Verordnung
über die Feuerwehr
(vom 7.März 1979) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

1. Aufgaben

Hilfeleistung bei Bränden und anderen Gefahren
§ 1. Die Feuerwehr ist zur Rettung und Schadenbekämpfung bei Bränden, Explosionen und Elementarereignissen sowie bei Erdbeben verpflichtet.

Bei unmittelbarer Bedrohung von Personen und Eigentum durch solche Gefahren trifft sie die erforderlichen Abwehrmassnahmen.

Bei überhitzten Futterstöcken trifft sie die erforderlichen Massnahmen. FN4

Schadendienste
§ 2. Die Feuerwehr ist zur Hilfeleistung bei Öl-, Chemie- und Strahlenunfällen verpflichtet, soweit ihr diese Aufgabe durch Kanton oder Gemeinde übertragen ist.

Andere Dienstleistungen
§ 3. Die Gemeinden können die Feuerwehr auch bei anderen Schadenereignissen sowie zur Befreiung von Menschen oder Tieren aus Notlagen einsetzen.

Sie können die Feuerwehr ferner bei besonderen Veranstaltungen wie Festanlässen, Ausstellungen oder Theateraufführungen mit dem Verkehrs- und Ordnungsdienst sowie der Feuerwache beauftragen.

Die Erfüllung der Aufgaben nach §§ 1 und 2 darf nicht beeinträchtigt werden.

Hilfeleistung ausserhalb der Gemeinde oder des Betriebes
§ 4. Jede Feuerwehr ist zur Hilfeleistung ausserhalb der Gemeinde oder des Betriebes verpflichtet, sofern sie nicht dringend in der eigenen Gemeinde oder im eigenen Betrieb benötigt wird.

Die Hilfeleistung ist durch den Schadenplatzkommandanten anzufordern.

2. Organisation

Pflichtfeuerwehr
§ 5. In jeder Gemeinde besteht eine Pflichtfeuerwehr.

Organisation
a) im allgemeinen
§ 6. Die Organisation der Feuerwehr richtet sich nach Grösse und Besiedlung der Gemeinde.

Das Gemeindegebiet ist in einen oder mehrere Löschkreise mit eigenen Geräten und Gerätemagazinen einzuteilen. In diesen Kreisen sind eigene Kompanien oder Löschzüge zu bilden.

b) besondere Fälle
§ 7. Abgelegene Gemeindegebiete oder besondere Risiken können gegen angemessene Entschädigung einer andern Gemeinde zugeteilt werden, wenn damit ein rascherer und wirkungsvollerer Feuerwehreinsatz gewährleistet ist.

Die Zuteilung ist durch eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Gemeinden zu regeln.

Gliederung
§ 8. Die Pflichtfeuerwehr gliedert sich in der Regel in Rettungs- und Löschabteilungen sowie in Elektriker-, Verkehrs- und Sanitätsabteilungen.

Elektrikerabteilung
§ 9. Die Starkstromunternehmungen haben den Gemeinden, in deren Gebiet sie Leitungen besitzen, elektrotechnisch ausgebildetes Personal für die Einreihung in die Elektrikerabteilung zur Verfügung zu stellen, soweit ein Bedürfnis der betreffenden Feuerwehr vorliegt.

Der Chef der Elektrikerabteilung untersteht dem Feuerwehrkommandanten direkt. Er entscheidet nach eigenem Ermessen über die Ausführung fachtechnischer Arbeiten.

Die Gemeinden stellen und unterhalten die persönliche Ausrüstung der Elektrikerabteilung, die Starkstromunternehmungen dagegen die spezielle technische Ausrüstung.

Alarm- und Übermittlungschef
§ 10. Der Feuerwehrkommandant bestimmt einen geeigneten Offizier oder Unteroffizier als Chef des Alarm- und Übermittlungswesens.

Kommando
§ 11. Die Feuerwehr steht unter dem Kommando des Feuerwehrkommandanten. Er ist verantwortlich für die fachgemässe Leitung der Feuerwehr sowie für die Einsatzbereitschaft von Material und Einrichtungen.

