Gesetz betreffend das Kantonspolizeikorps
(vom 27.Juni 1897) FN1

§ 1. Der Kantonsrat bestimmt den Bestand des Kantonspolizeikorps.

§ 2. Das Polizeikorps steht unter der Polizeidirektion.

§ 3. Dem Kommandanten liegt insbesondere die Leitung, Beaufsichtigung und Instruktion des Korps ob, und er besorgt das Montierungs- und Rechnungswesen desselben.

Er vermittelt den Verkehr mit der vorgesetzten Direktion.

§ 4. Für die Besorgung des Polizeidienstes wird der Kanton in Polizeikreise (Stationen) eingeteilt.

Die Mannschaft wird teils in den Polizeikreisen stationiert, teils in der Stadt Zürich kaserniert.

§ 5. Die Offiziere werden auf Antrag der Polizeidirektion durch den Regierungsrat auf eine vierjährige Amtsdauer gewählt, welche mit derjenigen der kantonalen Verwaltungsbehörden zusammenfällt.

§ 6. Die Anstellung, Beförderung und Versetzung sowie die Entlassung und Pensionierung der Unteroffiziere und Soldaten steht auf Antrag des Kommandanten der Polizeidirektion zu. Die Dienstzeit der fest angestellten Unteroffiziere und Soldaten beträgt vier Jahre.

§ 7. Wird ein Korpsangehöriger wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt oder begeht er eine grobe Verletzung der Dienstpflicht, so kann ihn die Wahlbehörde, gutfindendenfalls unter Ausrichtung einer Entschädigung, vorzeitig entlassen.

§ 8. FN4 Die Offiziere erhalten Jahresbesoldungen, die Unteroffiziere und Soldaten Tagessold. Barauslagen für Amtsgeschäfte werden den Offizieren besonders vergütet.

Zur Belohnung besonderer Dienstleistungen der Korpsangehörigen auf dem Gebiet der Strafrechtspflege wird alljährlich vom Kantonsrat der nötige Kredit ausgesetzt.

Die Unteroffiziere und Soldaten des Polizeikorps werden auf Staatskosten bewaffnet, ausgerüstet und mit Dienstkleidung versehen.

Den Offizieren leistet der Staat Beiträge an die Kosten der Uniformierung.

§ 9. FN4 Jeder stationierte Polizeisoldat erhält alljährlich ein Quartiergeld, welches dem Mietzins für eine einfache Wohnung am Stationsort entspricht.

Wird ein Korpsangehöriger ohne sein Verschulden versetzt, so werden ihm die Umzugskosten vergütet.

Den Betrag der Quartiergelder und Umzugskosten bestimmt die Polizeidirektion nach billigem Ermessen.

§ 10. FN5 Die Ausgaben für ärztliche Behandlung der Korpsangehöri-gen bei nicht selbstverschuldeter Krankheit werden vom Staate

getragen.

§ 11. Wenn Korpsangehörige infolge des Dienstes ohne eigenes Verschulden dauernd oder vorübergehend dienstuntauglich geworden oder umgekommen sind, so haben sie beziehungsweise ihre Hinterlassenen Anspruch auf Entschädigung. Das Bundesgesetz über die Militärversicherung FN9 ist sinngemäss anwendbar.

§§ 12-14.

§ 15. Für die in den §§ 11, 12 und 14 bestimmten Entschädigungen, Pensionen und Nachgenussrechte gelten die Vorschriften der Art. 92 Ziffer 8 und 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs FN6.

§ 16. Verbrechen und Vergehen der Korpsangehörigen werden nach dem bürgerlichen Strafgesetz FN7 beurteilt.

Bei Disziplinarvergehen finden das Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen FN3 und die einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen Militärstrafgesetzes FN8 Anwendung, vorbehältlich der §§ 74-80 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) FN2.

§ 17. Zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt der Regierungsrat eine Verordnung FN4, welche der Genehmigung des Kantonsrates unterliegt.

Dieselbe regelt insbesondere:

a) die Dienstpflichten und Befugnisse der Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten;

b) die Besoldungsansätze und Soldabstufungen, innert deren Grenzen die Wahlbehörde Besoldungen und Sold festsetzt;

c) die Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung des Korps;

d) die Kündigungsrechte der Korpsangehörigen.

§ 18. Dieses Gesetz tritt auf den 1. Oktober 1897 in Kraft.

Alle mit demselben im Widerspruch stehenden Gesetze und Verordnungen, insbesondere das Gesetz betreffend die Organisation des Kantonalpolizeikorps vom 4. Mai 1879 und die bezügliche Verordnung vom 6. September 1879, sind aufgehoben.

___________

FN1 OS 25, 14 und GS IV, 65.
FN2 175.2.
FN3 312.
FN4 551.11.
FN5 551.137.
FN6 SR 281.1.
FN7 SR 311.0.
FN8 SR 321.0.
FN9 SR 833.1.