Verordnung
über die Gebühren der Gemeindebehörden
(vom 8.Dezember 1966) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 63 des Gesetzes über das Gemeindewesen vom 6. Juni 1926 FN2 und § 13 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 24. Mai 1959 FN3,

verordnet:
§ 1. Die Verwaltungsgebühren für die Amtstätigkeit der Gemeindebehörden werden, soweit nicht besondere Gebührenvorschriften bestehen, wie folgt festgesetzt:

A. FN7 Allgemeine Verwaltung Fr.
1.Für Zeugnisse, Ausweise, schriftliche Auskünfte besonderer Art 5 -
5 - 375
2.Für Begutachtungen zuhanden der Aufsichtsbehör den oder anderer Behörden
15 - 300
3.Für Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen, eine einmalige oder sich wiederholende Gebühr
15 - 3750
4.Für die Ausübung behördlicher Aufsichts- und Kontrollfunktionen

Ist der behördliche Aufwand im Einzelfall geringfügig, können niedrigere Ansätze angewendet werden.

25 - 1500
5.Für alle Anordnungen von Gemeindebehörden und Amtsstellen in Verwaltungssachen

Für besondere Bemühungen im Interesse von Privaten oder Parteien darf eine dem Zeitaufwand entsprechende Gebühr bezogen werden.

10 - 3750
6.Für Beschlüsse und Verfügungen, mit denen eine Sache ohne materiellen Entscheid erledigt wird, können die in den Ziffern 4 und 5 aufgestellten Ansätze bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden.
B. FN5 Einbürgerungen Fr.
1.1. Bürgerrechtserteilungen (Kanzleigebühr)
50 - 300
C. FN7 Finanzverwaltung
1.Aufbewahrung von Kautionen der Ausländer ohne anerkannte und gültige Ausweisschriften

jährlich pro Fr. 1000

" unter Fr. 1000

oder pauschal, höchstens aber

5

5

20

2.Aufbewahrung von Wertschriften im privaten Interesse (vormundschaftliche Vermögensverwahrung ausgenommen)

jährlich pro Fr. 1000

" unter Fr. 1000

oder pauschal

5

5

20


D. FN7 Einwohnerkontrolle
1.Bestätigungen über die Niederlassung von Schweizer Bürgern, einschliesslich Aufbewahrung und Rückgabe der Schriften
20
2.Bestätigungen über Aufenthalt (auch Nebenniederlassung und Wochenaufenthalt) und deren Erneuerung, einschliesslich Aufbewahrung und Rückgabe der Schriften
40
3.Meldegebühr für Ausländer
20
4.Einfache Wohnsitzbestätigungen
15
5.Identitätskarten,

für Personen bis zum vollendeten 15. Altersjahr

für ältere

15

30

6.Passempfehlungen, Wohnsitz- und Handlungsfähigkeitszeugnisse
20
7.Leumundszeugnisse
30
8.Aufforderung zur Schriftenabgabe oder -erneuerung
15
9.Nachsendung nicht abgeholter Ausweisschriften (auch Ausländer)
10 - 25
10.Heimatausweise

In diesen Beträgen ist die Schreibgebühr enthalten.

20

E. FN7 Bauwesen
1.Erteilung von Baubewilligungen, einschliesslich Kosten für die Prüfung und Ausschreibung des Baugesuches (ohne Insertionskosten)

Bei Areal- und Gesamtüberbauungen, Hochhäusern, Terrassensiedlungen und ähnlichen Überbauungsformen kann die Gebühr nach Zahl und Art der vergleichsweise zulässigen Einzelbauten berechnet werden.

Bei Bauverweigerung erfolgt eine entsprechende Herabsetzung dieser Gebühren.

30 - 12 000
2.Rohbauabnahme: Hälfte der Gebühr für die Erteilung der Baubewilligung
3.Schlussabnahme (einschliesslich Bezugsabnahme): Hälfte der Gebühr für die Erteilung der Baubewilligung
4.Gerüstkontrolle (Gebühr pro Gerüst, für Augenscheine und Ausnahmebewilligungen)
15 - 375
5.Betriebskontrolle für Feuerungsanlagen
20 - 7500

F. FN7 Vormundschaftswesen
1.Anträge betreffend Entmündigung, Verbeiständung auf eigenes Begehren, Beschränkung der Handlungsfähigkeit und Entziehung der elterlichen Gewalt
20 - 900
2.Anordnung von Kindesschutzmassnahmen, Beistandschaften zur vorläufigen Fürsorge sowie Vorkehren zum Schutze des Vermögens von Kindern
20 - 2000
3.Anordnung der Vormundschaft über Unmündige

Die Gebühren dürfen nicht bezogen werden, wenn die Bevormundung im Anschluss an die Entziehung der elterlichen Gewalt bzw. an die Entmündigung des Inhabers der elterlichen Gewalt erfolgt.

20 - 350
4.Vorkehren der Vormundschaftsbehörde im Zustim- Fr. mungsverfahren vor der Adoption
20 - 100
5.Zustimmung zum Wohnsitzwechsel des Bevormundeten, Übertragung und Übernahme von Vormundschaften sowie von Beistandschaften und Beiratschaften
Fr.

