Verordnung
über das Dienstverhältnis der Beamten der Verwaltung
und der Rechtspflege
(Beamtenverordnung)
(vom 15. Mai 1991) FN1
I. Die Amtsstellung
Geltungsbereich
§ 1. Dieser Verordnung unterstehen die Beamten der staatlichen Zentral- und Bezirksverwaltung, der Gerichte und Notariate sowie die Mitglieder der in dieser Verordnung genannten Behörden, soweit für sie nicht andere gesetzliche Bestimmungen gelten.
Die Verordnung findet sinngemäss Anwendung auf die nicht im Beamtenverhältnis stehenden staatlichen Angestellten und auf Beamte und Angestellte der kirchlichen Zentralverwaltung, soweit für sie keine abweichenden Vorschriften gelten.
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten sowohl für weibliches als auch für männliches Personal, unabhängig davon, ob im einzelnen weibliche oder männliche Formulierungen verwendet werden.
Wahlbehörde, Amtsdauer
§ 2. Die Beamten der staatlichen Zentralverwaltung werden auf Antrag der zuständigen Direktion durch den Regierungsrat, die Beamten der Bezirksverwaltung nach Massgabe der Zuständigkeit durch die Bezirksbehörde oder den Regierungsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Findet die Wahl im Laufe der Amtsdauer statt, so erfolgt sie nur für den Rest der Amtsdauer.
Der Regierungsrat kann die ihm im einzelnen Dienstverhältnis obliegenden Befugnisse als Wahl- und Aufsichtsbehörde für Beamte der Klassen 1 bis 23 den Direktionen und der Staatskanzlei übertragen und sie zur weitergehenden Delegation an die Ämter ermächtigen. FN9
Der Regierungsrat kann ferner in gleicher Weise für Beamte der Klassen 24 bis 29 Änderungen des Beschäftigungsgrades, Anordnungen über den Stufenanstieg sowie Beförderungen und die Gewährung von Zulagen delegieren. FN8
Beginn und Ende des Dienstverhältnisses
§ 3. Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tage des Amtsantritts und endigt mit dem Tage des Ablaufes der Amtsdauer oder der Entlassung durch die Wahlbehörde, bei den vom Volke gewählten Beamten durch die Aufsichtsbehörde.
Über die Erneuerung des Dienstverhältnisses entscheidet die Wahlbehörde.
Verzichtet ein Beamter auf die Wiederwahl für eine neue Amtsdauer, so hat er dies der Wahl- oder Aufsichtsbehörde spätestens drei Monate vor Ablauf der alten Amtsdauer schriftlich anzuzeigen.
Wird ein nicht vom Volke gewählter Beamter für die neue Amtsdauer nicht wiedergewählt, so ist ihm dies von der Wahlbehörde mindestens drei Monate vor Ablauf der alten Amtsdauer mitzuteilen. Bei verspäteter Mitteilung hat er Anspruch auf Weiterbeschäftigung während drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Eröffnung an.
Entlassung im Laufe der Amtsdauer
§ 4. Die Beamten können auf ihr Gesuch hin auch während der Amtsdauer in der Regel auf eine Frist von drei Monaten auf das Ende eines Monats aus ihrem Dienstverhältnis entlassen werden, wenn dadurch nicht wesentliche Interessen des Staates beeinträchtigt sind. Die Wahl- oder Aufsichtsbehörde kann insbesondere aus wichtigen Gründen dem Entlassungsgesuch auf eine kürzere Frist entsprechen.
Die Wahl- oder Aufsichtsbehörde kann das Dienstverhältnis aus wichtigen Gründen vor Ablauf der Amtsdauer durch schriftliche Voranzeige auf drei Monate hin auflösen oder sofort aufheben.
Als wichtiger Grund in diesem Sinne gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der Wahl- oder Aufsichtsbehörde nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Versetzung im Amte, Zuweisung einer andern Tätigkeit
§ 5. Die Wahlbehörde kann einen Beamten, wenn es der Dienst oder der wirtschaftliche Personaleinsatz erfordert, unter Gewährleistung der bisherigen Besoldung und nach Massgabe der Zumutbarkeit versetzen.
Änderung der Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen im Laufe der Amtsdauer
§ 6. Die in dieser Verordnung festgesetzten Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen können auch innerhalb der Amtsdauer durch Beschlüsse des Regierungsrates, des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts, die der Genehmigung des Kantonsrates bedürfen, erhöht oder herabgesetzt werden.
Nicht auf Amtsdauer gewähltes Personal
§ 7. Das Anstellungsverhältnis sowie die Besoldungen des nicht auf Amtsdauer gewählten Personals werden durch übereinstimmende Vorschriften des Regierungsrates, des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts geregelt.
Angestellte, die sich als geeignet erweisen, können in der Regel nach einem Jahr gewählt werden.
Aushilfspersonal
§ 8. Die Direktionen des Regierungsrates, das Obergericht und das Verwaltungsgericht können innerhalb der durch den Kantonsrat eingeräumten Kredite vorübergehend Aushilfspersonal einstellen.
II. Besondere dienstrechtliche Bestimmungen
Allgemeine Pflichten
§ 9. Die Beamten haben sich ihrem Amte voll zu widmen. Sie haben ihre dienstlichen Obliegenheiten gewissenhaft und unter Wahrung der Interessen des Staates zu erfüllen.
Die dienstlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzten haben sie sorgfältig auszuführen. Sie haben sich für eine einfache, speditive und wirtschaftliche Geschäftsabwicklung einzusetzen.
Die Beamten haben sich der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die ihrer amtlichen Stellung gebührt.
Sie haben sich im dienstlichen Verkehr und im Umgang mit dem Publikum höflich und taktvoll zu benehmen.
Stellvertretung
§ 10. Die Beamten haben, wenn es der Dienst erfordert, abwesende Beamte und Angestellte zu vertreten; sie können auch für Arbeiten, die nicht zu ihrem eigentlichen Aufgabenkreis gehören, zugezogen werden.
Annahme von Geschenken
§ 11. Den Beamten ist untersagt, im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Stellung Geschenke oder sonstige Vergünstigungen für sich oder für andere anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
Schweigepflicht
§ 12. Die Beamten sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet.
Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bleibt auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses bestehen.
Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht stellen hiezu übereinstimmende Grundsätze auf.
Arbeitszeit
§ 13. Die Dauer der Arbeitszeit wird durch übereinstimmende Beschlüsse des Regierungsrates, des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts festgesetzt.
Überzeit, Schicht-, Nacht-, Sonntags- und Pikettdienst
§ 14. Die Beamten können auch ausserhalb der vorgeschriebenen Arbeitszeit zu dienstlichen Verrichtungen herangezogen werden.
Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht ordnen durch übereinstimmende Vorschriften den Anspruch auf den Ausgleich und die Vergütung der Überzeitarbeit sowie des Schicht-, Nacht-, Sonntags- und Pikettdienstes.
Nebenbeschäftigung
§ 15. Vollamtlichen Beamten ist die Ausübung einer bezahlten oder zeitraubenden Nebenbeschäftigung und die Übernahme von Gutachten untersagt. Der Regierungsrat, das Obergericht, das Verwaltungsgericht oder von diesen bezeichnete nachgeordnete Instanzen können zeitlich begrenzte Ausnahmen bewilligen.
