Beschluss des Regierungsrates
betreffend Forstrechnungen der Gemeinden und Korporationen
(vom 10.Oktober 1984) FN1
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Das Forstjahr umfasst den Zeitraum vom 1. September eines Jahres bis zum 31. August des folgenden Jahres.
II. Das forstliche Rechnungsjahr der Gemeinden umfasst ein Kalenderjahr. Für die Korporationen gilt das Forstjahr als Rechnungsjahr (1. September bis 31. August).
III. Der Termin zur Ablieferung der Forstrechnungen an die Kreisforstämter wird wie folgt festgelegt:
a) Gemeinden: 1. Februar
b) Korporationen: 1. Dezember
IV. Dieser Beschluss ersetzt den gleichnamigen Beschluss des Regierungsrates vom 2. Juli 1921 und tritt am 1. Juli 1985 in Kraft. Er gilt für die Gemeinden erstmals für das Rechnungsjahr 1986.
V. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
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FN1 OS 49, 176.