Gesetz
über die Volksschule und die Vorschulstufe (Volksschulgesetz) FN33
(vom 11.Juni 1899) FN1

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1. FN37 Die Volksschule erzieht zu einem Verhalten, das sich an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen orientiert. Dabei wahrt sie die Glaubens- und Gewissensfreiheit und nimmt auf Minderheiten Rücksicht. Sie fördert Knaben und Mädchen gleichermassen.

Die Volksschule ergänzt die Erziehung in der Familie. Schulbehörden, Lehrkräfte und Eltern oder Erziehungsberechtigte arbeiten zusammen.

Die Volksschule erfüllt ihren Bildungsauftrag durch die Gestaltung des Unterrichts und des Zusammenlebens in der Schule.

Die Volksschule vermittelt grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten; sie führt zum Erkennen von Zusammenhängen. Sie fördert die Achtung vor Mitmenschen und Umwelt und strebt eine ganzheitliche Entwicklung der Kinder zu selbständigen, verantwortungsbewussten und gemeinschaftsfähigen Menschen an. Sie ist bestrebt, die Freude am Lernen und an der Leistung zu wecken und das Urteilsvermögen zu fördern. Der Unterricht berücksichtigt die Leistungsfähigkeit und die individuellen Begabungen und Neigungen der Kinder. Er legt Grundlagen zu lebenslangem Lernen.

§ 1bis. FN37 Die Volksschule des Kantons Zürich umfasst folgende Abteilungen:

a) die Primarschule,

b) die Oberstufe mit Sekundar-, Real- und Oberschule.

§ 2. Der Unterricht ist unentgeltlich.

§ 3. Es dürfen im Kanton keine öffentlichen Schulen bestehen, welche auf dem Grundsatz konfessioneller Trennung beruhen.

§ 4. Für die Organisation des Schulwesens der Stadt Zürich bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen vorbehalten. FN17

§§ 5-9.

Zweiter Abschnitt: Schulpflicht und Schuljahr

§ 10. Jedes Kind, das bis zum 31. Dezember eines Jahres das sechste Altersjahr vollendet, wird auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. FN31

Kinder, die das sechste Altersjahr zwischen dem 1. Januar und dem 31. März vollenden, können auf Gesuch der Eltern auf Beginn des nächsten Schuljahres in die erste Klasse aufgenommen werden. Über solche Gesuche entscheidet die Schulpflege auf Grund eines Zeugnisses des Schularztes. FN14

Die Schulpflege kann nach Anhören der Eltern und gegebenenfalls des Schularztes körperlich schwache oder noch nicht schulreife Kinder um ein Jahr zurückstellen.

Im Laufe des ersten Schuljahres kann die Schulpflege körperlich schwache oder noch nicht schulreife Kinder nach Anhören der Eltern, des Schularztes und des Klassenlehrers um ein Jahr zurückstellen.

§ 11. Die Schulpflicht dauert neun Jahre.

Schüler, die Klassen wiederholen und vor dem vollständigen Besuch der Volksschule neun Schuljahre vollenden, sind zum Besuch der letzten Klassen berechtigt.

Die Schulpflege kann Schüler, welche das 15. Altersjahr oder acht Schuljahre vollendet haben, auf Gesuch der Eltern oder ausnahmsweise von Amtes wegen aus der Schule entlassen, wenn die persönlichen Verhältnisse des Schülers oder die Interessen der Schule es rechtfertigen.

§ 12. Bildungsfähige, aber körperlich oder geistig gebrechliche sowie schwererziehbare oder sittlich gefährdete Kinder, die dem Unterricht in Normalklassen nicht zu folgen vermögen oder ihn wesentlich behindern, sind durch die Schulpflege auf Grund eines Zeugnisses des Schularztes und nach Anhören der Eltern Sonderklassen (§ 71) zuzuweisen.

