Vollzugsverordnung
zur Bundesgesetzgebung über die Lebensmittel
und Gebrauchsgegenstände
(vom 29.August 1979) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Organisatorische Bestimmungen

A. Kantonale Behörden

I. Regierungsrat Oberaufsicht
§ 1. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus über den Vollzug der Bundesgesetze betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8. Dezember 1905 FN3, betreffend das Absinthverbot vom 24. Juni 1910 FN6 und betreffend das Verbot von Kunstwein und Kunstmost vom 7. März 1912 FN5 sowie der dazugehörenden Vollzugsvorschriften, insbesondere der eidgenössischen Verordnung über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.

II. Gesundheitsdirektion Aufsicht
§ 2. Die Direktion des Gesundheitswesens überwacht den Vollzug der Gesetzgebung über die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, soweit nicht einzelne Gebiete andern Direktionen übertragen sind.

III. Kantonales Laboratorium
1. Aufgaben
§ 3. Soweit diese Verordnung nicht andere Amtsstellen als zuständig bezeichnet, vollzieht das Kantonale Laboratorium die Bundesgesetzgebung gemäss § 1 und diese Verordnung.

Das Kantonale Laboratorium ist die Untersuchungsstelle für die von den Zollämtern gemeldeten Einfuhrsendungen.

Die Vollzugsbefugnisse der Gemeinden gemäss § 12 dieser Verordnung bleiben vorbehalten.

2. Kantonschemiker
§ 4. Der Kantonschemiker leitet das Kantonale Laboratorium. Es werden ihm Lebensmittelinspektoren und das erforderliche weitere Personal zugeteilt.

3. Lebensmittelinspektoren
§ 5. Die kantonalen Lebensmittelinspektoren überwachen in der Regel zusammen mit den örtlichen Gesundheitsbehörden den Verkehr mit Lebensmitteln, Gebrauchs- und Verbrauchsgegenständen.

Sie kontrollieren zusätzlich Fleisch und Fleischwaren in den Lebensmittelbetrieben, ausgenommen in Metzgereien.

4. Weitere Inspektionsbeamte
§ 6. Die Befugnisse der Lebensmittelinspektoren stehen auch dem Kantonschemiker und seinen Stellvertretern zu, in besondern Fällen auch andern Beamten des Kantonalen Laboratoriums.

Wenn milchwirtschaftliche Inspektoren dringend Verdacht auf Milchfälschungen haben, sind sie ermächtigt, nach den für Lebensmittelinspektoren geltenden Bestimmungen amtliche Milchproben zu erheben.

5. Besondere Untersuchungen
§ 7. Das Kantonale Laboratorium kann mit Ermächtigung der Direktion des Gesundheitswesens amtliche Untersuchungen für andere Kantone ausführen oder Untersuchungen in amtlichen Laboratorien anderer Kantone ausführen lassen.

Es können ihm auch Untersuchungen gerichtlicher, polizeilicher oder administrativer Art übertragen werden.

Für besondere bakteriologische Untersuchungen steht das Institut für medizinische Mikrobiologie der Universität Zürich zur Verfügung.

IV. Volkswirtschaftsdirektion
1. Veterinäramt
§ 8. Die Direktion der Volkswirtschaft überwacht den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über das Schlachten, die Fleischschau und den Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren. Das kantonale Veterinäramt ist mit dem Vollzug dieser Vorschriften beauftragt.

Für bakteriologische Fleischuntersuchungen steht das Veterinär Bakteriologische Institut der Universität Zürich zur Verfügung.

2. Milchwirtschaftlicher Kontroll- und Beratungsdienst
§ 9. Der milchwirtschaftliche Kontroll- und Beratungsdienst überwacht die Produktion der Milch am Produktionsort in den Milchverarbeitungsstellen und Milchhandelsgeschäften, die Milch unmittelbar vom Produzenten annehmen, in Ergänzung zu den Lebensmittelkontrollorganen.

