Verordnung
zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes
Ellikon am Rhein
(vom 23.Juli 1970) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 182 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 FN2,

verordnet:

A. Geltungsbereich

§ 1. Ellikon am Rhein und seine Umgebung werden zur Erhaltung der Landschaft in ihrer Gesamtwirkung und zur Wahrung der ländlichen Eigenart des Ortsbildes als geschütztes Gebiet erklärt.

Das Schutzgebiet wird in fünf Zonen eingeteilt, nämlich:

I. Zone: Naturschutzgebiet

II. Zone: Landschaftsschutzgebiet

III. Zone: Landwirtschaftsgebiet

IV. Zone: Baugebiet (Bauten mit Bewilligung der Baudirektion)

V. Zone: Wald

§ 2. Die Grenzen des Schutzgebietes und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan dargestellt. Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.

B. Vorschriften für die I. Zone

§ 3. Die I. Zone (Naturschutzgebiet) umfasst die naturwissenschaftlich interessanten Gebiete, die zur Hauptsache ausserhalb des Hochwasserschutzdammes liegen, sowie die Waldlichtungen und Rutschhänge südöstlich von Ellikon.

§ 4. Alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, Pflanzen oder Tiere schädigen, gefährden oder stören oder die Beschaffenheit des Bodens verändern können, sind verboten.


§ 5. Einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten bedürfen:
Keiner solchen Bewilligungspflicht unterliegt die im bisherigen Rahmen ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung.

C. Vorschriften für die II. Zone

§ 6. Die II. Zone (Landschaftsschutzgebiet) umfasst die an den Dorfkern grenzenden Gebiete entlang dem Rhein und die Geländeterrasse östlich des Weilers Ellikon.

§ 7. Alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten und dasselbe stören können, sind verboten.


§ 8. Einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten bedürfen:

Veränderungen an bestehenden Bauten;

das Errichten von Mauern und Einfriedigungen (ausser Weidhägen);

das Aufstellen von Antennen, Freileitungen und dergleichen;

Abgrabungen, Auffüllungen und Ablagerungen aller Art;

das Entfernen von wildwachsenden Bäumen und Gebüschgruppen;

Aufforstungen.

Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten Vorkehren weder das Landschaftsbild beeinträchtigen noch in anderer Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.

§ 9. Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren.

D. Vorschriften für die III. Zone

§ 10. Die III. Zone (Landwirtschaftsgebiet) umfasst das übrige, nicht bewaldete Schutzgebiet ausserhalb des Weilers Ellikon.

Bauten sind nur zulässig, soweit sie für die Ausübung der Land- und Waldwirtschaft notwendig sind und sich gut in das Landschaftsbild einfügen.

Das Eröffnen und der Betrieb von Kiesgruben ist verboten.

§ 11. Für alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten erforderlich.


Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten Vorkehren weder das Landschaftsbild beeinträchtigen noch in anderer Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.

§ 12. Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren.

E. Vorschriften für die IV. Zone

§ 13. Die IV. Zone umfasst das Gebiet des Weilers Ellikon.

Für alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten erforderlich.

Insbesondere sind bewilligungspflichtig:

Alle in den §§ 8 und 11 genannten Vorkehren.

Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten Vorkehren weder das Landschaftsbild beeinträchtigen noch in anderer Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.

Neubauten haben sich besonders in Stellung, Ausmass, Dachneigung, Fassade und Farbe der vorherrschenden ländlichen Bauweise einzuordnen.

§ 14. Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren.

F. Vorschriften für die V. Zone

§ 15. In diese Zone fallen alle Parzellen des in das Schutzgebiet einbezogenen Waldes.

§ 16. Alle Massnahmen im Walde haben die Interessen des Naturund Landschaftsschutzes zu beachten. Es sind forstwirtschaftlich die standortsgemässen Pflanzengesellschaften anzustreben und zu erhalten.

G. Bewilligungsverfahren

§ 17. Alle Bewilligungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen, bei Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fassadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur Verwendung kommenden Materialien und Farben und des Verwendungszweckes, dem Gemeinderat einzureichen. Dieser leitet sie mit seiner Stellungnahme an die Direktion der öffentlichen Bauten weiter.

§ 18. Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffentlichen Bauten und gegebenenfalls eine Rodungsbewilligung des Regierungsrates vorliegt.

H. Schlussbestimmungen

§ 19. Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzulassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interessen, es rechtfertigen.

§ 20. Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Verfügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann binnen 20 Tagen vom Empfang an Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.

§ 21. Bei Übertretung der Vorschriften dieser Verordnung kann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge gegeben, so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.

Ausserdem kann das Statthalteramt Andelfingen Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung mit Polizeibusse bis auf Fr. 1000 bestrafen, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches FN3 zur Anwendung gelangen.

§ 22. Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons und der Gemeinde, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen, bleiben vorbehalten. Insbesondere finden die Vorschriften der Gemeindebauordnung von Marthalen ergänzend Anwendung.

§ 23. Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

___________

FN1 OS 43, 576 und GS V, 246.
FN2 230.
FN3 SR 311.0.

Zonenplan zur Verordnung zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes Ellikon a.Rh. vom 23. Juli 1970