Verordnung
über Bewirtschaftungsbeiträge für Magerwiesen und Hecken
(vom 14. März 1990) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 132 a des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979 FN5 sowie auf das Gesetz über die Finanzierung von Massnahmen für den Natur- und Heimatschutz und für Erholungsgebiete vom 17. März 1974 FN4,

beschliesst:

A. Beitragsobjekte

Magerwiesen
§ 1. Als Magerwiesen werden Mähwiesen mit einem artenreichen Pflanzen- oder Tierbestand bezeichnet.

Magerwiesen gliedern sich in

Typ A: Magerwiesen im engeren Sinn;

Typ B: nährstoffarme Fromentalwiesen;

Typ C: Fromentalwiesen mit mittlerer Nährstoffversorgung;

Typ D: nährstoffreiche Fromentalwiesen und andere Wiesen, die sich zur Rückführung in solche eignen.

Hecken
§ 2. Als Hecken gelten mit einheimischen und standortgerechten Sträuchern und allenfalls Bäumen bestockte Flächen, die nicht Waldareal darstellen. Im Zweifelsfall ist der Forstdienst beizuziehen.

Zur Hecke gehört in der Regel auf beiden Längsseiten ein Krautsaum von mindestens zwei Metern Breite.

Gemeinsame Bestimmung
§ 3. Zur näheren Umschreibung der Beitragsobjekte, insbesondere ihrer biologischen Merkmale und der Bewirtschaftung, werden besondere Weisungen erlassen.

B. Beiträge

Art der Beiträge
§ 4. Die Beiträge gemäss dieser Verordnung sind Subventionen im Sinn von § 3 Abs. 3 des Staatsbeitragsgesetzes FN2.

Magerwiesen
§ 5. Der Beitrag für die Bewirtschaftung von Magerwiesen beträgt pro Are und Jahr

Typ A Fr. 15
Typ B Fr. 12
Typ C Fr. 10
Typ D Fr. 10
Für Magerwiesen mit besonders hohem biologischem Wert können zusätzlich höchstens Fr. 2 ausgerichtet werden.

Hecken
§ 6. Der Heckenbeitrag setzt sich zusammen aus einer Ertragsausfallentschädigung und einem Pflegekostenbeitrag.

Die Bemessung der Ertragsausfallentschädigung richtet sich nach den vorbestehenden Eigenschaften der Flächen. Es wird unterschieden zwischen Ackerland, intensiv bewirtschaftbarem Wiesland und übrigen landwirtschaftlichen Nutzflächen wie Böschungen, Steilhängen und Kleinparzellen in ungünstiger Form.

Ertragsausfallentschädigung
§ 7. Für die Berechnung der Ertragsausfallentschädigung werden bestockte Fläche und Krautsaumfläche zusammengezählt.

Pro Are und Jahr beträgt sie auf Ackerland Fr. 45 und auf Wiesland Fr. 35. Auf übrigen landwirtschaftlichen Nutzflächen fällt sie ausser Betracht.

Die Ausrichtung einer Ertragsausfallentschädigung ist an die Voraussetzung gebunden, dass der Bewirtschafter der Hecke auch das an mindestens einer Längsseite angrenzende Land bewirtschaftet.

Den in § 13 Abs. 4 genannten Vereinigungen wird auf ihrem Grundeigentum keine Ertragsausfallentschädigung ausgerichtet. Auf von ihnen gepachtetem Land darf sie die Höhe des bezahlten zulässigen Pachtzinses nicht überschreiten.

Pflegekostenbeitrag
§ 8. Der Pflegekostenbeitrag für die bestockte Fläche beträgt auf Acker- und auf Wiesland Fr. 10, auf übrigen landwirtschaftlichen Nutzflächen Fr. 20 pro Are und Jahr.

Für Krautsaum wird ein Pflegekostenbeitrag von Fr. 20 pro Are und Jahr nur auf übrigen landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgerichtet.

Qualitätszuschlag
§ 9. Für biologisch hochwertige Hecken können zusätzlich höchstens Fr. 10 pro Are und Jahr ausgerichtet werden.

Pflanzmaterial
§ 10. Bei der Anlage von Hecken werden die Kosten für das Pflanzmaterial nach besonderen Ansätzen vergütet.

Allgemeine Berechnungsregeln
§ 11. Bei der Berechnung von Magerwiesen- und Heckenbeiträgen werden Bruchteile von Aren für jedes Beitragsobjekt gerundet.

Beiträge für mehrere Objekte desselben Bewirtschafters werden zusammengezählt.

Einschränkungen
§ 12. Erreicht die jährliche Beitragssumme den Betrag von Fr. 100 nicht, wird kein Bewirtschaftungsvertrag abgeschlossen.

Andere Beiträge oder Pachtzinsvergütungen mit gleichen Naturschutzzielen für gleiche Flächen (einschliesslich Beiträge in Grundwasserschutzzonen) werden von der nach dieser Verordnung errechneten Beitragssumme abgezogen.

C. Beitragsempfänger

Bewirtschafter
§ 13. Die Beiträge werden dem Bewirtschafter ausgerichtet.

Bewirtschafter ist diejenige natürliche Person, die das Land selbst bearbeitet oder durch betriebseigenes Personal bearbeiten lässt.

Unter der Voraussetzung der betriebseigenen Futterverwertung hat auch der Auftraggeber eines Lohnbewirtschafters Anspruch auf Beiträge, der Lohnbewirtschafter selbst hingegen nicht.

Als Bewirtschafter gelten auch Naturschutzvereine und zielverwandte Personengemeinschaften, die ihr Land durch Mitglieder bewirtschaften lassen.