Der milchwirtschaftliche Kontroll- und Beratungsdienst verständigt ohne Verzug das Kantonale Laboratorium, wenn er Milchfälschungen oder andere Verstösse gegen die Lebensmittelgesetzgebung feststellt.

3. Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
§ 10. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit erteilt die Bewilligungen an Kleiderreinigungsbetriebe, die giftige Stoffe verwen-den, und überwacht diese Betriebe.

V. Finanzdirektion
§ 11. Die Finanzdirektion vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, soweit das Gesetz über das Gastwirtschaftsgewerbe und den Klein- und Mittelverkauf von alkoholhaltigen Getränken FN2 Vollzugsbestimmungen dazu enthält.

Die Lebensmittelinspektoren kontrollieren auch diese Betriebe.

B. Gemeindebehörden

Selbständige Vollzugsaufgabe
§ 12. Die Gemeinden vollziehen selbständig neben den kantonalen Behörden die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.

Sie bezeichnen die dazu zuständigen Behörden und bestellen für jede Gemeinde mindestens einen Ortsexperten und dessen Stellvertreter.

Ortsexperten und Stellvertreter sind dem Kantonalen Laboratorium zu melden.

Ausbildung der Ortsexperten
§ 13. Neu gewählte Ortsexperten und Stellvertreter haben an einem Einführungskurs von mindestens einem Tag Dauer teilzunehmen.

Sie haben zusätzlich in jeder weiteren Amtsperiode einen Ergänzungskurs zu besuchen.

An vollamtlich tätige Ortsexperten können erhöhte Anforderungen gestellt werden.

Das Kantonale Laboratorium veranstaltet die Kurse.

Kontrolltätigkeit der Ortsexperten
§ 14. Die Ortsexperten haben sich bei Inspektionen und bei der Vorprüfung von Lebensmitteln an die für Lebensmittelinspektoren geltenden Bestimmungen zu halten.

Die Ortsexperten sollen jeden kontrollpflichtigen Betrieb jährlich mindestens zweimal kontrollieren. Wenn Beschwerden erhoben werden oder anderweitig Verdacht auf Übertretungen besteht, sind zusätzliche Kontrollen durchzuführen.

Schwerwiegende Missstände sind dem Kantonalen Laboratorium ohne Verzug zu melden.

Befugnisse des Kantonalen Laboratoriums
§ 15. Die Gemeindebehörden haben die Weisungen des Kantonalen Laboratoriums zu befolgen.

Das Kantonale Laboratorium ist befugt, Anordnungen der Gemeindebehörden nötigenfalls aufzuheben oder zu ändern und in Fällen, wo es ihm zweckmässig erscheint, unmittelbar einzuschreiten.

Die Gemeindebehörden erstatten über ihre Tätigkeit jährlich Bericht. Er ist bis Ende Februar des folgenden Jahres dem Kantonalen Laboratorium einzureichen.

Mitteilungspflichten der Gemeindebehörden
§ 16. Die Gemeindebehörden teilen die ihnen übermittelten Un-tersuchungsberichte des Kantonalen Laboratoriums unverzüglich dem Verantwortlichen mit, falls dies nicht schon anderweitig geschehen ist.

Sie treffen nach Ablauf der Einsprachefrist die erforderlichen Massnahmen.

Von ihren Anordnungen stellen sie dem Kantonalen Laboratorium ein Doppel zu.

Kontrolle der
kantonalen Anstalten
§ 17. Die kantonalen Anstalten werden von den kantonalen Behörden kontrolliert. Die Inspektionen erfolgen in der Regel zusammen mit den Organen der örtlichen Gesundheitsbehörde.

II. Rechtsmittel

Oberexpertise
§ 18. Gegen Befunde des Kantonschemikers, der Lebensmittelinspektoren oder der Gemeindebehörden kann binnen fünf Tagen nach Erhalt der Mitteilung beim Kantonschemiker schriftlich Einsprache erhoben und eine Oberexpertise verlangt werden.

