Reglement
über die Diplomprüfung für das höhere Lehramt in den allgemeinbildenden Fächern der Berufsschulen an der Universität
(vom 31.August 1983) FN1

I. Allgemeines

§ 1. Die Diplomprüfung bildet den Abschluss der fachwissenschaftlichen und berufspädagogisch-fachdidaktischen Ausbildung zum Lehrer allgemeinbildender Richtung an Berufsschulen. Sie ist ein Staatsexamen.

§ 2. Das Diplom wird ausgestellt aufgrund des Hochschulabschlusses, der fachwissenschaftlichen Ergänzungsprüfungen und der in der berufspädagogisch-fachdidaktischen Prüfung gezeigten Leistungen. Das Diplom berechtigt aufgrund der Bestätigung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 11. August 1983 zur Lehrtätigkeit in den allgemeinbildenden Fächern an Berufsschulen.

II. Diplomkommission und Prüfungsausschuss

§ 3. Die Diplomkommission wird vom Regierungsrat ernannt. Sie setzt sich zusammen aus:

a) FN3 je einem Mitglied der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und der Philosophischen Fakultät I;

b) zwei Leitern und zwei Lehrern von gewerblich-industriellen Berufsschulen im Kanton Zürich, darunter einem Mitglied der Kommission für Lehrerbildungskurse;

c) einem Vertreter der Volkswirtschaftsdirektion;

d) einem Vertreter des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit;

e) dem vom Regierungsrat ernannten Leiter des Studienganges zur Vorbereitung auf die Diplomprüfung.

Die Berufsschulleiter werden aus den Vorschlägen der Konferenz der Schulleiter gewerblich-industrieller Berufsschulen im Kanton Zü-rich, die Lehrer aus denjenigen der Delegiertenversammlung der Lehrerkonferenz der Berufsschulen des Kantons Zürich ernannt. Der Regierungsrat bestimmt den Präsidenten der Diplomkommission. Die Diplomkommission tritt nach Bedarf zusammen. Sie befasst sich mit allgemeinen Fragen des Studienganges, der Zulassung von Kandidaten gemäss § 7 sowie mit den Anliegen der Studierenden. Sie amtet als konsultatives Organ der Volkswirtschaftsdirektion und als Rekursin-stanz.

§ 4. Die Volkswirtschaftsdirektion bestimmt im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Diplomkommission für die Dauer von vier Jahren einen Berufsschulleiter zum Präsidenten des Prüfungsausschusses. Er ist Mitglied der Diplomkommission oder nimmt an ihren Sitzungen mit beratender Stimme teil.

Der Präsident des Prüfungsausschusses bezeichnet die zur Durchführung der Prüfungen für jeden Kandidaten notwendigen Experten und Examinatoren.

Diese bilden den Prüfungsausschuss. Er entscheidet in erster Instanz über die Prüfungsergebnisse.

III. Vorbereitung auf die Prüfung

§ 5. FN2 Die Kandidaten haben ihre Kenntnisse aus dem Fachstudium in Beachtung des Studienplans durch entsprechende Ergänzungsstudien in Volks- und Betriebswirtschaftslehre, Privatrecht und öffentlichem Recht, in einzelnen Fachbereichen der Philosophischen Fakultät I sowie durch eine Einführung in die Informatik so zu erweitern, dass sie über die notwendigen fachlichen Grundlagen für die Erteilung der allgemeinbildenden Fächer verfügen. Über die Anrechenbarkeit von Studien, die nicht gemäss dem Studienplan erfolgt sind, entscheidet ein Ausschuss der Diplomkommission.

§ 6. Die Kandidaten erwerben sich die notwendigen pädagogisch-didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten in Beachtung des Studienplans durch:

a) den Besuch einer Einführung in die Berufspädagogik und der Fachdidaktikkurse in Staats- und Wirtschaftskunde, Geschäftskunde (einschliesslich Rechnen) und Deutsch;

b) eine Unterrichtstätigkeit an Berufsschulen im Umfang von mindestens drei Stunden pro Woche während mindestens dreier Semester und den gleichzeitigen Besuch eines Kolloquiums, das die Erfahrungen aus der Unterrichtstätigkeit für die didaktische Ausbildung der Kandidaten nutzbar macht.

Der Besuch der Fachdidaktikkurse und des Kolloquiums setzt im Sinne eines Praktikums eine vorgängige Unterrichtstätigkeit als allgemeinbildender Lehrer an einer Berufsschule von mindestens einem Semester oder 50 Lektionen voraus.

IV. Zulassung, Anmeldung und Gebühren

§ 7. Zur Prüfung über das Ergänzungsstudium zugelassen werden Kandidaten mit einem Doktorat oder Lizentiat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät oder der Philosophischen Fakultät I der Universität Zürich sowie Inhaber des Sekundarlehrerdiploms sprachlich-historischer Richtung der Universität Zürich und Inhaber des eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiploms II. Über die Zulassung von Kandidaten mit anderen Studienabschlüssen entscheidet die Diplomkommission. FN3

Absolventen anderer Hochschulen haben vor Antritt ihrer Studien ein Gesuch um Immatrikulation an das Rektorat der Universität Zürich zu richten.