Die Bewilligungen können mit Auflagen bezüglich der Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und der Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden.
Bewilligungen können jederzeit entzogen werden, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung die Amtstätigkeit beeinträchtigt.
Öffentliches Amt
§ 16. Für die Bekleidung eines öffentlichen Amtes ist rechtzeitig die Bewilligung des Regierungsrates, des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts oder einer von diesen bezeichneten nachgeordneten Instanz einzuholen.
§ 15 Abs. 2 gilt sinngemäss.
Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht stellen übereinstimmende Vorschriften über die Erteilung solcher Bewilligungen.
Dienstliche Aus- und Fortbildung
§ 17. Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht stellen übereinstimmende Grundsätze zur Förderung der dienstlichen Aus- und Fortbildung der Beamten auf.
Verbesserungsvorschläge
§ 18. Den Beamten können für Vorschläge von administrativen oder technischen Verbesserungen Prämien ausgerichtet werden.
Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht stellen hiefür übereinstimmende Grundsätze auf.
III. Besoldung
A. Vollamtliche Beamte
Einreihungsplan
§ 19. Der Einreihungsplan gemäss Anhang 1 enthält die Richtpositionen, die nach 29 Besoldungsklassen geordnet sind.
Umschreibung der Richtpositionen
§ 20. Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht umschreiben, soweit erforderlich, die Richtpositionen und die Voraussetzungen für die Zuordnung einer Stelle.
Einreihung der Stellen
a. Grundsatz
§ 21. Jede Stelle wird gemäss dem Einreihungsplan und den Richtpositionsumschreibungen entsprechend ihren Anforderungen in der Regel in nur eine Besoldungsklasse eingereiht.
b. Zuständigkeit, Stellenplan
§ 22. Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht legen die Stellenpläne fest und reihen die Stellen gemäss § 21 ein.
Der Regierungsrat kann seine Zuständigkeit an die Direktionen und die Staatskanzlei übertragen und diese zur weitergehenden Delegation an die Ämter ermächtigen. Er regelt die Aufsicht über die Stellenpläne und über die Einhaltung der Einreihungsvorschriften. Er genehmigt Einreihungen ab Klasse 24. FN8
Er kann die Stellenpläne pauschal plafonieren, indem er die Summe der einzelnen Einreihungsklassen der Stellen als Plafond festlegt. Dabei kann er die Klassen in Klassengruppen gewichten. FN8
Einreihung neuer Stellen
§ 23. Neugeschaffene Stellen, für die der Einreihungsplan keine Richtpositionen vorsieht, werden durch den Regierungsrat, das Obergericht oder das Verwaltungsgericht eingereiht.
B. Nicht vollamtliche Beamte und Mitglieder von Behörden
Grundsatz
Beschäftigungsgrad, Geschäftslast
§ 24. Die in diesem Abschnitt aufgeführten nicht vollamtlichen Beamten und Mitglieder von Behörden erhalten nach Massgabe ihres Beschäftigungsgrades eine Teil-Jahresbesoldung gemäss erster bis dritter Leistungsstufe der jeweiligen Besoldungsklasse.
Für nicht vollamtliche Richter gelten die §§ 40 bis 44 und 46.
Der Regierungsrat und das Obergericht legen den Beschäftigungsgrad in der Regel auf Beginn der Amtsdauer, bei Bedarf auch während der Amtsdauer, auf der Grundlage der Geschäftslast der betreffenden Behörde fest.
Bezirksräte
§ 25. Die Mitglieder der Bezirksräte werden gemäss Klasse 23 besoldet.
Baurekurskommissionen
§ 26. Die Mitglieder der Baurekurskommissionen werden gemäss Klasse 23, die Präsidenten gemäss Klasse 24 besoldet.
Der Regierungsrat legt die Höhe der besondern Entschädigungen für Referententätigkeit, Teilnahme an Augenscheinen und schriftliche Fachberichte fest.
Nicht vollamtliche Bezirksrichter
§ 27. Nicht vollamtliche Bezirksrichter werden gemäss Klasse 23 besoldet.
Versicherungsrichter
§ 28. Die Versicherungsrichter werden gemäss Klasse 24 besoldet.
Für ausserordentliche Bemühungen kann den Versicherungsrichtern vom Vorsitzenden eine angemessene Zulage bewilligt werden.
Erziehungsrat
§ 29. Die Mitglieder des Erziehungsrates werden gemäss Klasse 24 besoldet.
Für jede Sitzung wird ihnen ausserdem das gleiche Taggeld wie den Mitgliedern der Kommissionen des Kantonsrates ausgerichtet.
Kirchenrat
§ 30. Die Mitglieder des Kirchenrates werden gemäss Klasse 24 besoldet.
Für jede Sitzung wird ihnen ausserdem das gleiche Taggeld wie den Mitgliedern der Kommissionen des Kantonsrates ausgerichtet.
Verkehrsrat
§ 31. Die Mitglieder des Verkehrsrates werden gemäss Klasse 24 besoldet.
Für jede Sitzung wird ihnen, ausgenommen den Vertretern des Kantons, ausserdem das gleiche Taggeld wie den Mitgliedern der Kommissionen des Kantonsrates ausgerichtet.
IV. FN7 Besoldungszulagen, Dienstaltersgeschenk
Ausserordentliche Stellvertretung
§ 32. Der Regierungsrat, das Obergericht oder das Verwaltungsgericht können Beamten, denen während mindestens zwei Monaten eine ausserordentliche Stellvertretung übertragen ist, eine Zulage im Ausmass von höchstens der Besoldungsdifferenz gewähren, wenn ein erheblicher Unterschied in der Einreihung besteht.
Besondere Dienstleistungen
§ 33. Der Regierungsrat, das Obergericht oder das Verwaltungsgericht können einem Beamten für besondere Dienstleistungen, die sich nicht aus seinem Dienstverhältnis ergeben, Besoldungszulagen gewähren.
Der Regierungsrat, das Obergericht oder das Verwaltungsgericht können einem Beamten für hervorragende Dienstleistungen im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Zulage in Form einer einmaligen Zahlung bis zur Hälfte einer Monatsbesoldung gewähren. Die Zulage ist nur einmal im Jahr zulässig und wird nicht versichert.
Der Regierungsrat regelt die Ausrichtung von einmaligen Zulagen an das Personal, die über Einsparungen aus der Betriebsrechnung finanziert werden. FN8
Gewinnung oder Erhaltung vorzüglicher Beamter
§ 34. Der Regierungsrat, das Obergericht oder das Verwaltungsgericht können zur Gewinnung oder Erhaltung vorzüglicher Beamter in wichtiger Stellung ausnahmsweise eine Erhöhung der Besoldung bis auf einen Viertel über die vorgesehene Höchstbesoldung gewähren.
