Verfügung der Gesundheitsdirektion
über den Vollzug der Taxordnung der kantonalen Krankenhäuser
(vom 29.Juni 1992) FN1

Die Gesundheitsdirektion,

gestützt auf §§ 11, 16, 25 und 28 der Taxordnung der kantonalen Krankenhäuser vom 1. April 1992 FN3,

verfügt:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verfügung regelt den Vollzug der Taxordnung der kantonalen Krankenhäuser.

Begriffe
1. Patienten
§ 2. Stationär sind Patienten,

a) deren Behandlung einen Aufenthalt von mehr als 24 Stunden bedingt;

b) die innert 24 Stunden in ein anderes Krankenhaus verlegt werden oder sterben.

Akutpatienten sind Patienten, die wegen der personellen und technischen Infrastruktur in einem Krankenhaus behandelt werden.

Langzeitpatienten sind Patienten, die einer dauernden oder langfristigen, vorwiegend pflegerischen Betreuung bedürfen.

Patienten der Tages- oder Nachtklinik oder Ferienpatienten sind Patienten, die sich tags- oder nachtsüber oder vorübergehend zur Entlastung der Angehörigen in einem Krankenhaus aufhalten.

Eintagespatienten sind Patienten, die in einem Akutspital mit einer Aufenthaltsdauer von mindestens drei Stunden behandelt oder untersucht werden, ein Spitalbett benutzen und gleichentags entlassen werden. Als ambulant gelten die übrigen Patienten, die gleichentags entlassen werden.

2. Betriebskosten
§ 3. Die anrechenbaren Betriebskosten gemäss §§ 1 und 3 der Taxordnung umfassen den gesamten Betriebsaufwand eines Krankenhauses abzüglich der auf ambulante Patienten entfallenden Kosten sowie der Kosten der Nebenbetriebe.

Die Grundtaxen werden jeweils aufgrund der Betriebskosten des vorangegangenen Jahres ermittelt.

3. Investitionen
§ 4. Die Höhe der Investitionen, die den anrechenbaren Betriebskosten belastet werden, richtet sich nach § 30 der Verordnung über die Finanzverwaltung FN2.

Investitionen sind abzuschreiben und zu verzinsen.

Der jährliche Abschreibungssatz, berechnet auf dem Wiederbeschaffungswert der Investitionen, beträgt für

a) Mobilien 12,5%;

b) Einrichtungen (festmontierte Anlagen) 5%;

c) Gebäude 2%.

Der Zinssatz beträgt 9%, berechnet auf dem halben Anlagewert.

4. Lehre und Forschung
§ 5. Die Kosten für Lehre und Forschung werden in Prozenten der anrechenbaren Betriebskosten festgelegt. Der Prozentsatz beträgt für das Universitätsspital 25% und für die Psychiatrische Universitätsklinik 12%.

5. Taxgruppen
§ 6. In der Psychiatrischen Universitätsklinik, in den psychiatrischen Kliniken Hard und Rheinau sowie im Krankenheim Wülflingen wird für die Langzeitpatienten eine eigene Taxgruppe geschaffen.

6. Zusätzlich verrechenbare Leistungen
§ 7. Zu den Leistungen, die zürcherischen Allgemeinpatienten gemäss § 13 Abs. 1 der Taxordnung zusätzlich in Rechnung gestellt werden, gehören

a) Hämo- und Peritonealdialysen;

b) Nieren-, Pankreas-, Herz- und Lebertransplantationen;

c) allogene und autologe Knochenmarktransplantationen;

d) Hilflosenentschädigungen.

7. Persönliche Nebenleistungen
§ 8. Persönliche Nebenleistungen sind jene Leistungen, die nicht mit der Behandlung in Zusammenhang stehen und auf Wunsch des Patienten oder seiner Angehörigen erbracht werden.

8. Krankenhausabteilungen
§ 9. Alle kantonalen Krankenhäuser verfügen über Abteilungen für Allgemeinpatienten. Soweit die baulichen und betrieblichen Verhältnisse es zulassen, führen sie Abteilungen für Halbprivat- und Privatpatienten.

9. Übertritt
§ 10. Bei einem Übertritt in ein anderes Krankenhaus werden Aus- und Eintrittstag verrechnet.