Dienstgrade
§ 12. Für die Verleihung von Dienstgraden bei den Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren gilt folgende Regelung:

Die Gemeinden können geeignete Personen ausserhalb der Feuerwehr mit der Materialverwaltung oder Rechnungs- und Sekretariatsführung beauftragen. Der Grad des Feldweibels bzw. Fouriers fällt in solchen Fällen weg.

Die Berufsfeuerwehren regeln die Dienstgrade sinngemäss. Sie können auch den Grad eines Gefreiten und - mit Zustimmung der Direktion des Innern - den Grad eines Oberstleutnants verleihen.

Wahlen
§ 13. Der Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter sowie der Pikettchef werden auf Amtsdauer der Gemeindebehörden vom Gemeinderat gewählt. Die Wahl der übrigen Offiziere und Unteroffiziere kann durch die Feuerwehrkommission erfolgen.

In Gemeinden, in denen eine Feuerwehrkommission besteht, sind der Feuerwehrkommandant und der Pikettchef von Amtes wegen Mitglied derselben.

Die Offiziere und Unteroffiziere der anerkannten Betriebsfeuerwehren werden auf Antrag der Betriebsleitung von der zuständigen Gemeindebehörde gewählt. Vorbehalten bleiben Sonderregelungen für selbständige Betriebsfeuerwehren.

Beförderungen
§ 14. Die Beförderung der Unteroffiziere und Offiziere erfolgt auf Antrag des Kursinspektors durch die Feuerwehrkommission oder, wenn keine solche besteht, durch den Gemeinderat.

Vor der Beförderung müssen die vorgeschriebenen Geräteführer-, Offiziers- und Kommandantenkurse absolviert werden.

Spezialistenkurse gelten nicht als Beförderungskurse. Ausgenommen sind die Ausbildungskurse für Chefs der Elektriker-, Verkehrs- und Sanitätsabteilungen.

Der Materialverwalter erhält nach Absolvierung eines Geräteführer- und Materialverwaltungskurses den Grad eines Feldweibels.

Der Rechnungsführer / Sekretär erhält nach Absolvierung eines Fourierkurses den Grad eines Fouriers.

Dienstbüchlein
§ 15. Jedem Feuerwehrmann ist ein Dienstbüchlein abzugeben, in welchem die Dienstleistungen, Kurse und Beförderungen sowie die persönlichen Ausrüstungsgegenstände einzutragen sind.

3. Ausbildung

Grundlagen
§ 16. Die Ausbildung der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften der Feuerwehren erfolgt nach den Reglementen und Anleitungen des Schweizerischen Feuerwehrverbandes.

Verantwortlichkeit
§ 17. Für die Ausbildung des Kaders und der Mannschaft ist der Feuerwehrkommandant verantwortlich.

Er kann die Ausbildung einem geeigneten Offizier übertragen.

Kurse
§ 18. Die Gebäudeversicherung ordnet nach Bedarf Einführungs- und Repetitionskurse für die Ausbildung des Kaders und der Spezialisten an.

Die Durchführung und Leitung der zentralen Kurse für Kommandanten, Pikettchefs und Spezialisten obliegt dem kantonalen Kursinspektor oder dessen Stellvertreter. Mit der Durchführung und Leitung von Spezialistenkursen kann der Kursinspektor einen Kursleiter mit Spezialausbildung beauftragen.

Die Durchführung und Leitung der kantonalen Offiziers- und Geräteführerkurse erfolgt durch die Kursleiter nach Anweisung des Kursinspektors und im Einvernehmen mit den Bezirksfeuerwehrverbänden.

Kursorganisation
§ 19. Die Kursprogramme für die Einführungs- und Repetitionskurse werden vom kantonalen Kursinspektor aufgestellt. Sie sind von der Gebäudeversicherung zu genehmigen.

