Verfügung der Direktion des Gesundheitswesens
über die Personalausschüsse in den kantonalen Krankenhäusern
(Personalausschussverfügung)
(vom 4.März 1987) FN1

I. Allgemeines

Geltungsbereich
§ 1. An kantonalen Krankenhäusern mit einem Stellenplan von mehr als 50 Stellen wird vom Personal ein aus 3 bis 13 Mitgliedern bestehender Personalausschuss gewählt.

Die Gesundheitsdirektion legt die Mitgliederzahl und Zusammensetzung für jedes Krankenhaus fest.

Die Wahl erfolgt geheim.

Aufgabe
§ 2. Der Personalausschuss fördert die Zusammenarbeit zwischen der Krankenhausleitung und dem Personal. Er befasst sich insbesondere mit:

1. Anregungen aus dem Personal im allgemeinen Interesse des Krankenhauses wie zu Fragen der Organisation, Massnahmen zur Verbesserung und Rationalisierung des Betriebes und zur Pflege des gemeinschaftlichen Zusammenwirkens;

2. Anregungen aus dem Personal zur Verhütung von Unfällen und Erkrankungen im Betrieb;

3. der Vernehmlassung bei der Revision von Personalreglementen für das Krankenhauspersonal, soweit und innert der gleichen Frist, innert welcher der Krankenhausleitung ein Recht zur Vernehmlassung eingeräumt ist;

4. Anregungen aus dem Personal in personalrechtlichen Fragen;

5. Angelegenheiten, die ihm von der Spitalleitung unterbreitet werden;

6. Anregungen zur Weiterbildung des Personals und zu Einrichtungen für die Freizeitbeschäftigung;

7. Mitwirkung bei der Organisation von Personalanlässen.

Der Personalausschuss orientiert das Personal einmal jährlich über seine Tätigkeit.

II. Wahlverfahren

Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 3. Wahlberechtigt sind alle Beamten und Angestellten des Krankenhauses mit einem Beschäftigungsgrad von wenigstens 60%, welche seit mindestens drei Monaten im Dienste des Krankenhauses stehen.

Wählbar sind Wahlberechtigte, die seit mindestens zwei Jahren im Dienste des Krankenhauses stehen, sowie die wahlberechtigten Ärzte.

Zeitpunkt
§ 4. Die Wahlen erfolgen jeweils im zweiten Quartal des gleichen Jahres, in dem die Gesamterneuerungswahlen der kantonalen Behörden stattfinden. Der Direktor des Krankenhauses bestimmt den Termin und macht ihn unter Hinweis auf das Vorschlagsrecht der Wahlberech-tigten rechtzeitig bekannt. Bei Ausscheiden aller Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Wahlgruppe während der ersten drei Jahre einer Amtsdauer ordnet der Direktor des Krankenhauses Neuwahlen für diese Wahlgruppe an.

Wahlausschuss
§ 5. Zur Durchführung der Wahlen wird ein drei- oder fünfgliedriger Wahlausschuss gebildet, wovon ein Mitglied durch den Direktor des Krankenhauses, die weiteren durch den Personalausschuss bezeichnet werden.

Der Wahlausschuss bestimmt die Wahltage und die Zeit der Urnenöffnung. Er überwacht die Urne, stellt die Wahlvorschläge zusammen, verteilt die Wahlzettel, ermittelt und veröffentlicht das Wahlergebnis.

Der Wahlausschuss führt über die Wahl ein Protokoll, das von allen Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Er hat das Geheimnis der Stimmabgabe zu wahren.

Wahlvorschläge
§ 6. Jeder Wahlberechtigte kann bis zu dreissig Tagen vor dem ersten Wahltag Wahlvorschläge für seine Wahlgruppe einreichen. Verspätet oder nicht auf dem vom Wahlausschuss ausgegebenen Formular eingereichte Wahlvorschläge sind ungültig.

Die Vorgeschlagenen müssen auf dem Vorschlagsformular mit ihrer Unterschrift die Annahme der Nomination und einer eventuellen Wahl bestätigen.

Die Liste der Vorgeschlagenen wird nach Wahlgruppen gegliedert und in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt den Wahlberechtigten gleichzeitig mit den Wahlzetteln zugestellt.

Stille Wahl
§ 7. Werden für eine Wahlgruppe nicht mehr Wahlvorschläge als zu besetzende Stellen eingereicht, kann der Wahlausschuss die Vorgeschlagenen als gewählt erklären.

