Verordnung
zum Schulleistungsgesetz
(Schulleistungsverordnung)
(vom 10.September 1986) FN1
Der Regierungsrat beschliesst:
A. Allgemeines
Begriff der Schulgemeinde
§ 1. Als Schulgemeinden im Sinne dieser Verordnung gelten auch politische Gemeinden und Gemeindeverbindungen FN6, soweit sie Aufgaben der Schulgemeinden erfüllen.
Beiträge, Bemessungszeitraum
§ 2. Die Beiträge an die Schulgemeinden werden mit Ausnahme der Beiträge an Schulhausanlagen aufgrund der Ausgaben im abgelaufenen Kalenderjahr ausgerichtet.
Beitragsgesuche
a) Frist
§ 3. Die Schulpflege reicht die Beitragsgesuche für das abgelaufene Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Mai der Erziehungsdirektion ein. Für Schulhausanlagen gilt eine Frist von einem Jahr nach Abnahme der Bauabrechnung durch das zuständige Gemeindeorgan.
Kann ein Gesuch nicht rechtzeitig eingereicht werden, sucht die Schulpflege vor Ablauf der Frist mit begründeter Eingabe bei der Erziehungsdirektion um Erstreckung nach.
b) Anforderungen
§ 4. Die Beitragsgesuche enthalten die Zusammenstellung der Ausgaben und der dazu gehörenden Einnahmen.
Die Erziehungsdirektion kann die Verwendung von Formularen vorschreiben.
Mindestbetrag
§ 5. FN7 Beiträge an Schulgemeinden unter Fr. 1000 im Einzelfall werden nicht ausgerichtet.
B. Allgemeine Volksschule
1. Allgemeiner Schulbetrieb
Schülerpauschale
a) Gegenstand
§ 6. Der Kostenanteil FN6 für den allgemeinen Schulbetrieb ist insbesondere bestimmt für:
a) Lehrmittel, Schul- und Verbrauchsmaterialien;
b) Klassenlager, Klassenaustausch, Kurs- und Projektwochen;
c) Besoldungen für Freifächer und Kurse;
d) Schulbibliotheken;
e) bewegliche Einrichtungen;
f) Schülertransporte und -verpflegung.
b) Höhe
§ 7. Massgebend für die Berechnung des Kostenanteils FN6 ist eine jährliche Ausgabenpauschale von Fr. 150 je Primarschüler und Fr. 200 je Oberstufenschüler.
Die Erziehungsdirektion passt diese Pauschalen im gleichen Ausmass wie die Grundbesoldungen der Volksschullehrer der jährlichen Teuerung an.
Beitragsgesuch
§ 8. Die Schulpflege meldet der Erziehungsdirektion mit dem Beitragsgesuch:
a) die Zahl der Schüler und Abteilungen an der Primarschule, gegliedert nach Unter- und Mittelstufe sowie Sonderklassen, und an der Oberstufe, gegliedert nach Sekundar-, Real- und Oberschule sowie Sonderklassen, je mit Stichtag 1. November des abgelaufenen Jahres;
b) die Dauer aller Freifächer und Kurse an der Primarschule und Oberstufe, umgerechnet in Jahresstunden;
c) die Dauer aller Klassenlager und Klassenaustausche in Wochen;
d) die Anzahl der an Kurs- und Projektwochen beteiligten Abteilungen.
Für die Angaben nach lit. b-d ist das abgelaufene Schuljahr massgebend.
Elternbeiträge
§ 9. Die Schulpflege ist berechtigt, für die Verpflegung von Schülern Beiträge von den Eltern zu erheben.
Der Höchstansatz richtet sich nach den von der Erziehungsdirektion für auswärtige Sonderschulung festgesetzten Verpflegungsbeiträgen.
2. Befristete Tätigkeiten
Beitragsberechtigte Ausgaben
§ 10. Kostenanteile FN6 an befristete Tätigkeiten, wie Schulversuche, der Gemeinden umfassen Kostenanteile FN6 an zusätzliche Besoldungen und ausserordentliche Anschaffungen mit einer Benutzungsdauer von mindestens fünf Jahren.
3. Neubauten und Hauptreparaturen von Schulhausanlagen
Schulhausanlagen
§ 11. Als Schulhausanlagen gelten Schulhäuser, Turnhallen, Lehrschwimmbecken, für den Schulbetrieb notwendige Nebengebäude und die für den Schulunterricht erforderlichen Aussenanlagen, wie Spielund Turnplätze und Schülergärten.
