Verordnung
zum Arbeitsgesetz
(vom 27.Januar 1966) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 41 des Arbeitsgesetzes FN6,

verordnet:

I. Zuständige Behörden

Zuständigkeiten FN8
§ 1. Der Vollzug des Arbeitsgesetzes FN6 und der dazugehörigen Verordnungen des Bundesrates obliegt, soweit nicht der Bund zuständig ist, der Direktion der Volkswirtschaft und im Gastwirtschaftsgewerbe der Direktion der Finanzen. Für die Durchführung der Aufgaben steht der Direktion der Volkswirtschaft das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zur Verfügung.

Die Direktionen der Volkswirtschaft und der Finanzen sind befugt, Inspektionskreise festzulegen und einzelne Vollzugsaufgaben den Gemeinden zu übertragen sowie andere staatliche Organe zur Mitwirkung beim Vollzug heranzuziehen.

Die Gemeinden, denen Vollzugsaufgaben übertragen sind, bezeichnen unter Mitteilung an die Direktionen der Volkswirtschaft und der Finanzen die zuständigen Gemeindestellen. FN7

Aufsicht
§ 2. FN8 Die Aufsicht über den Vollzug der Arbeitsgesetzgebung steht im Rahmen ihrer Zuständigkeit der Direktion der Volkswirtschaft bzw. der Direktion der Finanzen zu.

Bei Betrieben, die der Arbeitsgesetzgebung unterstehen, übt die Direktion der Volkswirtschaft auch die Aufsicht über den Vollzug der Bestimmungen über die Luftreinhaltung aus.

II. Vollzug

Betriebsverzeichnisse
§ 3. Die Direktion der Volkswirtschaft und die Direktion der Finanzen sowie die mit Vollzugsaufgaben beauftragten Gemeinden führen Verzeichnisse der dem Arbeitsgesetz FN6 unterstehenden Betriebe.

Industrielle Betriebe
§ 4. Die Direktion der Volkswirtschaft beantragt dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit die Unterstellung unter die besonderen Vorschriften des Arbeitsgesetzes FN6 für industrielle Betriebe sowie die Änderung oder Aufhebung der Unterstellung.

Plangenehmigung und Betriebsbewilligung für industrielle Betriebe
§ 5. Über Gesuche um Genehmigung von Plänen für die Errichtung oder die Umgestaltung von Anlagen industrieller Betriebe sowie über Gesuche um Betriebsbewilligungen entscheidet die Direktion der Volkswirtschaft.

Stundenpläne
§ 6. In industriellen Betrieben hat der Arbeitgeber die Stundenpläne im Betrieb sichtbar anzuschlagen. Sie sind dreifach der Direktion der Volkswirtschaft einzureichen, die sie auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen hat.

Unterlagen über die Arbeitszeit
§ 7. Der Arbeitgeber hat Verzeichnisse oder andere Unterlagen zu führen, aus denen die von den einzelnen Arbeitnehmern geleisteten Arbeitszeiten ersichtlich sind. Diese Unterlagen sind auf Verlangen den Vollzugs- und Aufsichtsorganen vorzulegen.

Arbeitszeitbewilligungen
§ 8. Bedürfen Überzeitarbeit oder vorübergehende Nacht-, Sonntags- sowie mehrschichtige Arbeit nach den gesetzlichen Vorschriften in industriellen oder nichtindustriellen Betrieben einer Bewilligung, so wird diese von der Direktion der Volkswirtschaft oder der damit beauftragten Gemeinde und im Gastwirtschaftsgewerbe von der Direktion der Finanzen erteilt.

Sofern in nichtindustriellen Betrieben die Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit, dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nacht-, Sonntags- oder mehrschichtige Arbeit sowie zweischichtiger Tages- oder ununterbrochener Betrieb nach den gesetzlichen Vorschrif-ten einer Bewilligung bedürfen, so wird diese von der Direktion der Volkswirtschaft und im Gastwirtschaftsgewerbe von der Direktion der Finanzen erteilt.

Feiertage
§ 9. Gemäss § 1 des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage und über die Verkaufszeit im Detailhandel FN5 sind folgende Feiertage im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 des Arbeitsgesetzes FN6 den Sonntagen gleichgestellt:


Neujahrstag Pfingstmontag Karfreitag 1. August Ostermontag Weihnachtstag Auffahrtstag Stephanstag (26. Dezember)
Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren

§ 10. Die Beschäftigung von schulpflichtigen oder schulentlassenen Jugendlichen unter 15 Jahren bedarf einer Bewilligung der Direktion der Volkswirtschaft bzw. der Direktion der Finanzen.