Die Kostenvoranschläge für die Kurse sind vom Kursleiter im Einvernehmen mit dem Kurssekretär aufzustellen. Die Vorschüsse sind spätestens vier Wochen vor Kursbeginn mit dem Kostenvoranschlag von der Gebäudeversicherung anzufordern.

Der Kurssekretär erstellt die Kursabrechnung. Sie ist vom Kursleiter zu visieren und der Gebäudeversicherung zur Abnahme zuzustellen.

Für die Bereitstellung des Kursmaterials hat der Materialverwalter nach Anweisung des Kursleiters zu sorgen.

Instruktoren
§ 20. Die Gebäudeversicherung ernennt nach Anhören des kantonalen Kursinspektors die Instruktoren. Sie müssen - mit Ausnahme der Spezialisten - als Offiziere ausgebildet sein und einen Kommandantenkurs besucht haben oder besuchen. Die Ernennung erfolgt nach Absolvierung der von der Gebäudeversicherung oder vom Schweizerischen Feuerwehrverband organisierten Ausbildungskurse.

Dem Instruktor obliegt die Ausbildung des Kaders an den Offiziers-, Geräteführer- und Spezialistenkursen.

Mit der Zuteilung der Instruktoren für die Offiziers- und Gerätefüh rerkurse kann die Vereinigung der Feuerwehrinstruktoren des Kantons Zürich beauftragt werden. Die Zuteilung der Instruktoren für die übrigen kantonalen Kurse obliegt dem kantonalen Kursinspektor.

Wer nicht mehr aktiven Feuerwehrdienst leistet, muss zwei Jahre nach seiner Entlassung von der Instruktion zurücktreten.

Kursleiter
§ 21. Die Gebäudeversicherung ernennt nach Anhören des kantonalen Kursinspektors und des zuständigen Statthalters aus dem Kreise der Instruktoren für jeden Bezirk einen Kursleiter. Sie verleiht ihm den Grad eines Majors.

Die Kursleiter organisieren die kantonalen Offiziers- und Geräteführerkurse sowie die Kaderübungen in den ihnen zugeteilten Bezirken. Sie haben die Dienst- und Tagesbefehle für die Kurse und Übungen zuhanden des kantonalen Kursinspektors auszuarbeiten.

Die Kursleiter kontrollieren nach Anweisung des Kursinspektors die Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren. Sie vertreten die Gebäudeversicherung gegenüber den Bezirksfeuerwehrverbänden.

Kursinspektor
§ 22. Die Direktion des Innern wählt auf Amtsdauer der kantonalen Behörden einen neben- oder vollamtlichen Kursinspektor sowie einen oder mehrere Stellvertreter aus dem Kreise der Kursleiter. Die Direktion des Innern verleiht dem Kursinspektor den Grad eines Oberstleutnants.

Der Kursinspektor ist für die Ausbildung der Instruktoren verantwortlich und überwacht die Ausbildung der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren.

Übungen
a) gemeindeweise
§ 23. Die Gemeinden sind verpflichtet, jährlich mindestens vier Mannschafts- und vier Kaderübungen durchzuführen.

Die Dauer einer Übung beträgt mindestens zwei Stunden.

Für die ganze Feuerwehr oder für jede Kompanie oder jeden Löschzug hat jedes Jahr zusätzlich eine Hauptübung sowie alle zwei Jahre eine Alarmübung stattzufinden.

Die Übungsprogramme sind dem Statthalteramt für sich und zuhanden des kantonalen Kursinspektors und der Gebäudeversicherung vor Beginn der ersten Übung, spätestens aber bis zum 1. März, einzureichen.

b) bezirksweise
§ 24. Die Bezirksfeuerwehrverbände führen mindestens alle zwei Jahre eine ganztägige Kaderübung durch.

Die Beitragsgesuche mit Übungsprogrammen sind dem kantonalen Kursinspektor zuhanden der Gebäudeversicherung einzureichen.

Experten
§ 25. Den Statthaltern stehen für die Abnahme der Haupt- und Alarmübungen zwei Instruktoren als Experten zur Verfügung.