Kinder, für die auch ein Unterricht in Sonderklassen nicht in Frage kommt, sind auf Grund eines Zeugnisses des Schularztes einer Sonderschulung zuzuführen. Für die Dauer der Schulpflicht haben diese Kinder Anspruch auf eine ihren Gebrechen und ihrer Bildungsfähigkeit besonders angepasste Schulung und Erziehung. Die Schulpflege sorgt in Verbindung mit den Eltern für die geeignete Schulung. Erfordern die Umstände die Unterbringung des Kindes ausserhalb der Familie, so benachrichtigt die Schulpflege die Organe der Jugendfürsorge.

§ 13. Die Schulpflege befreit bildungsunfähige Kinder auf Grund eines Zeugnisses des Schularztes unter Anzeige an die Bezirksschulpflege von der Schulpflicht.

§ 14. Die Schulpflicht kann durch den Besuch einer anderen öffentlichen Schule, einer Privatschule oder durch Privatunterricht erfüllt werden. Die Eltern haben der Schulpflege des Wohnortes Anzeige zu erstatten.

§ 15. Die Schulpflege überwacht die Erfüllung der Schulpflicht. Sie sorgt insbesondere dafür, dass schulpflichtige Kinder, die nicht die Volksschule besuchen, einen ihr entsprechenden Unterricht empfangen. Sie überwacht diesen Unterricht, und sie kann besondere Prüfungen anordnen.

§ 16. Das Schuljahr beginnt im Monat April. FN15

§ 17. Die Ferien betragen jährlich zwölf Wochen. Die Verordnung FN6 bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Schulpflege die Ferien auf höchstens dreizehn Wochen ausdehnen kann.

Die Schulpflege setzt die Ferienzeit innerhalb des Schuljahres fest.

Sie berücksichtigt die örtlichen Bedürfnisse unter Wahrung der Interessen des Unterrichtes.

Dritter Abschnitt: Primarschule

1. Organisation

§ 18. Die Primarschule umfasst sechs Klassen.

§ 19. Die für eine Unterrichtsabteilung zulässige Schülerzahl wird durch Verordnung FN7 bestimmt.

Der Erziehungsrat beschliesst nach Anhören der Schulpflege über die erforderlichen Lehrstellen. Die Zuteilung der Abteilungen an die Lehrer ist Sache der Schulpflege. Im Streitfall entscheidet letztinstanzlich der Erziehungsrat.

§ 20. Bei besonderen örtlichen Verhältnissen oder zur zweckmässigen Organisation des Unterrichtes, namentlich zur Bildung von Sonderklassen (§ 71), kann die Zuteilung von Schülern an die Schule einer anderen Gemeinde von den beteiligten Schulgemeinden mit Bewilligung der Erziehungsdirektion vereinbart oder nach Anhören der Gemeinden vom Regierungsrat angeordnet werden. Die Beteiligung an den Kosten wird durch Vereinbarung der Gemeinden, im Streitfall durch den Regierungsrat geregelt. FN23

Werden besondere Organe für die gemeinsame Führung solcher Klassen gebildet, gelten für die Vereinbarungen die Vorschriften des Gemeindegesetzes FN2 über den Zweckverband.

§ 21. Die wöchentliche Unterrichtszeit in den obligatorischen Fächern beträgt für die Schüler:

der ersten Klasse 15 bis 20 Stunden
der zweiten Klasse 18 bis 22 Stunden
der dritten Klasse 20 bis 24 Stunden
der vierten bis sechsten Klasse 24 bis 30 Stunden
§ 22.

2. Unterricht

§ 23. Der Erziehungsrat bestimmt die Unterrichtsgegenstände der Primarschule.

§ 24. Ein vom Erziehungsrat aufgestellter Lehrplan bestimmt für jede Klasse den Unterrichtsstoff und die auf die einzelnen Fächer zu verwendende Zeit.

