Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer
(Quellensteuerverordnung I)
(vom 2.Februar 1994 FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

A. Steuerpflicht

I. Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Kanton
§ 1. Ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für Einkünfte im Sinne von § 4 einem Steuerabzug an der Quelle.

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.

II. Arbeitnehmer ohne Wohnsitz in der Schweiz
1. Im allgemeinen
§ 2. Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die hier für kurze Dauer, als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter oder als leitende Angestellte für einen Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig sind, unterliegen für Einkünfte im Sinne von § 4 ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit einem Steuerabzug an der Quelle.

2. Bei internationalen Transporten
§ 3. Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten, unterliegen für diese Leistungen sowie für die an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte im Sinne von § 4 ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit einem Steuerabzug an der Quelle.

B. Steuerberechnung

I. Steuerbare Leistungen
§ 4. Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.

Steuerbar sind:

a) alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis, mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Kinder- und andere Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile;

b) alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnis sowie aus Kranken-, Unfall-, Invalidenund Arbeitslosenversicherung. Insbesondere gehören dazu Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.

Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.

II. Steuertarif
1. Grundlage
§ 5. Die Finanzdirektion berechnet die Quellensteuertarife entsprechend den für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätzen.

Der Steuerabzug umfasst die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer.

Die Gemeindesteuern berechnen sich nach dem gewogenen Mittel der Gemeindesteuern im Kanton.

2. Ausgestaltung
§ 6. Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Pauschalen für Berufskosten und Versicherungsprämien sowie Abzüge für Familienlasten berücksichtigt.

Der Steuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihrem Gesamteinkommen Rechnung tragen und die alle Pauschalen und Abzüge nach Abs. 1 sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten berücksichtigen.

Für den Steuerabzug massgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung.

III. Abgegoltene Steuer
§ 7. Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern. §§ 8 und 9 bleiben vorbehalten.

C. Vorbehalt der ordentlichen Veranlagung

I. Ergänzende ordentliche Veranlagung
§ 8. Die der Quellensteuer unterliegenden Personen werden für ihr Einkommen, das dem Steuerabzug an der Quelle nicht unterworfen ist, sowie für ihr Vermögen im ordentlichen Verfahren veranlagt.

Der Steuerpflichtige ist in diesen Fällen verpflichtet, fristgerecht eine Steuererklärung einzureichen.

II. Nachträgliche ordentliche Veranlagung
§ 9. Sind die dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte eines Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr höher als der durch die Finanzdirektion festgelegte Betrag, wird, falls Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton besteht, eine nachträgliche Veranlagung für das gesamte Einkommen und Vermögen durchgeführt. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird dabei zinslos angerechnet.

Dauert die Steuerpflicht im Kanton kein volles Kalenderjahr, sind die an der Quelle besteuerten, auf zwölf Monate umgerechneten Bruttoeinkünfte massgebend.

In den Folgejahren wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht eine nachträgliche Veranlagung für das gesamte Einkommen und Vermögen auch dann durchgeführt, wenn die durch die Finanzdirektion festgelegte Limite vorübergehend oder dauernd wieder unterschritten wird.

Ist eine nachträgliche Veranlagung durchzuführen, kann auf die Erhebung der Quellensteuer verzichtet werden, wenn der Arbeitgeber hinreichende Sicherheit leistet. Die Finanzdirektion erlässt entsprechende Weisungen.

III. Wechsel von der Quellensteuer zur ordentlichen Veranlagung
§ 10. Bei Erhalt der Niederlassungsbewilligung oder bei Heirat mit einer Person, die das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt, unterliegen bisher der Quellensteuer unterworfene Personen ab Beginn des folgenden Monats der ordentlichen Veranlagung.

IV. Wechsel von der ordentlichen Veranlagung zur Quellensteuer
§ 11. Bei tatsächlicher oder rechtlicher Trennung oder Scheidung von einem Ehegatten, der das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt, unterliegen ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, ab Beginn des folgenden Monats dem Steuerabzug an der Quelle.

V. Vergütungen aus dem Ausland
§ 12. Erhält der Steuerpflichtige die Vergütungen von einem Leistungsschuldner im Ausland und werden diese nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung in der Schweiz getragen, wird er im ordentlichen Verfahren veranlagt.

Der Steuerpflichtige ist in diesen Fällen verpflichtet, fristgerecht eine Steuererklärung einzureichen.