20 - 500

6.Beschlüsse über die Aufhebung bzw. Antragstellung über die Aufhebung einer gemäss Ziffern 1-3 angeordneten Massnahme

Die Gebühr ist um mindestens die Hälfte zu ermässigen, wenn die Aufhebung beschlossen bzw. beantragt wird. Die Gebühr entfällt, wenn die aufgehobene Massnahme ersetzt wird.

20 - 750
7.Aufnahme eines amtlichen Inventars:

Grundgebühr für den ganzen Tag

" " " halben Tag

" " die Stunde von

Für Reinvermögen über Fr. 15 000 kann zu dieser Grundgebühr ein Zuschlag erhoben werden von

Bezieht sich das Inventar auf einen ungeteilten Nachlass, so fällt für die Berechnung dieser Gebühr nur der Erbteil der Person in Betracht, in deren Interesse das vormundschaftliche Inventar aufgenommen wird.

70 - 500

40 - 250

20 - 70

20 - 5000

8.Prüfung und Abnahme eines amtlichen Inventars, von Vormundschafts-, Beistandschafts- oder Beiratschaftsberichten und Rechnungen bei Reinvermögen über Fr. 15 000

Bei jährlicher Prüfung und Abnahme wird die Hälfte der Gebühr berechnet.

Ziffer 7 letzter Absatz wird angewendet.

20 - 5000
9.Prüfung und Abnahme eines von einem Elternteil eingereichten Inventars bei Reinvermögen über Fr. 15 000

Die Vormerknahme von Elternberichten über Änderungen im Stande und in der Anlage des Kindesvermögens ohne besondere Vorkehren ist gebührenfrei.

Für unrichtige, unvollständige oder abklärungsbedürftige Elternberichte

20 - 1500

20 - 450

10.Sonstige Feststellungen und Vorkehrungen in Erbschaftsfällen
Fr.

20 - 450

11.Entscheidung der Vormundschaftsbehörde über Einweisung, Zurückbehaltung, Ablehnung eines Entlassungsgesuchs oder Rückversetzung im Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung
20 - 350
12.Entscheide der Vormundschaftsbehörde in Beschwerdesachen 20 - 350
20 - 350
13.Anträge und Berichte an die vorgesetzte Behörde, Aufsichtsbehörde oder den Richter 20 - 600
20 - 600
14.Für anderweitige Beschlüsse, Erklärungen, Anweisungen und Vorkehren der Vormundschaftsbehörde
20 - 900

G. FN6 Gemeindeammänner
1.Amtliche Befunde

a) Grundgebühr

b) Vollzugsgebühr einschliesslich Wegzeit

(pro Stunde)

50 - 5000

80

2.Amtliche Zustellung von Erklärungen in zivilrechtlichen Angelegenheiten

Eintragung und Zustellung

zusätzliche Gänge je

20 - 40

5 - 10

3.Beglaubigungen

a) Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens

In der Regel ist eine Gebühr von Fr. 10 zu verrechnen.

b) Beglaubigung einer Abschrift, eines Auszuges oder einer Fotokopie

In der Regel sind für eine einzige oder die erste oder angefangene Seite A 4 Fr. 10 zu berechnen, für weitere Seiten desselben Schriftstückes Fr. 3.

10 - 50

3 - 30

4.Allgemeine Verbote

Entgegennahme und Prüfung des Gesuches, inklusive eine Stunde Zeit, und Aufgabe der Publikationen (ohne Insertionskosten)

Mehrzeitentschädigung pro Stunde

200

80

5.Sicherungsmassnahmen und amtliche Aufträge sowie

Zwangsvollstreckungen

Entgegennahme des Auftrags

Zeitaufwand für Vollzug (pro Stunde)

Fr.

50

80

6.Zustellungen von Vorladungen, Urteilen usw. im Auftrag eines zürcherischen Gerichts

Protokollierung und Zustellung

zusätzliche Gänge je

20

5

7.Freiwillige öffentliche Versteigerungen

a) unter Leitung und Verantwortung des Gemeindeammanns

aa) Entgegennahme des Auftrags, einschliesslich Erstellung der Steigerungsbedingungen:

für Fahrnis

für Grundstücke

bb) Versteigerung, einschliesslich Bereitstellung des Steigerungsgutes, und Steigerungsprotokoll (ohne Schreibgebühren):

für den Steigerungsleiter (pro Stunde)

für Hilfspersonen (pro Stunde)

80 - 120

200 - 600

80

50 - 80

cc) für den Bezug des Erlöses, Abrechnung und Ablieferung an den Auftraggeber (ohne Schreibgebühren):

bei Fahrnisversteigerungen: 1,5% des Gesamttotals der Zuschlagspreise

bei Grundstückversteigerungen: 2,5%. des Zuschlagspreises.

b) unter Leitung und Verantwortung einer Privatperson (Auktionator), unter Mitwirkung des Gemeindeammanns:

aa) 1 des Gesamterlöses gemäss Steigerungsprotokoll

bb) Fr. 80 pro Stunde und Person, für die Dauer der Versteigerung während der ordentlichen Bürozeit, zuzüglich allfällige Auslagen.

