Gesetz
über Leistungen an Arbeitslose
(vom 3.März 1991) FN1

A. Einführungsbestimmungen zur Bundesgesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung FN4

Kantonale Kasse
§ 1. Der Staat betreibt unter der Bezeichnung Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich eine öffentliche Arbeitslosenkasse.

Die Kasse wird von der Direktion der Volkswirtschaft verwaltet.

Kantonale Amtsstelle
§ 2. Kantonale Amtsstelle ist das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Aufgaben der Gemeindearbeitsämter
§ 3. Die Gemeindearbeitsämter führen die Stempelkontrolle durch. Sie beraten die Arbeitslosen und unterstützen sie bei der Arbeitssuche, insbesondere durch Zuweisung von zumutbaren Arbeitsstellen. Sie erleichtern den Verkehr des Versicherten mit der Arbeitslosenkasse.

Mit Einverständnis der Direktion der Volkswirtschaft können sich mehrere Gemeinden zur Erfüllung dieser Aufgabe zusammenschliessen.

Beschwerdeinstanz
§ 4. FN6 Beschwerdeinstanz ist das Sozialversicherungsgericht.

Zusätzliche kantonale Feiertage
§ 5. Neben dem Neujahrs-, Auffahrts- und Weihnachtstag besteht ein Entschädigungsanspruch am Karfreitag, Ostermontag und Pfingstmontag sowie, wenn sie auf einen Werktag fallen, am 1. Mai und am Stephanstag.

B. Arbeitslosenhilfe

Grundsatz
§ 6. Die Gemeinden gewähren den auf ihrem Gebiet wohnhaften Arbeitslosen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gegenüber der Arbeitslosenversicherung ausgeschöpft haben, Arbeitslosenhilfe.

Form und Höhe der Leistungen
§ 7. Die Arbeitslosenhilfe wird als Taggeld ausgerichtet. Dieses beträgt unter Vorbehalt von § 8 Abs. 1 90%, bei über 55jährigen 100% des zuletzt bezogenen Taggeldes der Arbeitslosenversicherung. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt.

Bemessung
§ 8. Die Arbeitslosenhilfe wird im weiteren so bemessen, dass zusammen mit dem anrechenbaren übrigen Einkommen folgende Beträge nicht überschritten werden:


pro Monat
Fr.
a) FN5 für alleinstehende Arbeitslose 4000

b) FN5 für verheiratete Arbeitslose ohne Kinder und übrige

Arbeitslose mit Unterhalts- oder Unterstützungspflicht

gegenüber einer Person 4800

c) FN5 für verheiratete Arbeitslose mit Kindern und übrige

Arbeitslose mit Unterhalts- oder Unterstützungspflicht

gegenüber zwei und mehr Personen 5200

Als anrechenbares Einkommen gelten die durch Verordnung näher zu umschreibenden Einkünfte des Empfängers und seines Ehegatten.

Der Regierungsrat kann die Ansätze gemäss Abs. 1 wesentlichen Änderungen der allgemeinen Einkommensverhältnisse anpassen.

Höchstzahl der Taggelder
§ 9. Die Höchstzahl der Taggelder ist auf 90 beschränkt FN7.

Der Regierungsrat kann bei erheblicher Arbeitslosigkeit die Höchstzahl der Taggelder bis auf 150 festsetzen.

Anspruchsvoraussetzungen
§ 10. Arbeitslosenhilfe wird ausgerichtet, wenn

a) der Gesuchsteller seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Kanton Zürich Wohnsitz hat, wobei die Karenzfrist entfällt gegenüber Zuzügern aus Kantonen, die Gegenrecht halten;

b) der Gesuchsteller Schweizer Bürger oder Ausländer ist, der mit einer Schweizerin verheiratet, anerkannter Flüchtling oder Staatenloser, Inhaber der Niederlassungsbewilligung oder seit mindestens einem Jahr Inhaber der Aufenthaltsbewilligung als Jahresaufenthalter ist;

c) der Gesuchsteller keinen Anspruch auf eine Altersrente der AHV besitzt;

d) das Vermögen des Gesuchstellers, seines Ehegatten und seiner minderjährigen Kinder das Zweifache der für die Staatssteuer festgelegten steuerfreien Beträge nicht überschreitet;

e) der Gesuchsteller vermittlungsfähig ist und sich den Kontrollvorschriften unterzieht.

