Gegenrechtsvereinbarung
zwischen dem Kanton Zürich
und dem Kanton Appenzell I. Rh.
über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
(vom 14.Oktober / 3.November 1981) FN1

1. Die Regierungen der Kantone Appenzell I. Rh. und Zürich vereinbaren, Vermögensanfälle und Zuwendungen an

a) die Kantone, Bezirke und Gemeinden, sowie ihrer öffentlich-rechtlichen Anstalten und Institutionen;

b) juristische Personen des privaten Rechts, die gemeinnützigen, wohltätigen, kirchlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken dienen;


in dem Masse von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien, wie diese im Sitzkanton von der Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht befreit werden; die Steuerbefreiung wird nur insoweit gewährt, als sie durch den besteuernden Kanton einer ähnlichen juristischen Person mit Sitz in seinem Kanton auch gewährt würde.
2. Die vorliegende Vereinbarung ist anwendbar

a) im Kanton Zürich auf die vom Kanton erhobene Erbschafts- und Schenkungssteuer;

b) im Kanton Appenzell I. Rh. auf die vom Inneren Land und vom Bezirk Oberegg (Äusseres Land) erhobene Erbschafts- und Schenkungssteuer.

3. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierungen beider Kantone zugestimmt haben. Sie ist anwendbar auf die nach diesem Zeitpunkt eröffneten Erbgänge und vollzogenen Schenkungen.

4. Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von der vorliegenden Vereinbarung zurückzutreten.

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FN1 OS 48, 304.