Verordnung
zum Bundesbeschluss über eine Sperrfrist für die Veräusserung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke
(vom 15.November 1989) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 7 des Bundesbeschlusses über eine Sperrfrist für die Veräusserung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke FN3,

verordnet:

§ 1. Die Bezirksräte sind zuständig für den Entscheid über die Bewilligung zur vorzeitigen Veräusserung der in ihrem Gebiet liegenden nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke.

§ 2. Gegen den Entscheid des Bezirksrats kann innert 30 Tagen Beschwerde an die Rekurskommission für Grunderwerb erhoben

werden.

§ 3. Auf das Verfahren vor der Bewilligungsbehörde und der Beschwerdeinstanz findet das Verwaltungsrechtspflegegesetz Anwendung.

§ 4. Die Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 9. Januar 1985 FN2 wird wie folgt geändert: . . . FN4

§ 5. Diese Verordnung tritt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt rückwirkend auf den 7. Oktober 1989 in Kraft.

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FN1 OS 50, 705.
FN2 234.12.
FN3 SR 211.437.1.
FN4 Text siehe OS 50, 705.