Hiebei ist darauf zu achten, dass die Schüler eine gründliche Elementarausbildung, vor allem in Sprache und Rechnen, und eine ausreichende Schreibfertigkeit sowie eine Grundausbildung in Handarbeit erhalten. FN39

In den oberen Klassen sollen neben den allgemeinen Bildungszwekken die Bedürfnisse des praktischen Lebens möglichste Berücksichtigung finden.

§ 25. Die Schulpflege stellt unter Mitwirkung der Lehrer den Stundenplan auf. Durch denselben ist zu bestimmen, in welcher Ordnung an jedem Tage und in jeder Schulstunde unterrichtet werden soll. Der Stundenplan unterliegt der Genehmigung der Bezirksschulpflege.

Ein Lehrer kann nicht zu mehr als 36 wöchentlichen Schulstunden, die Turnstunden eingerechnet, verpflichtet werden. FN25

§ 26. Der Unterricht in den Fächern Biblische Geschichte und Lebenskunde wird in der Primarschule durch den Lehrer erteilt.

Der Unterricht in Biblischer Geschichte ist so zu gestalten, dass Schüler verschiedener Konfessionen ohne Beeinträchtigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit daran teilnehmen können.

Auf Gesuch der Eltern werden Schüler vom Unterricht in Biblischer Geschichte befreit.

§§ 27 und 28.

§ 29. Die Schulpflegen haben den konfessionellen Minderheiten, welche einen erheblichen Teil der Bevölkerung bilden, auf ihr Begehren zur Erteilung des Religionsunterrichtes in den schulfreien Stunden die nötigen Schullokale unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

§ 30. Die Schulgemeinden sind verpflichtet, für die Beschaffung von Turnplätzen mit den erforderlichen Turngerätschaften zu sorgen.

§ 31.

§ 32. Die Schulgemeinden können fakultativen Unterricht in Handfertigkeit und Blockflötenspiel einführen.

Der Erziehungsrat kann die Einführung weiterer fakultativer Fächer bewilligen. Er setzt die zulässige Gesamtstundenzahl fest.

3. Handarbeitsunterricht für Mädchen

§§ 33 und 34. FN35

§§ 35 bis 37. FN38

§§ 38 und 39.

§ 40. FN38

§ 41.

4. Lehrmittel

§ 42. Die Lehrmittel der Volksschule werden vom Erziehungsrat bestimmt.

Der Erziehungsrat erklärt die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen individuellen und, soweit tunlich, auch die allgemeinen Lehrmittel obligatorisch.

Für die obligatorischen Lehrmittel übernimmt, soweit möglich, der Staat selbst den Verlag FN24.

Über die Erstellung neuer Lehrmittel wird in der Regel freie Konkurrenz eröffnet.

§ 43. Zur Begutachtung von Lehrmitteln, welche neu eingeführt oder neu aufgelegt werden sollen, bezeichnet der Erziehungsrat jeweilen eine Kommission von Sachverständigen.

Neue Lehrmittel sollen erst nach dreijährigem probeweisem Gebrauch und nach eingeholtem Gutachten der Lehrerschaft endgültig eingeführt werden.

§ 44. Die Lehrmittel und Schulmaterialien werden von den Gemeinden angeschafft und den Schülern unentgeltlich abgegeben.

5. Schulordnung

§ 45. Am Ende des Schuljahres findet in Anwesenheit der Schulpflege und eines Mitglieds der Bezirksschulpflege das Schulexamen statt. Dieses ist öffentlich.

§ 46. Über die Beförderung der Schüler entscheidet die Schulpflege auf den Vorschlag des Lehrers.

Schüler, welche dem Unterricht nicht zu folgen vermögen, können auf den Vorschlag des Lehrers am Schlusse des Schuljahres in der gleichen Klasse zurückbehalten, ausnahmsweise auch im Laufe des Jahres in eine untere Klasse versetzt werden.

Ein Schüler darf nicht länger als zwei Jahre in derselben Klasse behalten werden.