Für die Inspektion von besonderen Objekten, wie Anstalten, Spitälern, Fabriken, sowie für die Inspektion der Elektrikerabteilung sind speziell ausgebildete Experten beizuziehen. Dasselbe gilt beim Einsatz von Spezialgeräten, wie Gasschutz, Tanklöschfahrzeugen.

Bei grösseren Haupt- oder Alarmübungen mit mehreren Kompanien oder Löschzügen können drei Experten eingesetzt werden.

Den Experten obliegen die Anlage und Beurteilung der Übung sowie die Abfassung des Inspektionsberichtes.

Ausbildungsprogramm
§ 26. Die Gebäudeversicherung erlässt zu Beginn jeden Jahres ein Kreisschreiben, in welchem den interessierten Behörden, Amtsstellen und Verbänden das Programm für die Kurse und Übungen mit den näheren Angaben über Teilnahmeberechtigung, Ausrüstung, Entschädigung usw. mitgeteilt wird.

4. Ausrüstung

Grundsatz
§ 27. Die Ausrüstung der Feuerwehr hat sich nach den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen zu richten. Die Ausrüstungen müssen den Bestimmungen entsprechen, welche die Gebäudeversicherungsanstalt nach Anhören der kantonalen Feuerwehrfachkommission erlässt. FN2

Die Beschaffung und Wartung der Ausrüstung der Gemeindefeuerwehren sind Sache der Gemeinden. Bei den Betriebsfeuerwehren obliegt diese Aufgabe den Betrieben.

Der Materialverwalter wartet die Ausrüstung aufgrund der Bestimmungen, welche die Gebäudeversicherungsanstalt nach Anhören der kantonalen Feuerwehrfachkommission erlässt. Er führt über den Bestand der Ausrüstung der Feuerwehr ein Verzeichnis. FN2

Persönliche Ausrüstung
§ 28. Jeder Feuerwehrmann erhält eine persönliche Ausrüstung. Die Einzelheiten regelt das Reglement der Gebäudeversicherung über die Bekleidung und persönliche Ausrüstung der Feuerwehren.

Geräte und Material
§ 29. Jede Feuerwehr muss über die notwendigen Rettungs- und Löschgeräte verfügen.

Die Spezialabteilungen sind ihrer Aufgabe entsprechend mit Elektro-, Sanitäts-, Verkehrs- und Gasschutzmaterial und allenfalls weiterem Material auszurüsten. Besondere Vorschriften gelten für die Öl-, Chemie- und Strahlenwehr.

Für die Verwendung von Zivilschutzmaterial ist die Gesetzgebung über den Zivilschutz massgeblich.

Motorfahrzeuge
§ 30. Die Piketts und, soweit nötig, die Pflicht- und Betriebsfeuerwehren sind mit den erforderlichen Motorfahrzeugen auszurüsten.

Gerätemagazine
§ 31. Die Gemeinden und Betriebe haben für die zweckmässige Aufbewahrung der Geräte usw. zentral gelegene Magazine zu erstellen.

Diese müssen massiv gebaut, leicht zugänglich und gut belüftet und belichtet sein. Die Ausfahrten sind mit einem Parkverbot zu sichern. Magazine für Motorspritzen und Motorfahrzeuge müssen heizbar sein.

Gemeinden mit abgelegenen Dorfteilen und Betriebe mit örtlich getrennten Betriebsstätten haben neben dem Hauptmagazin lokale Depots zu errichten.

Im übrigen gilt für die Magazinierung der Geräte usw. die Anleitung des Schweizerischen Feuerwehrverbandes für Materialverwalter.

Spezial-
löschzüge
§ 32. Für den Einsatz bei Grossereignissen stehen den Orts- und Stützpunktfeuerwehren der kantonale Löschzug sowie der Armeelöschzug zur Verfügung.

Feueralarmstelle
§ 33. Jede Gemeinde hat eine oder mehrere Feueralarmstellen mit Telefonanschluss einzurichten, die im amtlichen Telefonverzeichnis aufzuführen sind.

