Verordnung
über das Dienstverhältnis der Lehrer
an Mittelschulen, an Seminaren
und am Technikum Winterthur Ingenieurschule
(Mittelschullehrerverordnung)
(vom 7. Dezember 1988) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 193 des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859 FN5,

beschliesst:

I. Besoldungen FN6, Amtsdauern

Besoldung der Hauptlehrer
§ 1. Die Jahresgrundbesoldung der Hauptlehrer an Mittelschulen beträgt:

a) Mittelschulen
Jahresstufen
(Klasse 22 BVO) FN2
Fr.Jahresstufen
(Klasse 22 BVO) FN2
Fr.
20163 1199-10133 608
19159 9018129 851
18156 6807126 096
17153 4616122 341
16150 2415118 583
14-15147 0234114 827
13143 8033111 071
12140 5842107 315
11137 3631103 560
b) Seminare und TWI
§ 1 a. FN7 Die Jahresgrundbesoldung der Hauptlehrer an Seminaren zur beruflichen Ausbildung von Lehrern und am Technikum Winterthur Ingenieurschule (TWI) richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach § 1.

Hauptlehrer

a) an Seminaren zur beruflichen Ausbildung von Lehrern mit Fähigkeitszeugnis und mehrjähriger Unterrichtserfahrung als Volksschullehrer sowie abgeschlossener akademischer Ausbildung,

b) am TWI mit HTL- und Hochschulabschluss in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Fach,

c) am TWI mit HTL- oder Hochschulabschluss in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Fach und mehrjähriger Berufspraxis

erhalten folgende Jahresgrundbesoldung:
Jahresstufen
(Klasse 23 BVO) FN2
Fr.Jahresstufen
(Klasse 23 BVO) FN2
Fr.
20174 8489-10143 214
19171 3978139 189
18167 9467135 162
17164 4966131 137
16161 0445127 110
14-15157 5934123 084
13154 1433119 059
12150 6922115 032
11147 2401111 006

c) Arbeitslehrerinnen- und Haushaltungslehrerinnenseminar
§ 1 b. FN7 Die Jahresgrundbesoldung der Hauptlehrer für Fachdidaktik und beruflichen Fachunterricht am Arbeitslehrerinnen- und am Haushaltungslehrerinnenseminar beträgt:
Jahresstufen
(Klasse 21 BVO) FN2
Fr.Jahresstufen
(Klasse 21 BVO) FN2
Fr.
24152 25312124 707
23149 247 9-11121 201
21-22146 242 8117 696
20143 239 7114 190
19140 232 6110 684
18137 228 5107 179
15-17134 222 4103 673
14131 219 3100 891
13128 212 2 97 386
1 93 880
d) Zeitpunkt des Aufstiegs
§ 1 c. FN7 Der Aufstieg in der Skala der Jahresstufen erfolgt auf den 1. Januar.

Für Lehrer, die in verschiedenen Fächern unterrichten, wird die Besoldung im Verhältnis zu den Pflichtstundenzahlen gemäss § 10 festgesetzt.

Verkürzung des Aufstiegs, Beförderung
§ 1 d. FN7 Die Erziehungsdirektion kann auf begründeten Antrag der Schulleitung bei sehr guten Leistungen des Lehrers den Aufstieg zweimal um je ein Jahr verkürzen, indem sie auf die Stufen 10 und 15 (§ 1 und 1 a Abs. 2) bzw. 11 und 17 (§ 1 b) verzichtet.

Sie kann den Lehrer bei sehr guten Leistungen auf begründeten Antrag der Schulleitung in die Jahresstufen 20 (§ 1), 19 und 20 (§ 1 a Abs. 2) sowie 23 und 24 (§ 1 b) befördern.

Die Verkürzung des Besoldungsaufstiegs sowie die Beförderung in die obersten Jahresstufen erfolgen gestützt auf eine systematische Leistungsbeurteilung.

Unterbrechung des Aufstiegs, Rückstufung
§ 1 e. FN7 Der Regierungsrat kann den ordentlichen jährlichen Aufstieg in die nächste Stufe bei unbefriedigenden Leistungen eines Lehrers unterbrechen oder eine Rückstufung vornehmen.