Schüler, welche wegen ungenügender Fortschritte zurückversetzt wurden, sind nach neunjährigem Schulbesuch auf Verlangen zu entlassen. FN27

§ 47. Den Schulbehörden und Lehrern liegt ob, für regelmässigen und ununterbrochenen Besuch der Schulen durch die schulpflichtigen Kinder Sorge zu tragen. FN22

Die Namen der neu einziehenden schulpflichtigen Kinder sind durch die Gemeinderatskanzleien den Schulpflegen unverweilt zur Kenntnis zu bringen. FN21

§ 48. Die Schulbehörden und Lehrer haben darüber zu wachen, dass die Schüler nicht durch anderweitige Arbeiten in oder ausser dem Hause übermässig angestrengt und dass sie nicht in ungebührlicher Weise vernachlässigt werden. Wenn Mahnungen fruchtlos bleiben, ist das Einschreiten der Vormundschaftsbehörde oder des Jugendsekretariates zu veranlassen.

§ 49. FN41 Die Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt sowie Dritte, denen ein Kind dauernd oder vorübergehend zur Pflege und Erziehung anvertraut ist, sind für die Erfüllung der Schulpflicht und der damit verbundenen Verpflichtungen verantwortlich.

Wer diese Pflichten vernachlässigt oder gegen Absenzenbestimmungen FN9 verstösst, wird mit Busse bis zu Fr. 3000 bestraft. Die Zuständigkeit der Schulpflege entspricht derjenigen des Gemeinderates gemäss § 333 der Strafprozessordnung FN4.

§ 49a. FN40 Der Erziehungsrat entscheidet abschliessend über Rekurse gegen Dispensationsverfügungen.

§ 50. Die Schulpflege muss die Vormundschaftsbehörde oder das Jugendsekretariat zum Einschreiten veranlassen, wenn sie feststellt, dass Kinder verwahrlost sind oder sich in sittlicher Beziehung vergangen haben.

In dringlichen Fällen wird die Schulpflege vorläufig von sich aus das Nötige anordnen.

§ 51. FN34

§ 52. Der Regierungsrat wird zeitweise ärztliche Untersuchungen der gesundheitlichen Verhältnisse der Schulen und des Gesundheitszustandes der Schulkinder anordnen. Das Nähere wird durch Verordnung FN8 bestimmt.

§ 53. Der Erziehungsrat wird über Zucht und Ordnung in den Schulen, über Einhaltung der gesetzlichen Stundenzahl und des richtigen Masses der häuslichen Aufgaben sowie über das Absenzenwesen Vorschriften erlassen. FN30

Er bestimmt, inwieweit diese Vorschriften auch für Privatschulen Gültigkeit haben.

Vierter Abschnitt: Oberstufe

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 54. Die Oberstufe vertieft und erweitert die an der Primarschule erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten und vervollständigt den Beitrag der Volksschule an die allgemeine Jugendbildung. Sie bereitet durch Unterricht und Erziehung auf den Eintritt ins praktische Leben vor und ermöglicht den Anschluss an Berufs- und Mittelschulen.

Die Oberstufe gliedert sich in Sekundarschule, Realschule und Oberschule.

§ 55. Die Oberstufe schliesst an die sechste Klasse der Primarschule an und umfasst drei Klassen.

§ 56. Das letzte Schuljahr kann auch durch den Besuch besonderer Jahreskurse erfüllt werden. Die Lehrpläne unterliegen der Genehmigung des Erziehungsrates.

Der Erziehungsrat bestimmt die Kurse, auf deren Besuch ein Anspruch besteht.

§ 56bis Durch Beschluss der Gemeinde und mit Bewilligung des Erziehungsrates können weitere fakultative Jahres- oder Halbjahreskurse eingeführt werden. Die Lehrpläne unterliegen der Genehmigung des Erziehungsrates.

2. Eintritt

§ 57. Die Anmeldung zu einer der drei Abteilungen der Oberstufe erfolgt durch die Eltern. Die zuständige Schulpflege nimmt die Zuteilung im letzten Quartal der Primarschule vor. Dabei sind die Leistungen unter Berücksichtigung der Gesamtbeurteilung des Schülers massgebend.

