Regulativ
über die Anlage von Forstreservefonds
der Gemeinden und Korporationen FN4
(vom 2.März 1944) FN1
§ 1. Die Gemeinden und Korporationen, welchen Waldungen gehören, sind verpflichtet, Forstreservefonds anzulegen.
Ausnahmen können bewilligt werden für kleinere Waldungen, in denen eine streng nachhaltige Bewirtschaftung nicht durchführbar ist. Hierüber entscheidet die Volkswirtschaftsdirektion auf Antrag des Oberforstamtes.
§ 2. Als Berechnungsgrundlage für die Einlagen dienen die jährlichen Forstrechnungen, deren Führung für die Gemeinden und Korporationen obligatorisch ist.
§ 3. Der Reservefonds dient in erster Linie dem finanziellen Ausgleich der jährlichen Reinerträgnisse in Zeiten geringer Holznutzungen.
§ 4. Ist die Reserve genügend erstarkt, so kann sie auch für andere Zwecke herangezogen werden, im besonderen:
a) für bessere Erschliessung des Waldes durch rationelle Weganlagen sowie Unterstützung anderer Forstverbesserungsarbeiten;
b) für bessere Arrondierung und Erweiterung des öffentlichen Waldes;
c) für Verbesserung des forstlichen Betriebes in fachtechnischer und organisatorischer Hinsicht;
d) für Sicherung der finanziellen Nachhaltigkeit der Nutzungen beim Eintritt unvorhergesehener Elementarereignisse, wie Sturmschaden, Schneebruch.
§ 5. Ausnahmsweise kann mit Zustimmung des Regierungsrates die Forstreserve von Gemeinden, die sich in ausserordentlicher Notlage befinden, auch für andere Zwecke in Anspruch genommen werden.
§ 6. In die Forstreserve sind einzulegen:
a) der Reinertrag pro übernutzten m FN3 Holz gegenüber dem im Wirtschaftsplan festgesetzten Etat, herrührend von Übernutzungen zusätzlicher Schläge infolge kriegswirtschaftlicher Massnahmen, elementarer Ereignisse, betriebstechnischer oder waldbaulicher Rücksichten;
b) ein angemessener Teil der Mehreinnahmen der normalen Nutzung infolge besonders günstiger Lage des Holzmarktes oder anderer ausserordentlicher Verhältnisse;
c) Erlös aus Waldverkäufen und Verkauf von Rodeland sowie Entschädigungen zur Servitutseinräumung im Walde, für Nebennutzungen, welche den Waldbestand vermindern, für Beschädigungen im Walde;
d) Zuwendungen und Schenkungen.
§ 7. Das Kreisforstamt setzt die Höhe der Reserveeinlagen zuhanden der Gemeinde- oder Korporationsversammlung fest. Gegen abweichende Beschlüsse der Gemeinden oder Korporationen steht dem Oberforstamt das Rekursrecht zu.
§ 8. FN5 Die Gemeinden weisen das gesamte Kapital ihres Forstreservefonds als Spezialfonds aus.
§ 9. Den jährlichen Forstrechnungen ist ein Ausweis über den Stand und die Anlage der Forstreserven beizufügen, welcher der Prüfung des Kreisforstamtes unterliegt.
§ 10. Über Begehren der Waldbesitzer auf Beanspruchung der Reserve gemäss § 3 entscheiden die Kreisforstämter aufgrund der von der Direktion der Volkswirtschaft erteilten Weisungen; über solche gemäss § 4 entscheidet die Direktion der Volkswirtschaft.
§ 11. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Regulatives werden gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c des eidgenössischen Forstgesetzes FN3 und § 70 des kantonalen Forstgesetzes FN2 geahndet.
§ 12. Dieses Regulativ tritt sofort in Kraft und ersetzt das Regulativ vom 29. Juli 1918 mit den seitherigen Abänderungen.
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FN1 OS 37, 200 und GS VII, 217. Vom Regierungsrat erlassen.
FN2 921.1.
FN3 SR 921.0.
FN4 Vom Eidg. Departement des Innern genehmigt am 23. März 1944.
FN5 Fassung gemäss V über den Gemeindehaushalt vom 26. September 1984 (OS 49, 166). In Kraft seit 1. Januar 1986.