Dienstaltersgeschenk
§ 35. FN7 Für treue Tätigkeit im Staatsdienst wird den Beamten nach Vollendung von 10, 15, 20, 30, 35, 45 und 50 Jahren je ein Monat besoldeter Urlaub als Dienstaltersgeschenk gewährt; nach Vollendung von 25 Jahren beträgt der Urlaub anderthalb, nach Vollendung von 40 Jahren zwei Monate.
Auf Wunsch des Beamten oder wenn die betrieblichen Verhältnisse den Urlaub nicht zulassen, wird das Dienstaltersgeschenk ausbezahlt.
Ein Anteil des nächstfälligen Dienstaltersgeschenkes wird gewährt, wenn bei Auflösung des Dienstverhältnisses mindestens 21 Jahre im Staatsdienst zurückgelegt sind und bis zur Fälligkeit des nächsten Dienstaltersgeschenkes nicht mehr als vier Dienstjahre fehlen.
V. Allgemeine Bestimmungen über die Besoldungen
Besoldung als Vergütung für die gesamte Tätigkeit des Beamten
§ 36. Die Besoldung bildet das Entgelt für die gesamte Inanspruchnahme des Beamten durch seine amtliche Tätigkeit. Für Protokollführung, Augenscheine, Inspektionen und ähnliche dienstliche Verrichtungen werden keine besondern Vergütungen geleistet. Vorbehalten bleibt der Ersatz der dienstlichen Auslagen.
Die Beamten haben für in ihren Pflichtkreis gehörende Verrichtungen keinen Anspruch auf Gebührenanteile, Sporteln, Taggelder, Provisionen und sonstige Entschädigungen; solche Leistungen fallen in die Staatskasse.
Besoldungsklassen
§ 37. Für jede Besoldungsklasse bestehen ein Minimum, ein erstes und ein zweites Maximum. Das erste Maximum beträgt 128% des Minimums, das zweite 146%.
In jeder Klasse bestehen acht Erfahrungsstufen von je 3,5% des Minimums bis zum ersten Maximum und sechs Leistungsstufen von je 3% des Minimums bis zum zweiten Maximum. In Klasse 28 bestehen fünf, in Klasse 29 vier Leistungsstufen.
Die Beträge sind in Anhang 2 festgelegt.
Anlaufstufen
§ 38. Dem Minimum der Besoldungsklassen sind zwei Anlaufstufen von je 3,5% des Minimums vorangestellt.
Leistungsklassen
§ 39. Für Stellen bis Klasse 23 gelten jeweils die beiden nächsthöheren Klassen des Einreihungsplans als erste und zweite Leistungsklasse.
Für die Klassen 24 bis 28 besteht nur eine Leistungsklasse, für Klasse 29 keine.
Anfangsbesoldung
§ 40. Die Anfangsbesoldung entspricht in der Regel einer Erfahrungsstufe derjenigen Besoldungsklasse, in welche die Stelle eingereiht ist. Bei der Festsetzung werden namentlich Erfahrungen in früherer Stellung, ausgewiesene Fähigkeiten und besondere Eignung für die neue Stelle angemessen berücksichtigt.
Aufstieg zum ersten Maximum
§ 41. Der Aufstieg von einer Erfahrungsstufe zur nächsten bis zum ersten Maximum erfolgt in der Regel auf Beginn des Kalenderjahres.
Der Regierungsrat, das Obergericht oder das Verwaltungsgericht können den jährlichen Aufstieg eines Beamten bei ungenügenden Leistungen unterbrechen oder eine Rückstufung vornehmen. FN6
Beförderung
a. Zeitliche Verkürzung des Aufstiegs zum ersten Maximum
§ 42. Der Regierungsrat, das Obergericht oder das Verwaltungsgericht können den Aufstieg eines Beamten mit guten Leistungen zum ersten Maximum zeitlich verkürzen, indem sie ihn um mehr als eine Erfahrungsstufe befördern.
b. Beförderung in die Leistungsstufen
§ 43. Der Regierungsrat, das Obergericht oder das Verwaltungsgericht können einen Beamten, der das erste Maximum erreicht hat und sehr gute Leistungen erbringt, in die Leistungsstufen befördern.
Der Weiteraufstieg von einer Leistungsstufe zur nächsten bis zum zweiten Maximum erfolgt bei sehr guten Leistungen in der Regel je auf Beginn des Kalenderjahres.
§§ 41 Abs. 2 und 42 gelten sinngemäss.
c. Beförderung in die Leistungsklassen
§ 44. Der Regierungsrat, das Obergericht oder das Verwaltungsgericht können einen Beamten, der mindestens das erste Maximum seiner Klasse erreicht hat und vorzügliche Leistungen erbringt, in eine Leistungsklasse befördern.
Bei der Beförderung in eine Leistungsklasse wird in der Regel eine Besoldungsaufbesserung im Ausmass von mindestens einer Leistungsstufe der neuen Klasse vorgenommen.
§§ 41 Abs. 2 und 42 gelten sinngemäss.
§ 45. Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht regeln weitere Einzelheiten über die Beförderungen, namentlich Beförderungsquoten und Bestandesquoten in den Leistungsklassen, sowie besondere Verhältnisse durch übereinstimmende Vorschriften.
Ergänzende Bestimmungen und Sonderregelungen
Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht können, wenn der gesetzlich vorgeschriebene mittelfristige Ausgleich der Laufenden Rechnung dies gebietet, ausnahmsweise und befristet halbe Erfahrungs- und Leistungsstufen festlegen oder den Stufenaufstieg und Beförderungen sistieren. FN5
Der Regierungsrat kann die Bewilligung des Aufstiegs in den Leistungsstufen auch für Beamte der Klassen 21 bis 29 den Direktionen übertragen. FN5
Leistungsbeurteilung
§ 46. Beförderungen erfolgen gestützt auf eine systematische Leistungsbeurteilung.
Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht regeln die Einzelheiten nach übereinstimmenden Grundsätzen.
Naturalleistungen
§ 47. Der Gegenwert von Naturalleistungen in Form von Verpflegung und Wohnung für den Beamten selbst und für Familienangehörige wird von der Barbesoldung abgezogen. Der Regierungsrat setzt den Abzug unter Berücksichtigung aller Verhältnisse fest.
Besoldungsauszahlung
§ 48. Die Besoldungen werden monatlich ausgerichtet.
Dienstkleider
§ 49. Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidern verpflichtet sind, werden diese unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Tragen der militärischen Uniform
§ 50. Der Regierungsrat kann Beamten, die von Amtes wegen die militärische Uniform tragen müssen, eine Entschädigung gewähren.
Entschädigung für selbstgestellte Amtslokale
§ 51. Stellt ein Beamter mit Genehmigung der vorgesetzten Behörde das Amtslokal zur Verfügung, so wird ihm ein ortsüblicher Mietzins vergütet.
Ersatz der Barauslagen
§ 52. Für amtliche Verrichtungen werden den Beamten die notwendigen Barauslagen ersetzt.
Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht regeln die Voraussetzungen für die Benützung privater Fahrzeuge für Dienstfahrten und die dafür zu entrichtenden Vergütungen. Sie können die Barauslagen übereinstimmend zu festen Ansätzen vergüten.