Das Verfahren wird durch Verordnung FN10 geregelt.

§ 58. Die endgültige Aufnahme in die Sekundar- und Realschule erfolgt nach einer Bewährungsfrist am Ende des ersten Schulquartals.

Schüler, die den Anforderungen der Sekundar- oder der Realschule nicht gewachsen sind, werden nach Ablauf der Bewährungszeit von der Sekundarschule der Realschule, von der Realschule der Oberschule zugewiesen.

§ 59. Die Primarschulpflege hat in begründeten Fällen eine Wiederholung der sechsten Klasse zu bewilligen.

§ 59bis. Die Verordnung FN10 regelt die Beförderung und den Übertritt innerhalb der Abteilungen der Oberstufe.

3. Unterricht

§ 60. Der Erziehungsrat bestimmt die Unterrichtsgegenstände der Oberstufe.

Der Besuch sämtlicher Fächer mit Ausnahme des Unterrichts in Biblischer Geschichte und Sittenlehre ist obligatorisch.

Die Schulpflege kann aus besondern Gründen Schüler vom Besuch einzelner Fächer befreien oder ihnen denselben bewilligen.

§ 61. FN39 Der Unterricht in Handarbeit wird weitergeführt. In Haushaltkunde erhalten die Schüler eine Grundausbildung FN19.

§ 62. Der Erziehungsrat kann an allen Abteilungen der Oberstufe weitere, für Gemeinden und Schüler fakultative Fächer einführen. Er bestimmt die Voraussetzungen für ihre Führung und ihren Besuch. FN20

§ 63. Die Festsetzung der Lehrziele, der Stoffprogramme und der Stundenzahlen erfolgt durch die vom Erziehungsrat zu erlassenden Lehrpläne.

Der Lehrplan und die Lehrmittel für den Unterricht in Biblischer Geschichte und Sittenlehre sind vor der Einführung dem Kirchenrat zur Begutachtung vorzulegen.

Bei der Aufstellung des Stundenplanes sind, soweit möglich, den konfessionellen Minderheiten, welche einen erheblichen Teil der Bevölkerung bilden, auf ihr Begehren die dem Unterricht in Biblischer Geschichte und Sittenlehre entsprechenden Stunden für die Erteilung des Religionsunterrichtes einzuräumen.

Die wöchentliche Unterrichtszeit darf für die Schüler in den obligatorischen und fakultativen Fächern zusammen 36 Stunden nicht übersteigen.

4. Klassen, Lehrer

§ 64. Der Unterricht wird in der Regel an der Sekundarschule durch zwei nach Fachrichtungen ausgebildete Lehrer, an der Realschule und an der Oberschule vom Klassenlehrer erteilt. Er kann in einzelnen Fächern geprüften Fachlehrern übertragen werden.

Der Unterricht in Biblischer Geschichte und Sittenlehre wird in der Regel von einem von der Schulpflege bestimmten Pfarrer der zürcherischen Landeskirche erteilt. Er kann auch einem für diesen Unterricht besonders ausgebildeten Lehrer übertragen werden.

Der Erziehungsrat erlässt die näheren Bestimmungen.

§ 65. Die Pflichtstundenzahl der Lehrer wird durch Verordnung festgesetzt. FN26 Sie darf 34 Stunden in der Woche nicht übersteigen.

§ 66. Der Unterricht wird für Knaben und Mädchen gemeinsam erteilt, soweit nicht die Natur der Fächer eine Trennung erfordert.

§ 67. Die Verordnung bestimmt die für eine Unterrichtsabteilung zulässige Schülerzahl. FN18

§ 68. FN29 Wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können auf dem Wege der Schülerzuteilung oder des Zweckverbandes besondere Schulkreise für die Abteilungen der Oberstufe gebildet werden. Mit Bewilligung des Regierungsrates kann die Führung der Realschule oder der Oberschule von einer Primarschulgemeinde übernommen werden.

