Verordnung
über die Volksschule und die Vorschulstufe (Volksschulverordnung) FN26
(vom 31. März 1900) FN1; FN19
Erster Abschnitt: Organisatorische Bestimmungen
a) Primarschule
§ 1. Die Primarschule umfasst sechs Klassen.
Neben diesen Normalklassen führen die Primarschulgemeinden für sich oder in Verbindung mit andern Gemeinden die erforderlichen Sonderklassen für körperlich oder geistig gebrechliche, schwererziehbare, sittlich gefährdete oder sonstwie einer besonderen Förderung bedürftige Kinder. FN17
§ 2. Muss zur Bildung einer Unterrichtsabteilung einem Lehrer mehr als eine Klasse zugewiesen werden, sind Abweichungen von der natürlichen Reihenfolge der Klassen möglichst zu vermeiden.
Womöglich sollen die Schüler während drei aufeinanderfolgenden Jahren vom gleichen Lehrer unterrichtet werden. Insbesondere ist beim Übertritt von der 5. zur 6. Klasse ein Lehrerwechsel zu vermeiden.
§ 3. Der Erziehungsrat entscheidet über die Errichtung und die Aufhebung von Lehrstellen unter Berücksichtigung der allgemeinen und der örtlichen Verhältnisse.
Die Klassenbestände sollen in der Regel 25 Schüler nicht übersteigen. Wird dieser Bestand voraussichtlich während längerer Zeit überschritten, so ist die Klasse zu teilen. Für mehrklassige Abteilungen gelten um vier Schüler niedrigere Bestände.
Sonderklassen sollen in der Regel nicht mehr als 14 Schüler enthalten. Wird dieser Bestand voraussichtlich während längerer Zeit überschritten, so ist die Klasse zu teilen. Der Erziehungsrat kann den Klassenbestand für einzelne Arten von Sonderklassen tiefer ansetzen.
§ 4. FN27 Mit Ausnahme des Handarbeitsunterrichts für Mädchen, der Handarbeitslehrerinnen übertragen ist, erteilt der Klassenlehrer in seiner Abteilung den gesamten Unterricht.
Ein Abtausch von Stunden an andere Lehrer darf in Turnen, Singen, Zeichnen, Schreiben, Werken, Biblischer Geschichte, Lebenskunde und Realien (höchstens 2 Std.) sowie in Freifächern erfolgen. Die Übertragung des Unterrichtes an Fachlehrer ist im Fach Turnen und in den Freifächern zulässig. In andern Fächern darf ein Abtausch oder eine Übertragung von Stunden nur erfolgen, wenn es die Notwendigkeit einer Entlastung erfordert.
Der Abtausch von Stunden an andere Lehrer darf während höchstens 6 Stunden (Schülerstunden) pro Woche erfolgen, nicht eingerechnet der Abtausch von Freifächern.
Zwei Lehrer können auch gemeinsam eine Klasse unterrichten. Derjenige mit dem kleineren Pensum erteilt mindestens zwölf Wochenstunden. Für die Unterrichtsgestaltung und für die Aufsicht über die Schüler liegt die Verantwortung bei dem gemäss Stundenplan zuständigen Lehrer. Im übrigen haben Lehrer mit Teilpensum die gleichen Rechte und Pflichten wie Lehrer mit vollem Pensum. FN33
§ 5. Ausser in Mädchenhandarbeit, in fakultativen Fächern und wenn möglich im Turnen der 4. bis 6. Klasse werden Knaben und Mädchen gemeinsam unterrichtet.
Zum Ausgleich der Stunden der Mädchen in Handarbeit ist den Knaben in angemessenem Umfang Unterricht in andern Fächern zu erteilen. In Mehrklassenabteilungen kann der Stundenausgleich zugunsten eines vermehrten getrennten Unterrichts der einzelnen Klassen eingeschränkt werden.
§§ 6 und 7. FN24
§ 8.
b) Oberstufe
§ 9. Sekundarschule, Realschule und Oberschule umfassen je drei Klassen.
Neben diesen Normalklassen führen die Oberstufenschulgemeinden für sich oder in Verbindung mit andern Gemeinden die erforderlichen Sonderklassen für körperlich oder geistig gebrechliche, schwererziehbare, sittlich gefährdete oder sonstwie einer besonderen Förderung bedürftige Kinder. FN17
§ 10. Der Erziehungsrat entscheidet über die Errichtung und die Aufhebung von Lehrstellen unter Berücksichtigung der allgemeinen und der örtlichen Verhältnisse.
Die Klassenbestände an der Sekundar- und der Realschule sollen in der Regel 25 Schüler nicht übersteigen. Wird dieser Bestand voraussichtlich während längerer Zeit überschritten, so ist die Klasse zu teilen. Für mehrklassige Abteilungen gelten um vier Schüler niedrigere Bestände.
An der Oberschule sollen die Klassen in der Regel nicht mehr als 18 Schüler enthalten. Wird dieser Bestand voraussichtlich während längerer Zeit überschritten, so ist die Klasse zu teilen.
Sonderklassen sollen in der Regel nicht mehr als 14 Schüler enthalten. Wird dieser Bestand voraussichtlich während längerer Zeit überschritten, so ist die Klasse zu teilen. Der Erziehungsrat kann den Klassenbestand für einzelne Arten von Sonderklassen tiefer ansetzen.
§ 11. FN27 Der Handarbeitsunterricht für Mädchen wird durch Handarbeitslehrerinnen, der Haushaltungsunterricht durch Haushaltungslehrerinnen erteilt. Der Unterricht in Biblischer Geschichte und Sittenlehre wird in der Regel durch einen Pfarrer der zürcherischen Landeskirche, ausnahmsweise durch einen Lehrer oder Katecheten erteilt.
An der Sekundarschule wird in der Regel der Unterricht in den sprachlich-historischen und mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächern durch zwei nach diesen Richtungen ausgebildete Lehrer erteilt, unter gutscheinender Aufteilung der übrigen Fächer auf die beiden Lehrer. Darüber hinaus ist ein Abtausch von Stunden mit andern Lehrern oder die Übertragung des Unterrichts an Fachlehrer nur in Turnen, Singen und Zeichnen sowie in Freifächern zulässig, in andern Fächern nur, wenn es die Organisation des Unterrichts oder die Notwendigkeit der Entlastung von Lehrern erfordert.
