Verordnung
über das Stiftungswesen
(vom 17.August 1983) FN1
Der Regierungsrat beschliesst:
Aufsicht
§ 1. Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton oder mehreren Bezirken angehören, fallen unter die Aufsicht derjenigen Direktion des Regierungsrates, deren Aufgaben der Stiftungszweck am nächsten steht.
Übt eine Direktion des Regierungsrates die Aufsicht aus, ist sie für Änderungen der Organisation oder des Stiftungszwecks nach Art. 85 und 86 ZGB FN4 zuständig; in den übrigen Fällen ist das Amt für berufliche Vorsorge zuständig.
Bericht und Rechnungspflicht
§ 2. Die Stiftungen unterbreiten der Aufsichtsbehörde ungesäumt die jährlichen Rechnungen und Berichte sowie die neu erlassenen oder geänderten Reglemente zur Prüfung.
Eingriffsbefugnis
§ 3. Die Aufsichtsbehörde trifft die erforderlichen Anordnungen für die Erfüllung des Stiftungszwecks, wenn die Stiftungsorgane nicht im Rahmen pflichtgemässen Ermessens handeln.
Gebühren
§ 4. Die Aufsichtsbehörden beziehen Gebühren nach den Bestimmungen der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden FN3 und der Verordnung über die Gebühren der Gemeinden FN2.
Übergangsbestimmung
§ 5. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1985 in Kraft.
Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das Stiftungswesen vom 7. Mai 1921 aufgehoben.
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FN1 OS 48, 827.
FN2 681.
FN3 682.
FN4 SR 210.