Verordnung
über die kantonale Strafanstalt Pöschwies FN8
(vom 12.Februar 1975) FN1
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Aufnahme und Entlassung
Allgemeine Verwendung
§ 1. Die kantonale Strafanstalt Regensdorf dient dem Vollzug folgender Strafen und Massnahmen:
a) Zuchthaus gemäss Art. 35 StGB FN3
b) Gefängnis gemäss Art. 36 StGB FN3
c) Verwahrung nach Art. 42 StGB FN3 d) Massnahmen nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB FN3.
Bei Gefängnisstrafen setzt die Justizdirektion die Minimaldauer für den Vollzug in der Strafanstalt fest.
Verwendung für kurze Strafen
§ 2. Kurze Gefängnisstrafen und Haftstrafen können in der Strafanstalt vollzogen werden, wenn der Verurteilte sich bereits in der Strafanstalt befindet und eine Versetzung unzweckmässig erscheint.
Ausnahmen
§ 3. Die Justizdirektion kann in besonderen Fällen den Vollzug anderer Massnahmen sowie von Untersuchungs- und Sicherheitshaft in der Strafanstalt bewilligen.
Aufnahme und Entlassung
§ 4. Die Aufnahme in die Strafanstalt erfolgt auf Grund eines von der zuständigen Behörde oder der Justizdirektion ausgestellten Vollzugsauftrags oder Haftbefehls.
Die Entlassung erfolgt nach Erstehung der Strafe oder gemäss Weisung der zuständigen Behörde.
Strafunterbruch
§ 5. Für die Unterbrechung des Straf- oder Massnahmenvollzugs ist eine Verfügung der zuständigen Behörde notwendig.
Die Versetzung von Gefangenen in eine andere Anstalt, eine Heilund Pflegeanstalt oder ein Spital bedarf der Zustimmung der einweisenden Behörde. In dringenden Fällen ordnet die Direktion der Strafanstalt die Versetzung unter gleichzeitiger Mitteilung an die einweisende Behörde selbst an.
Bedingte Entlassung
§ 6. Vier Monate vor dem frühest möglichen Termin einer bedingten Entlassung werden die Gefangenen auf die Möglichkeit, ein entsprechendes Gesuch einzureichen, aufmerksam gemacht. Wollen sie darauf verzichten, haben sie die Gründe anzugeben.
Gesuch oder Verzichterklärung werden mit einer Stellungnahme der Direktion der Strafanstalt innert zwei Wochen an die für die bedingte Entlassung zuständige Behörde weitergeleitet.
II. Vollzugsplan und Qualifikation
Vollzugsplan
§ 7. Nach dem Eintritt und der Vornahme der notwendigen Abklärungen wird für jeden Gefangenen, der noch mehr als sechs Monate seiner Strafe oder Massnahme zu verbüssen hat, ein Vollzugsplan aufgestellt. Der Vollzugsplan legt die vorgesehene Beschäftigung, die berufliche und schulische Aus- oder Weiterbildung und die notwendige besondere Betreuung fest.
Während der Dauer der Strafe oder Massnahme wird der Vollzugsplan auf Grund der Qualifikation des Gefangenen und der Berichte der Betreuungsorgane periodisch angepasst.
Qualifikation
§ 8. Während der Dauer der Strafe oder Massnahme wird der Gefangene mindestens dreimal jährlich qualifiziert. Seine Qualifikation wird ihm eröffnet, sofern dadurch nicht die notwendige Betreuung erschwert oder gefährdet wird.
Die Qualifikation beruht auf dem Verhalten bei Arbeit und Ausbildung sowie in der Freizeit. Bei Gefangenen, die eine besondere Betreuung erhalten, kann für die Qualifikation ein Bericht des Betreuers beigezogen werden. Das Qualifikationssystem wird von der Direktion der Strafanstalt festgelegt und ist von der Justizdirektion zu genehmigen.
Die Qualifikation bildet die Grundlage für die Gewährung zusätzlicher Vergünstigungen, die Beurlaubung, die Versetzung in die Kolonie Ringwil und in die Halbfreiheit und die Stellungnahme zur bedingten Entlassung.
Flucht- oder gemeingefährlichen Gefangenen werden trotz guter Qualifikation zusätzliche Vergünstigungen nicht oder nur in beschränktem Mass, Urlaub und Halbfreiheit nicht gewährt.
Orientierung
§ 9. Der Gefangene wird nach dem Eintritt in die Strafanstalt über seine Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung, der darauf basierenden Hausordnung und allfälliger weiterer Weisungen informiert.
III. Einzelhaft und Gemeinschaftshaft
Dauer der Einzelhaft
§ 10. Die eintretenden Gefangenen bleiben in der Regel in Einzelhaft, bis der Vollzugsplan aufgestellt ist, jedoch nicht für mehr als zwei Wochen.
Die Dauer der Einzelhaft kann verlängert werden, und Gefangene können in Einzelhaft zurückversetzt werden, wenn ihr geistiger oder körperlicher Zustand oder ihr Verhalten dies erfordern.
Bedeutung
§ 11. Gefangene in Einzelhaft arbeiten, essen und verbringen ihre Freizeit und die Nacht in der Regel in ihren Zellen.
Bei längerer Einzelhaft oder beim Vorliegen besonderer Umstände können sie zum gemeinsamen Spazieren, zu Sport und Veranstaltungen zugelassen werden.