D. Pflichten

I. Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung
1. Im allgemeinen
§ 13. Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, sämtliche zur richtigen Steuererhebung notwendigen Massnahmen zu treffen, insbesondere:

a) vor Auszahlung der steuerbaren Leistung die Quellensteuerpflicht und den anwendbaren Tarif festzustellen;

b) im Zeitpunkt der Fälligkeit, ungeachtet allfälliger Einwände oder Lohnpfändungen, bei Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (namentlich Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Steuerpflichtigen einzufordern;

c) den Steuerabzug auch dann vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige in einem anderen Kanton der Besteuerung unterliegt;

d) mit dem kantonalen Steueramt über die der Quellenbesteuerung unterworfenen Personen periodisch abzurechnen und die Quellensteuern fristgerecht abzuliefern. Die Finanzdirektion setzt die Abrechnungsfristen fest;

e) dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über die Höhe des Steuerabzuges sowie auf Verlangen einen Lohnausweis auszustellen;

f) alle Steuerpflichtigen, die der nachträglichen Veranlagung gemäss § 9 unterliegen, sowie das gesamte Jahreseinkommen und die Höhe der abgezogenen Quellensteuern eines jeden dieser Steuerpflichtigen dem kantonalen Steueramt alljährlich unaufgefordert zu melden.

Zur Kontrolle der Steuererhebung hat der Schuldner der steuerbaren Leistung dem kantonalen Steueramt Einblick in alle Unterlagen zu gewähren und ihm sowie dem Gemeindesteueramt auf Verlangen mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen.

2. Haftung
§ 14. Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.

II. Pflichten des Steuerpflichtigen
1. Im allgemeinen
§ 15. Der Steuerpflichtige hat den zuständigen Steuerbehörden sowie dem Schuldner der steuerbaren Leistung über die für die Erhebung der Quellensteuern massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen.

2. Direktbezug
§ 16. Der Steuerpflichtige kann vom kantonalen Steueramt zur Nachzahlung der von ihm geschuldeten Quellensteuern verpflichtet werden, wenn die steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt ausbezahlt worden ist und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.

III. Pflichten des Gemeindesteueramtes
§ 17. Die Gemeindesteuerämter sind verpflichtet, bei der Quellensteuererhebung mitzuwirken. Die Finanzdirektion kann entsprechende Weisungen erlassen.

Die Gemeindesteuerämter führen über die gemäss dieser Verordnung quellensteuerpflichtigen Personen ein Register und melden diese Steuerpflichtigen dem kantonalen Steueramt.

Die Gemeindesteuerämter teilen den Schuldnern der steuerbaren Leistung mit, aufgrund welchen Tarifs der Quellensteuerabzug vorzunehmen ist.

IV. Pflichten des kantonalen Steueramtes
§ 18. Das kantonale Steueramt meldet dem Gemeindesteueramt der Wohnsitzgemeinde diejenigen bisher dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Steuerpflichtigen, die fortan im ordentlichen Verfahren zu veranlagen sind.

E. Erhebung der Quellensteuer im interkantonalen Verhältnis

I. Ausserkantonale Steuerpflichtige
§ 19. Ist die der Quellensteuer unterliegende Person nicht im Kanton steuerpflichtig, überweist das kantonale Steueramt die eingegangenen Steuerbeträge der Steuerbehörde des zur Besteuerung befugten Kantons.

II. Ausserkantonale Schuldner
§ 20. Steuerpflichtige mit ausserkantonalem Schuldner der steuerbaren Leistung unterliegen der Quellensteuer nach Massgabe dieser Verordnung.

Die vom ausserkantonalen Schuldner abgezogene und überwiesene Steuer wird an die nach Massgabe dieser Verordnung geschuldete Steuer angerechnet.

Dem Steuerpflichtigen werden zuviel bezogene Steuern zinslos zurückerstattet; zuwenig bezogene Steuern werden von diesem zinslos nachgefordert.

Nachbezug und Rückerstattung erfolgen durch das kantonale Steueramt direkt beim Steuerpflichtigen.

F. Verfahren

I. Im allgemeinen
§ 21. Die Vorschriften des Steuergesetzes FN2 und der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz FN3 über Verfahrensgrundsätze, Nachsteuer-und Rechtsmittelverfahren sowie Steuerstrafrecht finden auf die Erhebung der Quellensteuern sinngemäss Anwendung.

II. Durchführung
§ 22. Die Durchführung der Quellenbesteuerung obliegt dem kantonalen Steueramt in Zusammenarbeit mit dem Schuldner der steuerbaren Leistung sowie den Gemeindesteuerämtern.

III. Zuständigkeit
§ 23. Zuständig ist das Steueramt der Gemeinde, in der:

a) die im Kanton unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Arbeitnehmer ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben;

b) der Schuldner der steuerbaren Leistung in den Fällen von §§ 2 und 3 bei Fälligkeit Sitz oder Betriebsstätte hat.

In Zweifelsfällen bezeichnet das kantonale Steueramt das zuständige Gemeindesteueramt.

IV. Verfahren bei Tarifeinstufungen1. Entscheid
§ 24. Ist der Steuerpflichtige oder der Schuldner der steuerbaren Leistung mit der Festsetzung des anwendbaren Quellensteuertarifs oder der Sozialabzüge nicht einverstanden, können sie bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres vom Gemeindesteueramt einen Entscheid verlangen.

2. Rekurs
§ 25. Gegen einen Entscheid der Gemeinde können der Steuerpflichtige oder der Schuldner der steuerbaren Leistung innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs bei der Finanzdirektion erheben.