Mitarbeit von Familienangehörigen oder Drittpersonen
§ 53. Sofern die Aufgaben eines Beamten die Mitwirkung von Familienangehörigen oder Drittpersonen erfordern, wird mit diesen ein besonderes Dienstverhältnis begründet.
Abtretung von Besoldungsansprüchen
§ 54. Der Beamte darf Lohnforderungen nicht abtreten oder verpfänden, ausser zur Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen.
VI. Taggelder und Entschädigungen
Grundsatz
§ 55. Der Regierungsrat und das Obergericht legen die Tag- und Sitzungsgelder gemäss den nachfolgenden Bestimmungen auf der Grundlage des Minimums der jeweiligen Besoldungsklasse fest. Sie gelten für eine ganztägige Beanspruchung; für einen halben Tag oder einen Abend wird die Hälfte der Entschädigung ausgerichtet.
Ersatzmitglieder der Bezirksräte und Bezirksgerichte
§ 56. Ersatzmitglieder der Bezirksräte erhalten ein Sitzungsgeld gemäss Klasse 23. Für die Vorbereitung einer Halbtagssitzung steht ihnen zusätzlich ein ganzes, für die Vorbereitung einer Ganztagssitzung ein doppeltes Taggeld zu.
Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte erhalten ein Sitzungsgeld gemäss Klasse 24. Der Präsident des Bezirksgerichts kann für Referate oder die Beteiligung an der Prozessleitung nach Massgabe der geleisteten Arbeit zusätzlich ganze oder halbe Taggelder gewähren.
Ersatzmitglieder der Baurekurskommissionen
§ 57. Ersatzmitglieder der Baurekurskommissionen erhalten ein Sitzungsgeld gemäss Klasse 23. Für die Vorbereitung einer Halbtagssitzung steht ihnen zusätzlich ein ganzes, für die Vorbereitung einer Ganztagssitzung ein doppeltes Taggeld zu.
Für Referententätigkeit, Augenscheine und Fachberichte werden zusätzlich die besondern Entschädigungen nach § 26 a Abs. 2 ausgerichtet.
Bezirksschulpflegen
§ 58. Den Mitgliedern der Bezirksschulpflegen wird für Visitationen, Besichtigungen und Sitzungen ein Taggeld gemäss Klasse 23 ausgerichtet.
Präsident und Aktuar der Bezirksschulpflegen
§ 59. Den Präsidenten und Aktuaren der Bezirksschulpflegen werden jährliche Pauschalentschädigungen gemäss Klasse 23 ausgerichtet.
Der Regierungsrat setzt deren Höhe nach Massgabe der Anzahl Abteilungen und Gemeinden sowie des Arbeitsaufwands je Bezirksschulpflege fest.
Handelsrichter
§ 60. Das Sitzungsgeld der Handelsrichter wird, Vorbereitung eingeschlossen, gemäss Klasse 25 festgelegt.
Das Obergericht bestimmt die Entschädigung für die Vorbereitung einer in der Folge nicht stattfindenden Sitzung und für die Mitwirkung bei Zirkularbeschlüssen.
Für ausserordentliche Bemühungen kann der Vorsitzende den Handelsrichtern eine angemessene Zulage bewilligen.
Ersatzmitglieder des Versicherungsgerichts
§ 61. Ersatzmitglieder des Versicherungsgerichts erhalten ein Sitzungsgeld gemäss Klasse 24.
Für ausserordentliche Bemühungen kann der Vorsitzende eine Zulage bis zu fünf Sitzungsgeldern bewilligen.
Geschworenengericht
§ 62. Den nicht vollamtlichen Mitgliedern des Geschworenengerichts wird ein Sitzungsgeld gemäss Klasse 23 ausgerichtet.
Arbeitsgericht, Landwirtschaftsgericht, Mietgerichte
§ 63. Arbeitsrichter und Beisitzer der Mietgerichte erhalten ein Sitzungsgeld gemäss Klasse 23.
Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Landwirtschaftsgerichts wird ein Sitzungsgeld gemäss Klasse 25 ausgerichtet.
Der Präsident des Landwirtschaftsgerichts und sein Stellvertreter erhalten für jede Sitzung ein Sitzungsgeld gemäss Klasse 26. Das Sitzungsgeld eines Sekretärs des Landwirtschaftsgerichts bemisst sich nach Klasse 18. Für die Beanspruchung ausserhalb von Sitzungen wird dem Präsidenten, dessen Stellvertreter und dem Sekretär eine Stundenentschädigung ausgerichtet, die das Obergericht festlegt.
Das Landwirtschaftsgericht kann für die Führung seiner Kanzlei Entschädigungen ausrichten.
Ersatz der Fahrauslagen
§ 64. FN7 Den in den §§ 25-31 und 56 bis 63 dieser Verordnung genannten Behördenmitgliedern steht der Ersatz der Fahrauslagen vom Wohnort zum Arbeitsort zu.
Kommissionen, weitere Taggelder und Entschädigungen
§ 65. Den Mitgliedern der den Direktionen des Regierungsrates beigegebenen Kommissionen steht für die Sitzungen das gleiche Taggeld wie den Mitgliedern der Kommissionen des Kantonsrates zu. Der Vorbereitungsaufwand kann in besondern Fällen separat entschädigt werden.
Die Beamten haben für die Mitwirkung in diesen Kommissionen keinen Anspruch auf Entschädigung. Die von Dritten ausgerichteten festen Entschädigungen für die Abordnungen als Vertreter des Regierungsrates oder von Direktionen fallen in die Staatskasse.
Die Taggelder und Entschädigungen weiterer nebenamtlich beschäftigter Behördenmitglieder und Beamter sowie die Entschädigung für andere nebenamtlich ausgeübte Funktionen werden, soweit für sie nicht besondere gesetzliche Bestimmungen gelten, vom Regierungsrat oder vom Obergericht festgesetzt.
VII. Ferien, Urlaub, Militär- und Zivilschutzdienst
Ferienanspruch
§ 66. Den dauernd voll- oder teilzeitbeschäftigten Beamten der Verwaltung und der Gerichte steht im Kalenderjahr folgender Ferienanspruch zu:
Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das
49. Altersjahr vollenden 4 Wochen
Vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das
50. Altersjahr vollenden 5 Wochen
Vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das
60. Altersjahr vollenden 6 Wochen
Bezug der Ferien
§ 67. Die Ferien sind so zu verteilen, dass sich das Personal ohne Anstellung bezahlter Aushilfen gegenseitig vertreten kann.
Der zuständige Vorgesetzte regelt die Verteilung der Ferien.
Urlaub
§ 68. Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht stellen übereinstimmende Grundsätze für die Gewährung von besoldetem und unbesoldetem Urlaub auf.
Militär- und
Zivilschutzdienst
§ 69. Die Beamten erhalten während ihrer Abwesenheit wegen obligatorischen Militär- und Zivilschutzdienstes die volle Besoldung.
Vorbehalten bleiben einschränkende Regelungen in bezug auf die Besoldung in Fällen, in welchen bei Auflösung des Dienstverhältnisses die Dauer des Militärdienstes die gesamte Dauer der Tätigkeit im Staatsdienst überschreitet, sowie für Aktivdienst.
Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht stellen übereinstimmende Grundsätze im Zusammenhang mit solchen Dienstleistungen auf.