Befristete Sonderregelungen
§ 1 f. FN10 Der Regierungsrat kann, wenn der gesetzlich vorgeschriebene mittelfristige Ausgleich der Laufenden Rechnung dies gebietet, ausnahmsweise und befristet halbe Stufen festlegen. Die Zahl der Wartejahre darf dadurch nicht verlängert werden.

Der Regierungsrat kann unter denselben Voraussetzungen den Stufenaufstieg und Beförderungen sistieren.

Amtsdauer
§ 2. Die Amtsdauer der Hauptlehrer beträgt sechs Jahre.

Neu- und Erneuerungswahlen
§ 3. Der Erziehungsrat erlässt Richtlinien für Neu- und Erneuerungswahlen von Hauptlehrern.

Anrechnung von Dienstjahren
§ 4. Der Regierungsrat stellt Grundsätze für die Anrechnung von Dienstjahren und für die Festsetzung der Anfangsbesoldung auf.

Dienstaltersgeschenke
§ 5. Ein Dienstaltersgeschenk wird Hauptlehrern sowie Lehrbeauftragten III und IV gemäss der Beamtenverordnung FN2 ausgerichtet. Die Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten zwei Jahre.

Lehrbeauftragte
§ 6. Für Stunden, die nicht Hauptlehrern zugewiesen werden können, wird der Unterricht Lehrbeauftragten übertragen. Der Erziehungsrat erlässt Richtlinien für ihre Ernennung im Rahmen folgender Kategorien:

a) der Lehrbeauftragte I wird auf Vorschlag der Schulleitung durch den Erziehungsrat für ein Semester ernannt

b) der Lehrbeauftragte II wird auf Vorschlag der Schulleitung durch den Erziehungsrat für ein Semester ernannt und erhält eine Stundengarantie für zwei Jahre

c) der Lehrbeauftragte III wird auf Vorschlag der Aufsichtskommission vom Erziehungsrat in der Regel auf eine Amtsdauer von sechs Jahren ernannt

d) der Lehrbeauftragte IV ist später zur Wahl als Hauptlehrer vorgesehen und wird auf Vorschlag der Aufsichtskommission durch den Erziehungsrat auf eine Amtsdauer von zwei Jahren ernannt

Die Erziehungsdirektion kann Anstellungen von weniger als einem Semester vornehmen.

a) Einreihung
§ 6 a. FN7 Die Lehrbeauftragten I bis III werden wie folgt den Besoldungskategorien A bis D zugeordnet:
Besoldungs-
kategorie
Lehr-
beauftragte
Ausbildung/Tätigkeit
AIohne Fachabschluss, ohne Diplom für das Höhere Lehramt
BI, IIam Arbeitslehrerinnen- und am Haushaltungslehrerinnenseminar, mit tieferem Ausbildungsstand, für Instrumentalunterricht, mit Lehrdiplom
CImit Fachabschluss, ohne Diplom für das Höhere Lehramt
I-IIIam Arbeitslehrerinnen- und am Haushaltungslehrerinnenseminar, mit höherem Ausbildungsstand
IIIfür Instrumentalunterricht
DI-IIImit Fachabschluss, mit Diplom für das Höhere Lehramt oder Eidg. Dipl. Turn- und Sportlehrer II, Diplom für Schulmusik II
an nachmaturitären Seminaren: Ausbildung als Volksschullehrer sowie Hochschulabschluss
am TWI: Unterricht in technischen Fächern
Berater am Primarlehrerseminar
IIIfür Instrumentalunterricht nach Erreichen des Maximums in Besoldungskategorie C
Die Lehrbeauftragten IV werden gemäss §§ 1, 1 a und 1 b besoldet.

b) Besoldung
§ 7. FN8 Die Jahresgrundbesoldung der Besoldungskategorien A bis D wird wie folgt festgesetzt:
JahresstufenA
(Klasse 17
BVO) FN2
Fr.
B
(Klasse 19
BVO) FN2
Fr.
C
(Klasse 20
BVO)FN2
Fr.
D
(Klasse 21
BVO FN2
Fr.
20116 642132 952142 209152 253
19114 339130 328139 404149 247
18112 038127 703136 596146 242
17109 736125 080133 789143 239
16107 434122 455130 982140 232
14-15105 132119 831128 176137 228
13102 830117 207125 369134 222
12101 251114 584122 563131 219
11 98 949111 959119 755128 212
9-10 96 264108 898116 482124 707
8 93 578105 836113 206121 201
7 90 891102 775109 931117 696
6 88 207100 438106 657114 190
5 86 244 97 377103 383110 684
4 83 560 94 315100 833107 179
3 80 873 91 254 97 558103 673
2 78 188 88 193 94 284100 891
1 75 502 85 855 91 009 97 386
Die Erziehungsdirektion kann die Jahresgrundbesoldung eines Lehrbeauftragten I-III in besonders ausgewiesenen Fällen bis zur obersten Stufe des Hauptlehrers erhöhen.