Beitragsberechtigung
§ 12. Beitragsberechtigt sind:
a) Neubau und Erweiterung;
b) Um- und Ausbau;
c) Erneuerung wie Fassadenrenovation, Gesamtrenovation im Innern und Umdecken des Daches;
d) energietechnische Sanierungsmassnahmen.
Gewöhnlicher Unterhalt und Reparaturen, die auf Vernachlässigung des gewöhnlichen Unterhalts zurückzuführen sind, sowie vorzeitige Renovationen sind nicht beitragsberechtigt.
Anforderungen an Schulhausanlagen
§ 13. Die Schulgemeinde baut Schulhausanlagen in einfacher und solider Bauart unter Berücksichtigung neuer gefestigter Erkenntnisse der Baukunde.
Anforderungen an Unterrichtsräume
§ 14. Die Unterrichtsräume werden so gestaltet, dass eine Ablenkung durch äussere Einflüsse vermieden wird. Sie erhalten wenn möglich die Hauptbelichtung von Südosten.
Räume, deren Fussböden unter dem umgebenden Erdreich liegen, dürfen nur für einzelne besondere Unterrichtszwecke eingerichtet und nur dauernd benützt werden, wenn einwandfreie bauliche Verhältnisse herrschen. Sie dürfen dem Lehrer nicht als hauptsächlicher Arbeitsplatz dienen. Die Erziehungsdirektion kann vorübergehend auf diese Anforderungen verzichten.
Richtlinien
§ 15. Die Erziehungsdirektion und die Baudirektion erlassen gemeinsame Richtlinien über die Abmessung und die Ausstattung der Schulhausanlagen.
Raumprogramm
§ 16. Vor der Ausarbeitung der Projektpläne für Neu- und Erweiterungsbauten sowie für wesentliche Veränderungen der bestehenden Raumeinteilung reicht die Schulpflege der Erziehungsdirektion ein Raumprogramm mit Bedarfsbegründung, Situationsplan, Vorprojekt (Massstab 1 : 200) und eine Kostenschätzung ein.
Das Raumprogramm unterliegt der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Sind an einem Bauvorhaben mehrere Gemeinden beteiligt und können sie sich über den Standort nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat.
Einreichen der Projekte
§ 17. Die Schulpflege reicht nach der Krediterteilung durch die Schulgemeinde und rechtzeitig vor Baubeginn die Projektpläne (Massstab 1 : 100 oder 1 : 50) mit Situationsplan, detailliertem Kostenvoranschlag und weiteren zur Beurteilung der Zweckmässigkeit notwendigen Unterlagen der Erziehungsdirektion ein.
Projektgenehmigung
§ 18. Der Regierungsrat genehmigt die Projekte für den Neubau und die Hauptreparaturen von Schulhausanlagen einschliesslich Landerwerb.
Übersteigt die Bausumme einen vom Regierungsrat festzulegenden Betrag nicht, ist die Erziehungsdirektion zuständig.
Mit der Genehmigung des Projektes wird der Kostenanteil FN6 zugesichert.
Nachträgliche wesentliche Änderungen von Projekten sowie Überschreitungen des Kostenvoranschlags um mehr als 10% bedürfen ebenfalls der Genehmigung.
Beginn der Bauarbeiten
§ 19. Die Bauarbeiten dürfen nicht begonnen werden, bevor die Projekte und Projektänderungen genehmigt sind.
Beitragsgesuche
§ 20. Die Schulpflege legt den Gesuchen zur Ausrichtung des Kostenbeitrags FN6 bei:
a) die Bauabrechnung mit dem Abnahmevermerk des nach der Gemeindeordnung zuständigen Organs;
b) die Rechnungsbelege mit detaillierten Kostenangaben;
c) die Bau- und Ausführungspläne;
d) den Ausweis über Landerwerb und den Situationsplan.
Der Beitrag wird nach Einholen des Gutachtens der Baudirektion über die ausgeführten Bauten festgesetzt.
Nicht anrechenbare Ausgaben
§ 21. Nicht anrechenbar sind:
a) Erwerb von Land, das nicht für Schulzwecke benötigt wird;
b) provisorische, nicht dauerhafte Anlagen;
c) Räumlichkeiten, die nicht für Schulzwecke benötigt werden, nach den von der Baudirektion ermittelten Schätzungswerten;
d) Investitionen ausserhalb des Schulareals;
e) Wettbewerbe, Verwaltungskosten, Bauzinsen, Gratifikationen, Trinkgelder, Kosten der Aufrichte und der Einweihung;
f) Einrichtungen, die keinem dringenden Bedürfnis entsprechen, sowie künstlerischer Schmuck, dessen Kosten 1% der beitragsberechtigten Gebäudekosten überschreiten.