An der Realschule erteilt der Klassenlehrer den gesamten Unterricht, ausgenommen in den in Absatz 1 erwähnten Fächern. Ein Abtausch von Stunden mit andern Lehrern darf nur in Turnen, Singen, Zeichnen, Realien (höchstens 2 Std.), in den Halbklassenstunden Handarbeit für Knaben und Geometrisch Zeichnen sowie in Freifächern erfolgen. Dieser Abtausch darf höchstens 8 Stunden (Schülerstunden) pro Woche umfassen. Der Einsatz von Fachlehrern ist in den Fächern Turnen, Singen und Zeichnen gestattet.
An der Oberschule erteilt der Klassenlehrer den gesamten Unterricht, ausgenommen in den in Absatz 1 erwähnten Fächern. Ein Abtausch von Stunden mit andern Lehrern darf nur in Turnen, Singen, Zeichnen, Berufskunde, Lebenskunde, Realien (höchstens 2 Std.) sowie in den Freifächern erfolgen. Dieser Abtausch darf höchstens 8 Stunden (Schülerstunden) pro Woche umfassen, nicht eingerechnet der Abtausch von Freifächern. Der Einsatz von Fachlehrern ist in den Fächern Turnen, Singen und Zeichnen gestattet.
Zwei Lehrer können auch gemeinsam eine Klasse unterrichten. Derjenige mit dem kleineren Pensum erteilt mindestens zwölf Wochenstunden. Für die Unterrichtsgestaltung und für die Aufsicht über die Schüler liegt die Verantwortung bei dem gemäss Stundenplan zuständigen Lehrer. Im übrigen haben Lehrer mit Teilpensum die gleichen Rechte und Pflichten wie Lehrer mit vollem Pensum. FN33
§ 12. Der Unterricht wird für Knaben und Mädchen gemeinsam erteilt, soweit nicht die Natur der Fächer oder die verschiedene Unterrichtsstundenzahl für Knaben und Mädchen in einzelnen Fächern eine Trennung zur zweckmässigen Organisation des Unterrichtes erfordert.
§ 13. FN24
c) Gemeinsame Bestimmungen
§ 14. FN32 Das Schuljahr beginnt am Montag der 34. Woche.
Die Schulpflege setzt unter Anzeige an die Bezirksschulpflege die Schulferien fest.
§ 15. Die Schulferien betragen jährlich 12 Wochen.
Zur Durchführung von Wintersportferien sind die Schulpflegen berechtigt, die jährliche Feriendauer auf 13 Wochen auszudehnen.
Schuleinstellungen wegen militärischer Einquartierungen, landwirtschaftlicher Arbeiten (Heu- und Ernteferien), grösserer Umbauten und Renovationen der Schulhäuser oder aus andern wichtigen Gründen sind auf die Gesamtferiendauer anzurechnen, wobei diese auf 13 Wochen ausgedehnt werden darf.
§ 16. Zur Teilnahme an Ferienkolonien, deren vollständige Durchführung innerhalb der Schulferien unmöglich ist, kann die Schulpflege Schüler bis höchstens eine Woche pro Schuljahr vom Unterricht dispensieren.
§ 16 a. FN25 Die Lehrer halten die Schüler an, Lehrmittel und Schulmaterialien sorgfältig zu behandeln. Für mutwillige oder fahrlässige Beschädigung und für den Verlust von Lehrmitteln und Schulmaterialien haften Schüler, Eltern und Besorger.
§ 16 b. FN25 Die Schulpflegen regeln Mindestbenützungsdauer, Kontrolle, Verkauf und unentgeltliche Überlassung von Lehrmitteln und Schulmaterial. Die im Handarbeitsunterricht angefertigten Gegenstände erhalten die Schüler unentgeltlich.
§ 17. Wo es die örtlichen Verhältnisse (Schülerzahl, Lage einzelner Gemeindeteile und dergleichen) zur zweckmässigen Organisation des Unterrichtes erfordern, können die Schulgemeinden mit Bewilligung der Erziehungsdirektion die Zuteilung von Schülern zu den Normalklassen der Primarschule und der Oberstufe sowie zu Sonderklassen einer andern Gemeinde beschliessen. Erforderlichenfalls kann eine solche Schülerzuteilung durch den Regierungsrat angeordnet werden. FN16
§ 18. FN26 Für die einer anderen Schulgemeinde zugeteilten Schüler gilt bezüglich der Schulpflicht und deren Dauer das Recht der Schulgemeinde ihres Wohnortes. Im übrigen unterstehen sie der Schulpflege des Schulortes, insbesondere mit Bezug auf die Handhabung des Absenzenwesens, das Verhalten in der Schule, die Beförderung, die Versetzung in Sonderklassen und die Entlassung aus der Volksschule. Indessen ist vor der Zuteilung zu einer Sonderklasse oder vor der Entlassung aus der Volksschule die Schulpflege des Wohnortes anzuhören.
§ 19. Die Schulpflege des Schulortes beurteilt unter Benachrichtigung der Pflege des Wohnortes Übertretungen von Kindern gemäss Art. 36 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch FN14. Die Pflege des Wohnortes ist zur Rechtshilfe bei der Prüfung der Verhältnisse verpflichtet.
Sind wegen Vernachlässigung oder Verletzung der elterlichen Pflichten Massnahmen gegen die Eltern eines Schülers notwendig, so hat die Schulpflege des Wohnortes auf Anzeige der Pflege des Schulortes die erforderlichen Massnahmen zu treffen.
§ 20. Die einer andern Schulgemeinde zugeteilten Schüler sollen in Unterricht und Schülerfürsorge den Schülern des Schulortes gleichgestellt und zur Mitbenützung besonderer Einrichtungen (schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst, Ferienkolonien, Tagesheime, Schuloder Freizeitbibliotheken, Freizeitwerkstätten und dergleichen) gegen angemessene Entschädigung durch die Schulgemeinde des Wohnortes berechtigt sein.
§ 21. Die Schulpflege des Wohnortes ist in angemessenem Umfang zu Besuchen in den durch eine andere Gemeinde geführten gemeinsamen Klassen berechtigt. Durch den Zuteilungsvertrag sollen hierüber nähere Bestimmungen aufgestellt werden.
Werden jedoch für die Aufsicht und Verwaltung gemeinsamer Abteilungen besondere Organe mit Entscheidungsbefugnissen vorgesehen oder soll den zuteilenden Gemeinden ein Mitspracherecht bei Beschlüssen der Pflege oder bei der Wahl der Pflege und der Lehrer eingeräumt werden, so unterstehen solche Vereinbarungen den Vorschriften des Gemeindegesetzes über den Zweckverband FN3.