Der Entscheid der Finanzdirektion ist endgültig.

V. Verfahren in den übrigen Fällen
1. Entscheid
§ 26. Sind der Steuerpflichtige, der Schuldner der steuerbaren Leistung oder die Gemeinde mit dem Steuerabzug aus anderen Gründen nicht einverstanden, können sie bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres vom Steuerkommissär einen Entscheid über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.

2. Einsprache
§ 27. Gegen einen Entscheid über die Quellensteuer können der Steuerpflichtige, der Schuldner der steuerbaren Leistung oder die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung beim Steuerkommissär schriftlich Einsprache erheben.

VI. Provisorischer Quellensteuerabzug
§ 28. Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet.

VII. Nachforderung
§ 29. Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, verpflichtet ihn das kantonale Steueramt zur Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten.

VIII. Rückerstattung
§ 30. Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, muss er dem Steuerpflichtigen die Differenz zurückzahlen.

Das kantonale Steueramt kann dem Steuerpflichtigen zuviel abgezogene und abgerechnete Quellensteuern auch direkt zurückerstatten.

IX. Bezugsprovision
§ 31. Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für seine Mitwirkung eine Bezugsprovision von 4% des abgelieferten Steuerbetrags.

Verletzt der Schuldner der steuerbaren Leistung seine Verfahrenspflichten, kann das kantonale Steueramt die Bezugsprovision herabsetzen. Muss mangels Einreichung einer Abrechnung vom kantonalen Steueramt eine Schätzung vorgenommen werden, entfällt die Bezugsprovision.

G. Steuerbezug

I. Im allgemeinen
§ 32. Die Vorschriften des Steuergesetzes und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen über Steuerbezug und Steuererlass finden auf die Erhebung der Quellensteuern sinngemäss Anwendung.

II. Behörde
§ 33. Die Quellensteuern werden durch das kantonale Steueramt bezogen.

III. Zahlungsfrist
§ 34. Der Steuerbetrag ist innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsfrist vom Schuldner der steuerbaren Leistung dem kantonalen Steueramt zu überweisen.

IV. Verzugszinsen
§ 35. Für verspätet entrichtete Steuern werden Verzugszinsen belastet.

Der Zinsenlauf beginnt 30 Tage nach Ablauf der Abrechnungsfrist.

H. Aufteilung des Steuerertrags

I. Aufteilung zwischen Bund, Kanton und Gemeinde
§ 36. Vom Bruttoertrag der aufgrund dieser Verordnung erhobenen Steuern werden vorweg die anrechenbaren Bundessteuern sowie die Anteile für Personalsteuer ausgeschieden.

In den verbleibenden Betrag teilen sich der Kanton und die Gesamtheit der Gemeinden im Verhältnis der Staatssteuer zum gewogenen Mittel der Gemeindesteuern.

Der für die Gesamtheit der Gemeinden zur Verfügung stehende Betrag wird den politischen Gemeinden nach Massgabe ihrer Steuerberechtigung und unter Berücksichtigung des für die Einwohner der Gemeinde massgebenden Gesamtsteuerfusses zugewiesen.

II. Aufteilung auf die Gemeinden
§ 37. Die politische Gemeinde übernimmt die Aufteilung auf die Gemeinden nach Massgabe der Bruttosollbeträge der ordentlichen Steuern am Ende des Steuerjahres; der für die Kirchgemeinden gesamthaft berechnete Anteil wird zwischen den Kirchgemeinden der staatlich anerkannten Konfessionen nach dem Steuerfuss und der Zahl der quellensteuerpflichtigen Konfessionsangehörigen aufgeteilt.

III. Entschädigung an Gemeinde
§ 38. Die politische Gemeinde erhält für ihre Mitwirkung bei der Steuererhebung für jede im Register gemäss § 17 Abs. 2 aufgeführte Person eine Entschädigung gemäss der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz.

IV. Aufteilung der Kosten
§ 39. Die Kosten der Steuererhebung werden von Staat und Gemeinden je zur Hälfte getragen und zwischen den Gemeinden gemäss ihrer Steuerbetreffnisse aufgeteilt.

I. Übergangs- und Schlussbestimmungen

I. Einführung des Steuerabzuges
§ 40. Der Besteuerung nach den Vorschriften dieser Verordnung sind alle nach dem 31. Dezember 1994 ausbezahlten, überwiesenen, gutgeschriebenen oder verrechneten Leistungen unterworfen.

II. Nachträgliche Veranlagung
§ 41. Steuerpflichtige, die 1994 der nachträglichen Veranlagung unterlagen, werden bis Ende 1995 im nachträglichen Verfahren veranlagt, auch wenn die durch die Finanzdirekton ab 1. Januar 1995 festgelegte Limite unterschritten wird.

III. Inkrafttreten
§ 42. Die Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Kantonsrat am 1. Januar 1995 in Kraft.

___________

FN1 OS 52, 760.
FN2 631.1.
FN3 631.11.