Gemeinschaftshaft
§ 12. Gefangene in Gemeinschaftshaft arbeiten und spazieren in der Regel gemeinsam. Sie essen in ihren Zellen, doch kann die Direktion der Strafanstalt für bestimmte Gruppen gut qualifizierter Gefangener Ausnahmen bewilligen, soweit die räumlichen Verhältnisse der Strafanstalt dies zulassen.
Freizeit
§ 13. Gefangene in Gemeinschaftshaft verbringen ihre Freizeit und die Nacht in der Regel in ihren Zellen, soweit sie nicht in der Freizeit an organisierten Veranstaltungen teilnehmen. Ausnahmen sind zulässig, so dies im Rahmen von Ausbildung oder Betreuung notwendig ist. Gut qualifizierten Gefangenen kann zudem in zeitlich und örtlich beschränktem Rahmen das Verlassen der Zelle in der Freizeit ausserhalb der organisierten Veranstaltungen gestattet werden.
IV. Arbeit, Ausbildung, Verdienst
Arbeit Grundsatz
§ 14. Die Gefangenen werden soweit möglich auf dem erlernten Beruf beschäftigt. Wenn die Dauer der Strafe oder Massnahme dafür ausreicht, wird ihnen bei Eignung die Möglichkeit zur Absolvierung einer Berufslehre oder Anlehre geboten.
Arbeitspflicht
§ 15. Die Gefangenen sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene Arbeit zu verrichten.
Die Arbeitszeit wird in der Hausordnung festgelegt.
Schule
§ 16. In der Anstalt besteht eine Schule. Der Schulbesuch ist für Gefangene, die eine Berufslehre absolvieren, obligatorisch. Im Rahmen des Vollzugsplans können auch andere Gefangene zum Schulbesuch verpflichtet werden.
Wo das Fächerangebot der internen Schule nicht ausreicht, wird der Selbstunterricht nach Möglichkeit gefördert.
Arbeitsentschädigung
§ 17. Jedem Gefangenen wird ein Verdienstanteil ausgerichtet, der sich in erster Linie nach seiner Qualifikation am Arbeitsplatz bemisst. Die Justizdirektion setzt Minimum und Maximum des Verdienstanteils pro Arbeitstag fest.
Bei Arrest und Arbeitsverweigerung wird kein, bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit das Minimum des Verdienstanteils ausgerichtet, jedoch nicht mehr, als der Gefangene vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erhalten hat.
Für Gefangene, die nur während eines Teils der Arbeitszeit den Betrieben der Strafanstalt zur Verfügung stehen, kann der Verdienstanteil angemessen reduziert werden. Bei genügender Qualifikation ist jedoch in jedem Fall der Minimalsatz auszurichten.
Aufteilung der Arbeitsentschädigung
§ 18. FN4 Vom Verdienstanteil wird dem Gefangenen monatlich ein von der Justizdirektion festzulegender Betrag, jedoch höchstens ein Drittel, bar ausbezahlt. Der Rest wird dem Gefangenen gutgeschrieben und angemessen verzinst. Die Höhe seines Guthabens wird ihm monatlich mitgeteilt.
Verwendung des Bargeldes
§ 19. FN4 Über den ausbezahlten Barbetrag kann der Gefangene im Rahmen der Hausordnung frei verfügen. Insbesondere sind daraus die Anschaffungen des täglichen Bedarfs, Briefporti und Telefonspesen sowie die Urlaubskosten, zu bezahlen.
Die Justizdirektion legt den maximalen Bargeldbetrag fest, den die Gefangenen besitzen dürfen. Mehrbeträge sind sofort abzuliefern. Sie werden dem Gefangenen separat gutgeschrieben und verzinst. Er kann darüber im Rahmen der Hausordnung frei verfügen.
Die Deckung der Kosten vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachter Sachbeschädigungen sowie derjenigen, die im Zusammenhang mit Entweichungen entstehen, erfolgt in angemessenem Umfang zu Lasten des für die Barauszahlung vorgesehenen Anteils der Arbeitsentschädigung.
Für die Entlassung reservierter Teil des Guthabens
§ 20. FN4 Die Hälfte des Verdienstanteils wird auf einem Sperrkonto für die Entlassung reserviert. Die Direktion der Strafanstalt kann auf Gesuch des Gefangenen Ausgaben zu Lasten des Sperrkontos bewilligen, wenn ein ausreichender Betrag für die Entlassung sichergestellt ist, und wenn die Ausgaben für die Sicherung des wirtschaftlichen Fortkommens des Gefangenen nach der Entlassung erforderlich sind.
Reserve für besondere Aufwendungen
§ 21. FN4 Der Rest des Verdienstanteils wird dem Gefangenen als Reserve für besondere Aufwendungen gutgeschrieben und ebenfalls verzinst. Er kann insbesondere für Zuschüsse an die Urlaubskosten und die Aufrechterhaltung der Beziehungen zur Familie in besonderen Fällen, die Erfüllung von Unterstützungspflichten, die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens und die Schuldentilgung sowie für notwendige Anschaffungen von Effekten, die Zahnbehandlung und die Zahlung von Versicherungsprämien verwendet werden.
Zur Inanspruchnahme der Reserve für besondere Aufwendungen ist die Zustimmung des Gefangenen und der Direktion der Strafanstalt erforderlich.
Beim Eintritt vorhandenes Bargeld und während des Aufenthalts in der Strafanstalt eingehende Beträge werden je zur Hälfte der Reserve für besondere Aufwendungen und dem Sperrkonto gutgeschrieben.
Auszahlung
§ 22. Bei der Entlassung wird das Guthaben gemäss Art. 378 StGB FN3 ausbezahlt.
Die Guthaben verstorbener Gefangener fallen an deren Erben.