Der Betrieb mindestens einer Feueralarmstelle muss dauernd gewährleistet sein.

Alarmeinrichtungen
§ 34. Die Gemeinden haben die notwendigen Einrichtungen zu erstellen, damit die Feuerwehr schnell und zuverlässig durch telefonischen Gruppenalarm, Alarm über das Stromversorgungsnetz, akustischen Alarm oder andere Alarmsysteme aufgeboten werden kann.

Der Alarm ist durch ein zweites System sicherzustellen. FN2

Der Telefonalarm kann für das erste Aufgebot regional organisiert werden, sofern für weitere Aufgebote in jeder Gemeinde die selbständige Alarmierung weiterhin gewährleistet ist.

Löschwasser
§ 35. Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass die Wasserversorgung jederzeit in der Lage ist, genügend Wasser mit ausreichendem Druck für die Feuerbekämpfung abzugeben.

In abgelegenen Ortsteilen, für die weder der Anschluss an eine zentrale Wasserversorgung noch die Erstellung einer eigenen Hydrantenanlage in Frage kommt, sind durch die Gemeinden Feuerweiher oder andere zweckdienliche Wasserbezugsorte an stehenden oder fliessenden Gewässern zu erstellen.

Die Fassungsvermögen der Löschwasserbehälter und der Feuerweiher sowie die Leistungsfähigkeit anderer Wasserbezugsorte sind dem grössten Brandrisiko anzupassen.

Der Löschwasservorrat darf nur für den Löscheinsatz und - soweit verantwortbar - auch für Übungen der Feuerwehr verwendet werden.Der verbrauchte Wasservorrat ist sofort zu ersetzen.

Hydrantenanlagen
§ 36. Entsprechend der im Einzelfall benötigten Wassermenge müssen in genügender Zahl Überflurhydranten errichtet werden; ausnahmsweise können auch Unterflurhydranten zugelassen werden.

Die Hydranten sind so zu setzen, dass jedes Gebäude mit Normal-Schlauchmaterial von maximal 70 m Länge erreicht werden kann. Die Standorte der Hydranten sind im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten festzulegen. Die Hydranten müssen gut sichtbar mit einem mobilen Löschgerät jederzeit erreichbar sein. Unterflurhydranten sind deutlich zu markieren.

Jede Gemeinde hat einen Plan der Hydranten und der Gebäude mit Sprinkleranlagen zu erstellen und nachzuführen. Er ist der Feuerwehr in genügender Anzahl zur Verfügung zu stellen.

Duldung der Wasserbezugsorte
§ 37. Die Grundeigentümer haben die Erstellung, den Unterhalt und die Benützung der erforderlichen Wasserbezugsorte für die Feuerwehr wie Hydranten oder Feuerweiher zu dulden.

Benützung der Wasserbezugsorte
§ 38. Die Gemeinden und privaten Grundeigentümer sind verpflichtet, die Wasserbezugsorte wie Hydranten, Feuerweiher und ähnliche Einrichtungen der Feuerwehr für Lösch- und Übungszwecke unentgeltlich zu überlassen.

Ferner sind die Gemeinden verpflichtet, das Wasser für die Brandbekämpfung durch die Feuerwehr sowie für Sprinkleranlagen und andere Löscheinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Beiträge an Ausbauten des Wasserversorgungsnetzes, die ausschliesslich wegen des Anschlusses von Sprinkleranlagen notwendig werden, bleiben vorbehalten.

Die Wasserentnahme aus öffentlichen Gewässern und Grundwasser für Übungen durch die Feuerwehr ist nur an den von der Baudirektion bewilligten Stellen zulässig.

Speziallöschmittel
§ 39. In Gemeinden und Betrieben, in denen die Gefahr von Bränden besteht, die nicht mit Wasser gelöscht werden können, sind die erforderlichen Geräte und Speziallöschmittel bereitzustellen.

