Anweisung
betreffend die Aufnahme und Schreibweise der Orts- und Flurnamen bei der Durchführung der Grundbuchvermessungen und der Anlage
des eidgenössischen Grundbuches im Kanton Zürich
(vom 13.April 1916) FN1
§ 1. Bei der Durchführung der Grundbuchvermessung sind die Orts- und Flurnamen zuverlässig aufzunehmen, damit sie sowohl auf den Plänen als auch im Grundbuch ihren Zweck, die Beschreibung der Grundstücke zu ergänzen, bestmöglich erfüllen und gleichzeitig zur Anlegung eines wissenschaftlichen Anforderungen genügenden Namensverzeichnisses dienen können.
§ 2. Die Ermittlung der Orts- und Flurnamen erfolgt durch den die Vermessung ausführenden Geometer bei Anlass der Feststellung der Eigentumsgrenzen durch Befragen der beizuziehenden Grundeigentümer (vgl. § 7).
Die Orts- und Flurnamen werden entweder in das bei diesem Anlass anzufertigende Vermarkungskroki (Art. 18 der eidgenössischen Instruktion für die Grundbuchvermessungen vom 15. Dezember 1910) FN3 oder in ein besonderes Namensverzeichnis eingetragen, in welchem dann anzugeben ist, auf welche Parzellen sich die Namen beziehen.
§ 3. Für die Aufnahme der Orts- und Flurnamen gelten insbesondere folgende Bestimmungen:
Es sollen aufgenommen werden die zurzeit üblichen Orts- und Flurnamen, auch allfällige Doppelnamen, ältere Haus- und Strassennamen, ebenso abgekommene Namen, die noch im Gedächtnis der Leute leben.
Beizufügen sind jeweilen kurze Notizen über Bodengestalt, Bepflanzung und andere für die Namengebung in Betracht kommende Merkmale, auch Angaben über abweichende ältere Verhältnisse.
Der Aufnehmende soll keine Gelegenheit versäumen, seine Erhebungen durch weitere Erkundigungen, besonders auch bei ortseingesessenen älteren Personen, sicherzustellen.
§ 4. Die Namen sind in der ortsüblichen (mundartlichen) Aussprache aufzuzeichnen. Wo die gesprochene Form und die übliche Schreibweise eines Namens auffällig voneinander abweichen, soll auch die letztere angegeben werden.
Die Wiedergabe der Aussprache soll möglichst lautgetreu sein; der Aufnehmende soll, unbeeinflusst durch die übliche Schreibform und durch die Regeln der hochdeutschen Rechtschreibung, die Namen unbefangen so wiederzugeben suchen, wie er sie aus dem Munde der Leute hört.
Genauere Anweisung über die Schreibweise wird den Aufnehmenden durch eine mündliche Instruktion gegeben werden. Zu dieser erhalten die Geometer, welche eine Neuvermessung übernommen und die Instruktion nicht schon in einem früheren Zeitpunkt erhalten haben, vor Beginn der Vermarkung eine Einladung durch den Kantonsgeometer FN2.
§ 5. Die Krokis sind übersichtlich mit der ungefähren Angabe der Nordrichtung und des Massstabes sowie der Anschlüsse anzufertigen und nach Erhebung der Orts- und Flurnamen dem Kantonsgeometer FN2 abzuliefern. Dieser wird nach erfolgter Prüfung der Namen durch eine hiefür vom Regierungsrat bestellte wissenschaftliche Kommission dem Geometer die Krokis wieder zustellen nebst einem Verzeichnis der revidierten Namen, worin auch angegeben ist, welche Namen in den Originalplan und den Übersichtsplan nicht einzuschreiben sind.
Der Geometer hat die Namen unter genauer Beobachtung der revidierten Schreibweise in die Pläne und Register aufzunehmen.
§ 6. Der Grundbuchverwalter ist gehalten, sämtliche Orts- und Flurnamen aus dem Grundkataster unverändert in das Grundbuch zu übertragen.
§ 7. In der Stadt Zürich sowie in denjenigen Gemeinden, wo die Vermessung bereits abgeschlossen oder zu weit fortgeschritten ist, wird der Kantonsgeometer FN2 die Aufnahme der Orts- und Flurnamen anordnen.
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