Gesetz
über Schulversuche
(vom 7.September 1975) FN1

§ 1. Im Bereich der Vorschulstufe, der Volksschule und der Mittelschule können unter Abweichung von der ordentlichen Schulgesetzgebung Schulversuche durchgeführt werden.

Sie dienen der Beschaffung von Entscheidungsgrundlagen für den Weiterausbau des Schulwesens. Zu diesem Zweck können kantonale und kommunale Versuchsschulen eingerichtet werden.

Innerhalb der bestehenden Schultypen können Versuchsklassen mit besonderem Lehr- und Unterrichtsplan geführt werden. Dabei kann in einzelnen Fächern von der bestehenden Schulorganisation abgewichen werden.

Bei allen Versuchen bleiben Bestimmungen über Beginn und Dauer der Schulpflicht vorbehalten. Die Versuche sind zeitlich zu befristen.

Der Besuch von Versuchsschulen gilt als Erfüllung der Schulpflicht.

§ 2. Der Erziehungsrat beschliesst über Zielsetzung und Inhalt der Schulversuche und regelt die Durchführung.

§ 3. Der Kantonsrat beschliesst über die Einrichtung von kantonalen Versuchsschulen.

Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag oder mit Zustimmung des zuständigen Gemeindeorgans über die Einrichtung von kommunalen Versuchsschulen.

Der Erziehungsrat beschliesst auf Antrag oder mit Zustimmung der Gemeindeschulpflege über die Führung von Versuchsklassen.

§ 4. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderliche Verordnung FN2, welche durch den Kantonsrat zu genehmigen ist.

§ 5. Soweit weder in diesem Gesetz noch in der Verordnung FN2 oder in den auf Grund dieser Erlasse ergangenen Anordnungen etwas anderes bestimmt ist, gilt für den betreffenden Schulversuch die ordentliche Gesetzgebung.

§ 6. § 73 des Gesetzes betreffend die Volksschule vom 11. Juni 1899 wird aufgehoben.

§ 7. Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung in Kraft.

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FN1 OS 45, 551 und GS III, 47.
FN2 410.21.