Oberexperten
§ 19. Bei Einsprachen gegen Befunde von Lebensmittelinspektoren oder Gemeindebehörden amtet der Kantonschemiker als Oberexperte.

Bei Einsprachen gegen einen Befund des Kantonschemikers ernennt die Direktion des Gesundheitswesens den Oberexperten. Sie entscheidet, ob ein vom Einsprecher zusätzlich vorgeschlagener Experte anerkannt werden kann, und ernennt diesfalls für die Oberexper-tise einen Obmann.

Rekurse
§ 20. Gegen Anordnungen der Gemeindebehörden kann an das Statthalteramt, gegen Entscheide des Statthalteramtes an den Regierungsrat rekurriert werden.

Rekurse gegen Anordnungen des Kantonalen Laboratoriums sind an die Direktion des Gesundheitswesens zu richten. Rekurse gegen Entscheide der Direktion des Gesundheitswesens beurteilt der Regierungsrat, sofern nicht das Verwaltungsgericht zuständig ist.

Entschädigung für Proben
§ 21. Von entnommenen Warenproben, die nicht beanstandet wurden, kann der Eigentümer die Vergütung des Ankaufspreises verlangen.

Die Vergütung ist von der Gemeinde zu entrichten, in der die Probe erhoben worden ist.

III. Allgemeine Bestimmungen über Lebensmittelbetriebe

Kontrollpflichtige Betriebe und Personen
§ 22. Der Kontrolle unterstehen alle Personen und Betriebe, die Lebensmittel und andere Waren im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände in den Verkehr bringen.

Planbegutachtung
§ 23. Das Kantonale Laboratorium begutachtet die Pläne für den Bau, den Umbau oder die Neueinrichtung von Lebensmittelbetrieben.

Selbstbedienung durch die Kunden
§ 24. Lebensmittel, die an Verkaufsstellen oder in Verpflegungsstätten zur Selbstbedienung durch Kunden aufgelegt werden oder sonst Kunden zugänglich sind, müssen zweckmässig geschützt sein. Lebensmittel, die der Kunde zur Selbstbedienung unmittelbar mit den Händen anfassen muss, dürfen nur bereits portioniert ausgelegt werden.

Leicht verderbliche Lebensmittel, die länger als zwei Stunden zur Selbstbedienung ausgelegt werden, müssen zudem entweder unter 10 Grad Celsius gekühlt oder auf mindestens 65 Grad Celsius erhitzt gehalten werden.

Diese Vorschriften sind nicht anwendbar:

- auf Frischobst und Frischgemüse

- auf besondere Anlässe von beschränkter zeitlicher Dauer, sofern keine nachteiligen Auswirkungen für die Gesundheit der Kunden zu erwarten sind.

Auslagen im Freien
§ 25. Obst- und Gemüseauslagen im Freien, insbesondere vor Ladenräumen oder auf Märkten, müssen mindestens 50 cm über dem Boden aufgestellt werden.

Bewilligung für Automaten
§ 26. Die örtlichen Gesundheitsbehörden erteilen die Bewilligungen für das Aufstellen von Automaten für den Ausschank und für die Abgabe von Lebensmitteln, soweit nicht eine Wirtschaftsbewilligung der Finanzdirektion erforderlich ist.

Massnahmen gegen Verunreinigungen
§ 27. In Lebensmittelräumen, insbesondere auch in Küchen und Ausschankräumen von Verpflegungsstätten, ist verboten,

a) gebrauchte Wäsche oder gebrauchte Bekleidungsgegenstände zu lagern oder zu waschen sowie Waschmaschinen aufzustellen;

b) Schuhe oder Kleider zur Ausbesserung oder Reinigung entgegenzunehmen;

c) Tiere zu halten oder zu füttern.

