Verordnung über Beiträge an die Waldpflege
(vom 13. Oktober 1993) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 37 und 38 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4.
Oktober 1991 FN2 und den Kantonsratsbeschluss vom 13. September 1993 über die Bewilligung eines Kredits für Beiträge an die Waldpflege,

beschliesst:

1. Beitragsberechtigung

Art der Massnahmen
§ 1. Beitragsberechtigt sind Massnahmen in den Waldungen von Korporationen, Zivilgemeinden und Privaten

a) zum Schutz des Waldes;

b) zur Pflege von Jungwald;

c) zur Pflege von wenig erschlossenem, steilem Wald.

Voraussetzungen
a) allgemein
§ 2. Beitragsberechtigt sind die zwischen dem 1. Januar 1993 und dem 31. Dezember 1997 ausgeführten Massnahmen.

Beitragsberechtigt sind nur Massnahmen, die zur Walderhaltung nötig sind, nach den forstdienstlichen Anordnungen ausgeführt werden und den Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes gebührend Rechnung tragen.

Massnahmen, die bereits anderweitig vom Staat oder von der Gemeinde unterstützt werden, insbesondere durch Beiträge an Erschliessungsmassnahmen, Privatwaldbetreuung, Wildschadenverhütung und forstliche Weiter- und Fortbildung, sind nicht beitragsberechtigt.

b) Schutz des Waldes
§ 3. Beitragsberechtigte Massnahmen zum Schutz des Waldes sind vom Kreisforstamt angeordnete Jungwaldräumungen und Zwangsnutzungen aus forsthygienischen Gründen. Sie gelten nur in steilen Wäldern im Sinne von § 5 sowie ausserhalb von grossen Sturmereignissen.

c) Jungwaldpflege
§ 4. Beitragsberechtigte Massnahmen zur Jungwaldpflege sind die Mischungsregulierung und die Auslese in den Entwicklungsstufen Dickung und Stangenholz. Als Stangenholz gelten bei Rottannen, Weisstannen, Lärchen oder Douglasien Bestockungen mit Oberdurchmesser bis 16 cm, bei anderen Baumarten Bestockungen mit Oberdurchmesser bis 28 cm.

d) Pflege steiler Wälder
§ 5. Beitragsberechtigte Massnahmen zur Pflege steiler Wälder sind Durchforstungen, Plenterungen und Verjüngungshiebe.

Als steiler Wald gilt eine Waldfläche, die mehrheitlich über 50% steil ist, eine Höhendifferenz von mindestens 50 m aufweist und nicht von einem befahrbaren Weg unterbrochen wird.

Der Erschliessungszustand der Waldfläche muss zudem den Holzabtransport durch eine Seilkrananlage, eine Mobilseilkrananlage oder ein anderes waldschonendes Rückemittel erfordern. Erfolgt der Abtransport des Holzes durch flächiges Reisten oder mit Helikopter, werden keine Beiträge ausgerichtet.

2. Beitragsbemessung

Beitragsberechtigte Kosten
§ 6. Die beitragsberechtigten Kosten berechnen sich nach den von der Direktion der Volkswirtschaft festgesetzten Pauschalen.

Beitragssätze
§ 7. Die Direktion der Volkswirtschaft setzt für jede Pflegeperiode die Beitragssätze für den Staatsbeitrag fest.

3. Verfahren

Beitragsgesuche
a) Schutz des Waldes und Pflege steiler Wälder
§ 8. Der Waldeigentümer reicht das Gesuch um Beiträge für Massnahmen zum Schutz des Waldes oder für die Pflege steiler Wälder auf einem in Zusammenarbeit mit dem Förster ausgefüllten Formular beim Kreisforstamt ein.

Das Kreisforstamt prüft das Gesuch, sichert den Staatsbeitrag zu und setzt für die Ausführung der Arbeiten eine Frist.

Der Waldeigentümer meldet die Ausführung der Arbeiten dem Förster zuhanden des Kreisforstamtes.

b) Jungwaldpflege
§ 9. Der Waldeigentümer spricht mit dem Förster die notwendigen Jungwaldpflegemassnahmen ab.

Der Förster prüft die ausgeführten Arbeiten und trägt die Fläche des gepflegten Jungwaldes in das Beitragsgesuch zuhanden des Kreisforstamtes ein.

Kontrolle
§ 10. Das Kreisforstamt prüft die Richtigkeit der Angaben der Abrechnungen und kontrolliert stichprobenweise die korrekte Ausführung der Arbeiten. Der Gesuchsteller hat auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Belege zur Verfügung zu stellen.

Einreichefrist
§ 11. Die Einreichefristen werden durch die Direktion der Volkswirtschaft festgesetzt.

Entscheid über den Staatsbeitrag
§ 12. Das Oberforstamt setzt auf Antrag des Kreisforstamtes den Staatsbeitrag fest. Beiträge unter Fr. 500 werden nicht ausbezahlt.

Bundesbeitrag
§ 13. Das Oberforstamt sucht namens des Gesuchstellers um den Bundesbeitrag nach.

4. Schlussbestimmung

Inkrafttreten
§ 14. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1993 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über Beiträge an ausserordentlichen Massnahmen zur Walderhaltung vom 8. März 1989 aufgehoben.

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FN1 OS 52, 555.
FN2 SR 921.0.