Die Jahresstundenansätze für die einzelnen Fächer werden gestützt auf die im Mittelschullehrreglement festgelegten Stundenverpflichtungen berechnet.

Der Aufstieg in der Skala der Jahresstufen erfolgt auf den 1. September.

An den Mittelschulen und am Technikum Winterthur Ingenieurschule erfolgt die Berechnung des Besoldungsanspruchs für einzelne Schulwochen aufgrund von 1/40 der Jahresgrundbesoldung. Die Semesterbesoldung entspricht der Hälfte der Jahresbesoldung.

Die Jahresgrundbesoldung der Lehrbeauftragten I und II am Real- und Oberschullehrerseminar darf bei der Ernennung die Entschädigung eines Lehrbeauftragten an der Universität nicht überschreiten.

Die Lehrbeauftragten IV werden gemäss § 1 besoldet.

Verkürzung des Aufstiegs, Beförderung
§ 7 a. FN7 Die Erziehungsdirektion kann auf begründeten Antrag der Schulleitung bei sehr guten Leistungen des Lehrbeauftragten den Aufstieg zweimal um je ein Jahr verkürzen, indem sie auf die Stufen 10 und 15 verzichtet.

Sie kann den Lehrbeauftragten auf begründeten Antrag der Schulleitung bei sehr guten Leistungen in die Jahresstufen 19 und 20 befördern.

Die Verkürzung des Besoldungsaufstiegs sowie die Beförderung in die obersten Jahresstufen erfolgen gestützt auf eine systematische Leistungsbeurteilung.

Die Erziehungsdirektion erlässt weitere Bestimmungen über die Anrechnung von Dienstjahren und den Aufstieg in der Besoldungsskala.

Unterbrechung des Aufstiegs, Rückstufung
§ 7 b. FN7 Der Erziehungsrat kann den ordentlichen jährlichen Aufstieg in die nächste Stufe bei unbefriedigenden Leistungen des Lehrbeauftragten unterbrechen oder eine Rückstufung vornehmen.

Befristete Sonderregelungen
§ 7 c. FN10 Der Regierungsrat kann, wenn der gesetzlich vorgeschriebene mittelfristige Ausgleich der Laufenden Rechnung dies gebietet, ausnahmsweise und befristet halbe Stufen festlegen. Die Zahl der Wartejahre darf dadurch nicht verlängert werden.

Der Regierungsrat kann unter denselben Voraussetzungen den Stufenaufstieg und Beförderungen sistieren.

Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 8. Das Dienstverhältnis der Lehrbeauftragten I und II endet mit dem Ablauf des Semesters, dasjenige der Lehrbeauftragten III und IV mit dem Ablauf der Amtsdauer.

Der Lehrbeauftragte I kann auf sein Gesuch hin in begründeten Fällen innerhalb eines Semesters unter Einhaltung einer Frist von vier Schulwochen im Einvernehmen mit Schulleitung und Erziehungsdirektion entlassen werden. Für den Rücktritt von Lehrbeauftragten II, III und IV ist § 23 massgebend.

Die anstellende Behörde kann das Lehrauftragsverhältnis wegen krankheits- oder unfallbedingter Invalidität im Rahmen der Fristen nach Beamtenverordnung und Angestelltenreglement und aus wichtigen Gründen sofort auflösen.

Im übrigen finden auf das Dienstverhältnis die §§ 14, 21 sowie 22 Anwendung.