Kann durch solche Massnahmen eine selbständige Oberschule nicht gebildet werden, so kann die Erziehungsdirektion die Zuteilung der Schüler zu einer Realschule oder ausnahmsweise zu einer Primarschule bewilligen.

§ 69. Die Primarschulgemeinden und die Schulgemeinden der Oberstufe können die Besorgung einzelner Aufgaben ihrer Verwaltung einer der beteiligten Gemeinden oder gemeinsam bestellten Organen übertragen.

§ 70. Im übrigen finden die Vorschriften über die Primarschule auf die Oberstufe sinngemässe Anwendung.

Fünfter Abschnitt: Sonderklassen FN28

§ 71. Auf allen Stufen der Volksschule können mit Bewilligung des Erziehungsrates Sonderklassen errichtet werden.

Lehrplan und Lehrziel der Sonderklassen haben sich nach den für die Normalklassen geltenden Vorschriften auszurichten, sofern nicht die körperliche Behinderung oder die besondere geistige Eigenart der Schüler Abweichungen bedingen.

Der Erziehungsrat erlässt die näheren Bestimmungen FN11.

§ 72. Wo an der Oberstufe keine Sonderklassen bestehen oder errichtet werden können, ist den Schülern wenn möglich Gelegenheit zum Abschluss der Schulbildung in Sonderklassen der Primarschule zu geben.

Sechster Abschnitt: Versuchsklassen

§ 73.

Siebenter Abschnitt: Kindergärten

§ 74. FN33 Die Gemeinden führen Kindergärten als Bildungs- und Erziehungsstätten für Kinder im vorschulpflichtigen Alter und für noch nicht schulreife Kinder.

Sie gewährleisten einen ein- bis zweijährigen Besuch des Kindergartens. Der Besuch ist freiwillig und unentgeltlich.

Der Kindergarten darf nicht in den Lehrplan der Volksschule übergreifen.

Der Kindergarten wird durch eine Person geführt, die über ein vom Erziehungsrat anerkanntes Diplom verfügt.

Die Aufsicht über die Kindergärten obliegt den Gemeinde- und Bezirksschulpflegen.

Erziehungsrat und Erziehungsdirektion erlassen für Kindergärten und für die Entlöhnung der Kindergärtner und Kindergärtnerinnen Empfehlungen.

§ 74bis. FN32

Achter Abschnitt: Leistungen des Staates

§§ 75-79.

§ 80. FN36

§ 81.

Neunter Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 82. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Mai 1900 in Kraft.

§ 83.

§ 84. Durch dieses Gesetz werden alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben, im besondern §§ 50-85, 98-103, 106-118 und 122 des Gesetzes über das gesamte Unterrichtswesen des Kantons Zürich vom 23. Dezember 1859 FN5 sowie § 1 Abs. 4-6 und §§ 3 und 4 des Gesetzes betreffend die Besoldungen der Volksschullehrer vom 22. Dezember 1872 FN12.

§ 85. Soweit das Gesetz über das gesamte Unterrichtswesen vom 23. Dezember 1859 FN5, das Gesetz über das Gemeindewesen vom 6. Juni 1926 FN2, das Gesetz über die hauswirtschaftliche Fortbildungsschule vom 5. Juli 1931 FN13 und das Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen vom 4. Dezember 1955 FN3 von Sekundarschule sprechen (Sekundarschulgemeinde, Sekundarschulpflege), werden diese Bezeichnungen durch Oberstufe (Schulgemeinde der Oberstufe, Schulpflege der Oberstufe) ersetzt.

§ 86. Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt abgeändert: ... FN16

§§ 87 und 88.

§ 89. FN36

§ 90.

§ 91. FN35

§ 92.

§ 93. Die Verordnungsbestimmungen, die sich auf die §§ 17, 19, 57, 59bis und 67 dieses Gesetzes beziehen, unterliegen der Genehmigung des Kantonsrates.

