Frachthallenordnung für den Flughafen
(vom 11.Oktober 1989) FN1
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Geltungsbereich
Geltungsbereich
a) in örtlicher Hinsicht
§ 1. Diese Ordnung gilt in allen zum nichtöffentlichen Flughafengebiet gehörenden Teilen des Importfrachtbereichs, soweit sie nicht zur ausschliesslichen Verwendung an bestimmte Benützer vermietet sind, und im Raum für Transitsendungen.
Wo es ausdrücklich bestimmt wird, gilt diese Ordnung auch auf den landseitigen Frachtrampen und -vorplätzen.
Das Amt für Luftverkehr FN3 bezeichnet die zum nichtöffentlichen Flughafengebiet gehörenden Teile des Importfrachtbereichs.
b) in persönlicher Hinsicht
§ 2. Der Ordnung unterstehen alle Benützer der in § 1 umschriebenen Bereiche.
II. Organisation
Frachtaufsicht
§ 3. Beim Amt für Luftverkehr FN3 besteht die Dienststelle Frachtaufsicht, welcher die Durchführung dieser Ordnung in dem zum nichtöffentlichen Flughafengebiet gehörenden Importfrachtbereich und im Raum für Transitsendungen obliegt.
Das Amt für Luftverkehr FN3 bezeichnet die Aufgaben und Befugnisse der Frachtaufsicht im einzelnen.
Vorplatzordnungsdienst
§ 4. Das Amt für Luftverkehr FN3 gewährleistet einen Ordnungsdienst zur Durchsetzung der Ordnung auf den landseitigen Frachtrampen und -vorplätzen.
Es koordiniert die Aufgaben des Ordnungsdienstes mit der Flughafenpolizei, soweit dies aus verkehrs- oder sicherheitstechnischen Gründen erforderlich ist.
Zwangseinlagerungsstelle
§ 5. Das Amt für Luftverkehr FN3 richtet eine Stelle für Zwangseinlagerungen gemäss § 18 ein.
Beizug privater Firmen
§ 6. Das Amt für Luftverkehr FN3 kann geeignete private Firmen mit der Durchführung der Frachtaufsicht, des Vorplatzordnungsdienstes oder der Zwangseinlagerung beauftragen.
III. Benützungsordnung
Zutritts- und Zufahrtsberechtigung
§ 7. Zutritt und Zufahrt zum Importfrachtbereich richten sich, soweit dieser zum nichtöffentlichen Flughafengebiet gehört, nach der Zutrittsregelung zum nichtöffentlichen Gebiet des Flughafens Zürich.
Das Amt für Luftverkehr FN3 kann die Zufahrtsberechtigung zu den landseitigen Frachtvorplätzen zum Zwecke eines geordneten Betriebsablaufs oder aus Gründen der Verkehrssicherheit einschränken. Es sorgt für die erforderlichen Verkehrsbeschränkungen und allgemeinen Fahrverbote und deren Signalisierung durch die zuständige Behörde.
Betriebsabläufe und -zonen
§ 8. Das Amt für Luftverkehr FN3 legt die Betriebsabläufe im Importfrachtbereich fest und ordnet die erforderlichen Betriebsflächen und -einrichtungen zu.
Die ausgeschiedenen Betriebsflächen und zugeordneten Betriebseinrichtungen dürfen nur ihrem Bestimmungszweck entsprechend benutzt werden. Davon abweichende Nutzungen bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Luftverkehr FN3 im Einzelfall.
Das Amt für Luftverkehr FN3 kann Frachtgüter und Gegenstände, die im Widerspruch zu Absatz 2 abgestellt oder gelagert werden, auf Kosten des verantwortlichen Benützers wegschaffen. § 20 bleibt vorbehalten.
Das Amt für Luftverkehr FN3 kann unter Wahrung zollamtlicher Fristen Höchstfristen für Frachtbearbeitung und -lagerung einführen.
Allgemeine Verhaltensregeln
a) Sorgfaltspflicht
§ 9. Jeder Benützer ist bei seinen Verrichtungen zur Sorgfalt und zur Rücksichtnahme auf die Mitbenützer verpflichtet. Er hat sich bei seinen Verrichtungen so zu verhalten, dass Betriebsstörungen und -behinderungen vermieden werden.
Nicht mehr benötigte Arbeitsmittel wie entladene Fahrzeuge, Anhänger, Transporteinheiten müssen unverzüglich so verstellt werden, dass sie den Betrieb weder behindern noch stören.
b) Verunreinigungen
§ 10. Verunreinigungen aller Art müssen vom Verursacher unverzüglich beseitigt werden.