§ 22. Soweit sich bei Bestehen eines Zweckverbandes aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, finden die vorstehenden Vorschriften über die Befugnisse der Behörden und die Rechtsstellung der Schüler entsprechende Anwendung.
§ 23. FN26 Der Erziehungsrat kann nähere Bestimmungen erlassen über:
a) den Stundenplan;
b) die Organisation des Unterrichts in Mehrklassenabteilungen der Primarschule und der Oberstufe sowie über den Zusammenzug von Schulen und Klassen der Oberstufe;
c) die Organisation von Wahlfächern, Freifächern und Kursen;
d) die Lehrberechtigung zur Erteilung von Wahlfächern, Freifächern und Kursen;
e) die Bildung von Sonderklassen, deren Organisation und Unterricht;
f) die Aus- und Fortbildung der Kindergärtnerinnen.
Zweiter Abschnitt: Schulhausanlagen FN10
a) Erstellung und Einrichtung
§§ 24-33. FN21
b) Benützung und Unterhalt
§ 34. Die Schulpflege ist für den zweckdienlichen laufenden Unterhalt und die Reinigung der Schullokalitäten sowie der Aussenanlagen verantwortlich.
. . . FN31
§ 35. In den Pausen und ausserhalb des Unterrichtes ist für genügende natürliche Lüftung der Unterrichtsräume zu sorgen.
In den Pausen haben die Schüler das Zimmer zu verlassen und sich bei nicht allzu ungünstiger Witterung im Freien aufzuhalten.
Das Rauchen ist während des Schulbetriebes in den Unterrichtszimmern, Turnhallen und Korridoren untersagt und soll in der übrigen Zeit und in den übrigen Räumen tunlichst vermieden werden.
§ 36. FN29 Die Benützung von Schulhäusern, Turnhallen und Aussenanlagen zu schulfremden Zwecken kann bewilligt werden, wenn Gewähr dafür besteht, dass der Schulbetrieb und die Vorbereitungsarbeiten des Lehrers nicht beeinträchtigt werden, die Anlagen nicht Schaden leiden und für die rechtzeitige Reinigung und Lüftung der Räumlichkeiten gesorgt wird.
Wirtschaftsbetrieb ist nur ausserhalb der Unterrichtszeit zulässig.
Über solche Bewilligungen entscheidet die Schulpflege nach Anhören der Lehrerschaft, bei Schulanlagen im Eigentum der politischen Gemeinde, vorbehältlich abweichender vertraglicher Bestimmungen der Gemeinden, der Gemeinderat nach Anhören der Schulpflege.
§ 37. FN28
Dritter Abschnitt: Schulpflicht und Schulgesundheitspflege
a) Schulpflicht
§ 38. Die für die Einwohnerkontrolle zuständigen Behörden der politischen Gemeinde geben der Schulpflege jährlich rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres die neu in die Schulpflicht eintretenden Kinder unter Angabe der Personalien der Kinder und unter Angabe des Inhabers der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt, gegebenenfalls einer mit der Überwachung der Erziehung des Kindes beauftragten vormundschaftlichen Hilfsperson, bekannt.
Sie geben ferner der Schulpflege von jedem Zuzug und Wegzug schulpflichtiger Kinder unter Angabe des Herkunftsortes oder neuen Wohnortes unverzüglich Kenntnis.
§ 39. Der Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt hat den Eintritt eines schulpflichtigen Kindes in eine andere öffentliche Schule als diejenige des Aufenthaltsortes des Kindes, in eine Privatschule, in ein Heim oder in eine Anstalt sowie die Erteilung von Privatunterricht unverzüglich der Schulpflege des Aufenthaltsortes zu melden. Ebenso hat er dieser den Austritt aus einer solchen Schule sofort zu melden.
Die gleiche Meldepflicht besteht für die Leitung der betreffenden Schule.
§ 40. Gesuche um vorzeitige Aufnahme in die Volksschule oder um Rückstellung FN6 sind unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses, das sich über die Schulfähigkeit ausspricht, der Schulpflege bis zu einem von ihr bekanntgemachten Termin einzureichen.
Die Schulpflege entscheidet auf Antrag des Schularztes über vorzeitige Aufnahmen. Bei Gesuchen um Rückstellung kann sie einen Bericht des Schularztes einholen.
§ 41. Die Schulpflicht dauert neun Jahre.
Für die Dauer der Schulpflicht der Kinder ist der Ort ihres tatsächlichen Aufenthaltes bei Eltern, Pflegeeltern, in Heimen oder Anstalten massgebend. Über Ausnahmen entscheidet die Erziehungsdirektion.
Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen über die Durchführung der Schulpflicht.
§ 42. Der Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt sowie Dritte, denen ein Kind dauernd oder vorübergehend zur Pflege und Erziehung anvertraut ist (Pflegefamilien, Verwandte, Leiter von Heimen und Anstalten), sind für die Erfüllung der Schulpflicht verantwortlich.
Übertretungen werden nach den Vorschriften über das Absenzenwesen FN20 geahndet.
b) Schulgesundheitspflege FN18
§ 43. Die Gemeindeschulpflegen haben die Kinder bei Beginn des ersten Schuljahres durch einen Arzt untersuchen zu lassen.
Bei dieser Untersuchung kommen insbesondere in Betracht allfällige Seh- und Hörfehler oder überhaupt Gebrechen, die einem erspriesslichen Unterricht hinderlich sind und welche die Schulpflegen zu bestimmten Massnahmen oder zu geeigneten Ratschlägen an die Eltern führen könnten.
Kindern, die bei der ärztlichen Untersuchung als kurzsichtig, schwerhörig oder kränklich befunden werden, ohne deshalb zurückgestellt oder besonderen Klassen zugeteilt zu werden, soll betreffend Plazierung und Behandlung im Unterricht besondere Rücksicht getragen werden.
§ 44. Der Regierungsrat kann überdies von Zeit zu Zeit amtsärztliche Untersuchungen über den Gesundheitszustand sämtlicher Kinder im schulpflichtigen Alter sowie über die gesundheitlichen Verhältnisse der öffentlichen wie der privaten Unterrichtsanstalten anordnen.
Wo besondere Verhältnisse es wünschbar und im Interesse der Schulgesundheitspflege notwendig erscheinen lassen, können derartige regelmässig wiederkehrende Untersuchungen auch durch die Gemeindeschulpflegen angeordnet werden.