10. Grund- und Behandlungspflege
§ 11. Zur Grundpflege gehören im wesentlichen: Ernährung, Lagewechsel, Körperpflege, Betten- und Wäschewechsel.

Zur Behandlungspflege gehören im wesentlichen: Kontrollen, Drainagen und Sonden, Verbände, Überwachen der Vitalzeichen, Medikation, psychische Betreuung.

Taxberechnungen
1. Grundsatz
§ 12. Massgebend für die Rechnungstellung gemäss Spitalleistungskatalog (SLK) sind die von der Medizinaltarifkommission UVG mit ihren Vertragsparteien vereinbarten Taxpunkte (TP) und Taxpunktwerte (TPW).

Leistungen, die im Spitalleistungskatalog (SLK) nicht geregelt sind, werden gleich wie jene Leistungen verrechnet, denen sie nach Schwierigkeit und Aufwand am nächsten kommen.

2. Zuschläge
§ 13. Für nichtärztliche und technische Leistungen wie Labor, Physiotherapie, Ergotherapie, Operationssaalbenützung usw. werden folgende prozentuale Zuschläge erhoben:

a) bei zürcherischen Patienten der allgemeinen

und Halbprivatabteilung

b) bei schweizerischen und ausländischen Patienten

der Halbprivatabteilung 20%

c) bei Patienten der Privatabteilung 40%

Für histologische Untersuchungen werden folgende Zuschläge erhoben:

a) bei zürcherischen Patienten der allgemeinen

und Halbprivatabteilung

b) bei schweizerischen und ausländischen Patienten

der Halbprivatabteilung 40%

c) bei Patienten der Privatabteilung 80%

Für ärztliche Leistungen werden folgende prozentuale Zuschläge erhoben:

a) bei Patienten der allgemeinen Abteilung

b) bei Patienten der Halbprivatabteilung 100%

c) bei Patienten der Privatabteilung 200% oder Privattarif der Ärztegesellschaft

3. Sonderregelung Akutspitäler
§ 14. In den Akutspitälern werden abweichend vom Spitalleistungskatalog als Bestandteil der Zusatztaxe zum Taxpunktwert für ärztliche Leistungen verrechnet:

I. Nichtärztliche und technische Leistungen

1. Operationssaalbenützung

(Leistungen gemäss Ziff. 3061.01 SLK exkl. Implantationsmaterialien)


- 30 Min. 90
- 45 Min. 115
- 60 Min. 135
- 90 Min. 175
- 120 Min. 215
- 150 Min. 265
- 180 Min. 290
- 240 Min. 340
- 300 Min. 385
- 360 Min. 450
- für jede weitere Stunde +60
2. allgemeine Anästhesie, Spinal- und Periduralanästhesie (Hilfspersonal, Gerätebenützung, Inhalationsgase und Material, exkl. Medikamente, Blutkonserven und Blutersatz) TP

- 30 Min. 30
- 45 Min. 45
- 60 Min. 60
- 90 Min. 90
- 120 Min. 120
- 150 Min. 150
- 180 Min. 180
- 240 Min. 240
- 300 Min. 300
- 360 Min. 360
- für jede weitere Stunde +60
Leitungsanästhesie (pauschal) 15
Infiltrationsanästhesie (pauschal) 5

3. Intensivpflegestation (IPS)

Tages- und Pflegetaxen werden zusätzlich verrechnet.

Technische Leistungen und Pflege exkl. Medikamente, je Std.

4. Sitzwache, je Std. 7

5. Raumbenutzung


6. Geburtshilfliche Pflegepauschale, je Aufenthalt 180

7. Hebammentaxe

a) normale Geburt 60

b) Mehrlingsgeburt 80

8. Besonders aufwendige Pflege ausserhalb der IPS, je Tag

a) Grundpflege aufwendig 6

sehr aufwendig 12

b) Behandlungspflege aufwendig 6

sehr aufwendig 12

Grund- und Behandlungspflege können kumuliert werden.

c) aufwendige Anleitung, Schulung, Beratung 6

Höchstmögliche monatliche Verrechnung

bei zürcherischen Langzeitpatienten 145

9. Ausserordentliche, totale Zimmerdesinfektion

40

10. Dialysen für Patienten mit Wohnsitz Ansätze der

in der Schweiz Krankenkassen

11. Fremdleistungen inkl. Transporte Fremdrechnungs-

betrag zuzüglich

höchstens 10%, ma-

ximaler Zuschlag

Fr. 500

12 Medikamente Publikumspreis

oder Pauschale

13. Medizinisches Verbrauchsmaterial Einstandspreis

zuzüglich 20%

oder Pauschale

14. Zuschläge für erhöhten Komfort

(je nach Lage, Zimmergrösse usw.)

