Vertrag
zwischen dem Regierungsrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Ordnung der Schulverhältnisse der Höfe Reggtal, Meiersboden und Horn
(vom 24.April / 21.Mai 1926) FN1, FN3

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau und der Regierungsrat des Kantons Zürich haben folgende Bestimmungen vereinbart:

1. Die im primarschulpflichtigen Alter stehenden Schüler der thurgauischen Höfe Reggtal, Meiersboden und Horn besuchen die Primarschule Kohlwies-Sternenberg, sofern die Eltern nicht ausdrücklich wünschen, dass ihre Kinder die Schulpflicht in der Schule Dingetswil erfüllen.

2. In ihren Rechten und Pflichten sind die Kinder der thurgauischen Höfe den Schülern der zürcherischen Schule Sternenberg gleichgestellt. Die in der zürcherischen Gesetzgebung vorgesehene besondere Fürsorge für anormale Kinder ist dabei ausgenommen.

3. Die Bewohner der Höfe entrichten ihre Schulsteuern nach Dingetswil. Den stimmberechtigten Bürgern wird das Stimmrecht bei den Lehrerwahlen der Schule Kohlwies eingeräumt.

4. Die Schulgemeinde Dingetswil entrichtet der Schulgemeinde Sternenberg für jeden Schüler, der die Primarschule Kohlwies besucht, eine jährliche Entschädigung von Fr. 70.

In diesem Betrag sind die Ausgaben der Schule für die Lehrmittel und Schulmaterialien und den Mädchenhandarbeitsunterricht inbegriffen.

Der Kanton Zürich als solcher verzichtet auf eine Entschädigung an seine Leistungen an die Schule Kohlwies.

5. Zum Zwecke der Festsetzung des Beitrages berichtet die Schulpflege Sternenberg der Schulbehörde Dingetswil zu Anfang des Schuljahres die Zahl der Schüler der Höfe ein, die die Schule Kohlwies besuchen.

Die Ausrichtung des rechnungsmässigen Betrages erfolgt für das laufende Schuljahr zu gleichen Teilen jeweilen auf Ende Juni und Ende Dezember.

Allfällige Änderungen in der Zahl der die Schule Kohlwies besuchenden Schüler der Höfe finden bei Entrichtung der zweiten Rate angemessene Berücksichtigung.

6. Das Erziehungsdepartement des Kantons Thurgau und die Erziehungsdirektion des Kantons Zürich wachen über die Ausführung.

7. Die Vereinbarung tritt auf 1. Mai 1926 in Kraft. Sie hat Gültigkeit für die Dauer von fünf Jahren.

Nach Ablauf dieser Dauer kann sie unter Beachtung einer sechsmonatigen Frist jeweilen auf den 1. Mai gekündigt werden. Bleibt die Kündigungsfrist unbeachtet, so dauert die Vereinbarung stillschweigend fort.

8. Das Verhältnis der thurgauischen Höfe im Steinenbachtobel zu der Sekundarschule Wila regelt sich nach den für den Schulbesuch thurgauischer Grenzorte in den Sekundarschulen Rickenbach, Ossingen und Stammheim festgesetzten Normen FN2.

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FN1 OS 33, 274 und GS III, 140.
FN2 412.223.
FN3 Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 24. April 1926, vom Regierungsrat des Kantons Thurgau am 21. Mai 1926 genehmigt.