Verordnung
über die Herkunft und Verwendung von forstlichem Saatgut und Forstpflanzen
(vom 26.Juni 1958) FN1
Der Regierungsrat,
gestützt auf den Art. 39bis des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1902 / 23. September 1955 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei FN3, den Bundesratsbeschluss vom 16. Oktober 1956 betreffend Herkunft und Verwendung von forstlichem Saatgut und Forstpflanzen FN4 sowie die Verfügung des Eidgenössischen Departements des Innern vom 22. Oktober 1956 betreffend die Kontrolle über Herkunft und Verwendung von forstlichem Saatgut und Forstpflanzen FN5,
verordnet:
§ 1. Das Oberforstamt organisiert mit den Kreisforstämtern die Beschaffung, Vermittlung und Verwendung von Forstsaatgut und Forstpflanzen, deren Herkunft bekannt und dem vorgesehenen Standort angepasst sein muss.
§ 2. Jeder Forstkreis bildet zusammen mit dem Gebiet der zugehörigen technischen Forstverwaltungen, ausgenommen der Lehrwald der Eidgenössischen Technischen Hochschule, eine Versorgungsregion.
§ 3. Den Kreisforstämtern obliegt innerhalb ihrer Versorgungsregion:
a) die Auswahl der Erntebestände;
b) die Anlage und Führung eines Katasters über die Erntebestände;
c) die Erteilung der Bewilligungen zum Sammeln von Forstsaatgut und
-pflanzen an Gesuchsteller mit Wohnsitz im Kanton Zürich;
d) die Kontrolle beim Sammeln von Forstsaatgut und -pflanzen sowie der Pflanzgärten der öffentlichen und der privaten Waldbesitzer;
e) die Anerkennung der Standortstauglichkeit von Forstsaatgut und
-pflanzen;
f) die Vermittlung von Forstsaatgut und -pflanzen;
g) der Abschluss von Ernteverträgen mit den Eigentümern von ausgewählten Erntebeständen zur Sicherstellung der Versorgung mit Forstsaatgut und -pflanzen.
Das Oberforstamt kann technische Forstverwaltungen, Forstingenieure mit Wählbarkeitszeugnis und weitere Personen mit der Durchführung der in dieser Bestimmung angeführten Aufgaben betrauen.
§ 4. Dem Oberforstamt obliegt insbesondere:
a) der Ausgleich zwischen den Forstkreisen in der Versorgung mit Forstsaatgut und -pflanzen;
b) die Erteilung von Bewilligungen zum Sammeln von Forstsaatgut und -pflanzen an ausserkantonale Gesuchsteller;
c) die Genehmigung der von den Kreisforstämtern gestützt auf § 3 lit. g dieser Verordnung abgeschlossenen Vereinbarungen.
§ 5. Die Aufbewahrung von Samenüberschüssen und die Nachzucht der Sämlinge soll in den vom Oberforstamt auf Vorschlag des zuständigen Kreisforstamtes bezeichneten Saatgärten erfolgen.
§ 6. Die Einhaltung der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Herkunft und Verwendung von Forstsaatgut und
-pflanzen ist beim öffentlichen Wald durch die Kreisforstämter, beim Privatwald durch die gesetzlichen Aufsichtsbehörden gemäss § 47 des kantonalen Forstgesetzes FN2 zu überwachen. Die Förster haben dabei mitzuwirken.
§ 7. Die Direktion der Volkswirtschaft kann Ausführungsbestimmungen erlassen.
§ 8. Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
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FN1 OS 40, 357 und GS VII, 214.
FN2 921.1.
FN3 SR 921.0.
FN4 SR 921.552.
FN5 SR 921.552.1.