§ 45. Die Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten richtet sich nach der Gesundheitsgesetzgebung FN11. Zuständig für solche Massregeln sind die örtlichen Gesundheitsbehörden. Es ist indessen Pflicht der Lehrer und Schulbehörden, die Gesundheitsbehörden in ihrer Tätigkeit zu unterstützen und sie zum Einschreiten zu veranlassen, insbesondere wenn wirkliche Fälle oder Anzeichen von Kinderepidemien oder von ansteckenden Krankheiten in Familien mit schulpflichtigen Kindern, in der Familie des Lehrers oder seines Kostgebers oder von Personen, die die Lehrerwohnung oder Abwartswohnung im Schulhaus benützen, zu ihrer Kenntnis gelangen.
§ 46. Die Lehrer sind verpflichtet, auf körperliche Reinlichkeit und den Gesundheitszustand der ihnen anvertrauten Kinder zu achten und bei wahrgenommenen Schäden den Eltern beziehungsweise den Besorgern Mitteilung zu machen. Bleiben solche Mitteilungen ohne Erfolg, so ist Anzeige an die Schulpflege zu machen, die nun ihrerseits auf Anordnung geeigneter Massnahmen zu dringen hat.
§ 47. Ebenso hat die Schulpflege geeignete Abhilfe zu treffen, wenn es sich ergibt, dass ein Schüler einen seiner Entwicklung schädlichen Mangel an Nahrung leidet oder wegen ungenügender Kleidung an seiner Gesundheit Schaden zu nehmen droht.
§ 48. Soweit möglich und soweit die örtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse dies wünschbar erscheinen lassen, haben die Schulpflegen für die körperliche Ausbildung der Schüler auch ausserhalb der Schule geeignete Vorsorge zu treffen, zum Beispiel durch Einrichtung von Spielen im Freien, durch Spaziergänge, Schwimmunterricht und dergleichen.
§ 49. Hausaufgaben dürfen in den ersten drei Schuljahren nur in bescheidenem Umfang, in den folgenden Klassen in jedem Fall nur unter Vermeidung einer Überlastung erteilt werden.
Vom Vormittag auf den Nachmittag und vom Vortag eines Sonnoder allgemeinen Feiertages auf den nächsten Schultag dürfen keine Hausaufgaben erteilt werden.
Die Schulpflegen haben insbesondere in denjenigen Fällen, in welchen in derselben Klasse mehrere Lehrer unterrichten, darauf zu achten, dass keine Überlastung der Schüler mit Hausaufgaben eintritt.
§ 50. Aus Gesundheitsrücksichten können Schulkinder von einzelnen Schulfächern auf ärztliches Zeugnis hin dispensiert werden; solche Kinder dürfen indessen keinen Privatunterricht geniessen, der mit dem Schulunterricht nicht in näherer Verbindung steht. FN8
§ 51. Körperlich schwache oder noch nicht schulreife Kinder, die nicht bereits um ein Jahr zurückgestellt worden sind, kann die Schulpflege nach Anhören des Schularztes, des Klassenlehrers und der Eltern auf Beginn des nächsten Schuljahres zurückstellen.
Bildungsfähige, jedoch körperlich oder geistig gebrechliche sowie schwererziehbare oder sittlich gefährdete Kinder, die dem Unterricht nicht zu folgen vermögen oder ihn wesentlich behindern, sind auf Grund eines schulärztlichen Zeugnisses besonderen Klassen zuzuweisen oder, wenn auch ein Unterricht in Sonderklassen nicht in Frage kommt, aus der Volksschule zu entlassen und einer Sonderschulung zuzuführen.
Im Beschluss der Schulpflege betreffend die Zuteilung zu einer Sonderklasse oder die Entlassung aus der Volksschule ist der Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt ausdrücklich auf die Möglichkeit des Rekurses an die Bezirksschulpflege hinzuweisen.
§ 52. Wird ein einer Sonderschulung bedürftiges Kind aus der Volksschule entlassen, so hat der Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt für eine der Bildungsfähigkeit entsprechende Erziehung und Schulung in einer Sonderschule, Anstalt oder durch Privatunterricht zu sorgen. FN9
Die Schulpflege vergewissert sich über die Zweckmässigkeit der von Eltern oder Vormund getroffenen Massnahmen. Sie steht ihnen nötigenfalls in Verbindung mit den Jugendfürsorgebehörden beratend und vermittelnd bei. Soweit es nach den Verhältnissen angezeigt erscheint, beauftragt sie die Jugendfürsorgebehörden mit der Überwachung.
§ 53. FN7 Erfordern die Verhältnisse vormundschaftliche Massnahmen, insbesondere wenn Eltern trotz Mahnung ihrer Erziehungs- und Ausbildungspflicht nicht in angemessener Weise nachkommen, so benachrichtigt die Schulpflege unverzüglich die Vormundschaftsbehörde, die die weiteren Anordnungen trifft.
In dringenden Fällen trifft die Schulpflege die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen unter Anzeige an die Vormundschaftsbehörde. Sie ist zum sofortigen Ausschluss eines Schülers vom Unterricht berechtigt.
§ 54.
Vierter Abschnitt: Die Absenzen
§ 55. FN35 Die für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen haben für den regelmässigen Schulbesuch der Kinder zu sorgen. Diese Verpflichtung gilt auch für den fakultativen Unterricht sowie für den Besuch des fakultativen 10. Schuljahres.
Die Schulbehörden und die Lehrkräfte haben ihrerseits darüber zu wachen, dass die Schule regelmässig und pünktlich besucht wird.
§ 56. FN35 Als Absenz gilt jedes Fernbleiben vom obligatorischen und fakultativen Unterricht.
§ 57. FN35 Ist ein Schüler durch eine nicht voraussehbare Absenz am Besuch des Unterrichts verhindert, benachrichtigen die für den regelmässigen Schulbesuch Verantwortlichen unverzüglich die Lehrkraft. Unterbleibt eine Nachricht, klärt die Lehrkraft sobald als möglich den Grund der Abwesenheit ab.
Eine nicht voraussehbare Absenz ist spätestens bei der Wiederaufnahme des Unterrichts beim Lehrer mündlich oder schriftlich zu begründen. Erscheint eine mündliche Begründung als ungenügend, kann die Lehrkraft eine schriftliche Begründung verlangen. Wird das Fernbleiben vom Unterricht mit Krankheit oder Unfall begründet, kann die Schulpflege im Zweifelsfall ein ärztliches Zeugnis verlangen oder die Überprüfung durch den Schularzt anordnen.