Abzüge bei der Beitragsfestsetzung
§ 22. Bei der Festsetzung der beitragsberechtigten Ausgaben werden abgezogen:
a) der Wert der alten Anlagen, soweit sie nicht weiterhin Schulzwecken dienen;
b) Mehrkosten einer aufwendigen Ausführung;
c) Geschenke und Legate;
d) unentgeltliche Zuwendungen aus anderen öffentlichen Gütern;
e) Mehrkosten einer nicht bewilligten Projektänderung sowie nicht bewilligte Überschreitungen des Kostenvoranschlags um mehr als 10%.
4. Unterricht an zusätzlichen Jahres- oder Halbjahreskursen
Beitragsberechtigte Ausgaben
§ 23. Führt eine Schulgemeinde Jahres- oder Halbjahreskurse gemäss § 56bis des Volksschulgesetzes FN3, sind folgende Ausgaben beitragsberechtigt:
a) der Personalaufwand für Lehrer mit einem festen Pensum, soweit er die Grundbesoldung der Oberstufenlehrer nicht übersteigt;
b) FN7 die zusätzlichen Ausgaben für Fachunterricht, soweit sie pro Jahresstunde 1/28 der Stufe 1 der Grundbesoldung der Oberstufenlehrer nicht übersteigen;
c) die Ausgaben für Lehrmittel, Schul- und Verbrauchsmaterial sowie Einrichtungen mit einer jährlichen Pauschale von Fr. 300 je Schüler.
Die Pauschale wird gemäss § 7 Abs. 2 der Teuerung angepasst.
5. Schulpsychologischer Dienst
Beitragsberechtigte Ausgaben
§ 24. FN7 Für den schulpsychologischen Dienst sind folgende Ausgaben beitragsberechtigt:
a) der Personalaufwand für Schulpsychologen im Vollamt, soweit er die Grundbesoldung gemäss Klasse 22, Erfahrungsstufe 8, der Beamtenverordnung FN2 nicht übersteigt;
b) der Personalaufwand für Schulpsychologen im Nebenamt, soweit er nicht auf Behandlungen zurückzuführen ist:
C. Sonderschulung und -erziehung
1. Gemeinsame Bestimmungen für gemeindeeigene und private Sonderschulen
Beitragsberechtigung der Sonderschulen
§ 25. Sonderschulen sind Unterrichtsanstalten im Sinne des Reglements über die Sonderklassen, die Sonderschulung und Stütz- und Fördermassnahmen.
Der Regierungsrat entscheidet über die Beitragsberechtigung von Sonderschulen. Die Beitragsberechtigung privater Schulen wird für die Dauer von längstens acht Jahren erteilt. FN6
Beitragsberechtigte Ausgaben
§ 26. Für die Beitragsberechtigung von Ausgaben gelten die §§ 6 bis 22 sinngemäss.
Der Personalaufwand ist beitragsberechtigt, soweit die kantonalen Ansätze für die entsprechenden Lehr- und Fachkräfte nicht überschritten werden. Die Erziehungsdirektion setzt die beitragsberechtigten Stellen nach den Bedürfnissen der Schule fest.
Weitere Ausgaben gemäss Betriebsrechnung sind beitragsberechtigt, soweit sie für die Sonderschulung notwendig sind. Die Erziehungsdirektion kann Bestimmungen über die Anrechenbarkeit bestimmter Ausgaben und über die Betriebsrechnung erlassen.
Die Erziehungsdirektion setzt die Kostenanteile im Einzelfall fest. Beiträge Dritter sind bei der Festsetzung der Kostenanteile zu berücksichtigen. FN5
Mindesttaxen
§ 27. Die Erziehungsdirektion kann Vorschriften über die von den Schulen zu erhebenden Mindesttaxen erlassen.
2. Besondere Bestimmungen für Massnahmen der Sonderschulung von Schulgemeinden
Beitragsberechtigte Massnahmen
§ 28. Massnahmen der Sonderschulung sind beitragsberechtigt, soweit sie im Reglement über die Sonderklassen, die Sonderschulung und Stütz- und Fördermassnahmen vorgesehen sind.
