Beschluss des Kantonsrates
über Einführung des gewerblichen Schiedsgerichtes FN2 für weitere Gemeinden des Bezirkes Zürich
(vom 2.Dezember 1918) FN1
Der Kantonsrat,
in Anwendung von § 9 und § 11 Abs. 2 des Gesetzes betreffend das Gerichtswesen im allgemeinen vom 29. Januar 1911 FN3 und nach Einsicht eines Antrages des Regierungsrates,
beschliesst:
1. Die örtliche Zuständigkeit des gewerblichen Schiedsgerichtes FN2 für die Stadt Zürich wird auf den Bezirk Zürich, ohne die Gemeinden Aesch, Geroldswil und Uitikon, ausgedehnt.
2. Das Obergericht wird den Zeitpunkt festsetzen, an welchem das gewerbliche Schiedsgericht FN2 für die Stadt Zürich seine erweiterte Tätigkeit beginnen wird. FN4
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FN1 OS 31, 251, 295 und GS II, 143.
FN2 Heute Arbeitsgericht.
FN3 Heute § 8 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (211.1).
FN4 Zeitpunkt festgesetzt auf 1. Juni 1919 gemäss Bekanntmachung des Obergerichts vom 12. Mai 1919.