In Ausschankräumen von Verpflegungsbetrieben dürfen sich nur Hunde von Gästen aufhalten. Sie sind an der Leine zu halten und dürfen keine Sitzplätze belegen.

Verbot der Heimarbeit
§ 28. Lebensmittel dürfen nicht Heimarbeitern zum Verarbeiten oder Verpacken übergeben werden.

Kühleinrichtungen
§ 29. In Lebensmittelbetrieben, insbesondere auch in Verpflegungsstätten, müssen ausreichende Kühleinrichtungen zur Lagerung und Kühlhaltung wärmeempfindlicher Lebensmittel vorhanden sein. Die Kühleinrichtungen sind mit einem Kontrollthermometer zu versehen.

Tiefkühlwaren sind so zu lagern, dass eine ununterbrochene Kühlhaltung bei mindestens minus 18 Grad Celsius gewährleistet ist. Davon ausgenommen ist Speiseeis zur unmittelbaren Abgabe an den Konsumenten.

Nebenräume
§ 30. Lebensmittelbetriebe müssen über eine Garderobe für das Personal und über eine eigene, der Grösse des Betriebes angepasste Abortanlage verfügen.

Die Aborte sind von den Lebensmittelräumen durch entlüftbare Vorräume zu trennen, ausreichend zu belüften sowie mit Wasserspülung und Geruchsverschluss zu versehen. Ihr Boden- und Wandbelag muss glatt und leicht abwaschbar sein.

Handwaschgelegenheit
§ 31. In der Nähe der Aborte, jedoch ausserhalb derselben, müssen zweckmässige Einrichtungen mit kaltem und warmem Wasser zum Waschen der Hände sowie Handtücher zum Einmalgebrauch vorhanden sein; Gemeinschaftshandtücher sind nicht zulässig.

Für weitere Waschgelegenheiten gelten dieselben Vorschriften.

In Sonderfällen können Ausnahmen von einzelnen Vorschriften der §§ 30 und 31 durch das Kantonale Laboratorium bewilligt werden.

Einschränkungen im Marktverkauf
§ 32. Diätetische Nahrungsmittel, Lebensmittel mit Vitaminanpreisungen, Kräutertees, Kräuter- und Kraftweine sowie Hefeerzeug-nisse dürfen nicht auf Märkten im Freien feilgeboten werden.

IV. Bestimmungen über einzelne Lebensmittel

A. Milch, Käse, Butter

Anforderungenan Verkaufsstellen
§ 33. An Verkaufsstellen, wo Milch und Rahm offen ausgeschenkt oder Butter vom Stock abgegeben werden, ist dafür zu sorgen, dass diese Waren keine fremden Gerüche aufnehmen und vor Staub, Licht und Wärme geschützt sind.

Verkauf auf Märkten
§ 34. Auf Märkten müssen Käse und Butter, die im Anschnitt verkauft werden, vor Wärme, Staub und Insekten in geeigneter Weise geschützt sein.

Pasteurisierung von Milch
§ 35. Die Direktion des Gesundheitswesens kann die Pasteurisierung von Milch anordnen, die verdächtig ist, gesundheitsgefährdende Keime zu enthalten.

B. Brot

Wassergehalt
§ 36. Frisches Brot darf höchstens 40% Wasser enthalten. Spezialbrote, die zur Hauptsache aus gequetschten Getreidekörnern bestehen, dürfen einen Wassergehalt von höchstens 44% aufweisen.

Gewicht
§ 37. Brote in Laibgewichten zwischen 300 und 500 Gramm dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

Diese Vorschrift gilt nicht für Spezialbrote im Sinne des Art. 144 der eidgenössischen Lebensmittelverordnung FN4. Das Kantonale Laboratorium kann auf Gesuch in Sonderfällen weitere Ausnahmen zulassen.