Erscheint eine solche Absenz als nicht gerechtfertigt, gilt sie als nicht bewilligt.
§ 58. FN35 Für eine voraussehbare Absenz ist sofort nach Kenntnis des Absenzengrundes um Dispensation nachzusuchen.
Eine Dispensation kann aus wichtigen Gründen bewilligt werden. Als wichtige Gründe können insbesondere gelten:
a) ansteckende Krankheiten im persönlichen Umfeld des Schülers oder Erkrankung eines für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen, wenn die Mithilfe des Schülers im Haushalt unentbehrlich ist;
b) wichtige Familienereignisse;
c) dringend notwendige Mithilfe im Betrieb des für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen, insbesondere bei Erntearbeiten;
d) Vorbereitung auf und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen und sportlichen Anlässen;
e) Unterrichtsbesuch in einem fremdsprachigen Gebiet;
f) Schnupperlehren.
§ 59. FN35 Bei der Beurteilung von Dispensationsgesuchen sind neben den persönlichen und familiären Verhältnissen des Schülers auch die Auswirkungen auf den Schulbetrieb in Erwägung zu ziehen.
Dis pensierte Schüler können zu angemessener Nacharbeit verpflichtet werden.
§ 60. FN35 Die Dispensationen können einzelne Wochen oder Tage, bestimmte Lektionen oder Fächer umfassen.
§ 61. FN35 Dispensationen für bestimmte Lektionen oder Fächer können widerrufen werden, wenn der Schüler seiner Verpflichtung zur Nacharbeit nicht nachkommt, in den Leistungen nachlässt oder wenn sich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Schulbetriebes ergeben.
§ 62. FN35 Schüler aller Bekenntnisse sind aus religiösen Gründen auf Verlangen der Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt an hohen Feiertagen oder für besondere Anlässe zu dispensieren. Der Erziehungsrat erlässt hierzu Richtlinien.
§ 63. FN35 Bei einem Verstoss gegen die Absenzenbestimmungen durch die für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen kann die Schulpflege je nach den Umständen und der Schwere des Verschuldens einen Verweis oder eine Busse gemäss den Bestimmungen der Zürcherischen Strafprozessordnung aussprechen.
§ 64. FN35 Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen die Absenzenbestimmungen und sofern sie eine höhere Busse für angemessen hält, kann die Schulpflege den Fall an das Statthalteramt überweisen.
§ 65. FN35 Hat ein Schüler eine unbewilligte Absenz zu verantworten, sind die §§ 85 ff. anwendbar.
§ 66. FN35 Die Lehrkräfte entscheiden über Dispensationsgesuche bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen. Der Entscheid erfolgt mündlich oder schriftlich. Gegen ablehnende Entscheide ist der Rekurs an die Schulpflege möglich.
§ 67. FN35 Über Dispensationsgesuche für mehr als zwei Tage und in Fällen von Ferienverlängerungen entscheidet die Schulpflege.
§ 68. FN35 Die Schulpflege teilt der Lehrperson rechtskräftige Verweise und Bussenverfügungen mit.
Beim Wechsel des Schulortes oder des Schulkreises teilt die Schulpflege der Behörde des neuen Schulortes mit der Überweisung des Zeugnisses die nicht mehr als ein Jahr zurückliegenden Übertretungen sowie die noch nicht erledigten Verfahren mit.
§ 69. FN35 Die Lehrperson führt ein Absenzenverzeichnis. Die Absenzen sind fortlaufend als bewilligt oder nicht bewilligt im Verzeichnis einzutragen. Dispensationen von bestimmten Lektionen und von einzelnen Fächern sind mit Worten zu vermerken. Die Absenzen werden nicht im Zeugnis eingetragen.
Fachlehrkräfte haben die Absenzen dem Klassenlehrer zu melden.
§§ 70-76. FN34
§§ 77-79.
Fünfter Abschnitt: Pflichten des Lehrers und des Schülers FN26
§ 80. FN26 Der Lehrer hat seine ganze Arbeitskraft gewissenhaft im Dienste der Schule einzusetzen. Er ist in seinen Handlungen den Schülern ein Vorbild und bestrebt, den Erziehungszielen der Volksschule nachzuleben.
Der Lehrer ist von Unterrichtsbeginn bis Unterrichtsschluss gemäss Stundenplan, bei besonderen schulischen Anlässen auch ausserhalb der Unterrichtszeiten, für Unterricht, Erziehung und Betreuung verantwortlich.
§ 81. FN26 Der Lehrer ist verpflichtet
- seinen Unterricht gewissenhaft vorzubereiten;
- den Unterricht zielgerichtet, abwechslungsreich und stufengerecht zu gestalten;
- das unterschiedliche Lernvermögen der Schüler im Unterricht zu berücksichtigen;
- sich an den Lehrplan zu halten und die obligatorischen Lehrmittel zu benützen;
- die Arbeiten der Schüler sorgfältig und aufbauend zu korrigieren;
- die Unterrichtszeiten und den Stundenplan einzuhalten, soweit die Art des Unterrichts keine Ausnahme erfordert;
- die administrativen Arbeiten zu erfüllen;
- sich fortzubilden;
- sich für Aufgaben im Schulwesen nach seinen Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen;
- mit Kolleginnen und Kollegen in geregelter Form zusammenzuarbeiten und an der Gestaltung, Entwicklung und Organisation der Schule mitzuwirken. FN41
§ 82. FN26 Die Haltung des Lehrers gegenüber dem Schüler soll durch Anerkennung, Verständnis, Konsequenz und Achtung geprägt sein. Die Schüler sind besonders zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft, zu gründlichem Lernen, Ordnung und Pünktlichkeit anzuhalten.
Bei Schwierigkeiten in der Klasse oder mit einzelnen Schülern versucht der Lehrer, den Konflikt im Gespräch zu lösen. Er berücksichtigt dabei gleichermassen das Wohl des betroffenen Schülers und die Interessen der Klasse. Er kann Mitglieder der Schulbehörden sowie Fachleute der Gemeinde oder des Kantons beiziehen.
§ 83. FN26 Lehrer und Eltern sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.
Insbesondere sind die Lehrer gehalten, bei Übernahme einer Klasse sowie wenn Betragen, Fleiss und Leistung des Schülers zu wünschen übrig lassen, frühzeitig mit den Eltern Verbindung aufzunehmen.