Hinterlässt ein Gefangener keine erbberechtigten Personen, fällt ein eventueller Erbanteil des Kantons Zürich an den Ethischen Fonds der Strafanstalt.
Freizeitarbeit
§ 23. FN4 Gefangenen, die am Arbeitsplatz ausreichende Leistungen erbringen, wird nach Möglichkeit Gelegenheit zur Freizeitarbeit geboten; Betreuung und Ausbildung dürfen jedoch durch die Verrichtung von Freizeitarbeit nicht beeinträchtigt werden.
Der Erlös aus der Freizeitarbeit wird je zur Hälfte der Reserve für besondere Aufwendungen und dem Sperrkonto gutgeschrieben.
Bei verschuldeten oder unterstützungspflichtigen Gefangenen ist die Zuteilung von Freizeitarbeit nur zulässig, wenn sie sich mit der Verwendung eines angemessenen Teils des Erlöses für Schuldendekkung oder Erfüllung von Unterstützungspflichten einverstanden erklären.
V. Freizeitgestaltung
Grundsatz
§ 24. Die Strafanstalt fördert die sinnvolle Freizeitbeschäftigung der Gefangenen.
Bibliothek
§ 25. Die Strafanstalt unterhält eine Bibliothek, die neben unterhaltender Literatur und Zeitschriften insbesondere Fachliteratur und Lehrmittel umfasst. Sie ist auf neuzeitlichem Stand zu halten und hat den in der Strafanstalt vorkommenden Sprachen Rechnung zu tragen.
Bücherausgabe
§ 26. Die Bücherausgabe erfolgt auf Grund der anhand des Kataloges geäusserten Wünsche der Gefangenen mindestens alle 14 Tage.
Anschaffung von Büchern durch die Gefangenen
§ 27. Mit Zustimmung der Direktion der Strafanstalt können sich die Gefangenen auf eigene Kosten Bücher, insbesondere Lehrmittel und Fachliteratur, beschaffen.
Zeitungsabonnemente
§ 28. Die Gefangenen können mit Zustimmung der Direktion der Strafanstalt auf eigene Kosten eine Zeitung oder Zeitschrift abonnieren.
Die Zeitung oder Zeitschriften sind dem Gefangenen von einer Zeitungsagentur oder dem Verlag zuzusenden. Sie werden bei Versetzung oder Strafende nicht nachgeschickt.
Radioanlage
§ 29. Die Gefangenen haben die Möglichkeit, in ihren Zellen das von der Strafanstalt übermittelte Radioprogramm zu hören.
Die Dauer des Programmes, in das nach Möglichkeit auch fremdsprachige Sendungen aufzunehmen sind, wird von der Direktion der Strafanstalt bestimmt, doch werden in der Regel mindestens über Mittag, in der Freizeit am Abend sowie am Samstag nachmittag und Sonntag Sendungen übermittelt.
Besitz von Radioapparaten
§ 30. Den Gefangenen ist der Besitz eines Radioapparates in der Zelle gestattet.
Wo Sicherheitsgründe dies erfordern, kann die Direktion der Strafanstalt verlangen, dass zu diesem Zweck auf Kosten des Gefangenen ein Radioapparat von der Anstalt zu beschaffen ist.
Der Besitz eines Radioapparates kann einem Gefangenen untersagt werden, wenn er ihn missbraucht oder wiederholt in ruhestörender Weise gebraucht.
Grammophone, Tonbandgeräte und Fernsehapparate
§ 31. FN4 Gutqualifizierten Gefangenen wird von der Direktion der Strafanstalt der Besitz von Grammophonen und Tonbandgeräten in der Zelle gestattet.
Die Justizdirektion kann unter der gleichen Voraussetzung den Besitz von Fernsehgeräten in der Zelle zulassen. Die Direktion der Strafanstalt erlässt die notwendigen Weisungen über Art und Anschluss der Geräte.
VI. Gesundheitspflege, Hygiene, fürsorgerische und seelsorgerische Betreuung
ärztliche Betreuung
§ 32. Die Strafanstalt sorgt für eine ausreichende medizinische, psychiatrische und psychologische Betreuung der Gefangenen.
Arzt und Psychiater halten regelmässig Sprechstunden ab, die allen Gefangenen offenstehen.
Eintretende und austretende Gefangene werden ärztlich untersucht.
Die Gefangenen haben sich den ärztlichen Anordnungen zu unterziehen.
Behandlungskosten
§ 33. FN4 Die Kosten für Spitalaufenthalt und aufwendige Behandlung nicht auf den Strafvollzug zurückgehender Krankheiten oder wegen Folgen vorher erlittener Unfälle werden von den für den Gefangenen zuständigen Fürsorgebehörden bezogen, soweit er selbst nicht in der Lage ist, für die Kosten ganz oder teilweise aufzukommen. Dies gilt auch für die Beschaffung von Prothesen, Brillen und dergleichen.
Die durch absichtlich verursachte Krankheiten oder Verletzung entstehenden Behandlungskosten werden dem Gefangenen angemessen belastet; das gleiche gilt für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Verletzung anderer Gefangener.
zahnärztliche Betreuung
§ 34. FN4 Zahnärztliche Behandlung erfolgt nur, soweit sie während des Vollzugs von Strafen und Massnahmen erforderlich wird. Hinsichtlich der Kosten gilt § 33 sinngemäss.
Andere zahnärztliche Arbeiten werden vorgenommen, wenn die Belastung des zahnärztlichen Dienstes dies erlaubt und die Kostentragung geregelt ist.