C. Pilze

Ortspilzexperten
§ 38. Die Gemeinden wählen Ortspilzexperten. Mehrere Gemeinden können einen gemeinsamen Experten wählen.

Die Experten haben die vom Bund vorgeschriebene Fachprüfung zu bestehen.

Die Gemeinden melden die Experten dem Kantonalen Laboratorium.

Verkaufsorte
§ 39. Die Gemeinden bezeichnen die Orte (Marktstände, Verkaufsläden), an welchen Pilze feilgeboten werden dürfen.

Das Hausieren mit Pilzen ist in jeder Form verboten.

Gemeindereglemente und Berichterstattung
§ 40. Die Gemeinden können über den Handel mit Pilzen Reglemente erlassen, die zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Direktion des Gesundheitswesens bedürfen.

Die Gesundheitsbehörden erstatten über die Pilzkontrolle jährlich Bericht. Dieser ist bis spätestens Ende Februar des folgenden Jahres dem Kantonalen Laboratorium einzureichen.

D. Trinkwasser

Allgemeine Anforderungen
§ 41. Trinkwasseranlagen, die kein den eidgenössischen Bestimmungen entsprechendes Wasser liefern, sind zu sanieren.

Die Sanierung hat auch dann zu erfolgen, wenn das Wasser nur innerhalb des eigenen Haushaltes verwendet wird.

Anforderungen bei Brunnen
§ 42. Wird Wasser, das den Anforderungen an Trinkwasser nicht immer entspricht, in Brunnen geleitet, muss die Zuleitung durch Tauchbogen erfolgen.

In besondern Fällen können die Organe der Lebensmittelkontrolle Ausnahmen bewilligen.

E. Kirsch

Aufsichtsorgane
§ 43. Als Aufsichtsorgane, die auf Antrag des Hausbrenners oder Hausbrennauftraggebers an Ort und Stelle die Erhebungen über die Herstellung des Kirsches durchzuführen und das Formular zur Erlangung des Echtheitszeichens zu unterzeichnen haben, sind womöglich die Leiter der örtlichen Brennereiaufsichtsstellen zu bezeichnen.

An Stelle dieser Organe kann das Kantonale Laboratorium andere geeignete Personen bezeichnen.

Die Direktion des Gesundheitswesens bestimmt die Entschädigung dieser Aufsichtsorgane.

F. Weine

Bewilligung für Weinhandel
§ 44. Die Direktion des Gesundheitswesens erteilt und entzieht die Bewilligungen zur Ausübung des Handels mit Wein im Kanton.

Verschnitt von Wein
§ 45. FN8 Nach Massgabe der eidgenössischen Lebensmittelverordnung kann die Direktion der Volkswirtschaft in Jahren mit qualitativ ungünstiger Ernte einen deklarationsfreien Verschnitt aller oder bestimmter Weine des Kantons zulassen.

Weinbezeichnung
§ 46. Weine mit ähnlichen Eigenschaften aus einheitlichen Produktionsgebieten verschiedener Gemeinden dürfen die Bezeichnung einer dieser Gemeinden tragen.

Der Wein aus der Gemeinde, deren Name als Bezeichnung dient, muss jedoch der Menge nach mindestens 60% betragen; Lagebezeichnungen dürfen für solche Weine nicht verwendet werden.

Die einheitlichen Produktionsgebiete werden im Anhang aufgeführt.

Mindestzuckergehalt von Trauben
§ 47. Die Direktion des Gesundheitswesens kann vorschreiben, dass Trauben der Sorten Blauburgunder, RieslingXSylvaner und Räuschling nur zur Weinerzeugung verwendet werden dürfen, wenn sie einen bestimmten Mindestgehalt an Zucker aufweisen. Weine aus Trauben ohne diesen Gehalt dürfen nur entsprechend Art. 337 Abs. 4-6 der eidgenössischen Lebensmittelverordnung FN4 bezeichnet werden.