§ 8. Voraussetzungen für die Anmeldung sind zudem:

a) FN3 die aktive und erfolgreiche Teilnahme an mindestens drei Lehrveranstaltungen aus den Gebieten Publizistikwissenschaft (Proseminar oder Vorlesung), neuere deutsche Literaturgeschichte (Proseminar oder Vorlesung), Kunstwissenschaft (Proseminar oder Vorlesung), Musikwissenschaft (Proseminar oder Vorlesung), Filmwissenschaft (Proseminar oder Vorlesung), Stilübungen sowie an einer Einführung in die Informatik;

b) die aktive und erfolgreiche Teilnahme an der berufspädagogischfachdidaktischen Ausbildung gemäss § 6;

c) ein von der Diplomkommission anerkanntes Praktikum von zehn Wochen Dauer, das teilweise in einem gewerblichen, teilweise in einem industriellen Betrieb zu absolvieren ist.

§ 9. Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich an den Präsidenten des Prüfungsausschusses zu richten.

Der Anmeldung sind beizulegen:

a) ein Lebenslauf mit kurzer Darstellung des Bildungsganges und der bisherigen Lehrtätigkeit;

b) eine Zusammenstellung über die im Fachstudium besuchten Veranstaltungen;

c) ein Ausweis über den Universitätsabschluss;

d) ein Nachweis über die in § 8 erwähnten Voraussetzungen;

e) die Quittung über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.

Die Prüfungsanmeldung ist verbindlich und definitiv. Die Verschiebung wird nur bei Vorliegen zwingender Gründe, die unabwendbar sind, insbesondere bei Krankheit, bewilligt.

§ 10. Für die Prüfung wird eine Gebühr von Fr. 300 erhoben. Sie ist an die Kanzlei der Universität einzuzahlen.

V. Umfang und Inhalt der Prüfung

§ 11. Der fachwissenschaftliche Teil der Diplomprüfung umfasst mündliche Prüfungen von je 20 Minuten Dauer in den Fächern Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, öffentliches Recht und Privatrecht. In denjenigen Fächern, in denen sich ein Kandidat bereits während des Studiums einer Prüfung unterziehen musste, werden sie ihm erlassen.

Als Examinatoren amten die Vertreter der Rechtswissenschaftlichen Fakultät und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät in der Diplomkommission oder von ihnen in Absprache mit dem Präsidenten des Prüfungsausschusses bestimmte Mitglieder der Fakultät oder Privatdozenten. Als Experten werden Mitglieder der Diplomkommission bestimmt, üblicherweise die Vertreter der Berufsschulen. FN3

§ 12. FN3 Der berufspädagogisch-didaktische Teil der Prüfung umfasst zwei Lehrproben von höchstens je 90 Minuten. Die Prüfung findet an zwei verschiedenen Tagen statt. Jede Prüfung wird mit einem Kolloquium von 30-45 Minuten ergänzt. Am Unterricht und an den Kolloquien nehmen ein Fachdidaktiker und ein vom Präsidenten des Prüfungsausschusses bezeichneter Experte teil. Der Fachdidaktiker führt das Kolloquium.

Die Dauer der Prüfung und der Kolloquien wird von der Diplomkommission festgelegt.

Die Mitglieder der Diplomkommission haben zu allen Prüfungen Zutritt.

VI. Bewertung der Prüfungen

§ 13. Die Prüfungsergebnisse werden durch Noten von 6 bis 1 festgestellt. 6 bedeutet die beste, 1 die geringste Note, wobei die Abstufung in halben Noten erfolgt.

§ 14. FN3 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl der Durchschnitt der Noten der Ergänzungsprüfungen als auch derjenige der zwei berufspädagogisch-didaktischen Prüfungen mindestens vier beträgt und keine Note unter drei liegt.

§ 15. Wird der fachwissenschaftliche oder der berufspädagogischfachdidaktische Teil oder werden beide Teile der Prüfung nicht bestanden, so kann der nichtbestandene Teil frühestens nach 6, spätestens nach 24 Monaten wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist nicht zulässig. Prüfungen, in denen mindestens die Note 5, und Probelektionen, in denen mindestens die Note 4 erreicht wurde, müssen nicht wiederholt werden.

VII. Das Diplom

§ 16. Das Diplom dient dem Kandidaten als Nachweis über die zur Ausübung eines Lehramtes allgemeinbildender Richtung an einer Berufsschule notwendige Vorbildung. Es wird ergänzt durch ein Attest mit folgenden Angaben:

a) die Aufzählung der einzelnen Fächer des Universitätsabschlusses gemäss § 7;

b) FN3 die Zensuren der fachwissenschaftlichen Ergänzungsprüfungen sowie der zwei berufspädagogisch-didaktischen Prüfungen.

§ 17. FN3 Das Diplom trägt die Unterschrift des Vorstehers der Volkswirtschaftsdirektion, der Dekane der prüfenden Fakultäten sowie des Prüfungsleiters.

VIII. Rechtsmittel

§ 18. Der Entscheid des Prüfungsausschusses kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung an die Diplomkommission weitergezogen werden.

Gegen den Entscheid der Diplomkommission ist der Rekurs an die Volkswirtschaftsdirektion zulässig; deren Entscheid ist endgültig.

IX. Schlussbestimmungen

§ 19. Dieses Reglement tritt auf Beginn des Wintersemesters 1983/84 in Kraft.

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FN1 OS 48, 769.
FN2 Fassung gemäss RRB vom 30. April 1986 (OS 49, 612). In Kraft seit 1. Mai 1986.
FN3 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 1992 (OS 52, 323).