Versicherung
§ 35. Die Gefangenen sind für die nach der Entlassung noch bestehenden Folgen von Unfällen in der Strafanstalt versichert. Über die Versicherungsleistungen hinaus besteht für den Staat keine allgemeine Haftpflicht für Unfall- und Krankheitsfolgen.
Baden Duschen
§ 36. Die Gefangenen haben mindestens zweimal pro Woche zu baden oder zu duschen. Es wird ihnen nach Möglichkeit mehrmals wöchentlich dazu Gelegenheit gegeben, insbesondere bei schwerer oder staubiger Arbeit.
Haartracht
§ 37. Die Gefangenen haben sich regelmässig zu rasieren oder Bart und Schnurrbart sauber zu tragen. Haar und Bart dürfen bei der Arbeit nicht stören.
Den Gefangenen wird regelmässig Gelegenheit zum Haarschneiden geboten.
Spazieren
§ 38. Den Gefangenen wird täglich Gelegenheit zu halbstündigem Spazieren oder sportlicher Betätigung geboten. Die Beteiligung kann vom Arzt vorgeschrieben werden.
Medikamente und Diät, Verbot von Alkohol und Drogen
§ 39. FN4 Die Gefangenen dürfen lediglich die von den Anstaltsärzten zugelassenen oder verschriebenen Medikamente besitzen und einnehmen.
Diätkost wird nur aufgrund ärztlicher Anordnung abgegeben.
Vorbehalten bleiben Sonderregelungen aufgrund der Religionszugehörigkeit.
Besitz und Genuss von Alkohol und Drogen sind untersagt. Die Anstaltsärzte führen auf Weisung des Direktors die notwendigen medizinischen Kontrollen durch.
Kleidung
§ 40. Die Gefangenen tragen Kleider, Wäsche und Schuhe, die von der Strafanstalt abgegeben werden. Auf Empfehlung des Anstaltsarztes kann das Tragen eigener Unterwäsche und Schuhe gestattet werden.
Sozialdienst
§ 41. Der Sozialdienst der Strafanstalt trifft die während der Dauer der Inhaftierung notwendigen fürsorgerischen Massnahmen und ist dem Gefangenen bei der Vorbereitung der Entlassung behilflich, soweit dies nicht im Rahmen der durchgehenden Betreuung geschieht.
Seelsorgerische Betreuung
§ 42. Evangelisch-reformierte und katholische Gefangene werden von einem Anstaltspfarrer ihrer Religionsgemeinschaft seelsorgerisch betreut.
Konfessionslose Gefangene und Angehörige anderer Religionsgemeinschaften werden auf Wunsch ebenfalls von den beiden Anstaltspfarrern betreut. Die Direktion der Strafanstalt kann bei Bedarf Seelsorger anderer Religionsgemeinschaften für die Betreuung von Gefangenen beiziehen.
Gottesdienst
§ 43. In der Anstalt werden regelmässig evangelisch-reformierte und katholische Gottesdienste durchgeführt, die allen Gefangenen zugänglich sind.
Gefangenen in Einzelhaft wird das Hören des vom Radio ausgestrahlten Gottesdienstes ermöglicht.
VII. Verkehr mit der Aussenwelt, Gaben, Einkauf
Briefverkehr
§ 44. Der Empfang und Versand von Briefen ist nicht beschränkt, soweit nicht durch Zahl, Umfang oder Sprache die notwendige Kontrolle erschwert oder verunmöglicht wird.
Die ein- und ausgehende Korrespondenz wird kontrolliert. Für gut qualifizierte Gefangene oder bestimmte Gefangenengruppen kann auf die Kontrolle verzichtet werden.
Briefe, die sich auf ein hängiges Strafverfahren beziehen oder die gegen den Zweck der Strafe oder Massnahme verstossen, werden nicht weitergeleitet; der Absender wird darüber informiert.
Die Korrespondenz mit dem Vormund, dem Rechtsanwalt, mit Sozialarbeitern in amtlicher Funktion und mit Amtsstellen unterliegt keinen Beschränkungen und keiner Kontrolle. Im Falle des Miss-
brauchs kann die Justizdirektion die Kontrolle des Briefverkehrs mit Vormund, Rechtsanwalt oder Sozialarbeitern anordnen, und die notwendigen Massnahmen zur Verhinderung weiteren Missbrauchs treffen.
Telefonverkehr
§ 45. In dringenden Fällen oder aus anderen wichtigen Gründen kann den Gefangenen die Benützung des Telefons gestattet werden.
Wo dies angezeigt erscheint, werden die Gespräche am Telefon überwacht.
Die Direktion der Strafanstalt kann gut qualifizierten Gefangenen die regelmässige Benützung des Telefons für die Verbindung mit Angehörigen und weiteren vertrauenswürdigen Personen gestatten.
Besuche Anzahl
§ 46. Die Gefangenen dürfen alle zwei Wochen einen Besuch naher Angehöriger empfangen.
Wo besondere Umstände dies rechtfertigen, können zusätzliche Besuche gestattet werden oder weitere Personen zu den Besuchen zugelassen werden.
Besuche des Vormundes und des Rechtsanwaltes werden auf die Zahl der zulässigen Besuche nicht angerechnet.
Überwachung
§ 47. Die Besuche werden überwacht, doch kann die Überwachung eingeschränkt oder fallengelassen werden, wenn kein Missbrauch zu befürchten ist.
Für gut qualifizierte Gefangene kann auf eine Überwachung ganz verzichtet werden. Besuche von Vormund, Rechtsanwalt und Sozialarbeitern in amtlicher Funktion werden nicht überwacht, doch kann die Justizdirektion bei Gefahr des Missbrauchs die Überwachung anordnen.
