Verordnung
über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei
(vom 20.April 1977) FN1

I. Organisation

Verwaltungskommission
§ 1. Die Organisation der Obergerichtskanzlei im Rahmen dieser Verordnung und die Aufsicht über ihre Geschäftsführung obliegen der Verwaltungskommission des Obergerichtes. Sie erlässt eine Hausordnung und teilt die Räume zu.

Gliederung
§ 2. Die Obergerichtskanzlei besteht aus der Zentralkanzlei und den Kanzleien der Kammern, der angegliederten Gerichte und des Kassationsgerichtes, die ganz oder zum Teil zusammengelegt werden können.

Obergerichtsschreiber
§ 3. Der Obergerichtsschreiber leitet den gesamten Kanzleidienst und ist Hausvorstand.

Er ist gleichzeitig Vorstand der Zentralkanzlei und als solcher Vorgesetzter ihres Personals.

Er wird unterstützt und vertreten FN3

- durch seinen Stellvertreter in allen Funktionen;

- durch seinen Adjunkten als Personalchef der nichtjuristischen Mitarbeiter des Obergerichts und als Leiter der zentralen Verwaltungsdienste des Obergerichts sowie in weiteren administrativen und kanzleitechnischen Bereichen;

- durch den Chef Organisation und Informatik in diesem Bereich.

. . . FN2

Gerichtsvorstände
§ 4. Die Präsidenten der Kammern und der angegliederten Gerichte sind als Gerichtsvorstände die Vorgesetzten der ihnen unterstellten Gerichtsschreiber und Sekretäre.

Sie wirken mit Unterstützung ihres Kanzleivorstandes bei der Einstellung der Mitarbeiter mit.

Sie legen mit Unterstützung ihres Kanzleivorstandes nach Anhörung des Personals dessen Aufgaben mit Einschluss der Stellvertretungen in Arbeitsbeschrieben fest.

Kanzleivorstände
§ 5. In den Kanzleien der angegliederten Gerichte und des Kassationsgerichtes amten deren Gerichtsschreiber und in den übrigen Kanzleien je ein von der Verwaltungskommission bezeichneter Sekretär als Kanzleivorstand und Vorgesetzter ihres nichtjuristischen Personals.

Der Kanzleivorstand überwacht die Kanzleigeschäfte, sorgt im Rahmen der Arbeitsbeschriebe für eine ausgeglichene Verteilung der Kanzleiarbeit und für die Pflege des Arbeitsklimas. Unter seiner Aufsicht können diese Aufgaben mit Zustimmung der Verwaltungskommission ganz oder zum Teil einem nichtjuristischen Kanzleibeamten übertragen werden.

Der Kanzleivorstand lässt unter seiner Aufsicht neue nichtjuristische Mitarbeiter in geeigneter Weise in ihre Aufgaben einführen.

Mit Genehmigung des Obergerichtsschreibers kann der Kanzleivorstand Heimarbeiter beschäftigen.

II. Allgemeine Bestimmungen

Unterzeichnung
§ 6. Verordnungen, Beschlüsse und Verfügungen allgemeiner Natur, welche öffentlich bekannt gemacht werden, und Kreisschreiben werden vom Präsidenten und dem das Protokoll führenden Kanzleibeamten unterzeichnet.

Schreiben an übergeordnete und an gleichgestellte Behörden werden vom Präsidenten oder von diesem und dem das Protokoll führenden Kanzleibeamten unterzeichnet.

Für Schreiben an andere Behörden und an Private bedarf es nur der Unterschrift des Kanzleibeamten. Der Gerichtsvorstand kann die Unterzeichnung durch einen Angestellten gestatten.

Protokolle
§ 7. Jeder Kanzleibeamte hat die Eintragung und Ausfertigung der Erlasse, bei denen er das Protokoll geführt hat, zu beaufsichtigen und die Protokolleinträge und Ausfertigungen zu unterzeichnen.