Für Lagerung und Übungen mit wassergefährdenden Speziallöschmitteln sind die Vorschriften des Gewässerschutzes zu beachten.

Kontrolle
§ 40. Die Funktionsfähigkeit der Löscheinrichtungen, insbesondere der Löschreserve und der Hydranten sowie der Fernsteuerungen ist durch die Wasserversorgung nach den Weisungen des Feuerwehrkommandanten periodisch zu kontrollieren.

Genossenschaften, Korporationen und Private
§ 41. Die §§ 35-38 und 40 gelten sinngemäss für Genossenschaften, Korporationen und Private, deren Wasserversorgungs- und Hydrantenanlage aus Mitteln der Gebäudeversicherung subventioniert werden.

5. Brand- und Wehrdienste

Alarmierung
§ 42. Der Feuerwehrkommandant ist dafür verantwortlich, dass die Alarmierung jederzeit sichergestellt ist.

Er hat unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse einen Alarmierungsplan aufzustellen.

Kommandoverhältnisse auf dem Brandplatz
§ 43. Auf dem Brandplatz führt der Feuerwehrkommandant, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter das Kommando. Ist auch der Stellvertreter verhindert, so führt der Gradhöchste das Kommando.

Gelangt das Pikett zum Einsatz, so führt zunächst der Pikettchef bzw. dessen Stellvertreter das Kommando. Bei späterem Aufgebot der Gesamtfeuerwehr geht das Kommando an den Feuerwehrkommandanten über.

Ereignet sich in einem Betrieb mit eigener Feuerwehr ein Brand, so führt deren Kommandant bis zum Eintreffen der örtlichen Feuerwehr das Kommando.

Anforderung von Hilfe
§ 44. Kann die örtliche Feuerwehr den Brand nicht mit den eigenen Kräften oder Mitteln löschen, so hat der Brandplatzkommandant rechtzeitig weitere Feuerwehren, nötigenfalls die zugeteilte Stützpunktfeuerwehr, die Speziallöschzüge und die Flughafenfeuerwehr, anzufordern.

Die auswärtigen Feuerwehren sind wieder zu entlassen, sobald es die Lage auf dem Brandplatz gestattet.

Einsatzregeln
§ 45. Die Feuerwehr hat auf dem Brandplatz in erster Linie bedrohten Personen Hilfe zu leisten.

Sie hat sodann eine weitere Ausdehnung des Schadenfeuers zu verhindern, Gefahren zu beseitigen sowie das Schadenfeuer möglichst rasch zu löschen.

Absperrung des Brandplatzes
§ 46. Die Feuerwehr hat den Brandplatz abzusperren und die notwendigen Verkehrsumleitungen anzuordnen, sofern diese Aufgabe nicht von der Polizei besorgt wird.

Vermeidung von Schäden
§ 47. Die Feuerwehr hat darauf zu achten, dass keine unnötigen Schäden entstehen.

Gebäudeteile dürfen nur niedergerissen werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen unerlässlich ist.

Zur Verhütung, Verminderung und Behebung von Wasserschäden sowie zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen hat die Feuerwehr geeignete Massnahmen zu treffen.

Aufräumen des Brandplatzes
§ 48. Das Aufräumen des Brandplatzes ist Sache der Feuerwehr, soweit dies für die völlige Löschung des Feuers, für die Beseitigung von weiteren Gefahren und für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.

Diese Arbeiten sind im Einvernehmen mit den Untersuchungsorganen vorzunehmen.

Weitere Aufräumungs- und Sicherungsarbeiten
§ 49. Die Feuerwehr kann im Einvernehmen mit dem Kreisschätzer gegen Entschädigung mit weiteren Aufräumungs- und Sicherungsarbeiten wie der Erstellung eines Notdaches betraut werden.

Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft
§ 50. Die Feuerwehr hat nach jedem Einsatz für eine sofortige Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft und den Ersatz verbrauchter Löschmittel zu sorgen.