Dauer
§ 48. Die normale Besuchsdauer wird auf Grund der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und der betrieblichen Erfordernisse festgelegt, doch steht dem Gefangenen eine minimale Besuchsdauer von 30 Minuten zu. Die normale Besuchsdauer kann verlängert werden, wo besondere Umstände dies rechtfertigen.
Verhalten der Besucher
§ 49. FN4 Ohne vorgängige Bewilligung der Direktion der Strafanstalt dürfen die Besucher den Gefangenen keine Schriftstücke oder andere Gegenstände übergeben oder von diesen entgegennehmen.
Ausgenommen sind lediglich die Artikel, die von der Strafanstalt in den Besuchsräumlichkeiten verkauft werden, und Schriftstücke, die Sozialarbeiter in amtlicher Funktion, Vormünder und Rechtsanwälte in Ausübung ihres Mandates übergeben oder entgegennehmen.
Urlaubsarten
§ 50. Gut qualifizierten Gefangenen wird in angemessenem Umfang Urlaub gewährt:
a) um unaufschiebbare rechtliche, berufliche oder familiäre Angelegenheiten zu erledigen, soweit sich diese nur persönlich und nicht von der Anstalt aus besorgen lassen;
b) um die Beziehung zur Aussenwelt, insbesondere zu Familienangehörigen oder anderen vertrauenswürdigen Personen aufrechtzuerhalten.
Ist in den Fällen von lit. a infolge Flucht- oder Gemeingefährlichkeit die freie Urlaubsgewährung ausgeschlossen, kann ein begleiteter Urlaub gewährt werden.
Dauer
§ 51. Die Dauer von Urlauben nach § 50 lit. a wird nach Bedarf von der Direktion der Strafanstalt festgelegt, doch darf sie höchstens 16 Stunden betragen. Bei langer Reisezeit kann die Dauer entsprechend erstreckt werden.
Beziehungsurlaub
§ 52. FN6 Urlaube nach § 50 lit. b werden frühestens gewährt:
a) bei Gefängnis- oder Zuchthausstrafen nach Verbüssung eines Drittels, jedoch frühestens nach vier Monaten;
b) bei Zuchthausstrafen von mehr als 18 Jahren Dauer nach Verbüssung von sechs Jahren;
c) bei Massnahmen nach Art. 42 StGB FN3 nach Verbüssung eines Drittels der Minimaldauer;
d) bei Massnahmen nach Art. 43 StGB FN3 nach Empfehlung des Arztes, jedoch in der Regel frühestens nach vier Monaten.
Untersuchungshaft und Aufenthalt in anderen Anstalten werden an die Minimaldauer angerechnet; erforderlich ist jedoch in jedem Fall ein Aufenthalt von mindestens vier Monaten in der Strafanstalt.
Urlaube nach § 50 lit. b dauern im ersten Jahr der Urlaubsberechtigung längstens 56 Stunden, in der Folge längstens 72 Stunden. Im ersten Jahr der Urlaubsberechtigung werden höchstens 14 Tage, in den folgenden Jahren höchstens 16 Tage Urlaub nach § 50 lit. b gewährt.
Zustimmung der Justizdirektion
§ 53. FN8 Die Urlaubsgewährung an Gefangene, deren Strafe noch mehr als zwei Jahre dauert oder an denen stationäre Massnahmen vollzogen werden, bedarf der Zustimmung der Justizdirektion. Die Strafanstalt überweist das Gesuch um Urlaubsgewährung zusammen mit ihrer Stellungnahme und den Vollzugsakten an die Justizdirektion.
Das Gleiche gilt bei Gefangenen, die aufgrund eines der im Anhang zur Strafvollzugsverordnung aufgeführten Delikte verurteilt wurden.
Stellungnahme des Fachausschusses
§ 53a. FN7 In den Fällen von § 53 Abs. 2 sowie bei Gefangenen, an denen stationäre Massnahmen vollzogen werden, holt die Justizdirektion zum Gesuch über die erstmalige Gewährung eines begleiteten oder unbegleiteten Urlaubes sowie über die erstmalige Gewährung eines Urlaubes mit auswärtiger Übernachtung die Stellungnahme des Fachausschusses für Vollzugsfragen der Strafvollzugskommission ein.
Die Justizdirektion stellt dem Fachausschuss die notwendigen Akten zur Verfügung.
Weisungen und Auflagen
§ 53 b. FN7 Mit der Urlaubsgewährung können Rahmenbedingungen für die Durchführung weiterer Urlaube festgelegt sowie Weisungen und Auflagen verbunden werden. Die Strafanstalt kontrolliert deren Einhaltung.
Weitere Bestimmungen
§ 53 c. FN7 Die Justizdirektion kann weitere Bestimmungen über die Urlaubsgewährung erlassen. Sie kann in Ausnahmefällen im Rahmen der Richtlinien der ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus Urlaub gewähren, wenn dies dem Zweck der Strafe oder Massnahme dient.
Vollzugserleichterungen
§ 53 d. FN7 In den Fällen von § 53 Abs. 2 sowie bei Gefangenen, an denen stationäre Massnahmen vollzogen werden, bedarf es der Zustimmung der Justizdirektion für die Bewilligung einer dauernden externen Beschäftigung bei einem öffentlichen oder privaten Arbeitgeber, für die Gewährung der Halbfreiheit im Rahmen des Anstaltsbetriebes sowie für die Bewilligung des Wohn- und Arbeitsexternates. Vor ihrem Entscheid holt sie die Stellungnahme des Fachausschusses für Vollzugsfragen der Strafvollzugskommission ein.