Der vorgeschriebene Zuckergehalt muss durch die Weinlesekontrolleure bescheinigt sein.

Bevor die Direktion des Gesundheitswesens solche Vorschriftenerlässt, hört sie die Fachleute und die Berufsorganisationen des Weinbaus und des Weinhandels sowie die Weinbaukantone der Ostschweiz an.

Beschlagnahmung
§ 48. Über die Kellerbehandlung beschlagnahmter Weine entscheidet das Kantonale Laboratorium.

Zeitpunkt der Weinlese
§ 49. Der Gemeinderat ist ermächtigt, den Zeitpunkt des Beginns der Weinlese festzusetzen.

V. Schlussbestimmungen

Ausführungsbestimmungen
§ 50. Die Direktion des Gesundheitswesens kann, soweit ihr die Aufsicht über den Vollzug zusteht, Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erlassen.

Gebühren
§ 51. Die kantonalen und die Gemeindebehörden erheben, soweit die Bundesgesetzgebung es zulässt, für ihre Verrichtungen Gebühren nach den massgeblichen Gebührenordnungen.

Die Direktion des Gesundheitswesens bestimmt die Gebühren, die das Kantonale Laboratorium für Untersuchungen zum Vollzug der Bundesgesetzgebung und für anderweitige Dienstleistungen für Gemeinden anderer Kantone oder Private erhält.

Strafbestimmungen
§ 52. Übertretungen dieser Verordnung oder von Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung oder die in § 1 genannten eidgenössischen Bestimmungen erlassen worden sind, können mit Busse bestraft werden.

Von allen Bussenverfügungen, die gestützt auf Absatz 1 oder auf die Bundesgesetzgebung über die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände erlassen werden, sind dem Kantonalen Laboratorium im Doppel zu senden.

Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
§ 53. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat FN7 am 1. November 1979 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 27. September 1956 aufgehoben.


Anhang
Einheitliche Weinproduktionsgebiete im Kanton Zürich

(§ 46 der Verordnung)
Die nachstehend unter gemeinsamer Klammer zusammengefassten Gemeinden werden je als einheitliches Weinproduktionsgebiet bezeichnet:

Rot- und Weissweine

Höngg (Zürich) Oberengstringen Limmattal Unterengstringen Weiningen Geroldswil Oetwil a.d.Limmat

Zollikon Küsnacht Erlenbach Herrliberg Meilen Zürichsee Uetikon am See Männedorf Stäfa Feldbach (Hombrechtikon) Kilchberg Wädenswil

Dinhard
Rickenbach
Dägerlen
Neftenbach
Dättlikon
Winterthur
Pfungen
Wiesendangen
Elsau
Hettlingen
Benken
Dachsen
Laufen-Uhwiesen
Flurlingen
Trüllikon-Rudolfingen
Marthalen
Weinland Adlikon
Buch a. Irchel
Henggart
Thalheim
Ossingen
Humlikon
Truttikon
Andelfingen
Kleinandelfingen
Dorf
Flaach
Berg a. Irchel
Volken
Oberstammheim
Unterstammheim
Waltalingen-Guntalingen
Rheinau

Rafz
Eglisau
Wil
Hüntwangen
Wasterkingen
Bachenbülach
Bülach
Winkel
Embrach
Oberembrach
Lufingen
Freienstein-Teufen
Rorbas
Zürcher Unterland Glattfelden
Kloten
Nürensdorf
Boppelsen
Buchs
Otelfingen
Regensberg
Dielsdorf
Regensdorf
Steinmaur
Neerach
Stadel
Weiach

___________
FN1 OS 47, 120 und GS VI, 194.
FN2 935.11.
FN3 SR 817.0.
FN4 SR 817.02.
FN5 SR 817.425.
FN6 SR 817.451.
FN7 Vom Bundesrat genehmigt am 26. September 1979.
FN8 Fassung gemäss RRB vom 28. August 1991 (OS 51, 799).