Besondere Leistungen
a) bei Teilarbeitslosigkeit
§ 11. Bei Ausübung einer vorübergehenden Beschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung wird die Differenz zwischen dem erzielten Verdienst und der Arbeitslosenhilfe, die im betreffenden Monat bei Ganzarbeitslosigkeit hätte entrichtet werden müssen, ausbezahlt. Die Entlöhnung muss angemessen sein. Der Bezüger hat Anspruch auf die Differenz, solange er die Summe der Höchstzahl der Taggelder nicht bezogen hat.

b) bei Militärund Zivilschutzdienst
§ 12. Leistet ein Bezüger Zivilschutzdienst oder schweizerischen Militärdienst, ausgenommen die Rekrutenschule und Beförderungsdienste, und ist seine Erwerbsausfallentschädigung geringer als die Arbeitslosenhilfe, die er ohne die Dienstleistung beziehen könnte, so wird ihm die Differenz ausbezahlt, solange er die Summe der Höchstzahl der Taggelder nicht bezogen hat.

c) bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit
§ 13. Trotz fehlender Vermittlungsfähigkeit werden bis zu 20 Taggelder ausbezahlt, wenn Bezüger wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeitsfähig sind. Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenhilfe abgezogen.

d) beim Besuch von Weiterbildungs- und Umschulungskursen
§ 14. Ein Bezüger, der einen vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit bewilligten und von der Arbeitslosenversicherung bezahlten Weiterbildungs- oder Umschulungskurs besucht, hat Anspruch auf Taggelder. Während der Kursdauer braucht er nur so weit vermittlungsfähig zu sein, als es der Kursbesuch erlaubt.

Besucht der Bezüger einen Kurs von sich aus oder auf Empfehlung des Arbeitsamtes, ist er anspruchsberechtigt, wenn er während des Kursbesuchs vermittlungsfähig bleibt und die Kontrollpflicht erfüllt.

Einstellung in der Anspruchsberechtigung
§ 15. Der Bezüger wird in der Anspruchsberechtigung eingestellt, wenn er

a) durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;

b) sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht;

c) eine ihm vom Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Arbeit ablehnt;

d) unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat;

e) Arbeitslosenhilfe zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat.

Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Bezüger die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder angerechnet. Die Dauer beträgt je nach dem Grad des Verschuldens 1 bis 20 Tage.

Rückforderungen von Leistungen
§ 16. Die Gemeinde fordert Leistungen zurück, auf die der Bezüger keinen Anspruch hatte. War der Leistungsempfänger beim Bezug gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, wird sie auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.

Auskunfts- und Meldepflicht
§ 17. Die Bezüger von Arbeitslosenhilfe, die Arbeitgeber und die Arbeitslosenversicherungskassen haben den Vollzugsbehörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzureichen.

Änderungen in den persönlichen oder finanziellen Verhältnissen sind von den Bezügern unaufgefordert und ohne Verzug zu melden.

Weiterzug von Entscheiden
§ 18. FN6 Die Entscheide der zuständigen Gemeindebehörden über die Arbeitslosenhilfe können vom Gesuchsteller oder von den von ihm unterstützten Personen innert 30 Tagen seit der Zustellung an das Sozialversicherungsgericht weitergezogen werden. Dieses entscheidet endgültig.

Staatsbeiträge, Revision und Auszahlung
§ 19. Der Staat leistet den Gemeinden Kostenanteile von 20 bis 80% an die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erbrachten Taggeldleistungen für die Arbeitslosenhilfe.

Die Kostenanteile bemessen sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden und deren Belastung aus der Arbeitslosenhilfe. Die Verordnung regelt die Abstufung.

Die Gemeinden reichen die Unterlagen über ihre Taggeldleistungen für die Arbeitslosenhilfe jährlich der Direktion der Volkswirtschaft zur Revision ein. Die Auszahlung der Staatsbeiträge erfolgt aufgrund der Revisionsergebnisse.