Das gleiche Vorgehen gilt für die Bewilligung von Arbeitseinsätzen ausserhalb der Anstaltsmauern, sofern dem Gefangenen nicht bereits unbegleitete Urlaube gewährt wurden.
Die §§ 53 a Abs. 2 und 53 b gelten sinngemäss.
Gaben Dritter
§ 54. Die Gefangenen dürfen an Weihnachten und ihrem Geburtstag ein Lebensmittelpaket erhalten.
Die Zusendung anderer Artikel als Lebensmittel ist nur mit vorgängiger Genehmigung der Direktion der Strafanstalt gestattet. Unzulässig ist jedoch in jedem Fall die Zusendung von Gegenständen, die die Sicherheit gefährden, sowie von Bargeld, Alkohol und Drogen.
Einkauf
§ 55. Den Gefangenen wird ermöglicht, innerhalb der Strafanstalt Gegenstände des persönlichen Bedarfs sowie Genussmittel zu kaufen.
Die Liste der zur Verfügung stehenden Waren wird von der Direktion der Strafanstalt aufgestellt.
Die Einkäufe sind bar zu bezahlen. Anderen Beschränkungen unterliegt der Einkauf nicht.
Gegenstände, die nicht in der Liste der zur Verfügung stehenden Artikel aufgeführt sind, dürfen nur mit vorgängiger Genehmigung der Direktion der Strafanstalt beschafft werden.
VIII. Disziplinarwesen
Disziplin
§ 56. Die Gefangenen sind verpflichtet, die Vorschriften dieser Verordnung, der darauf basierenden Hausordnung und zusätzliche Weisungen zu befolgen und auf dienstliche Fragen wahrheitsgemäss Auskunft zu geben.
Disziplinarvergehen
§ 57. Verstösse gegen diese Verordnung, die Hausordnung und zusätzliche Weisungen werden als Disziplinarvergehen bestraft.
Als schwere Disziplinarvergehen gelten insbesondere:
a) Flucht oder Fluchtversuch;
b) Tätlichkeit gegen Angestellte oder Mitgefangene;
c) Urlaubsmissbrauch;
d) unerlaubter Verkehr mit Personen ausserhalb der Anstalt;
e) Ein- und Ausführen von Gegenständen, Schriftstücken und Bargeld unter Umgehung der Kontrolle;
f) nur auf Antrag verfolgbare gemeinrechtliche Delikte, soweit auf Strafantrag verzichtet wird.
Disziplinarmassnahmen
§ 58. FN4 Disziplinarmassnahmen sind:
a) Verweis;
b) Entzug von Vergünstigungen;
c) Ausschluss von Veranstaltungen, Schule und Freizeitkursen bis zu drei Monaten;
d) Kürzung des zur Auszahlung gelangenden Barbetrages;
e) Beschränkung oder Entzug des Korrespondenz- und Besuchsrechts bis zu drei Monaten;
f) Urlaubssperre bis zu sechs Monaten;
g) Bussen bis zum Betrag des Maximalansatzes der monatlichen Barauszahlung;
h) Arrest bis zu 20 Tagen.
Die Kürzung des zur Auszahlung gelangenden Betrags darf nur bei Disziplinarvergehen angeordnet werden, die mit Besitz und Verwendung dieser Beträge zusammenhängen.
Die Beschränkung oder der Entzug des Korrespondenz- und Besuchsrechtes sowie die Urlaubssperre dürfen nur bei Disziplinarvergehen angeordnet werden, die mit der Ausübung dieser Rechte zusammenhängen. Vorbehalten bleibt in jedem Fall der Verkehr mit Behörden und dem Rechtsvertreter.
Arrest darf nur bei schweren oder wiederholten Disziplinarvergehen angeordnet werden.
Mehrere Disziplinarstrafen können miteinander verbunden werden, doch dürfen nicht gleichzeitig Arrest und eine Busse ausgesprochen werden.
Disziplinarverfahren
§ 59. FN4 Nachdem der Betroffene angehört worden ist, fällt der Direktor den Disziplinarentscheid. Dieser wird dem Gefangenen mit Begründung schriftlich, im Falle eines Verweises mündlich mitgeteilt, unter Hinweis auf das Rekursrecht.
Busse
§ 60. FN4 Die Busse wird von dem für die Barauszahlung vorgesehenen Drittel des Verdienstanteils bezogen. Bis zu ihrer vollständigen Bezahlung wird dem Gefangenen kein Bargeldbetrag ausbezahlt, unter Vorbehalt des für die Deckung unumgänglicher Auslagen notwendigen Minimalbetrags.
Die von den Gefangenen entrichteten Geldbussen fallen dem Ethischen Fonds der Strafanstalt zu.
Arrest
§ 61. FN4 Der Arrest wird grundsätzlich in einer Normalzelle vollzogen, in der sich nur das Bett und die für Hygiene und Verpflegung unumgänglichen Gegenstände befinden. Der Gefangene bleibt von Arbeit, Freizeitbeschäftigung, Veranstaltungen und Einkauf ausgeschlossen. Er erhält keine Zeitungen und Bücher, darf weder rauchen noch Briefe schreiben oder empfangen und bleibt von Besuchen und Urlaub ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben der Briefverkehr mit Behörden und dem Rechtsvertreter in hängigen Verfahren und Fristsachen sowie die Gewährung dringlicher Sachurlaube.