Abklärung der Brandursache
§ 51. Der Brandplatzkommandant ist dafür verantwortlich, dass der Schadenfall den Untersuchungsorganen und dem Statthalteramt sofort gemeldet wird.

Er hat die Untersuchungsorgane bei der Abklärung der Brandursache zu unterstützen.

Brandrapport
§ 52. Über jeden Einsatz hat der Brandplatzkommandant dem Gemeinderat einen schriftlichen Rapport abzugeben.

Rapporte über Schäden sind innert zehn Tagen an das Statthalteramt weiterzuleiten.

Wehrdienst
§ 53. Die vorgenannten Bestimmungen gelten sinngemäss für den Feuerwehreinsatz bei anderen Gefahren und Schadendiensten.

Futterstockkontrolle
§ 54. Die Futterstockbesitzer haben an jedem Futterstock nach der Heu- und nach der Emdernte Temperaturmessungen vorzunehmen und die nötigen Massnahmen zur Verhütung einer Selbstentzündung zu treffen. Bei Temperaturen über 55 °C ist unverzüglich die Feuerwehr zu benachrichtigen. FN4

. . . FN3

6. Kosten, Entschädigungen und Versicherungen

Kosten von Hilfeleistungen
§ 55. Hilfeleistungen der Feuerwehr gemäss § 1 sind unentgeltlich. Bei fahrlässiger Auslösung eines Fehlalarms können dem Verursacher die Selbstkosten für das Ausrücken der Feuerwehr verrechnet werden.

Für die Kosten der Schadendienste gemäss § 2 hat der Verursacher aufzukommen.

Die Kostenregelung bei Feuerwehreinsätzen gemäss § 3 Abs. 1 und 2 ist Sache der Gemeinden.

Kosten von fremden Hilfeleistungen
§ 56. Die hilfeleistende Feuerwehr kann von der anfordernden Feuerwehr Ersatz für ihre Aufwendungen verlangen.

Kurskosten
§ 57. Die Gebäudeversicherung trägt die Kosten der von ihr veranstalteten Kurse zur Ausbildung des Kaders und der Spezialisten sowie der ganztägigen Kaderübungen der Bezirksfeuerwehrverbände.

Entschädigungen
§ 58. Die Entschädigungen an Kursinspektor, Kursleiter, Instruktoren, Experten, Kurssekretäre, Materialverwalter und Kursteilnehmer der zentralen Kurse gehen zulasten der Gebäudeversicherung. Sie werden durch besondere Vorschriften der Direktion des Innern festgesetzt.

Unfall- und Krankenversicherung
§ 59. Die Gemeinden sind verpflichtet, alle eingeteilten Feuerwehrleute der Orts- und Betriebsfeuerwehren gegen die Folgen von Unfall und Krankheit, deren Ursache der Feuerwehrdienst ist, zu versichern.

Die gleiche Verpflichtung obliegt den Gemeinden gegenüber Privatpersonen, die im Ernstfall von der Feuerwehr zur Mithilfe herangezogen werden.

Haftpflichtversicherung
§ 60. Die Gemeinden haben alle Feuerwehrleute für ihre gesetzliche Haftpflicht zu versichern.

Kaskoversicherung
§ 61. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Motorfahrzeuge der Feuerwehr sowie die von der Feuerwehr benutzten privaten Motorfahrzeuge gegen Kasko zu versichern.

7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten
§ 62. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1980 in Kraft.

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 63. Die Verordnung über die Feuerwehr vom 25. September 1947 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

Anpassung anderen Rechts
§ 64. Die Gemeinden haben ihre Feuerwehrverordnungen bis spätestens 31. Dezember 1980 dieser Verordnung anzupassen.


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FN1 OS 47, 10 und GS VI, 636.
FN2 Fassung gemäss RRB vom 26. November 1986 (OS 49, 843). In Kraft seit 1. Januar 1987.
FN3 Aufgehoben durch RRB vom 11. April 1990 (OS 51, 69).
FN4 Fassung gemäss RRB vom 11. April 1990 (OS 51, 69).