Verfügung
über die Gebühren des Kantonalen Laboratoriums
(vom 30.Juni 1995) FN1
Gestützt auf Art. 45 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992 FN2 und Art. 15 der Verordnung über die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle vom 1. März 1995 FN3
wird verfügt:
I. Für die Untersuchungen und Kontrollen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen im Kantonalen Laboratorium und die von dieser Behörde getroffenen Massnahmen und sonstigen Anordnungen werden Gebühren im bundesrechtlich zulässigen Rahmen erhoben.
II. Für Tätigkeiten wie insbesondere Laboruntersuchungen und Inspektionen findet der Gebührentarif für die amtliche Lebensmittelkontrolle des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz, Version 340-94, Anwendung.
Der Aufwandpunktwert beträgt Fr. 1.80.
III. Der Tarif kann beim Kantonalen Laboratorium eingesehen oder gegen Gebühr bezogen werden.
IV. Diese Verfügung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. Sie tritt an die Stelle der gleichnamigen Verfügung vom 25. Oktober 1991.
V. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
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FN1 OS 53, 218.
FN2 SR 817.0.
FN3 SR 817.51.