Vikare
§ 9. FN8 Vikare werden von der Schulleitung für höchstens 12 Schulwochen angestellt und für die erteilte Unterrichtsstunde gestützt auf § 7 wie folgt entschädigt:

a) für Fächer mit einer Verpflichtung von 22 oder 23 Wochenstunden:


b) für Fächer mit einer Verpflichtung von 24 bis 26 Wochenstunden:
Die Entschädigungen für Kurzstunden werden mit dem Faktor 0,91 umgerechnet. Am TWI richtet sich die Einstufung der Vikare nach §§ 6 a und 7.

II. Lehrverpflichtung, Rechte und Pflichten der Lehrer

Stundenverpflichtung
§ 10. Die Stundenverpflichtung der vollbeschäftigten Lehrer beträgt im Jahresdurchschnitt bei einer Lektionsdauer von 50 Minuten (Normalstunde) 22 bis 26 Wochenstunden, bei einer Lektionsdauer von 40 Minuten (Kurzstunde) 24 bis 29 Wochenstunden.

Der Regierungsrat regelt die Pflichtstundenzahl der Lehrer je Fach nach Massgabe der Belastung mit Vorbereitungsarbeiten und Korrekturen.

Entlastung und Urlaub
§ 11. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über Altersentlastung, Entlastung aus gesundheitlichen Gründen sowie Urlaub und Entlastung in besonderen Fällen.

Überstunden
§ 12. Im Interesse der Schule kann die Schulleitung einem Lehrer während eines Semesters oder eines ganzen Schuljahres bis zu drei Überstunden in der Woche zuweisen, die zu vergüten sind. Keine Vergütung wird ausgerichtet, wenn der Lehrer später zum Ausgleich entsprechend entlastet werden kann. Die jährliche Vergütung für Überstunden und andere zusätzliche Tätigkeiten darf vier Jahresstunden nicht überschreiten. Die Erziehungsdirektion kann mit Rücksicht auf die Beschäftigungslage die Zahl der jährlich zu vergütenden Stunden herabsetzen.

Die Vergütung von Überstunden richtet sich nach der Besoldungsstufe des Lehrers unter Berücksichtigung des unterrichteten Fachs.

Stellvertretung
§ 13. Für die Stellvertretung kann jeder Lehrer der Schule innerhalb eines Schuljahres bis zu zwölf Stunden in Anspruch genommen werden, die zum Vikariatsansatz gemäss § 9 entschädigt werden.

Besondere Funktionen
§ 14. Der Lehrer ist verpflichtet, ohne zusätzliches Entgelt an allen Konventen, Konferenzen und Veranstaltungen der Schule mitzuwirken und besondere Funktionen als Klassenlehrer, Pausenaufseher, Vorstand kleiner Sammlungen usw. zu übernehmen. Er hat sich ferner als Leiter von Schulreisen, Skilagern und andern sportlichen Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen. Eine Dispensation ist nur bei körperlicher Nichteignung möglich. Der Regierungsrat kann für das Klassenlehreramt eine Entlastung gewähren.

Die Lehrer können bei Bedarf zum Unterricht an andern Mittelschulen, an andern Seminaren oder an einem andern Technikum, an dem der Kanton Zürich massgeblich beteiligt ist, eingesetzt werden.

Jeder Hauptlehrer ist verpflichtet, bei Bedarf Aufgaben im Bereich der Mittelschullehrerausbildung an der Universität zu übernehmen.

Nebenbeschäftigung, öffentliche Ämter
§ 15. Vollbeschäftigte Hauptlehrer sowie Lehrbeauftragte III und IV dürfen ohne Bewilligung des Erziehungsrates keine Gutachtertätigkeit ausüben und keine Nebenbeschäftigung betreiben, die mit einem erheblichen Einkommen verbunden oder zeitraubend ist. Lehrer mit einem Teilpensum benötigen nur dann eine Bewilligung, wenn ihre gesamte Tätigkeit den zeitlichen Umfang einer Vollbeschäftigung übersteigt. Für die Mitwirkung von Lehrern des Technikums Winterthur Ingenieurschule an technischen Entwicklungsprojekten gilt § 27.

Die Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung die Lehrtätigkeit beeinträchtigt.

Keine Bewilligung benötigen Mitglieder der Bundesversammlung, des Kantonsrates und eines Grossen Gemeinderates, eines Wahlkollegiums oder einer Erziehungsbehörde sowie Organisten und Geschworene.