Ausserhalb der ordentlichen Bürozeit erhöht sich diese Gebühr auf Fr. 120.

H. FN7 Gastgewerbe Fr.
Behandlung von Gesuchen um Erteilung oder Verlegung von Wirtschaftspatenten (ohne Insertionskosten)
30 - 450

I. FN7 Verwaltungsstrafverfahren
1.Spruchgebühr
20 - 300
2.Untersuchungsgebühr (nach Einsprache)
20 - 1500
3.Überweisungsgebühr (nach Einsprache)
20 - 70

§
2. FN7 An Schreibgebühren werden verrechnet:
a) Für die 1. Ausfertigung je Seite Format A 4

für höchstens bis zur Hälfte beschriebene Seiten (ohne Unterschriftenteil und Kostenaufstellung)

für engbeschriebene oder gedruckte Seiten erhöht sich die Gebühr um 50%;

b) Für die 2.-10. Ausfertigung je Seite kopiert

gedruckt

c) Für jede weitere Ausfertigung je Seite

kopiert

gedruckt

d) Für Vorladungen und Zahlungsaufforderungen

e) Für Fotokopien je nach Auflage

f) Für Plankopien und dergleichen die Selbstkosten.

15

5 - 10

3

7

1.50

3

7

-.50 - 2

Massgebend für die Berechnung der Schreibgebühren ist die Zahl der Ausfertigungen gemäss Mitteilungssatz des Dispositivs unter Einschluss eines Aktenexemplars. Mitteilungen an Amtsstellen fallen nur in Betracht, wenn es sich um die Vorinstanz handelt oder wenn die Zustellung gesetzlich vorgeschrieben ist.

Für Korrespondenzen werden Schreibgebühren verrechnet, wenn eine Verwaltungsgebühr zu erheben ist.

Die Schreibgebühren sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit den Porto- und Barauslagen zur Gebühr hinzuzurechnen.

Erfolgt die Zustellung gebührenpflichtiger Verfügungen und Beschlüsse durch eigene Angestellte der Gemeinde, so kann für die Zustellung ebenfalls die Portotaxe erhoben werden.

Muss die Zustellung gebührenpflichtiger Beschlüsse und Verfügungen wegen Erfolglosigkeit oder Unmöglichkeit der Postzustellung durch Gemeindepersonal vorgenommen werden, so kann dafür neben den Kosten der erfolglosen Postzustellung der zehnfache Betrag der für die Sendung in Betracht fallenden Portotaxen erhoben werden.

§ 3. FN5 Die Gemeinden können im Rahmen dieser Verordnung nähere Bestimmungen oder die Gebührenansätze erlassen.

§ 4. Die Gebühren werden im einzelnen Fall von der Amtsstelle festgesetzt, welche die gebührenpflichtige Anordnung erlassen hat, und auf dem Beschluss oder der Verfügung vorgemerkt.

§ 5. Wo Mindest- oder Höchstbeträge festgesetzt sind, werden Gebühren, falls nichts anderes bestimmt ist, nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäftes berechnet. FN5

In besonderen Fällen können die Gebühren über die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstbeträge hinaus angemessen erhöht werden; der Entscheid darüber ist zu begründen.

§ 6. FN5 Für die Amtstätigkeit in Angelegenheiten der öffentlichen Sozialhilfe werden in der Regel keine Gebühren erhoben.

Entscheide von Gemeindebehörden im Interesse einzelner Behördemitglieder oder Beamter sind gebührenfrei, wenn der Gesuchsteller die Verwaltungsbehörde ausschliesslich in seiner Eigenschaft als Amtsperson angerufen hat und keine Trölerei vorliegt.

§ 7. Für die Auferlegung von Gebühren an zürcherische Amtsstellen, die Aufteilung der Gebühren bei mehreren Beteiligten, die Leistung und den Erlass von Kostenvorschüssen und Kosten sowie für die Gewährung von Parteientschädigungen gelten die §§ 13-17 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes FN3.

§ 8. FN4

§9. FN5 Die Gemeinden setzen die Anschluss- und Benutzungsgebühren für ihre Dienstleistungsbetriebe im Rahmen der kantonalen Bestimmungen fest.

§ 10. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1967 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 22. Februar 1951.

___________
FN1 OS 42, 570 und GS IV, 485.
FN2 131.1.
FN3 175.2.
FN4 Aufgehoben durch RRB vom 21. September 1983 (OS 48, 779). In Kraft seit 1. Januar 1984.
FN5 Fassung gemäss RRB vom 21. September 1983 (OS 48, 779). In Kraft seit 1. Januar 1984.
FN6 Fassung gemäss RRB vom 26. Juli 1989 (OS 50, 650). In Kraft seit 1. Januar 1990.
FN7 Fassung gemäss RRB vom 16. September 1992 (OS 52, 232).