Meldepflicht, Dienstverschiebung
§ 70. Die Beamten haben die bevorstehenden Militärdienstleistungen so frühzeitig als möglich zu melden. Würde durch den Militärdienst der regelmässige Dienstgang einer Amtsstelle erheblich gestört, haben die Beamten auf Begehren der zuständigen Direktion, des Obergerichts oder des Verwaltungsgerichts um eine Verschiebung des Dienstes nachzusuchen.
Anrechnung von Militärdienst auf die Ferien
§ 71. Bei Militärdienst werden die Ferien für jeden vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt.
Vorbehalten bleiben besondere übereinstimmende Vorschriften des Regierungsrates, des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts in Fällen längeren Aktivdienstes.
VIII. Dienstaussetzungen, Fürsorge bei Alter und Tod
Schwangerschaft und Niederkunft
§ 72. Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht regeln durch übereinstimmende Vorschriften die Leistungen des Staates bei Schwangerschaft und Niederkunft.
Krankheit
§ 73. Den Beamten steht bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung während längstens zwölf Monaten die volle Besoldung zu.
Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht regeln die teilweise Weiterausrichtung der Besoldung bei länger dauernder Krankheit bis zur Wiederaufnahme der Arbeit in besonderen Fällen nach übereinstimmenden Grundsätzen.
Über das Verhältnis der Besoldungsleistungen zu Leistungen öffentlich-rechtlicher Versicherungsanstalten werden vom Regierungsrat, vom Obergericht und vom Verwaltungsgericht übereinstimmende Bestimmungen aufgestellt.
Berufsunfall, Berufskrankheit
§ 74. Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Berufsunfalls und Berufskrankheit im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung FN3 wird den Beamten während längstens zwölf Monaten die volle Besoldung ausgerichtet. Vom dreizehnten Monat an wird die Besoldung bis zur Wiederaufnahme der Arbeit oder bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses wegen Invalidität auf 80% reduziert.
Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht regeln übereinstimmend die obligatorische Versicherung der Beamten nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung FN3.
Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht regeln übereinstimmend die Leistungen des Staates für die nicht obligatorisch versicherten Beamten sowie die Leistungen, die der Staat zusätzlich zu denjenigen aus der obligatorischen Versicherung erbringt. Diese sind bei Invalidität und Tod so festzulegen, dass mit den obligatorischen Leistungen zusammen die Bruttobesoldung ohne Abzüge versichert ist. Für die Beamten oberhalb einer in den Vollziehungsbestimmungen zu bezeichnenden Besoldungsklasse übernimmt der Staat zudem die Heilungskosten nach den Tarifen der Privatabteilungen der zürcherischen Kantonsspitäler.
Im Umfang der staatlichen Leistungen gehen allfällige Ansprüche der Beamten gegen einen haftpflichtigen Dritten auf den Staat über.
Der Regierungsrat regelt das Verhältnis der Leistungen nach Absatz 2 und 3 zu den Ansprüchen gegenüber der Beamtenversicherungskasse. Regierungsrat, Obergericht und Verwaltungsgericht regeln übereinstimmend das Verhältnis der staatlichen Leistungen zu Schadenersatzansprüchen gegenüber Dritten sowie das Verhältnis der Besoldungsleistungen nach Abs. 1 zu den Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung.
Nichtberufsunfall
§ 75. Bei Nichtberufsunfällen stehen den Beamten die gleichen Dienstleistungen zu wie bei Krankheit. Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht regeln übereinstimmend die Beschränkung der Leistungen bei selbstverschuldeten Unfällen.
Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht regeln übereinstimmend die obligatorische Versicherung der Beamten nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung FN3. Der Staat übernimmt die Hälfte der Prämien.
Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht regeln übereinstimmend im Rahmen eines zusätzlichen Kollektiv-Versicherungsvertrags die Versicherung der Beamten, die nicht dem Obligatorium unterstehen, sowie zusätzliche Leistungen über das Obligatorium hinaus. Der Beitritt zu dieser Versicherung ist freiwillig. Die Prämien sind vom Beamten zu tragen.
Der Regierungsrat regelt das Verhältnis der Leistungen nach Absatz 2 zu den Ansprüchen gegenüber der Beamtenversicherungskasse. Regierungsrat, Obergericht und Verwaltungsgericht regeln übereinstimmend das Verhältnis der Besoldungsleistungen nach Absatz 1 zu den Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung und zu Schadenersatzansprüchen gegenüber Dritten.
Beamtenversicherungskasse, Altersgrenze, Invalidität, Todesfall
§ 76. Die Beamten haben der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons Zürich beizutreten.
Die vollamtlichen Beamten werden nach den massgebenden Vor schriften der Beamtenversicherungskasse in den Ruhestand versetzt.
Bei Altersrücktritt oder Invalidität erhalten sie oder bei ihrem Tode ihre Hinterlassenen die statutarischen Versicherungsleistungen.
Besoldungsnachgenuss
§ 77. Den Hinterlassenen eines verstorbenen Beamten steht ein Besoldungsnachgenuss für den beim Tode laufenden und den darauf folgenden Monat zu.
Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht stellen übereinstimmende Grundsätze für die Ausrichtung des Besoldungsnachgenusses im Verhältnis zu den Leistungen der Beamtenversicherungskasse auf.
IX. Schlussbestimmungen
Vollzug, Personalkommission, Personalamt
§ 78. Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht sorgen durch übereinstimmende Vorschriften für einen einheitlichen Vollzug dieser Verordnung.
Der Regierungsrat regelt die Stellung und die Aufgaben seiner Personalkommission und diejenige des Personalamtes.
Anhörung bei Änderungen
§ 79. Vor der Änderung von Bestimmungen dieser Verordnung sind die beteiligten Behörden und Personalorganisationen anzuhören.
Inkraftsetzung, Aufhebung der früheren Verordnung
§ 80. Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Kantonsrat am 1. Juli 1991 in Kraft.
Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das Dienstverhältnis der Beamten der Verwaltung und der Rechtspflege vom 16. November 1970 aufgehoben.
Übergangsregelung für 1992
§ 81. FN4 Der erstmalige Aufstieg in den Erfahrungs- und Leistungsstufen nach Inkraftsetzen dieser Verordnung wird grundsätzlich vom 1. Januar 1992 auf den 1. Juli 1992 verschoben.