Wohnsitz
§ 16. Die Hauptlehrer haben im Kanton Wohnsitz zu nehmen. Der Regierungsrat legt die allgemeinen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Bewilligung des Wohnsitzes ausserhalb des Kantons aus wichtigen Gründen fest.

Professortitel
§ 17. Der Regierungsrat kann Hauptlehrern an Mittelschulen, an Seminaren und am Technikum Winterthur Ingenieurschule, die wissenschaftliche Fächer unterrichten, als Auszeichnung den Titel eines Professors verleihen. Voraussetzungen sind eine abgeschlossene akademische Ausbildung und eine Lehrtätigkeit, die zusammen mit den angerechneten Dienstjahren mindestens zwei Amtsdauern umfasst.

In begründeten Fällen kann der Regierungsrat einem Hauptlehrer den Professortitel in Abweichung von diesen Bestimmungen verleihen.

Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Verleihung des Professortitels an Hauptlehrer mit einem Teilpensum.

III. Militärdienst, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Niederkunft

Militärdienst, Zivilschutz usw.
§ 18. Hauptlehrer und Lehrbeauftragte I-IV erhalten während Wiederholungskursen die volle Besoldung. Während Instruktionskursen erhalten Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht die volle, Ledige ohne Unterstützungspflicht drei Viertel der Besoldung.

Obligatorische Dienstleistungen im Zivilschutz-, im Militärischen Frauen- und im Rotkreuzdienst sind obligatorischem Militärdienst gleichgestellt.

Die Lohnfortzahlung endet grundsätzlich mit dem Ablauf des Lehrauftragsverhältnisses. Vorbehalten bleiben einschränkende Regelungen in bezug auf die Besoldung in Fällen, in welchen bei Auflösung des Dienstverhältnisses die Dauer des Militärdienstes die gesamte Dauer der Tätigkeit im Schuldienst überschreitet, sowie für Aktivdienst.

Vikare erhalten bei Militärdienst, obligatorischen Dienstleistungen im Zivilschutz-, im Militärischen Frauen- und im Rotkreuzdienst die halbe Besoldung solang das Vikariat dauert, längstens jedoch für vier Wochen.

Krankheit
§ 19. Die Hauptlehrer sowie die Lehrbeauftragten III und IV erhalten bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung während längstens zwölf Monaten die volle Besoldung.

Die Erziehungsdirektion kann bei länger dauernder Krankheit in besonderen Fällen die teilweise Weiterausrichtung der Besoldung bis zur Wiederaufnahme der Arbeit bewilligen.

Lehrbeauftragten I und II wird die Besoldung bei Dienstaussetzung wegen Krankheit in der Regel wie folgt ausgerichtet:
- im 1. Dienstjahr3 Monate 100%,
anschliessend3 Monate 75%
- im 2. Dienstjahr6 Monate 100%,
anschliessend6 Monate 75%
- ab 3. Dienstjahrgemäss Absatz 1 und 2
Vikare erhalten bei Krankheit die volle Besoldung, solang das Vikariat dauert, längstens jedoch für vier Wochen.

Unfall
§ 20. Bei Nichtberufsunfall stehen den Hauptlehrern sowie den Lehrbeauftragten III und IV die gleichen Besoldungsleistungen zu wie bei Krankheit. Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Berufsunfalls oder Berufskrankheit wird ihnen während längstens zwölf Monaten die volle Besoldung ausgerichtet. Vom dreizehnten Monat an wird die Besoldung bis zur Wiederaufnahme der Arbeit oder bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses wegen Invalidität auf 80% reduziert.

Lehrbeauftragten I und II wird die Besoldung bei Dienstaussetzung wegen Nichtberufsunfall wie bei Krankheit ausgerichtet. Bei Berufsunfall wird die volle Besoldungszahlung nach Ablauf von drei, sechs bzw. längstens zwölf Monaten bis zur Wiederaufnahme der Arbeit oder bis zur Auflösung des Lehrauftragsverhältnisses wegen Invalidität auf 80% reduziert. Vorbehalten bleibt der Anspruch auf Taggeldleistungen aus Berufs- oder Nichtberufsunfallversicherung über das Ende des Lehrauftragsverhältnisses hinaus.

Vikare erhalten bei Nichtberufsunfall die volle Besoldung solang das Vikariat dauert, längstens jedoch für vier Wochen. Bei Berufsunfall gilt Absatz 2.

