Gebührenordnung
für die Benützung von Anlagen und Einrichtungen kantonaler Berufsschulen
(vom 27.April 1988) FN1
Der Regierungsrat beschliesst:
Allgemeines
§ 1. Für die Benützung von Anlagen und Einrichtungen kantonaler Berufsschulen werden Benützungsgebühren erhoben.
Die Benützung von Garderobe, Dusche, Heizung und Beleuchtung ist in den Gebühren eingeschlossen.
Grundgebühren
§ 2. FN2 Die Grundgebühren betragen:
1. Turnhallen mit oder ohne Sportanlagen im Freien
1.1 Dreifachturnhallen sowie Sportanlagen im Freien Fr.
a) Semesterpauschale für eine wöchentliche Übung
bis höchstens 2 Stunden 540
jede weitere anschliessende Stunde 140
b) ganzer Tag bis höchstens 8 Stunden 240
jede weitere anschliessende Stunde 30
c) halber Tag bis höchstens 4 Stunde 160
jede weitere anschliessende Stunde 30
d) Turnhallengarderobe, einmalige Benützung (ohne Halle) 110
1.2 Doppelturnhallen Fr.
a) Semesterpauschale für eine wöchentliche Übung
bis höchstens 2 Stunden 405
jede weitere anschliessende Stunde 105
b) ganzer Tag bis höchstens 8 Stunden 180
jede weitere anschliessende Stunde 20
c) halber Tag bis höchstens 4 Stunden 120
jede weitere anschliessende Stunde 20
d) Turnhallengarderobe, einmalige Benützung (ohne Halle) 80
1.3 Einfachturnhallen Fr.
a) Semesterpauschale für eine wöchentliche Übung
bis höchstens 2 Stunden 270
jede weitere anschliessende Stunde 70
b) ganzer Tag bis höchstens 8 Stunden 120
jede weitere anschliessende Stunde 15
c) halber Tag bis höchstens 4 Stunden 80
jede weitere anschliessende Stunde 15
d) Turnhallengarderobe, einmalige Benützung (ohne Halle) 55
2. Krafträume (ausser Berufsschule Rüti) Fr.
a) Semesterpauschale für eine wöchentliche
einstündige Benützung,
je nach Einrichtungsstandard 140 bis 200
jede weitere anschliessende Stunde 30 bis 40
b) einmalige Benützung pro Stunde,
je nach Einrichtungsstandard 30 bis 40
3. Hörsäle Fr.
pro Halbtag bis höchstens 4 Stunden, je nach Grösse 50 bis 200
jede weitere anschliessende Stunde 20 bis 40
4. Mensa Fr.
pro Anlass bis höchstens 4 Stunden 200
jede weitere anschliessende Stunde 40
5. Klassenzimmer und Schüleraufenthaltsräume Fr.
a) Semesterpauschale für eine wöchentliche Benützung
bis höchstens 2 Stunden,
je nach Grösse 150 bis 200
jede weitere anschliessende Stunde 30 bis 40
b) halber Tag bis höchstens 4 Stunden 40
jede weitere anschliessende Stunde 15
6. Apparate (ohne Bedienung) Fr.
a) Fernsehapparat mit Videogerät pro Anlass 40
b) Filmprojektor pro Anlass 40
c) Einzelner Computer pro Anlass 70
Die Benützung von Apparaten, die zur normalen Zimmerausrüstung gehören (Hellraum- und Diaprojektor sowie Tonbandgerät), ist in den Gebühren für die Raumbenützung eingeschlossen.
7. Spezialräume
Für die Benützung von Spezialräumen (EDV-Zimmern, Sprachlabor usw.) setzt die Schulleitung von Fall zu Fall besondere Gebühren fest, die mindestens den Ansätzen gemäss Ziffern 5 und 6 entsprechen.
Zusatzgebühren
§ 3. Für umfangreiche Vorbereitungs- und Aufräumarbeiten (Umstellen der Bestuhlung, Aufstellen von Podesten und Abschrankungen usw.) wird eine angemessene Gebühr erhoben, in welcher sämtliche Personalentschädigungen (Stundenlohn, Nacht- und Sonntagszulage usw.) enthalten sind.
Bei aussergewöhnlicher Verschmutzung wird dem Veranstalter für die Reinigung zusätzlich Rechnung gestellt.
Erhebt der Veranstalter Eintrittsgebühren oder führt er einen Wirtschaftsbetrieb (Ausschank von Getränken, Würstchenstand usw.), so hat er eine Taxe von Fr. 100 zu entrichten. FN2
Grossveranstaltungen
§ 4. Für Veranstaltungen, die mehrere Räume benötigen oder mehrere Tage dauern, setzt die Schulleitung die Gebühr im Rahmen dieser Gebührenordnung fest.
Zuteilung
§ 5. Die Zuteilung der Anlagen erfolgt durch das Rektorat bzw. den Hausvorstand.
Garderoben
§ 6. Bedient der Veranstalter die Garderobe (Mensa, Hörsaal), fallen ihm die Einnahmen zu.
Fehlende Nummernplakettchen werden dem Veranstalter verrechnet. Der Staat übernimmt keine Haftung für abhanden gekommene Gegenstände.
Haftung
§ 7. Für die an einer Anlage samt Einrichtung verursachten Schäden anlässlich einer Veranstaltung kann der Benützer haftbar gemacht werden.
Gebührenbefreiung
§ 8. Für Jugend- und Invalidensportanlässe sowie für Übungen und Kurse des Jugendsportes, Veranstaltungen des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit und des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik sowie für die Raumbenützung für Lehrabschlussprüfungen und Ausbildungskurse für Lehrmeister und Prüfungsexperten werden keine Gebühren erhoben. Schülerorganisationen und Schülervereine bezahlen für interne Veranstaltungen keine Gebühren.
Besondere Umstände
§ 9. Die Volkswirtschaftsdirektion kann auf Antrag der Schulleitung einzelne Tarife reduzieren oder die Gebühren erlassen, wenn besondere Umstände vorliegen.
Inkrafttreten
§ 10. Diese Gebührenordnung tritt auf Beginn des Sommersemesters 1988 in Kraft.
Durch den bisherigen Schulträger getroffene Vereinbarungen gelten bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin.
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FN1 OS 50, 419.
FN2 Fassung gemäss RRB vom 25. November 1992 (OS 52, 351). In Kraft seit Beginn des Frühlingssemesters 1993.