§ 84. FN26 Die Schüler haben die Anordnungen des Lehrers zu befolgen und sich ihm gegenüber anständig zu verhalten. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die sie selber, ihre Mitschüler und andere Personen körperlich oder seelisch gefährden oder durch die Sachwerte beschädigt werden.
Der Alkohol- und Drogenkonsum sowie das Rauchen sind den Schülern untersagt.
§ 85. FN26 Können Schwierigkeiten mit Schülern nicht im Gespräch gelöst werden, stehen dem Lehrer als Massnahmen zur Verfügung:
- Zurechtweisung;
- kurzes Wegweisen vor die Türe;
- Versetzen des Schülers an einen zweckmässigeren Platz;
- Anordnung einer sinnvollen Zusatzarbeit, die möglichst in Beziehung zum Versagen des Schülers stehen soll;
- Aufbieten des Schülers in der unterrichtsfreien Zeit unter Mitteilung an die Eltern und bei gleichzeitiger Anwesenheit eines Lehrers;
- Mitteilung an die Schulpflege.
§ 85a. FN25 Der Schulpflege stehen folgende Massnahmen zur Verfügung:
- Aussprache zwischen einer Vertretung der Schulpflege, den Eltern, dem Lehrer und gegebenenfalls dem Schüler und weiteren Beteiligten;
- schriftlicher Verweis;
- Versetzung des Schülers in eine andere Klasse;
- Wegweisung vom fakultativen Unterricht, wenn das fehlbare Verhalten damit im Zusammenhang steht;
- Androhung der Entlassung des Schülers aus der Schulpflicht gemäss § 11 Abs. 3 Volksschulgesetz FN5;
- Entlassung des Schülers aus der Schulpflicht gemäss § 11 Abs. 3 Volksschulgesetz, gegebenenfalls unter Mitteilung an die Vormundschaftsbehörde zur Prüfung der Frage, ob sich Massnahmen gemäss Art. 307 ff. ZGB FN12 aufdrängen.
§ 85 b. FN25 Alle Massnahmen sind dem Alter und der Reife des Schülers anzupassen und sollen erzieherisch sinnvoll sein. Es soll dabei alles unterlassen werden, was das körperliche Wohl oder die persönliche Würde des Schülers verletzt.
Körperliche Züchtigungen sind grundsätzlich untersagt. Sie sind aber bei Vorliegen besonderer Umstände entschuldbar, insbesondere wenn der Lehrer vom Schüler provoziert wurde. Die Schulbehörden sind für die Beurteilung zuständig.
§ 86. FN26 Gibt die Tätigkeit des Lehrers zu Bemerkungen und Mahnungen Anlass, so sind der Gemeinde- und Bezirksschulpflegepräsident, die zugeteilten Behördemitglieder, Beauftragte der Erziehungsdirektion und des Erziehungsrates sowie Berater zuständig.
Solche Bemerkungen und Mahnungen dürfen dem Lehrer nicht in Gegenwart der Schüler oder Dritter erteilt werden.
§ 87. FN26 Die Schulpflege erlässt nach Anhörung der Lehrerschaft und des Hauswarts für ihre Schulhäuser Hausordnungen. Diese werden den Schülern und Eltern in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht.
Bei Verstössen gegen die Hausordnung sind die Lehrer und der Hauswart zum Einschreiten verpflichtet. Massnahmen gegen den Schüler dürfen nur von Lehrern, die den betreffenden Schüler unterrichten, und von der Schulpflege ergriffen werden.
Sechster Abschnitt: Beaufsichtigung und Beurteilung der Volksschulen
I. Aufsicht der Gemeindeschulpflege
§ 88. Die Gemeindeschulpflege führt und beaufsichtigt die Volksschule. FN39
Ihre Amtsdauer beginnt am Schuljahresanfang des Wahljahres. FN30
§ 89. FN39 Die Mitglieder der Gemeindeschulpflege besuchen die Lehrer der Gemeinde nach einer von ihnen selbst festgelegten Zuteilung. Dabei dürfen den einzelnen Mitgliedern nicht ausschliesslich Lehrkräfte für Handarbeit und Haushaltkunde, Sonderklassenlehrer oder Fachlehrer zugeteilt werden.
§ 90. FN39 In grossen Gemeinden und Schulkreisen können die Schulpflegen Sektionen bilden.
§ 91. FN39 Die Mitglieder besuchen die ihnen zugeteilten Abteilungen oder Lehrer jährlich mindestens zweimal und nach Möglichkeit am Examen oder an den Besuchstagen.
Die Besuche sollen zu verschiedenen Zeiten des Schuljahres stattfinden.
Die Mitglieder bestätigen ihren Schulbesuch durch Eintrag im Visitationsbuch.
§ 92. FN39 Die Schulpflege wählt die nach der Zahl der Lektionen erforderlichen voll oder teilweise beschäftigten Lehrkräfte für Handarbeit und Haushaltkunde. Die Erziehungsdirektion bestimmt den Umfang möglicher Teilpensenwahlen. Die Wahl erfolgt auf die Amtsdauer der Primarlehrer.
Neuwahlen unterliegen der Genehmigung der Erziehungsdirektion.
Die Bestätigungswahlen sind bis Ende April des letzten Jahres der Amtsdauer vorzunehmen. Das Ergebnis ist der Erziehungsdirektion mitzuteilen.
Soweit der Unterricht nicht von gewählten Lehrern erteilt werden kann, setzt die Erziehungsdirektion Verweser ein.
II. Aufsicht der Bezirksschulpflege
§ 93. Die Bezirksschulpflege beaufsichtigt die Gemeindeschulpflegen und die Lehrer. Lehrer, deren Pensum mindestens einem Drittel der Vollbeschäftigung entspricht (Bruchteile werden abgerundet), werden ordentlich besucht. Lehrer mit kleinerem Pensum können besucht werden. FN37
Die Amtsdauer der Bezirksschulpflege beginnt am Schuljahresanfang des Wahljahres. FN30
§ 94. FN37 Der Visitator besucht die ihm zugeteilten Lehrer mindestens zweimal jährlich, und zwar einmal in der ersten Hälfte und einmal in der zweiten Hälfte des Schuljahres. Die Schulbesuche dauern wenigstens zwei Lektionen.