Pauschalen
§ 29. FN8 Für die Berechnung des Kostenanteils an Stütz- und Fördermassnahmen und an den Deutschunterricht für fremdsprachige Volksschüler ist je eine jährliche Pauschale von Fr. 2300 pro Schüler massgebend. Für die Mundartkurse im Kindergarten beträgt die Pauschale Fr. 500.
Die Pauschale für Stütz- und Fördermassnahmen wird für 10% des Schülerbestandes der Schulgemeinde angerechnet. Die anrechenbaren Ausgaben werden ermittelt, indem die Pauschale mit 10% des Schülerbestandes der Schulgemeinde multipliziert wird. Liegen die tatsächlichen Ausgaben der Gemeinde tiefer, werden diese angerechnet. Massgebend ist die Zahl der Volksschüler am Stichtag 1. November des abgelaufenen Kalenderjahres.
Für die Kostenanteile an den Deutschunterricht für fremdsprachige Volksschüler und die Mundartkurse für fremdsprachige Kinder im Kindergarten ist die tatsächliche Anzahl Schüler massgebend, die am Stichtag dem Deutschunterricht oder den Mundartkursen zugeteilt sind.
Der Regierungsrat kann die Pauschale je nach Teuerungsentwicklung unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Staates der Teuerung anpassen.
Auswärtige Sonderschulung
§ 30. Die Ausgaben von Schulgemeinden gemäss §§ 15 und 16 des Schulleistungsgesetzes FN4 sind beitragsberechtigt.
Massgebend für die Berechnung der Kostenanteile FN6 sind die tatsächlichen Ausgaben nach Abzug der Leistungen Dritter.
Zahlungspflicht
§ 31. Zahlungspflichtig für die Sonderschulung und -erziehung ist die Schulgemeinde, in der ein Kind die Volksschule besuchen würde, im Zweifelsfalle die Schulgemeinde des gesetzlichen Wohnsitzes des Kindes.
Sind Primar- und Oberstufenschulgemeinden getrennt, so ist die Primarschulgemeinde zahlungspflichtig, bis der Schüler in die Oberstufe übertritt. Die Oberstufenschulgemeinde wird nach sieben Schuljahren zahlungspflichtig, wenn der Schüler eine Schule besucht, bei der nicht zwischen Primarschule und Oberstufe unterschieden wird.
Die Erziehungsdirektion entscheidet, wenn sich die Schulgemeinden nicht einigen können.
Elternbeiträge
§ 32. Die Schulgemeinden sind berechtigt, von den Eltern angemessene Verpflegungsbeiträge zu erheben.
Die Erziehungsdirektion setzt deren Höchstansätze fest.
3. Besondere Bestimmungen für private Sonderschulen
Festsetzung der Kostenanteile
§ 33. FN6 Die Erziehungsdirektion setzt die Kostenanteile für die privaten Sonderschulen nach deren finanziellen Verhältnissen fest. Der private Träger hat die nicht beitragsberechtigten Ausgaben zu übernehmen und den Betrieb in der Regel vorzufinanzieren.
Staatsbeiträge an Bauten
§ 34. FN6 Kostenanteile an Bauten privater Sonderschulen werden in der Regel als zinslose Darlehen gewährt, die sicherzustellen sind.
Bei besonderem Bedürfnis kann der Regierungsrat auf Gesuch hin an Investitionen zusätzliche Subventionen bis zur vollen Höhe der durch Kostenanteile nicht gedeckten beitragsberechtigten Ausgaben gewähren.
D. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 35. Die Verordnung vom 1. Dezember 1966 zum Gesetz über die Leistungen des Staates für das Volksschulwesen vom 2. Februar 1919 wird aufgehoben.
Übergangsbestimmungen
§ 36. Die Beitragsberechtigung für Umbauten und Hauptreparaturen von Schulhausanlagen richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht.
Die Staatsbeitragsberechtigung gemäss Schulleistungsgesetz FN4 von Ausgaben, für die das Gesuch bis 31. Mai 1986 eingereicht werden muss, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
Inkraftsetzung
§ 37. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1986 in Kraft.
___________
FN1 OS 49, 695.
FN2 177.11.
FN3 412.11.
FN4 412.32.
FN5 Eingefügt durch RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 377).
FN6 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 377).
FN7 Fassung gemäss RRB vom 8. Dezember 1993 (OS 52, 574).
FN8 Fassung gemäss RRB vom 30. November 1994 (OS 52, 988).