Ausführungsbestimmungen der Gemeinden
§ 20. Bestimmungen der Gemeinden über die Arbeitslosenhilfe bedürfen der Genehmigung durch die Direktion der Volkswirtschaft.

Trifft die Gemeinde keine besondere Zuständigkeitsregelung für die Durchführung der Arbeitslosenhilfe, ist der Gemeinderat zuständig.

Anwendung von Bundesrecht
§ 21. Die Vorschriften des Bundes über die Arbeitslosenversicherung werden sinngemäss als kantonales Recht angewendet, soweit ihnen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazugehörenden Verordnung nicht entgegenstehen.

C. Arbeitslosenfonds

Errichtung und Äufnung
§ 22. Der Staat errichtet aus den Mitteln des Entlastungsfonds und des Hilfsfonds für versicherte Arbeitslose einen Arbeitslosenfonds. Dieser wird mit den eigenen Zinsen, mit allfälligen besonderen Zuwendungen und mit allgemeinen Staatsmitteln geäufnet.

Der Kantonsrat weist dem Fonds aus allgemeinen Staatsmitteln jährlich mit dem Voranschlag Einlagen von 5 Mio. Franken zu. Hat der Fonds einen Bestand von 40 Mio. Franken erreicht, entfallen die Zuweisungen, bis der Fondsbestand unter 20 Mio. Franken sinkt.

Verwendung
§ 23. Der Regierungsrat verwendet den Fonds für Beiträge an Programme zur Weiterbildung, Umschulung und vorübergehenden Beschäftigung von schwervermittelbaren Arbeitslosen, die auf dem Arbeitsamt ihres Wohnsitzes zur Arbeitsvermittlung gemeldet sind.

Höhe der Beiträge
§ 24. Für Weiterbildungs- und Umschulungsprogramme kann das durch Beiträge der Arbeitslosenversicherung und der Berufsbildung nicht gedeckte Defizit, das trotz sorgfältiger Planung wegen ungenügender Teilnehmerzahlen oder ausserordentlicher Aufwendungen entsteht, übernommen werden.

Für Beschäftigungsprogramme werden 70% der nach Abzug der Beiträge der Arbeitslosenversicherung und Dritter verbleibenden anrechenbaren Kosten gedeckt, sofern die beteiligten Gemeinden die Restkosten übernehmen.

Paritätische Kommission
§ 25. Der Regierungsrat wählt eine Paritätische Kommission, die vor Erlass der Ausführungsbestimmungen und vor Zusprachen von Fondsgeldern anzuhören ist.

D. Schlussbestimmungen

Strafbestimmung
§ 26. Wer die Auskunfts- und Meldepflicht verletzt, indem er unwahre oder unvollständige Auskunft erteilt, oder wer Leistungen nach diesem Gesetz durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht erwirkt, wird mit Haft oder Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

Übergangsbestimmung
§ 27. Die Zahl der Taggelder, die ein Arbeitslosenhilfebezüger während der letzten zwölf Monate vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen hat, wird in den ersten zwölf Monaten nach Inkrafttreten an die Höchstzahl der Taggelder angerechnet.

Änderung bisherigen Rechts
§ 28. Das Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsvermittlung vom 1. Februar 1953 wird wie folgt geändert: . . . FN3

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 29. Das Gesetz über die Arbeitslosenhilfe vom 13. Juni 1976 wird aufgehoben.

Inkrafttreten
§ 30. Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens FN2.

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FN1 OS 51, 466.
FN2 In Kraft seit 1. Januar 1992 (OS 52, 13).
FN3 Text siehe OS 51, 471.
FN4 Vom Bund genehmigt am 1. Juni 1991.
FN5 Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 1993 (OS 52, 576).
FN6 Fassung gemäss G über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (OS 52, 420). In Kraft seit 1. Januar 1995 (OS 53, 34).
FN7 Fassung gemäss G vom 4. Dezember 1994 (OS 53, 40). In Kraft seit 1. Februar 1995 (OS 53, 42).