Regierungsratsbeschluss
über die Einkommensgrenzen für den Anspruch
auf Ergänzungsleistungen

(vom 29. November 1995) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Gestützt auf § 42 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung FN2 sowie Art. 1 der Verordnung des Bundesrates über die Erhöhung der Einkommensgrenzen infolge Einführung der Prämienverbilligung im KVG vom 13. September 1995 FN4 werden die Einkommensgrenzen für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung FN3 auf den 1. Januar 1996 wie folgt erhöht:
für Alleinstehende von Fr. 16 660 auf Fr. 17 860
für Ehepaare von Fr. 24 990 auf Fr. 27 390
für Waisen von Fr. 8 330 auf Fr. 8 930
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FN1 OS 53, 306.
FN2 831.3.
FN3 SR 831.30.
FN4 SR 831.309.