Veröffentlichung von Entscheiden und interne Information
§ 8. Die Veröffentlichung von Entscheiden bedarf der Genehmigung des Gerichtsvorstandes.

Die gerichtsinterne Information über Entscheide und die Führung der erforderlichen Karteien wird von der Verwaltungskommission geregelt.

Akteneinsicht
§ 9. Die Erlaubnis, im Sinne der Verordnung über die Akteneinsicht durch Gerichtsberichterstatter und andere Dritte Einsicht in Entscheidungen, Akten und Protokolle zu nehmen, wird vom Gerichtsvorstand erteilt.

Ausser den Rechtsanwälten haben die Berechtigten die Akten im Gerichtsgebäude und nötigenfalls unter Aufsicht einzusehen. Ausnahmen können vom Gerichtsvorstand bewilligt werden.

Bestellungen
§ 10. Bestellungen von Büromaterial und -maschinen sowie Aufträge für Reparaturen, Druck- und Buchbinderarbeiten erfolgen durch die Zentralkanzlei und sind vom Obergerichtsschreiber zu visieren.

Visum
§ 11. Rechnungen sind vor der Zahlung vom Gerichtsvorstand, vom Kommissionspräsidenten, vom Obergerichtsschreiber oder vom zuständigen Kanzleibeamten zu visieren.

Urlaub
§ 12. Über Gesuche um Urlaub bis zu einer Woche entscheidet der Gerichtsvorstand, über längere Urlaube die Verwaltungskommission.

III. Zentralkanzlei

Allgemeines
§ 13. Die Zentralkanzlei behandelt alle Geschäfte, die nicht in den Bereich der Kanzlei einer Kammer oder eines anderen Gerichtes gehören.

Sie besorgt insbesondere die Geschäfte des Gesamtobergerichtes, der Verwaltungskommission und der ihr angegliederten Inspektorate, der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, der Rechtsanwaltsund der Notariatsprüfungskommission und des Archivs, die Rechtsstatistik und die Rechtshilfesachen sowie den Telefon- und den Aussenweibeldienst.

Die Obergerichtskasse und die Bibliothek sind ihr angegliedert.

Statistik und Rechtshilfe
§ 14. Der Rechtsstatistiker bearbeitet alle statistischen Aufgaben der Rechtspflege und die Rechtshilfesachen. Er verfasst insbesondere den statistischen Teil des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Obergerichtes und des Kassationsgerichtes an den Kantonsrat.

Soweit er durch diese Arbeiten nicht beansprucht wird, sind ihm andere Aufgaben zu übertragen.

Über die Rechtsstatistik erlässt die Verwaltungskommission ein Reglement.

Bibliothek
§ 15. Der Bibliothekar betreut die Haupt- und die Nebenbibliotheken des Obergerichtes gemäss dem von der Bibliothekkommission festgelegten Arbeitsbeschrieb. Die Verwaltungskommission bezeichnet einen Stellvertreter des Bibliothekars.

Der Buchbinder führt die ihm gemäss dem vom Obergerichtsschreiber festgelegten Arbeitsbeschrieb obliegenden Aufgaben aus. Zudem steht er für einschlägige Arbeiten der gesamten Obergerichtskanzlei zur Verfügung.

Aussenweibel
§ 16. Der Verkehr mit der Post und die Aktenzustellung zwischen den Abteilungen des Obergerichtes, den angegliederten Amtsstellen und dem Kassationsgericht ist den Aussenweibeln übertragen. Sie besorgen auch Zustellungen und Botengänge ausserhalb der Gerichtsgebäude.

IV. Schlussbestimmung

§ 17. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei vom 26. Oktober 1960.

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FN1 OS 46, 501 und GS II, 159. Vom Obergericht erlassen.
FN2 Aufgehoben durch B vom 23. Oktober 1985 (OS 49, 455).
FN3 Fassung gemäss B vom 23. Oktober 1985 (OS 49, 455).