Anhang 1: Einreihungsplan FN2
Klasse 1
Klasse 2
Klasse 3
Klasse 4
Klasse 5
Büroangestellter
Datatypist
Technischer Angestellter
Klasse 6
Büroangestellter
Datatypist
Technischer Angestellter
Klasse 7
Bibliotheksangestellter
Datatypist
Gerichtsangestellter
Notariatsangestellter
Technischer Angestellter
Verwaltungsangestellter
Weibel
Klasse 8
Bibliotheksangestellter
Datatypist
Gerichtsangestellter
Notariatsangestellter
Technischer Angestellter
Verwaltungsangestellter
Weibel
Klasse 9
Bibliotheksangestellter
Chefdatatypist
Notariatssekretär
Operator
Technischer Assistent
Verwaltungssekretär
Weibel
Klasse 10
Bibliothekar
Chefdatatypist
Equipenchef
Notariatssekretär
Operator
Technischer Assistent
Verwaltungssekretär
Weibel
Klasse 11
Bibliothekar
Equipenchef
Notariatssekretär
Operator
Programmierer
Soldat der Grenzpolizei
Technischer Assistent
Verwaltungssekretär
Weibel
Klasse 12
Bibliothekar
Equipenchef
Gefreiter der Grenzpolizei
Notariatssekretär
Operator
Programmierer
Rechnungsführer
Soldat der Flughafensicherheitspolizei
Technischer Assistent
Verwaltungssekretär
Weibel
Klasse 13
Bibliothekar mbA
Chefoperator
Gefreiter der Flughafensicherheitspolizei
Gruppenchef
Korporal der Grenzpolizei
Notariatssekretär mbA
Programmierer
Rechnungsführer
Techniker
Verwaltungsassistent
Verwaltungssekretär mbA
Klasse 14
Bibliothekar mbA
Chefoperator
Gruppenchef
Instruktor des Zivilschutzes
Korporal der Flughafensicherheitspolizei
Notariatssekretär mbA
Programmierer
Rechnungsführer
Revisionsassistent
Sozialarbeiter
Sozialpädagoge
Standesweibel
Techniker
Verwaltungsassistent
Verwaltungssekretär mbA
Wachtmeister der Grenzpolizei
Klasse 15
Bibliothekar mbA
Chefoperator
Fischereiaufseher
Gruppenchef
Instruktor des Zivilschutzes
Notariatsassistent
Notariatssekretär mbA
Programmierer mbA
Rechnungssekretär
Revisionsassistent
Sozialarbeiter
Sozialpädagoge
Techniker
Verwaltungsassistent
Verwaltungssekretär mbA
Wachtmeister der Flughafensicherheitspolizei
Wachtmeister mbA der Grenzpolizei
Klasse 16
Berufsberater
Börsenschreiber
Chefoperator
Feldweibel der Grenzpolizei
Instruktor des Zivilschutzes
Leitender Bibliothekar
Notariatsassistent
Notariatssekretär mbA
Programmierer mbA
Psychologe
Rechnungssekretär
Revisionsassistent
Sektorleiter
Sozialarbeiter
Sozialpädagoge
Techniker
Verwaltungsassistent
Verwaltungssekretär mbA
Wachtmeister mbA der Flughafensicherheitspolizei
Klasse 17
Adjunkt
Architekt
Berufsberater
Börsenschreiber
Feldweibel der Flughafensicherheitspolizei
Gefängnisverwalter
Informatiker
Ingenieur
Inspektor
Instruktor des Zivilschutzes
Juristischer Sekretär
Juristischer Sekretär an einem Bezirksgericht
Leitender Bibliothekar
Notariatsassistent
Organisator
Programmierer mbA
Psychologe
Rechnungssekretär
Revisor
Sektorleiter
Steuerkommissär
Wissenschaftlicher Bibliothekar
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Klasse 18
Abteilungschef
Adjunkt
Architekt
Berufsberater
Berufsberater für Mittelschüler und Studenten
Börsenschreiber mbA
Chefinstruktor des Zivilschutzes
Feldweibel mbA der Flughafensicherheitspolizei
Gefängnisverwalter
Informatiker
Ingenieur
Inspektor
Juristischer Sekretär
Juristischer Sekretär an einem Bezirksgericht
Leitender Bibliothekar
Notar-Stellvertreter
Notariatsassistent
Organisator
Psychologe
Rechnungssekretär
Revisor
Sektorleiter
Steuerkommissär
Strassenverwalter
Wissenschaftlicher Bibliothekar
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Klasse 19
Abteilungschef
Adjunkt
Adjutant der Flughafensicherheitspolizei
Architekt
Berufsberater für Mittelschüler und Studenten
Chef des Rechnungswesens
Chefinstruktor des Zivilschutzes
Gefängnisverwalter
Informatiker
Ingenieur
Inspektor
Juristischer Sekretär
Juristischer Sekretär am Obergericht
Juristischer Sekretär am Verwaltungsgericht
Juristischer Sekretär an einem Bezirksgericht
Leiter des Pflegedienstes
Notar-Stellvertreter
Oberassistent
Organisator
Psychologe
Revisor
Sektorleiter
Steuerkommissär
Strassenverwalter
Wissenschaftlicher Bibliothekar
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Klasse 20
Abteilungschef
Adjunkt
Architekt
Berufsberater für Mittelschüler und Studenten
Bezirksgerichtsschreiber
Bezirksratsschreiber
Chef des Rechnungswesens
Habilitierter Oberassistent
Informatiker
Ingenieur
Juristischer Sekretär
Juristischer Sekretär am Obergericht
Juristischer Sekretär am Verwaltungsgericht
Leiter des Pflegedienstes
Notar-Stellvertreter
Oberarzt
Oberassistent
Organisator
Psychologe
Revisor
Steuerkommissär
Strassenverwalter
Wissenschaftlicher Bibliothekar
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Klasse 21
Abteilungschef
Adjunkt mbA
Architekt mbA
Bezirksgerichtsschreiber
Bezirksratsschreiber
Chef des Rechnungswesens
Habilitierter Oberassistent
Informatiker mbA
Ingenieur mbA
Juristischer Sekretär mbA
Juristischer Sekretär mbA am Obergericht
Juristischer Sekretär mbA am Verwaltungsgericht
Kommandant der Berufsfeuerwehr
Kreiskommandant
Leitender Psychologe
Leiter des Pflegedienstes
Notar-Stellvertreter