Ausgenommen von dieser Bewilligungspflicht sind Botengänge ausserhalb des Betriebes, Handreichungen und Verkaufstätigkeit bei Sportanlässen, leichte Arbeiten in Verkaufsgeschäften sowie Berufswahlpraktika von höchstens fünf Tagen. FN9

Gesuche um Bewilligung sind vom Arbeitgeber schriftlich einzurei-chen. Das Einverständnis des Inhabers der elterlichen Gewalt ist beizufügen.

Dem Gesuche um Bewilligung regelmässiger Beschäftigung eines schulentlassenen Jugendlichen unter 15 Jahren ist ein Arztzeugnisbeizulegen, das sich darüber auszusprechen hat, ob der vorgesehenen Beschäftigung des Jugendlichen nicht eine Krankheit, ein Gebrechen oder eine Entwicklungsstörung entgegensteht. Im weiteren ist vor Erteilung der Bewilligung abzuklären, ob der vorgesehene Arbeitsplatz für die Beschäftigung eines Jugendlichen geeignet ist.

Betriebsordnung
§ 11. Über Gesuche um Genehmigung von Betriebsordnungen und deren Änderungen entscheidet die Direktion der Volkswirtschaft bzw. die Direktion der Finanzen.

Zweifelsfälle
§ 12. Bestehen Zweifel über die Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes auf einzelne nichtindustrielle Betriebe oder auf einzelne Arbeitnehmer in industriellen oder nichtindustriellen Betrieben, so entscheidet erstinstanzlich die Direktion der Volkswirtschaft bzw. die Direktion der Finanzen.

Kontrollen
§ 13. Die Durchführung von Kontrollen obliegt in den industriellen und nichtindustriellen Betrieben der Direktion der Volkswirtschaft und im Gastwirtschaftsgewerbe der Direktion der Finanzen sowie den damit beauftragten Gemeinden.

Verwaltungsmassnahmen
§ 14. Verfügungen im Sinne der Art. 51 Abs. 2 und 52 des Arbeitsgesetzes FN6 erlässt die Direktion der Volkswirtschaft bzw. die Direktion der Finanzen.

Für Massnahmen zur Verhinderung der Benützung von Räumen oder Einrichtungen und für die Anordnung von Betriebsschliessungen ist die Direktion der Volkswirtschaft bzw. die Direktion der Finanzen zuständig.

Weitergehende Vorschriften des Bundes, des Kantons und der Gemeinde, wie namentlich solche über die Bau-, Feuer-, Gesundheits- und Wasserpolizei sowie über die Sonntagsruhe und über die Öffnungszeiten von Betrieben, die dem Detailverkauf, der Bewirtung oder der Unterhaltung dienen, bleiben vorbehalten.

Anzeigen
§ 15. Anzeigen wegen Nichtbefolgung des Arbeitsgesetzes, einer Verordnung oder einer Verfügung sind an die Direktion der Volkswirtschaft bzw. an die Direktion der Finanzen oder an die mit Vollzugsaufgaben beauftragten Gemeinden zu richten.

Beschwerde
§ 16. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Artikeln 55 bis 58 des Arbeitsgesetzes FN6. Soweit diese Vorschriften kantonales Recht vorbehalten, kommt das kantonale Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) FN2 zur Anwendung.

Gebühren
§ 17. Für Genehmigungen und Bewilligungen und andere Verfügungen gemäss dem Arbeitsgesetz FN6 sind Gebühren im Rahmen der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden FN4 zu erheben.

III. Straf- und Schlussbestimmungen

Strafverfolgung
§ 18. Für Strafanzeigen und Strafverfolgung gelten die Bestimmungen der kantonalen Strafprozessordnung FN3 sowie der kantonalen Verordnung über die Zuständigkeit im Übertretungsstrafrecht des Bundes.

Von jedem Strafurteil und jeder Bussen- oder Sistierungsverfügung sind der Direktion der Volkswirtschaft bzw. der Direktion der Finanzen zwei Exemplare zuzustellen, wovon eines an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit weiterzuleiten ist.

Inkrafttreten
§ 19. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1966 in Kraft.

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FN1 OS 42, 213 und GS VI, 293.
FN2 175.2.
FN3 321.
FN4 682.
FN5 822.4.
FN6 SR 822.11.
FN7 Eingefügt durch Besondere Bauverordnung I vom 16. April 1986 (OS 49, 590). In Kraft seit 1. Juli 1986.
FN8 Fassung gemäss Besondere Bauverordnung I vom 16. April 1986 (OS 49, 590). In Kraft seit 1. Juli 1986.
FN9 Fassung gemäss RRB vom 8. August 1990 (OS 51, 210). In Kraft seit 1. September 1990.