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FN1 OS 25, 394 und GS III, 57.
FN2 131.1.
FN3 161.
FN4 321.
FN5 410.1.
FN6 412.111 § 15.
FN7 412.111 § 3.
FN8 412.111 §§ 43 und 44 und §§ 19 ff. der VVO zur eidg. Epidemiegesetzgebung vom 19. März 1975, 818.11.
FN9 412.111 §§ 55 ff.
FN10 412.12.
FN11 412.13.
FN12 412.31.
FN13 412.51.
FN14 Der Stichtag für die vorzeitige Einschulung verschiebt sich entsprechend Abs. 1.
FN15 Gemäss Art. 27 Abs. 3bis BV (eingefügt durch Volksabstimmung vom 22. September 1985, AS 1985, 1648) beginnt das Schuljahr zwischen Mitte August und Mitte September. Im Kanton Zürich fängt das Schuljahr ab 1989 am Montag der 34. Woche an (ERB vom 24. Juni 1986).
FN16 Text siehe OS 40, 541.
FN17 Vgl. 410.1 §§ 258 ff.
FN18 Vgl. 412.111 § 10.
FN19 Vgl. 412.111 § 116.
FN20 Vgl. 412.111 § 23.
FN21 Vgl. 412.111 § 38.
FN22 Vgl. 412.111 § 55.
FN23 Vgl. 412.111 §§ 17-22.
FN24 Vgl. 412.14. Reglement über das Lehrmittelwesen und den kantonalen Lehr- mittelverlag vom 9. März 1977.
FN25 Vgl. 412.31 § 3 und 412.311 § 32.
FN26 Vgl. 412.311 § 32.
FN27 Vgl. § 11.
FN28 Vgl. § 12; 412.111 § 51; 412.32 § 15.
FN29 Vgl. § 20 und 412.111 §§ 17 ff.
FN30 Vgl. §§ 21 und 63 sowie 412.111 §§ 49, 55 ff. und 80 ff.
FN31 Wegen der Umstellung des Schuljahrbeginns verschiebt sich der Stichtag ab 1987 jährlich um 1 Monat. Ab 1990 ist der Stichtag der 30. April.
FN32 Aufgehoben durch G über die Aufgabenteilung und den Lastenausgleich vom 2. Dezember 1984 (OS 49, 228).
FN33 Fassung gemäss G über die Aufgabenteilung und den Lastenausgleich vom 2. Dezember 1984 (OS 49, 228).
FN34 Aufgehoben durch G über Verwaltungsvereinfachungen vom 16. März 1986 (OS 49, 600). Vom Regierungsrat auf den 1. Januar 1987 in Kraft gesetzt (OS 49, 685).
FN35 Aufgehoben durch G über die hauswirtschaftliche Fortbildung vom 28. Sep- tember 1986 (OS 49, 799). In Kraft auf Beginn des Schuljahrs 1987/88 (OS 50, 138).
FN36 Aufgehoben durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1.1.1991 (OS 51, 350).
FN37 Fassung gemäss G vom 2. Juni 1991 (OS 51, 726). In Kraft seit 1. August 1992 (OS 52, 64).
FN38 Aufgehoben durch G über die hauswirtschaftliche Fortbildung vom 28. September 1986 (OS 49, 799). In Kraft seit Beginn des Schuljahres 1994/95 (OS 52, 965).
FN39 Fassung gemäss G über die hauswirtschaftliche Fortbildung vom 28. Septem- ber 1986 (OS 49, 799). In Kraft seit Beginn des Schuljahres 1994/95 (OS 52, 965).
FN40 Eingefügt durch G vom 26. September 1993 (OS 52, 552). In Kraft seit 1. Dezember 1994 (OS 52, 966).
FN41 Fassung gemäss G vom 26. September 1993 (OS 52, 552). In Kraft seit 1. Dezember 1994 (OS 52, 966).