§ 95. FN37 Bei seinen Besuchen achtet der Visitator auf das Verhalten von Lehrer und Schülern, die Atmosphäre im Schulzimmer sowie die Organisation, die Durchführung und den Erfolg des Unterrichts.
Der Visitator beobachtet den Lehrer in seiner ganzen Tätigkeit und Haltung. Er achtet dabei auf den Aufbau der Lektionen, insbesondere die Beschäftigung der Schüler, die Einhaltung des Lehrplans und die Verwendung der obligatorischen Lehrmittel. Er nimmt Einblick in die vorliegenden Arbeiten.
§ 96. FN37 Anhand der Absenzenliste und des Visitationsbuches kontrolliert der Visitator die Handhabung des Absenzenwesens und die Erfüllung der Besuchspflicht durch die Gemeindeschulpflege. Er richtet sein Augenmerk auf die Schullokalitäten, deren Einrichtung und das Unterrichtsmaterial.
§ 97. FN37 Der Visitator bestätigt seinen Schulbesuch durch Eintrag im Visitationsbuch.
§ 98. FN37 Im Anschluss an den Schulbesuch bespricht der Visitator seine Beobachtungen und Eindrücke mit dem Lehrer. Bei der Wertung der Tätigkeit des Lehrers und des Unterrichtserfolges berücksichtigt er die besonderen Bedingungen der Klasse.
In der Aussprache nimmt der Visitator auch Anliegen des Lehrers entgegen. Er kann diese anschliessend bei den zuständigen Instanzen vorbringen.
§ 99. FN37 Lassen sich negative Feststellungen im Gespräch mit dem Lehrer nicht klären, macht der Visitator Mitteilung an die Schulpflege oder den Präsidenten der Bezirksschulpflege.
§ 100. FN37 Der Visitator besucht nach Möglichkeit die Examen oder die Besuchstage der ihm zugeteilten Lehrer.
In den Gemeinden, in denen Examen stattfinden, können diese für Handarbeit und Haushaltkunde zwischen den Frühlings- und Sommerferien stattfinden.
§ 101. FN37 Im Anschluss an die Examen, bei Besuchstagen am Ende des Schuljahres, oder zu Beginn des folgenden Schuljahrs findet eine Aussprache der zuständigen Visitatoren mit den Mitgliedern der Schulpflege statt, zu der auch eine Lehrervertretung eingeladen wird.
Der Visitator und die Mitglieder der Schulpflege teilen wesentliche Beobachtungen mit, die sie bei ihren Schulbesuchen gemacht haben.
§ 102. FN37 Der Visitator erstellt über die ihm zugeteilten Lehrer einen Bericht, in welchem er die Arbeit des Lehrers würdigt und auf allfällige Mängel hinweist.
§ 103. FN37 Die Bezirksschulpflege behandelt die Berichte der Visitatoren und leitet diese an die Gemeindeschulpflegen und Lehrer weiter.
Die Bezirksschulpflege kann gegen säumige Mitglieder der Schulpflege oder ihrer eigenen Behörde Ordnungsstrafen ausfällen.
§ 104. FN37 Zur genauen Abklärung von Vorbehalten und Beanstandungen bei einzelnen Lehrern sowie zur Kontrolle und Hilfe bei der weiteren Tätigkeit ordnet die Bezirksschulpflege für Lehrer eine Spezialaufsicht an. Die Anordnung einer Spezialaufsicht wird der Erziehungsdirektion mitgeteilt.
Der Erziehungsdirektion und dem Erziehungsrat bleiben weitere Massnahmen vorbehalten.
§ 105. FN37 Die Gemeindeschulpflege reicht der Bezirksschulpflege jährlich bis spätestens Ende August einen Tätigkeitsbericht ein. Die Bezirksschulpflege nimmt die Verabschiedung dieser Berichte bis 15. September vor und erstattet der Erziehungsdirektion bis Ende Oktober Bericht über die Tätigkeit der Bezirksschulpflege, den Stand der Schulen und des Unterrichts sowie über allfällig getroffene Anordnungen zur Förderung des Unterrichts.
§ 106. FN37 Die Erziehungsdirektion bestimmt die von den Lehrern und Schulpflegen jährlich zu erhebenden statistischen Angaben.
III. Beurteilung und Berichterstattung
§§ 107-112. FN36
§§ 113-115.
Siebenter Abschnitt: Besondere Bestimmungen betreffend den Handarbeits- und Haushaltungsunterricht für Mädchen
1. Allgemeines
§§ 116-123. FN38
2. Gemeindeaufsicht
§§ 124-129. FN38
3. Bezirksaufsicht
§§ 130-135. FN36
4. Kantonale Aufsicht
§§ 136-138. FN38
Achter Abschnitt:
Besondere Bestimmungen betreffend die Vorschulstufe (Kindergärten) FN26
1. Gemeindeaufsicht FN26
§ 139. FN40 Die Schulpflege beaufsichtigt die Kindergärten. Sie kann für diese Aufgabe eine Kindergartenkommission auf eine vierjährige Amtszeit wählen. Mindestens der Präsident der Kommission hat der Schulpflege anzugehören.
Bei der Behandlung von Geschäften, die den Kindergarten betreffen, nimmt eine Vertreterin der Kindergärtnerinnen an der Schulpflegesitzung teil.
Die Kindergärtnerinnen nehmen an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teil. Die Schulpflege kann die Teilnahme auf eine Abordnung beschränken.
§ 140. FN40 Die Schulpflege oder die Kommission besucht die Kindergärten nach einer festgelegten Ordnung.
Bei der Organisation mit einer Kindergartenkommission obliegt dieser die Begutachtung und Antragstellung zuhanden der Schulpflege in allen Angelegenheiten der Kindergärten.
2. Bezirksaufsicht FN26
§ 141. FN26 Die Bezirksschulpflege wählt auf eine vierjährige Amtsdauer die notwendige Anzahl von Bezirksinspektoren für die Aufsicht über die Kindergärten.
Bei Geschäften, welche die Kindergärten betreffen, nehmen die Inspektoren oder eine Abordnung an den Sitzungen der Bezirksschulpflege mit beratender Stimme teil.
§ 142. FN26 Die Inspektoren besuchen sämtliche Kindergärten nach einer von ihnen bestimmten Ordnung.
Am Ende des Schuljahres erstatten die Inspektoren der Bezirksschulpflege Bericht über ihre Tätigkeit und den Stand der Kindergärten.
§§ 143-149ter.