D. Ausschluss von der Beitragsberechtigung

Magerwiesenbeiträge; Kündigungsschutz
§ 14. Der Bewirtschafter einer Magerwiese hat während zehn Jahren keinen Anspruch auf Beiträge, wenn er in der Bewirtschaftung einem ein landwirtschaftliches Gewerbe führenden Pächter folgt, der sich bereit erklärt hatte, das Wiesland in der beitragsauslösenden Art weiter zu bewirtschaften.

Die zehnjährige Frist beginnt zu laufen mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.

Bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere bei Eigentumsoder Pachtübertragungen innerhalb einer Familie, kann diese Frist verkürzt oder auf den Ausschluss von der Beitragsberechtigung ganz verzichtet werden.

Heckenbeiträge; Ausschluss
§ 15. Heckenbeiträge werden nicht ausgerichtet, wenn die Anlage der Hecke ein Schutzobjekt gemäss § 203 des Planungs- und Baugesetzes FN3 bedroht.

E. Bewirtschaftungsvertrag

Vertragsparteien
§ 16. Die Ausrichtung von Beiträgen setzt den Abschluss eines Vertrages zwischen dem Staat, dem Bewirtschafter und, wo dies ein Dritter ist, dem Eigentümer des Beitragsobjekts voraus.

Pflicht des Eigentümers
§ 17. Der die Beitragsobjekte nicht selbst bewirtschaftende Eigentümer verpflichtet sich, die beitragsauslösende Bewirtschaftung während der Vertragsdauer zuzulassen.

Pflicht des Bewirtschafters
§ 18. Der Bewirtschafter verpflichtet sich, die vertraglich genau umschriebenen Flächen während mindestens sechs Jahren, HeckenNeuanlagen, nährstoffreiche Fromentalwiesen und andere Wiesen mit Rückführungspotential während mindestens zwölf Jahren, in der beitragsauslösenden Art zu bewirtschaften.

Staatliche Kontrolle
§ 19. Der Staat ist befugt, die Einhaltung der Bewirtschaftungsauflagen während der ganzen Vertragsdauer zu überprüfen.

Beitragsausrichtung; erstes Beitragsjahr
§ 20. Die ordnungsgemässe Bewirtschaftung der Objekte verpflichtet den Staat, jährlich die vertraglich festgelegten Beiträge zu leisten.

Sie werden erstmals in dem Jahr ausgerichtet, in welchem dem Vertragsabschluss eine ganze Vegetationsperiode folgt.

Vertragsdauer, -erneuerung
§ 21. Der Vertrag wird nach Massgabe von § 18 auf eine rund sechsbzw. zwölfjährige Dauer abgeschlossen, deren Ende auf einen 31. Oktober festzulegen ist.

Auf das Ende dieser Dauer ist der Vertrag von jeder Partei unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündbar.

Ein nach Abs. 2 nicht gekündigter Vertrag erneuert sich auf unbestimmte Zeit. Unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten ist er jedes Jahr auf Ende Oktober kündbar.

F. Sonderfälle

Abweichende Regelungen
§ 22. Für einzelne Objekte, etwa in besonderen Landschaftskammern, oder für ganze Betriebe können Verträge abgeschlossen werden, die von den vorstehenden Bestimmungen, insbesondere über die Beitragssätze oder die Vertragsdauer, abweichen.

G. Vorzeitige Vertragsauflösung, Beitragsrückerstattung

Bewirtschafter- oder Eigentümerwechsel
§ 23. Findet ein Eigentümer- oder Bewirtschafterwechsel im Laufe eines Kalenderjahres statt, werden für dieses Beiträge nur ausbezahlt, wenn ein Anschlussvertrag zustande gekommen ist.

Auflösung durch Staat
§ 24. Wenn der Bewirtschafter den Pflanzenbestand durch vereinbarungswidrige oder unsachgemässe Nutzung oder durch Unterlassung der notwendigen Pflege beeinträchtigt, kann die Baudirektion den Bewirtschaftungsvertrag vorzeitig auflösen und den Urheber für höchstens zehn Jahre von der Beitragsberechtigung ausschliessen.

Der Vertragsauflösung kann in leichten Fällen eine Verwarnung vorausgehen.

Beitragsrückerstattung
§ 25. Nach einer Vertragsverletzung bezogene Beiträge sind nebst einem Zins von 5% seit der Auszahlung zurückzuerstatten. Bei groben Verstössen sind auch die in den vorangegangenen fünf Jahren bezogenen Beiträge zurückzuerstatten. Die Rückerstattung kann aus wichtigen Gründen ganz oder teilweise erlassen werden.

H. Zuständigkeit, Verfahren, Schlussbestimmung

Zuständigkeit
§ 26. Der Vollzug dieser Verordnung obliegt der Baudirektion im Einvernehmen mit der Volkswirtschaftsdirektion. Der Abschluss von Bewirtschaftungsverträgen oder der Erlass von Verfügungen setzt die Zustimmung der Volkwirtschaftsdirektion voraus.

Als Sachbearbeiter können die beiden Direktionen gemeinsam verwaltungsexterne Fachleute beiziehen. Sie können ferner zur Lösung grundsätzlicher Fragen einen paritätischen Fachausschuss bestellen.

Verfahren
§ 27. Das Gesuch um Abschluss eines Bewirtschaftungsvertrages ist der Baudirektion einzureichen.

Kommt kein Vertrag zustande, erlässt die Baudirektion auf Verlangen des Gesuchstellers eine Verfügung, welche die Bedingungen für einen Vertragsabschluss festhält.

Inkrafttreten
§ 28. Diese Verordnung tritt am 1. April 1990 in Kraft.

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FN1 OS 51, 38.
FN2 132.2.
FN3 700.1.
FN4 702.21.
FN5 910.1.