Verordnung
über die Zusammenarbeit der Kantons- und der Gemeindepolizei zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung
(vom 8.Februar 1934) FN1
Der Regierungsrat,
in Ausführung von § 1 der Verordnung zum Gesetz über das Kantonspolizeikorps vom 30. März 1908 FN5 und in Anlehnung an § 74 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 FN2,
verordnet:
§ 1. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung liegt der Gemeindepolizei ob. Sie umfasst auch polizeiliche Massnah-men bei Demonstrationen, Umzügen, Streiks und die Bewachung aller öffentlichen Liegenschaften mit Einschluss der Konsulate. Vorbehalten bleibt die interne Bewachung einzelner Liegenschaften des Staates durch die Kantonspolizei; von solchen Anordnungen hat das Polizeikommando der Gemeindepolizei sofort Kenntnis zu geben.
§ 2. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung greift die Kantonspolizei ausnahmsweise auf Verlangen der Leitung der Gemeindepolizei, des Polizeivorstandes oder des Gemeinderates, in Zürich und Winterthur des Stadtrates, sowie auf Anordnung der Polizeidirektion oder des Regierungsrates ein. In diesen Fällen geht das Kommando über die gesamten Polizeikräfte an die Kantonspolizei über.
In den Städten Zürich und Winterthur kann das Kommando bei der Stadtpolizei gelassen werden, wenn die Kantonspolizei nur eine kleine, genau abgegrenzte Teilaufgabe übernimmt; im Zweifel entscheidet die Polizeidirektion.
§ 3. Wo die Kantonspolizei bei der Verfolgung von Vergehen und Verbrechen allein anwesend ist, trifft sie bis zum Eintreffen der Gemeindepolizei die unaufschiebbaren Massnahmen zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung. Die Gemeindepolizei hat zur Entlastung der Kantonspolizei auf ersten Anruf unverzüglich in hinreichender Stärke auf den Platz zu kommen.
§ 4. Die Kantons- und die Gemeindepolizei haben einander alle Wahrnehmungen über Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung und über vorbereitende Handlungen dazu unverzüglich zur Kenntnis zu bringen, namentlich über bewilligte und nicht bewilligte Veranstaltungen, die Anlass bieten könnten, die öffentliche Ruhe und Ordnung zu stören.
§ 5. In Gemeinden, die nicht über eine zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung genügende Gemeindepolizei verfügen, trifft das Polizeikommando die erforderlichen Anordnungen.
§ 6. Übertretungen dieser Verordnung und der Anordnungen der ausführenden Organe werden nach den Disziplinarvorschriften des Polizeikorps, dem der Fehlbare angehört, und gegenüber dem Polizeikorps nicht Angehörenden nach den Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungsstrafen FN3 geahndet. Die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches FN4, insbesondere derjenigen über Verletzung der Amts-oder Dienstpflicht, bleibt vorbehalten.
§ 7. Der Vollzug dieser Verordnung liegt der Direktion der Polizei ob.
§ 8. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
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FN1 OS 35, 256 und GS IV, 114.
FN2 131.1.
FN3 312.
FN4 SR 311.0.
FN5 Heute 551.11.