Dem Gefangenen kann vom Direktor die Verrichtung von Arbeit in der Zelle, der Besitz von Büchern und ein eingeschränkter Briefverkehr bewilligt werden, wenn dies in seinem Interesse erforderlich erscheint.
Der Arrest wird in einer besonders dafür bestimmten Zelle vollzogen, wenn die persönliche Sicherheit des Gefangenen oder die Anstaltssicherheit dies erfordern, oder wenn der Gefangene während des Arrestvollzuges durch sein Verhalten andere Gefangene belästigt.
Der Gefangene spaziert während des Arrests allein.
IX. Kolonie Ringwil
Zweck
§ 62. Die Kolonie Ringwil ist eine offene Abteilung der Strafanstalt. Sie dient als Übergangs- und Bewährungsstation, insbesondere in der letzten Zeit vor der Entlassung.
In besonderen Fällen kann die Justizdirektion andere Aufnahmen bewilligen.
Aufnahme und Rückversetzung
§ 63. FN8 Über die Versetzung von Insassen der Strafanstalt in die Kolonie Ringwil entscheidet die Direktion der Strafanstalt.
Bei Gefangenen, deren Strafe noch mehr als zwei Jahre dauert, an denen stationäre Massnahmen vollzogen werden oder die aufgrund eines der im Anhang zur Strafvollzugsverordnung aufgeführten Deliktes verurteilt wurden, bedarf die Versetzung der Zustimmung der Justizdirektion. In den beiden letztgenannten Fällen holt die Justizdirektion die Stellungnahme des Fachausschusses für Vollzugsfragen der Strafvollzugskommission ein. Die §§ 53 a Abs. 2 und 53 b gelten sinngemäss.
Über die Rückversetzung von Insassen der Kolonie Ringwil in die Strafanstalt entscheidet die Leitung der Anstalt auf Antrag des Verwalters der Kolonie. Dieser kann in dringenden Fällen auch vor der Zustimmung der Anstaltsleitung die Rückversetzung durchführen.
Ausnahmen
§ 64. Diese Verordnung ist auch für die Kolonie Ringwil gültig, doch kann die Justizdirektion in der Hausordnung von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen, soweit dies für den Betrieb und die Zielsetzung der Kolonie Ringwil erforderlich ist.
Die Justizdirektion erlässt Richtlinien über die Zulassung zur Arbeit bei auswärtigen Arbeitgebern und die Verwendung des daraus erzielten Einkommens.
X. Anstaltssicherheit FN4
Sicherheitsmassnahmen
§ 65. FN4 Der Direktor der Strafanstalt erlässt die für die Wahrung der Sicherheit notwendigen Weisungen. Dazu gehören insbesondere:
a) die Regelung der Zutrittsberechtigung;
b) die Anordnung von Kontrollen von Personal, Gefangenen und Besuchern sowie des Warenverkehrs;
c) der Erlass von Bestimmungen für das Verhalten von Personal und Gefangenen bei besondern Vorkommnissen.
Der Direktor kann unter gleichzeitiger Mitteilung an die Justizdirektion die Rechte, welche Personal, Gefangenen und Besuchern aufgrund dieser Verordnung zustehen, mit sofortiger Wirkung vorübergehend einschränken, wenn dies zur Wahrung der Anstaltssicherheit erforderlich ist.
Anordnung des Waffentragens
§ 66. FN4 Die Justizdirektion kann anordnen, dass dafür geeignete und ausgebildete Beamte und Angestellte der Strafanstalt bei besondern dienstlichen Verrichtungen Schusswaffen oder andere Waffen zu tragen haben.
Waffeneinsatz
§ 67. FN4 Der Einsatz von Waffen und entsprechenden Geräten ist diesen Beamten und Angestellten nur zur Notwehr oder Notwehrhilfe gestattet.
Verbot des Waffentragens
§ 68. FN4 Andern Personen als den gemäss § 66 bezeichneten Beamten und Angestellten ist das Mitführen und Aufbewahren von Waffen auf dem Areal der Strafanstalt untersagt. Sonderregelungen für Polizeibeamte bleiben vorbehalten.
XI. Organisation der Strafanstalt FN4
A. Justizdirektion und Ausschuss der Strafvollzugskommission FN4
Justizdirektion
§ 69. FN4 Die Strafanstalt ist der Justizdirektion unterstellt. Diese wird in den Belangen der Strafanstalt von einem Ausschuss der Strafvollzugskommission beraten.
Ausschuss der Strafvollzugskommission
§ 70. FN4 Der Ausschuss der Strafvollzugskommission für die Strafanstalt Regensdorf besteht aus sechs von dieser gewählten Mitgliedern und wird vom Justizdirektor präsidiert.
Das Protokoll führt ein Sekretär der Justizdirektion, der den Verhandlungen mit beratender Stimme beiwohnt.
Der Direktor der Strafanstalt und sein Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teil. Weitere Beamte der Strafanstalt können zugezogen werden.
Aufgaben des Ausschusses
§ 71. FN4 Zu den Aufgaben des Ausschusses gehören neben der Beratung der Justizdirektion insbesondere:
a) Stellungnahme zu wichtigen Fragen des Anstaltsbetriebs;
b) regelmässige Besuche in der Strafanstalt und in der Kolonie Ringwil;
c) Prüfung von Jahresbericht, Rechnung und Budget der Strafanstalt, der Kolonie Ringwil und der Zentralwäscherei der Strafanstalt;
d) Begutachtung von Gesuchen um bedingte Entlassung durch den ganzen Ausschuss oder durch Abteilungen von je drei Mitgliedern;
e) Prüfung der reglementskonformen Verwendung der Mittel des Ethischen Fonds der Strafanstalt.