Kommt der Verursacher der ersten Aufforderung des Amtes für Luftverkehr FN3 zur Beseitigung nicht sofort nach, kann die Reinigung auf Kosten des verantwortlichen Benützers vorgenommen werden.
§ 11. Markierte Fahrwege, Ausgänge, Fluchtwege sowie Zwischenräume zwischen Lagergestellen müssen von jeglichen Hindernissen stets freigehalten werden.
c) Freihalten von Verkehrswegen und Brandschutzeinrichtungen
Güter oder Fahrzeuge dürfen die Bedienung oder Zugänglichkeit von Brandschutzeinrichtungen nicht erschweren.
d) Fahrverkehr in Frachtgebäuden
§ 12. Die Benützung von Fahrrädern in Frachtgebäuden bedarf der Bewilligung des Amtes für Luftverkehr FN3. Sie wird nur bei besonderen Bedürfnissen erteilt.
Das Amt für Luftverkehr FN3 kann die Berechtigung zum Lenken von Fahrzeugen mit motorischem Antrieb in Frachtgebäuden von einer Prüfung abhängig machen und einer Ausweispflicht unterstellen. In Frachtgebäuden darf nur im Schrittempo gefahren werden.
Transportmittel dürfen nur ihrem Zweck entsprechend verwendet werden.
Das Amt für Luftverkehr FN3 bestimmt die höchstzulässige Zahl angehängter Gepäckwagen in Frachtgebäuden.
e) Schieben von Frachtgütern und anderen Lasten
§ 13. Das Schieben von schweren Frachtgütern und anderen Lasten auf Bodenbelägen mit Gabelstaplern oder anderen Mitteln ist verboten.
f) Arbeiten in Sonderlagern
§ 14. Das Amt für Luftverkehr FN3 erlässt besondere Sicherheitsbestimmungen für die Arbeit in Sonderlagern.
g) Rauchverbot
§ 15. Das Rauchen in Frachtgebäuden ist verboten. Ausgenommen sind räumlich abgeschlossene Bürolokalitäten und vom Amt für Luftverkehr FN3 besonders bezeichnete Raucherzonen.
Für das Rauchen auf dem Vorfeld gilt die Regelung des Fahrzeug-und Fussgängerverkehrs auf dem Flughafen.
h) Schadenmeldungen
§ 16. Bei Unfällen, Diebstählen und Sachbeschädigungen an Gebäuden und Gebäudeeinrichtungen muss unverzüglich die zuständige Aufsichtsstelle benachrichtigt werden.
Bei Unfällen mit Körperverletzung verständigt die Aufsichtsstelle unverzüglich die Kantonspolizei. In den übrigen Schadenfällen erstellt sie in der Regel einen Tatbestandsrapport und leitet ihn an die zuständige Stelle weiter.
i) Verhaltensregeln auf landseitigen Frachtrampen und -vorplätzen
§ 17. Auf den landseitigen Frachtrampen und -vorplätzen sind § 9, 10 und 13 anwendbar.
Aufstellen und Lagern von Gütern; Zwangseinlagerung
§ 18. Auf den landseitigen Frachtrampen und -vorplätzen dürfen Güter nur während der Zollöffnungszeiten und zum unverzüglichen Umschlag aufgestellt werden; im übrigen ist das Aufstellen und Lagern von Gütern und Gegenständen im Freien untersagt.
Verbotswidrig aufgestellte oder gelagerte Güter und Gegenstände werden auf Kosten des verantwortlichen Benützers zwangsweise verwahrt.
Das Amt für Luftverkehr FN3 kann die Zwangseinlagerung für verzollte Frachtgüter vorsehen, die nicht innert angemessener oder vorgeschriebener Frist aus dem nichtöffentlichen Importfrachtbereich abgeführt werden. Zollamtliche Abfuhrverbote, Zwangseinlagerungen und Bussen bleiben vorbehalten.
IV. Schlussbestimmungen
Vollzug
§ 19. Der Vollzug dieser Ordnung obliegt, soweit er nicht anderen Stellen übertragen ist, dem Amt für Luftverkehr FN3. Dieses erlässt die notwendigen Ausführungsvorschriften.
Strafbestimmung
§ 20. Verstösse gegen diese Ordnung und ihre Ausführungsvorschriften werden gemäss der im Betriebsreglement für den interkontinentalen Flughafen Zürich enthaltenen Strafnorm FN2 geahndet.
Inkrafttreten
§ 21. Diese Ordnung tritt am 1. November 1989 in Kraft.
___________
FN1 OS 50, 701.
FN2 748.21.
FN3 Heute Flughafendirektion.