Verordnung
über den Militärpflichtersatz
(vom 26. Oktober 1988) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 22 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz vom 12. Juni 1959 FN2,

beschliesst:

§ 1. FN4 Die Veranlagung und der Bezug der Ersatzabgabe obliegen der Militärpflichtersatzverwaltung.

§ 2. FN3

§ 3. FN3

§ 4. Die Bundessteuer-Rekurskommission amtet als kantonale Rekurskommission für den Militärpflichtersatz.

§ 5. Die Amtshilfe der Gemeinden an die Militärpflichtersatzbehörden umfasst insbesondere:

a) Ausfüllen und Weiterleiten der Hilfsblätter von Ersatzpflichtigen gemäss den Weisungen des kantonalen Steueramtes;

b) Erteilung von Auskünften über die für die Veranlagung und den Bezug erforderlichen Daten von Ersatzpflichtigen an den Sektionschef der Gemeinde;

c) Meldung von Erbfällen an die Militärpflichtersatzverwaltung, sobald einem landesabwesenden Wehrpflichtigen aufgrund amtlicher Inventarisation in der Schweiz liegendes Vermögen anfällt.

§ 6. Das kantonale Steueramt meldet der Militärpflichtersatzverwaltung von jedem im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen

a) die für die Ersatzabgabe massgebenden Bestandteile des Einkommens aufgrund der Einschätzung zur direkten Bundessteuer oder, wenn keine solche vorliegt, zur Staatssteuer;

b) das Ergebnis von Zwischenveranlagungen und Revisionen für die direkte Bundessteuer oder Staatssteuer;

c) die Eröffnung sowie das Ergebnis eines Nachsteuerverfahrens für die direkte Bundessteuer oder Staatssteuer.

Das kantonale Steueramt gewährt der Militärpflichtersatzverwaltung Einsicht in die Akten der direkten Bundessteuer und der Staatssteuer von Ersatzpflichtigen. Es ermöglicht den Zugriff auf die für die Veranlagung und den Bezug der Ersatzabgabe erforderlichen Daten.

§ 7. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über den Militärpflichtersatz vom 25. August 1960 aufgehoben.

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FN1 OS 50, 508.
FN2 SR 661.
FN3 Aufgehoben durch RRB vom 28. Februar 1996 (OS 53, 330). In Kraft seit 1. April 1996.
FN4 Fassung gemäss RRB vom 28. Februar 1996 (OS 53, 330). In Kraft seit 1. April 1996.