Neunter Abschnitt: Die Privatschulen FN26
§ 150. Zur Errichtung aller Arten von Privatinstituten oder Privatschulen (inbegriffen die von Vereinen oder Privaten gestifteten Anstalten für verwahrloste Kinder, Kindergärten und dergleichen) bedarf es einer besonderen Bewilligung des Erziehungsrates.
Anstalten, welche an die Stelle der Volksschule treten, sollen ihren Schülern einen der Volksschule entsprechenden Unterricht gewähren (§§ 270 und 271 des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859) FN4.
§ 151. Die Bewilligung des Erziehungsrates wird erteilt, wenn eine genaue Prüfung des Planes, der Einrichtung der Anstalt und der Ausweise über die Befähigung des Lehrpersonals ergeben hat, dass die Schüler einen der Volksschule entsprechenden Unterricht erhalten.
§ 152. Alle von Korporationen, Vereinen und Privaten errichteten Schulanstalten, welche auf der Stufe der Volksschule stehen, sowie die Kindergärten sind der Aufsicht der Gemeinde- und Bezirksschulpflegen unterstellt und bezüglich Beaufsichtigung und Berichterstattung in gleicher Weise zu behandeln wie die Volksschulen.
Die Gemeindeschulpflegen haben sich davon zu überzeugen, dass diese Schulen die Bewilligung des Erziehungsrates erlangt haben.
§ 153. Die Aufsicht der Schulbehörden erstreckt sich auf die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften betreffend Ein- und Austritt der Schüler, Handhabung der allgemeinen Absenzenordnung und die sanitarischen Verhältnisse. Im weiteren haben die Schulbehörden darauf zu achten, ob der vom Erziehungsrat genehmigte Lehrplan der Anstalt eingehalten werde, ob die vom Erziehungsrat bewilligten Lehrmittel im Gebrauch stehen, ob der den Schülern erteilte Unterricht in seiner Gesamtleistung demjenigen der allgemeinen Volksschule entspreche.
§ 154. Die Vorstände der Privatschulen sind verpflichtet:
a) von der Aufnahme und der Entlassung jedes volksschulpflichtigen Schülers, unter Angabe des Alters und der Klasse, der Schulpflege seines Wohnortes sofort Mitteilung zu machen;
b) den Mitgliedern der Gemeinde- und Bezirksschulpflege jederzeit Einsicht in den Gang des Unterrichtes und die Handhabung der Absenzen- und der Schulordnung zu gestatten;
c) FN32 dem Präsidenten der Gemeinde- und Bezirksschulpflege Zeit und Ort eines allfälligen Examens mitzuteilen;
d) nach den Vorschriften von § 111 dieser Verordnung jährlich über den Stand der Schule Bericht zu erstatten.
Zehnter Abschnitt: Schlussbestimmungen FN26
§ 155. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1900 in Kraft.
§ 156. Durch diese Verordnung werden aufgehoben alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen früherer Verordnungen, Reglemente und erziehungsrätlicher Kreisschreiben und Beschlüsse, insbesondere: . . . FN15
___________
FN1 OS 26, 32 und GS III, 71.
FN2 131.1.
FN3 131.1 § 7.
FN4 410.1.
FN5 412.11.
FN6 412.11 § 10 Abs. 2 und 3 und § 51 dieser V.
FN7 412.11 § 50.
FN8 412.11 § 60 Abs. 2.
FN9 412.13.
FN10 412.32, 412.321 und 132.1.
FN11 818.11.
FN12 SR 210.
FN13 Heute Abteilung Handarbeit und Hauswirtschaft der Erziehungsdirektion.
FN14 Siehe heute 331 §§ 41 ff.
FN15 Text siehe ZG 4, 121.
FN16 Vgl. 412.11 § 20.
FN17 Vgl. 412.13.
FN18 Vgl. 810.1; 818.22 sowie die Wegleitung zur Durchführung des schulärztlichen Dienstes für Schulbehörden.
FN19 Vom Erziehungsrat erlassen, vom Regierungsrat genehmigt am 7. April 1900.
FN20 §§ 55 ff.
FN21 Aufgehoben durch ERB vom 17. Dezember 1985 (OS 49, 510).
FN22 Aufgehoben durch ERB vom 17. Dezember 1985 (OS 49, 510). Vgl. 412.311 § 38.
FN23 Aufgehoben durch ERB vom 17. Dezember 1985 (OS 49, 510). Vgl. 412.311 § 39.
FN24 Aufgehoben durch ERB vom 17. Dezember 1985 (OS 49, 510). Vgl. 412.311 §§ 32 ff.
FN25 Eingefügt durch ERB vom 17. Dezember 1985 (OS 49, 510).
FN26 Fassung gemäss ERB vom 17. Dezember 1985 (OS 49, 510).
FN27 Fassung gemäss ERB vom 25. März 1986 (OS 49, 610). In Kraft ab Schuljahr 1987/88.
FN28 Aufgehoben durch ERB vom 15. September 1987 (OS 50, 249).
FN29 Fassung gemäss ERB vom 15. September 1987 (OS 50, 249).
FN30 Eingefügt durch ERB vom 3. Mai 1988 (OS 50, 471).
FN31 Aufgehoben mit ERB vom 6. September 1988 (OS 50, 558).
FN32 Fassung gemäss ERB vom 6. September 1988 (OS 50, 558).
FN33 Eingefügt durch ERB vom 7. Mai 1991 (OS 51, 796). In Kraft seit 1. Oktober 1991.
FN34 Aufgehoben durch ERB vom 18. Mai 1993 (OS 52, 470). In Kraft seit 15. April 1992.
FN35 Fassung gemäss ERB vom 15. Oktober 1991 (OS 52, 92). In Kraft seit 1. Juni 1992.
FN36 Aufgehoben durch ERB vom 25. Februar 1992 (OS 52, 69). In Kraft seit 21. August 1993.
FN37 Fassung gemäss ERB vom 25. Februar 1992 (OS 52, 69). In Kraft seit 21. August 1993.
FN38 Aufgehoben durch ERB vom 25. Februar 1992 (OS 52, 69). In Kraft seit 21. August 1994.
FN39 Fassung gemäss ERB vom 25. Februar 1992 (OS 52, 69). In Kraft seit 21. August 1994.
FN40 Fassung gemäss ERB vom 11. Januar 1994 (OS 52, 807). In Kraft seit 16. August 1994.
FN41 Eingefügt durch ERB vom 22. November 1994 (OS 53, 33). In Kraft seit 16. Februar 1995.