Oberarzt
Oberassistent
Revisor mbA
Steuerkommissär mbA
Wissenschaftlicher Abteilungsleiter
Wissenschaftlicher Bibliothekar mbA
Wissenschaftlicher Mitarbeiter mbA
Klasse 22
Abteilungschef
Adjunkt mbA
Architekt mbA
Bezirksgerichtsschreiber
Chef des Rechnungswesens
Habilitierter Oberassistent
Informatiker mbA
Ingenieur mbA
Jugendsekretär
Juristischer Sekretär mbA
Juristischer Sekretär mbA am Obergericht
Juristischer Sekretär mbA am Verwaltungsgericht
Kreisforstmeister
Kreisingenieur
Leitender Psychologe
Leiter des Pflegedienstes
Notar
Notar-Stellvertreter
Oberarzt
Revisor mbA
Stellvertreter des Betreibungsinspektors
Steuerkommissär mbA
Wissenschaftlicher Abteilungsleiter
Wissenschaftlicher Bibliothekar mbA
Wissenschaftlicher Mitarbeiter mbA
Klasse 23
Abteilungschef
Adjunkt mbA
Architekt mbA
Betreibungsinspektor
Chef des Rechnungswesens
Informatiker mbA
Ingenieur mbA
Jugendanwalt
Jugendsekretär
Juristischer Sekretär mbA
Juristischer Sekretär mbA am Obergericht
Juristischer Sekretär mbA am Verwaltungsgericht
Leitender Psychologe
Leiter des Pflegedienstes
Notar
Oberarzt
Statthalter
Wissenschaftlicher Abteilungsleiter
Wissenschaftlicher Mitarbeiter mbA
Klasse 24
Bezirksanwalt
Bezirksrichter
Chef der Abteilung Handarbeit und Hauswirtschaft
Chef der Rekursabteilung der Polizeidirektion
Chef der Fischerei- und Jagdverwaltung
Chef des Amtes für Administrativmassnahmen
Chefrevisor
Chefsteuerkommissär
Direktor der Arbeitserziehungsanstalt
Erster Gerichtsschreiber am Bezirksgericht Zürich
Geschworenengerichtsschreiber
Handelsgerichtsschreiber
Hauptabteilungschef
Jugendanwalt
Kanzleivorstand
Kirchenratsschreiber
Leitender Arzt
Notar
Statthalter
Versicherungsgerichtsschreiber
Klasse 25
Bezirksanwalt
Bezirksrichter
Chef der Abteilung für das Krankenhauswesen
Chef der Abteilung Mittelschulen und Lehrerbildung
Chef der Abteilung Universität
Chef der Abteilung Volksschule
Chef der Allgemeinen Abteilung der Erziehungsdirektion
Chef der Beamtenversicherungskasse
Chef der Fremdenpolizei
Chef der Pädagogischen Abteilung
Chef der Planungsabteilung der Gesundheitsdirektion
Chef des Amtes für berufliche Vorsorge
Chef des Amtes für Berufsbildung
Chef des Amtes für Zivilschutz
Chef des Handelsregisteramtes
Chef des Jugendamtes
Chef des Landwirtschaftsamtes
Chef des Meliorations- und Vermessungsamtes
Chef des Oberforstamtes
Chef des Statistischen Amtes
Chef der Studien- und Berufsberatung
Chefrevisor
Chefsteuerkommissär
Hauptabteilungschef
Jugendanwalt
Kanzleichef der Baurekurskommissionen
Leitender Arzt
Notariatsinspektor
Staatsarchivar
Stellvertreter des Generalsekretärs
Verwaltungsdirektor der Psychiatrischen Klinik Hard, Embrach
Klasse 26
Bezirksrichter
Börsenkommissär
Chef der Liegenschaftenverwaltung
Chef des Kantonalen Industrie- und Gewerbeamtes
Chef des Personalamtes
Chef des Strassenverkehrsamtes
Direktor der Strafanstalt
Geschäftsleitender Notariatsinspektor
Hauptabteilungschef
Jugendstaatsanwalt
Leitender Arzt
Staatsanwalt
Stellvertreter des Generalsekretärs
Stellvertreter des Generalsekretärs am Kassationsgericht
Stellvertreter des Generalsekretärs am Obergericht
Stellvertreter des Generalsekretärs am Verwaltungsgericht
Verwaltungsdirektor der Psychiatrischen Klinik Rheinau
Verwaltungsdirektor der Psychiatrischen Universitätsklinik Burghölzli
Klasse 27
Chef der Abteilung Organisation und Informatik
Chef der Administration der Staatskanzlei
Chef des Rechtsdienstes der Staatskanzlei
Chefarzt
Direktor der Gebäudeversicherungsanstalt
Direktor des Verkehrsverbundes
Hauptabteilungschef
Kantonstierarzt
Präsident eines Bezirksgerichts
Präsident der Steuerrekurskommissionen
Staatsanwalt
Verwaltungsdirektor des Kantonsspitals Winterthur
Klasse 28
Chef der Finanzkontrolle
Chef der Finanzverwaltung
Chef des Amtes für Gewässerschutz
Chef des Amtes für Raumplanung
Chef des Amtes für technische Anlagen und Lufthygiene
Chefarzt
Generalsekretär
Generalsekretär am Kassationsgericht
Generalsekretär am Obergericht
Generalsekretär am Verwaltungsgericht
Kantonsapotheker
Kantonsarzt
Kantonsbaumeister
Kantonschemiker
Kantonsingenieur
Präsident des Bezirksgerichts Zürich
Klasse 29
Chef des Steueramtes
Direktor des Amtes für Luftverkehr
Erster Staatsanwalt
Präsident des Kirchenrates
Staatsschreiber
Verwaltungsdirektor des Universitätsspitals Zürich
__________
FN1 OS 51, 507. Vom Regierungsrat, Obergericht und Verwaltungsgericht erlassen.
FN2 In den Klassen 1 bis 4 sind keine Richtpositionen gemäss Beamtenverordnung (BVO) eingereiht.
FN3 SR 832.01.
FN4 Eingefügt durch RRB vom 27. November 1991 (OS 52, 14).
FN5 Eingefügt durch B vom 30. September 1992 (OS 52, 287). In Kraft seit 1. Januar 1993.
FN6 Fassung gemäss B vom 30. September 1992 (OS 52, 287). In Kraft seit 1. Januar 1993.
FN7 Fassung gemäss B vom 30. November 1994 (OS 53, 121). In Kraft seit 1. Januar 1995.
FN8 Eingefügt durch RRB vom 3. Januar 1996 (OS 53, 371). In Kraft seit 8. Juli 1996.
FN9 Fassung gemäss RRB vom 3. Januar 1996 (OS 53, 371). In Kraft seit 8. Juli 1996.