Die Mitglieder des Ausschusses sind berechtigt, mit jedem Beamten oder Angestellten und Insassen ohne Anwesenheit eines Dritten zu sprechen.
Sie unterliegen der in der Beamtenverordnung FN2 statuierten Schweigepflicht.
B. Beamte und Angestellte FN4
Direktor
§ 72. FN4 Dem Direktor obliegt die Gesamtleitung der Strafanstalt und der Kolonie Ringwil. Er ist für alle Entscheidungen innerhalb der Strafanstalt zuständig, die nicht durch diese Verordnung oder andere Erlasse andern Stellen zugewiesen sind.
Organisation
§ 73. FN4 Die Justizdirektion legt die innere Organisation der Strafanstalt und die damit zusammenhängenden Pflichten und Befugnisse der Beamten und Angestellten fest.
Der Direktor ist für den richtigen Einsatz, die notwendige Ausbildung und die Überwachung der Beamten und Angestellten in ihrer Tätigkeit verantwortlich.
Disziplinarmassnahmen
§ 74. FN4 Der Direktor führt die Disziplinaruntersuchungen gegen Beamte und Angestellte der Strafanstalt und stellt der Justizdirektion Antrag über auszufällende Disziplinarmassnahmen.
Fälle, in denen die Verhängung eines Verweises oder einer Busse bis zu Fr. 200 als ausreichend zu betrachten ist, erledigt er in eigener Kompetenz.
Stellvertreter des Direktors
§ 75. FN4 Der Stellvertreter des Direktors wird von der Justizdirektion bezeichnet.
Beamtenkonferenz
§ 76. FN4 Die Beamtenkonferenz besteht aus dem Direktor, seinem Stellvertreter und den die Bereiche Ausbildung, Personelles, Sicherheit und Sozialdienst leitenden Beamten. Weitere Mitarbeiter können durch den Direktor beigezogen werden.
Die Beamtenkonferenz begutachtet zuhanden der Justizdirektion die Gesuche der Insassen um bedingte Entlassung. Justizdirektion und Direktor können ihr die Behandlung weiterer Geschäfte übertragen.
Beamte und Angestellte
§ 77. FN4 Die Beamten und Angestellten der Strafanstalt sind über die allgemeinen beamtenrechtlichen Verpflichtungen hinaus gehalten, innerhalb und ausserhalb ihres Tätigkeitsbereiches alles zu unterlassen, was ihre Autorität und Stellung gegenüber den Gefangenen in Mitleidenschaft ziehen könnte.
Rechtsgeschäfte aller Art mit Insassen der Strafanstalt sind ihnen ohne vorgängige schriftliche Bewilligung durch den Direktor untersagt; Rechtsgeschäfte mit ehemaligen Insassen haben sie dem Direktor mitzuteilen.
Werden Beamte und Angestellte der Strafanstalt in eine Strafuntersuchung wegen Verbrechen oder Vergehen einbezogen oder wegen solcher bestraft, ist dies dem Direktor unverzüglich mitzuteilen.
Ausbildung
§ 78. FN4 Die Beamten und Angestellten der Strafanstalt sind verpflichtet, an den von der Direktion bezeichneten Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen, auch wenn diese eine zeitlich beschränkte Ortsabwesenheit nach sich ziehen.
Ausrüstung
§ 79. FN4 Die Strafanstalt stellt den Beamten und Angestellten die erforderlichen Dienstkleider und weitere Ausrüstung zur Verfügung.
Hilfskasse
§ 80. FN4 Für die Beamten und Angestellten der Strafanstalt besteht eine Hilfskasse, die Beiträge an die Kosten von Kuren und ärztlichen Massnahmen gewähren kann.
Über Beitragsgesuche entscheidet der Direktor nach Anhörung des Personalausschusses.
Mittel der Hilfskasse
§ 81. FN4 In die Hilfskasse fallen
a) die Zinsen ihres Vermögens;
b) allfällige Beiträge des Staates und Privater.
Der Personalausschuss nimmt jährlich Einsicht in die Rechnung der Hilfskasse.
Nebenamtliche Mitarbeiter
§ 82. FN4 Hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der Strafanstalt unterstehen auch die nebenamtlichen Mitarbeiter den Bestimmungen dieser Verordnung.
XII. Schlussbestimmungen FN4
Hausordnung
§ 83. FN4 Aufgrund dieser Verordnung erlässt die Justizdirektion Hausordnungen für die Strafanstalt und die Kolonie Ringwil.
Die Hausordnungen enthalten die für den geordneten Anstaltsbetrieb notwendigen Ausführungsbestimmungen.
§ 84. FN5 Diese Verordnung tritt am 1. April 1975 in Kraft. Die Verordnung über die kantonale Strafanstalt Regensdorf vom 24. September 1964 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.
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FN1 OS 45, 307 und GS II, 731.
FN2 177.11.
FN3 SR 311.0.
FN4 Fassung gemäss RRB vom 1. April 1981 (OS 48, 93).
FN5 Ursprünglich § 117; die ursprünglichen §§ 84-116 sind aufgehoben durch RRB vom 1. April 1981 (OS 48, 93).
FN6 Fassung gemäss RRB vom 7. Dezember 1988 (OS 50, 539). In Kraft seit 1. Januar 1989. Abweichung zu lit. b siehe OS 50, 539 Ziffer III.
FN7 Eingefügt durch RRB vom 1. März 1995 (OS 53, 112).
FN8 Fassung gemäss RRB vom 1. März 1995 (OS 53, 112).