Schwangerschaft und Niederkunft
§ 21. Der Regierungsrat regelt den Urlaub der Lehrerinnen bei Schwangerschaft und Niederkunft.

IV. Altersrücktritt, Invalidität und Auflösung des Dienstverhältnisses

Altersrücktritt, Weiterbeschäftigung
§ 22. Der Zeitpunkt des Altersrücktritts richtet sich nach den Statuten der Versicherungskasse FN4 für das Staatspersonal. Mit Zustimmung des Erziehungsrates kann ein Lehrer ausnahmsweise bis zur Vollendung des 67. Altersjahres weiter beschäftigt werden.

Kündigung
§ 23. Der Rücktritt von der Lehrstelle ist auf Ende eines Schulsemesters und mit viermonatiger Kündigungsfrist zulässig.

V. Schulleitung und besondere Aufgaben

Rektoren, Direktoren
§ 24. FN8 Die Rektoren der Mittelschulen, die Direktoren der Seminare und der Direktor des TWI sind zur Erteilung von 6 bis 10 Normalstunden oder 7 bis 11 Kurzstunden in der Woche verpflichtet. Neben der Lehrerbesoldung wird ihnen eine Zulage von Fr. 37 183 ausgerichtet.

Den Direktoren des Arbeitslehrerinnen- und des Haushaltungslehrerinnenseminars wird eine Zulage von Fr. 30 905 ausgerichtet.

Prorektoren und Vizedirektoren
§ 25. FN8 Die Prorektoren der Mittelschulen und die Vizedirektoren am Arbeitslehrerinnen- und am Haushaltungslehrerinnenseminar sowie am TWI sind zu 12 bis 16 Unterrichtsstunden oder 13 bis 18 Kurzstunden in der Woche verpflichtet. Neben der Lehrerbesoldung wird den Prorektoren der Mittelschulen und den Vizedirektoren des TWI eine Zulage von Fr. 23 879 und den Vizedirektoren am Arbeits lehrerinnen- und am Haushaltungslehrerinnenseminar Fr. 18 768 ausgerichtet.

Stundenplanordner, Sammlungs- und Bibliotheksvorstände
§ 26. Die Erziehungsdirektion erlässt Bestimmungen über die Berechnung des Entschädigungsanspruchs der Stundenplanordner sowie der Sammlungs- und Bibliotheksvorstände.

Technikum Winterthur, Ingenieurschule, Entwicklungsprojekte
§ 27. Der Regierungsrat bestimmt die Voraussetzungen zur Mitwirkung des Technikums Winterthur Ingenieurschule und seiner Lehrer an technischen Entwicklungsprojekten im Auftrag von Dritten und regelt die Rechte an Erfindungen.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Lektionsdauer
§ 28. Der Regierungsrat kann die Dauer der Normalstunden auf 45 Minuten herabsetzen und die Kurzstunden aufheben.

Anwendbarkeit der Beamtenverordnung
§ 29. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die Beamtenverordnung FN2 und ihre Ausführungsbestimmungen FN3 anwendbar.

Inkraftsetzung
§ 30. Diese Verordnung tritt auf Beginn des Herbst- bzw. Wintersemesters 1989/90 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Anstellung und Besoldung der Lehrer der kantonalen Mittelschulen vom 28. Juni 1948 aufgehoben.

Übergangsregelung für 1992
§ 31. FN9 Der erstmalige Stufenaufstieg nach Inkrafttreten der Änderungen dieser Verordnung vom 3. Oktober 1990 wird grundsätzlich vom 1. Januar 1992 auf den 1. Juli 1992 verschoben.
__________

FN 1 OS 50, 602.
FN 2 177.11.
FN 3 177.111.
FN 4 177.21.
FN 5 410.1.
FN 6 Stand 1. Januar 1996.
FN 7 Eingefügt durch RRB vom 3. Oktober 1990 (OS 51, 434).
FN 8 Fassung gemäss RRB vom 3. Oktober 1990 (OS 51, 434).
FN 9 Eingefügt durch RRB vom 27. November 1991 (OS 52, 16).
FN10 Eingefügt durch RRB vom 30. September 1992 (OS 52, 294). In Kraft seit 1. Januar 1993.