Anhang 2
Beträge der Besoldungsklassen
Besoldungsklasse | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 |
2. Maximum | | | | | | | | | | | | | | | |
Leistungsstufe 6 | 60 367 | 61 167 | 62 180 | 63 430 | 64 943 | 66 744 | 68 857 | 71 310 | 74 133 | 77 349 | 80 991 | 85 089 | 88 945 | 94 045 | 99 691 |
Leistungsstufe 5 | 59 157 | 59 939 | 60 932 | 62 158 | 63 639 | 65 403 | 67 473 | 69 876 | 72 639 | 75 789 | 79 356 | 83 370 | 87 858 | 92 128 | 97 658 |
Leistungsstufe 4 | 57 946 | 58 713 | 59 683 | 60 883 | 62 334 | 64 061 | 66 088 | 68 440 | 71 146 | 74 230 | 77 723 | 81 652 | 86 044 | 90 210 | 95 625 |
Leistungsstufe 3 | 56 736 | 57 485 | 58 435 | 59 610 | 61 030 | 62 718 | 64 703 | 67 005 | 69 652 | 72 672 | 76 088 | 79 933 | 84 231 | 88 292 | 93 590 |
Leistungsstufe 2 | 55 526 | 56 258 | 57 189 | 58 336 | 59 726 | 61 377 | 63 317 | 65 570 | 68 159 | 71 112 | 74 454 | 78 214 | 82 418 | 87 098 | 91 557 |
Leistungsstufe 1 | 54 315 | 55 031 | 55 940 | 57 062 | 58 420 | 60 036 | 61 934 | 64 133 | 66 665 | 69 552 | 72 819 | 76 495 | 80 606 | 85 181 | 89 524 |
1. Maximum | | | | | | | | | | | | | | | |
Erfahrungsstufe 8 | 53 104 | 53 804 | 54 693 | 55 790 | 57 116 | 58 659 | 60 548 | 62 698 | 65 171 | 67 993 | 71 185 | 74 776 | 78 795 | 83 264 | 87 490 |
Erfahrungsstufe 7 | 51 691 | 52 373 | 53 236 | 54 304 | 55 594 | 57 129 | 58 932 | 61 024 | 63 429 | 66 173 | 69 278 | 72 771 | 76 679 | 81 027 | 85 841 |
Erfahrungsstufe 6 | 50 279 | 50 941 | 51 781 | 52 817 | 54 071 | 55 564 | 57 315 | 59 349 | 61 687 | 64 353 | 67 371 | 70 767 | 74 564 | 78 789 | 83 470 |
Erfahrungsstufe 5 | 48 866 | 49 510 | 50 325 | 51 333 | 52 551 | 53 998 | 55 699 | 57 674 | 59 945 | 62 533 | 65 465 | 68 761 | 72 450 | 76 552 | 81 096 |
Erfahrungsstufe 4 | 47 454 | 48 077 | 48 868 | 49 845 | 51 028 | 52 433 | 54 084 | 55 999 | 58 203 | 60 715 | 63 557 | 66 757 | 70 334 | 74 315 | 78 724 |
Erfahrungsstufe 3 | 46 042 | 46 645 | 47 413 | 48 359 | 49 505 | 50 868 | 52 468 | 54 324 | 56 460 | 58 895 | 61 652 | 64 752 | 68 219 | 72 078 | 76 352 |
Erfahrungsstufe 2 | 44 629 | 45 215 | 45 956 | 46 875 | 47 982 | 49 302 | 50 852 | 52 651 | 54 718 | 57 074 | 59 744 | 62 746 | 66 105 | 69 841 | 73 980 |
Erfahrungsstufe 1 | 43 216 | 43 783 | 44 502 | 45 388 | 46 460 | 47 736 | 49 236 | 50 975 | 52 976 | 55 255 | 57 837 | 60 742 | 63 990 | 67 605 | 71 606 |
Minimum | | | | | | | | | | | | | | | |
Erfahrungsstufe 0 | 41 809 | 42 353 | 43 046 | 43 902 | 44 938 | 46 172 | 47 619 | 49 301 | 51 234 | 53 435 | 55 931 | 58 736 | 61 875 | 65 367 | 69 235 |
Anlaufstufe 1 | 40 346 | 40 892 | 41 586 | 42 416 | 43 416 | 44 607 | 46 004 | 47 626 | 49 490 | 51 617 | 54 032 | 56 732 | 59 759 | 63 129 | 66 862 |
Anlaufstufe 2 | 38 883 | 39 410 | 40 078 | 40 903 | 41 895 | 43 042 | 44 388 | 45 950 | 47 747 | 49 797 | 52 116 | 54 726 | 57 644 | 60 892 | 64 490 |
Beträge der Besoldungsklassen
Besoldungsklasse | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | 29 |
2. Maximum | | | | | | | | | | | | | | |
Leistungsstufe 6 | 105 196 | 112 038 | 119 529 | 127 703 | 136 596 | 146 242 | 156 680 | 167 946 | 180 077 | 193 113 | 207 093 | 222 055 | | |
Leistungsstufe 5 | 103 043 | 109 736 | 117 074 | 125 080 | 133 789 | 143 239 | 153 461 | 164 496 | 176 377 | 189 146 | 202 837 | 217 492 | 233 149 | |
Leistungsstufe 4 | 101 595 | 107 434 | 114 617 | 122 455 | 130 982 | 140 232 | 150 241 | 161 044 | 172 677 | 185 178 | 198 583 | 212 930 | 228 258 | 244 605 |
Leistungsstufe 3 | 99 435 | 105 132 | 112 161 | 119 831 | 128 176 | 137 228 | 147 023 | 157 593 | 168 977 | 181 210 | 194 326 | 208 366 | 223 366 | 239 365 |
Leistungsstufe 2 | 97 274 | 102 830 | 109 705 | 117 207 | 125 369 | 134 222 | 143 803 | 154 143 | 165 277 | 177 242 | 190 072 | 203 803 | 218 476 | 234 122 |
Leistungsstufe 1 | 95 113 | 101 251 | 107 249 | 114 584 | 122 563 | 131 219 | 140 584 | 150 692 | 161 577 | 173 274 | 185 816 | 199 241 | 213 584 | 228 881 |
1. Maximum | | | | | | | | | | | | | | |
Erfahrungsstufe 8 | 92 951 | 98 949 | 104 793 | 111 959 | 119 755 | 128 212 | 137 363 | 147 240 | 157 877 | 169 305 | 181 561 | 194 679 | 208 692 | 223 640 |
Erfahrungsstufe 7 | 90 428 | 96 264 | 102 653 | 108 898 | 116 482 | 124 707 | 133 608 | 143 214 | 153 560 | 164 677 | 176 597 | 189 355 | 202 986 | 217 525 |
Erfahrungsstufe 6 | 87 907 | 93 578 | 99 786 | 105 836 | 113 206 | 121 201 | 129 851 | 139 189 | 149 242 | 160 046 | 171 632 | 184 031 | 197 280 | 211 410 |
Erfahrungsstufe 5 | 86 110 | 90 891 | 96 922 | 102 775 | 109 931 | 117 696 | 126 096 | 135 162 | 144 925 | 155 417 | 166 668 | 178 709 | 191 573 | 205 295 |
Erfahrungsstufe 4 | 83 588 | 88 207 | 94 055 | 100 438 | 106 657 | 114 190 | 122 341 | 131 137 | 140 609 | 150 787 | 161 703 | 173 385 | 185 867 | 199 179 |
Erfahrungsstufe 3 | 81 066 | 86 244 | 91 189 | 97 377 | 103 383 | 110 684 | 118 583 | 127 110 | 136 292 | 146 159 | 156 738 | 168 062 | 180 162 | 193 064 |
Erfahrungsstufe 2 | 78 543 | 83 560 | 88 325 | 94 315 | 100 833 | 107 179 | 114 827 | 123 084 | 131 975 | 141 529 | 151 773 | 162 740 | 174 455 | 186 949 |
Erfahrungsstufe 1 | 76 023 | 80 873 | 86 183 | 91 254 | 97 558 | 103 673 | 111 071 | 119 059 | 127 658 | 136 899 | 146 810 | 157 416 | 168 748 | 180 834 |
Minimum | | | | | | | | | | | | | | |
Erfahrungsstufe 0 | 73 500 | 78 188 | 83 318 | 88 193 | 94 284 | 100 891 | 107 315 | 115 032 | 123 342 | 132 270 | 141 845 | 152 092 | 163 042 | 174 719 |
Anlaufstufe 1 | 70 978 | 75 502 | 80 452 | 85 855 | 91 009 | 97 386 | 103 560 | 111 006 | 119 024 | 127 641 | 136 880 | 146 770 | 157 335 | 168 604 |
Anlaufstufe 2 | 68 457 | 72 815 | 77 588 | 82 794 | 87 733 | 93 880 | 100 529 | 106 980 | 114 707 | 123 011 | 131 915 | 141 446 | 151 630 | 162 489 |