Urnenwahl
§ 8. Spätestens sechs Tage vor dem Wahltag werden Wahlrechtsausweise und Wahlzettel ausgeteilt. Die Stimmabgabe hat auf diesen Wahlzetteln gegen Rückgabe des Wahlrechtsausweises zu erfolgen.

Für jeden Vorgeschlagenen kann nur eine Stimme abgegeben werden. Stimmen, die auf Nichtvorgeschlagene entfallen, sind ungültig.

Der Wahlzettel ist entweder offen in die Urne zu legen oder in einem verschlossenen Umschlag zusammen mit dem Wahlrechtsausweis bis spätestens am Vorabend des letzten Wahltages dem Wahlausschuss zuzustellen. Später eingehende Umschläge bleiben unberücksichtigt. Die Umschläge dürfen erst bei der Auszählung der Stimmen geöffnet werden.

Jeder Wahlberechtigte kann für sich und eine weitere wahlberechtigte Person - unter Rückgabe dessen Wahlrechtsausweises - einen Wahlzettel in die Urne legen. Stellt er den Wahlzettel im verschlossenen Umschlag zu, ist Stellvertretung nicht zulässig.

Wahlergebnis
§ 9. Als gewählt gelten die Vorgeschlagenen, die in ihrer Wahlgruppe am meisten Stimmen erhalten haben.

Bei gleichen Stimmenzahlen gilt als gewählt, wer länger im Dienste des Krankenhauses steht.

Die übrigen Vorgeschlagenen gelten, soweit ihnen wenigstens ein Zehntel der Stimmenden ihrer Wahlgruppe die Stimme gegeben haben, in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl als Ersatzmitglieder.

Die Gewählten sind zur Annahme der Wahl verpflichtet.

III. Sitzungen

Konstituierende Sitzung
§ 10. Spätestens 30 Tage nach der Wahl und der Erledigung allfälliger Wahlrekurse lädt der Direktor des Krankenhauses den Personalausschuss zur ersten Sitzung ein.

Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den Aktuar sowie je einen Stellvertreter.

Sitzungen
§ 11. Der Personalausschuss wird vom Vorsitzenden nach Vereinbarung des Sitzungstermins mit der Krankenhausverwaltung zu einer Sitzung eingeladen:

1. nach Bedürfnis, wenn hängige Anliegen dies erfordern;

2. auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder;

3. auf Verlangen der Krankenhausleitung.

Sofern nicht dringende Geschäfte eine Ausnahme erheischen, soll die Einladung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände mindestens vierzehn Tage vor der Sitzung erfolgen.

Die Krankenhausleitung stellt Sitzungsräume und das erforderliche Büromaterial zur Verfügung.

Die Zeit, die für die Sitzungen des Personalausschusses erforderlich ist, gilt als Arbeitszeit.

Zuziehung von Dritten
§ 12. Der Vorsitzende zieht zu den Sitzungen des Personalausschusses einen Vertreter der Krankenhausverwaltung und, soweit nötig, weitere Organe oder Fachleute bei. In gegenseitigem Einverständnis kann auf die Teilnahme der Krankenhausverwaltung verzichtet werden.

Die zugezogenen Vertreter haben kein Stimmrecht.

Protokoll und Mitteilungen
§ 13. Über die Beschlüsse des Personalausschusses wird ein Protokoll geführt, das der Krankenhausverwaltung und nach Ermessen des Ausschusses weiteren Interessenten zugestellt wird.

Der Personalausschuss stellt allfällige Anträge an den Direktor des Krankenhauses.

Wegen ihrer Tätigkeit und Äusserungen im Personalausschuss dürfen die Mitglieder weder direkt noch indirekt benachteiligt werden.

IV. Schlussbestimmungen

Schweigepflicht
§ 14. Über die im Personal- und Wahlausschuss geführten Verhandlungen gilt für die Mitglieder und weitere Teilnehmer die gleiche Schweigepflicht wie für dienstliche Angelegenheiten.

Rekurs
§ 15. Rekurse wegen Verletzung dieser Verfügung sind innert 20 Tagen bei der Gesundheitsdirektion schriftlich einzureichen.

Inkrafttreten
§ 16. Diese Verfügung tritt auf den 1. April 1987 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verfügung über die Personalausschüsse in den kantonalen Krankenhäusern vom 8. Dezember 1978 aufgehoben.

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FN1 OS 50, 133.