zürcherische Patienten bis höchstens

a) Einzelzimmer Fr. 5

b) WC im Zimmer Fr. 15

c) Dusche im Zimmer Fr. 15

d) WC und Dusche im Zimmer Fr. 30

schweizerische Patienten bis höchstens

a) Einzelzimmer Fr. 10

b) WC im Zimmer Fr. 20

c) Dusche im Zimmer Fr. 20

d) WC und Dusche im Zimmer Fr. 40

ausländische Patienten bis höchstens

a) Einzelzimmer Fr. 20

b) WC im Zimmer Fr. 30

c) Dusche im Zimmer Fr. 30

d) WC und Dusche im Zimmer Fr. 60

II. Ärztliche Leistungen, sofern keine Rechnungstellung gemäss Privattarif der Ärztegesellschaft erfolgt:

1. Eintrittsuntersuchungen TP

operative und geburtshilfliche Fälle 10

nicht operative Fälle 45

2. Besuche von Belegärzten auf Abteilung oder Station FN6

a) FN6 Akutpatienten, werktags

- operative und geburtshilfliche Fälle 6

- nichtoperative Fälle 9

b) FN6 Akutpatienten, sonntags und feiertags

- operative und geburtshilfliche Fälle 13

- nichtoperative Fälle 16

c) FN6 Langzeitpatienten 2


Die Tagespauschale schliesst die regulären medizinisch notwendigen Leistungen bei der Betreuung des Patienten im Spital ein (z. B. Verbandwechsel, Nahtentfernung, zweimal Visite je Tag kurz nach grösseren Eingriffen, kleine Kontrollstaten bei Visiten, Beratung usw.) sowie eine (reduzierte) Wegentschädigung bei Visiten und Besuchen von auswärts.

d) FN5 Besuch, nicht notfallmässig von ausserhalb des Krankenhauses, werktags (zusätzlich zur Tagespauschale gemäss Ziffer 2 a)

- operative und geburtshilfliche Fälle 3,5

- nichtoperative geburtshilfliche Fälle 3,5

e) FN5 Notfallmässige Einzelbesuche von ausserhalb des Krankenhauses

- von 08.00 bis 18.00, werktags 7

(zusätzlich zur Tagespauschale gemäss Ziffer 2a)

- von 18.00 bis 08.00 Uhr 12

(zusätzlich zur Tagespauschale gemäss Ziffer 2a)

- sonntags und feiertags 12

(zusätzlich zur Tagespauschale gemäss Ziffer 2b)

f) FN5 Notfallmässiger Einzelbesuch

bei Aufenthalt im Spital 5

3. FN6 Geburtsleitung

Spontangeburt (inkl. Episiotomie) 95

Zwillingsgeburt 145

Beckenendlage 125

4. Neonatologische Untersuchung 25

5. Curettage (analog Ziff. 3003.01 SLK) 45

6. Sterilisation

a) Laparoskopische Sterilisation

(analog Ziff. 3024.02 SLK) 100

b) Sterilisation PP und transvaginal

(analog Ziff. 3024.01 SLK) 84

7. Anästhesie Risikoklassen

8. Reanimation ausserhalb der Intensivpflegestation 12

9. Intensivpflege Patienten-

kategorien

(gemäss SLK)

1 2 3

10. FN5 Chirurgische Leistungen

a) Bronchoskopie 90

b) Thorakoskopie 80

c) Ösophago-Gastro-Duodenoskopie 90

d) Laparoskopie 80

e) Operation Dupuytren'sche Kontraktur 100

f) Malleolus einfach oder Gabelsprengung

mit oder ohne Bandnaht 130

g) Tibia distal mit Gelenkbeteiligung 250

h) Tibiakopf einseitig 150

i) Tibiakopf-Trümmerfraktur

(Ziff. 2233.00-36.00 nicht inbegriffen) 250

j) Femur subtrochanter, distal intraartikulär 250

k) Extraartikulare Bandplastik als zusätzlicher Eingriff 70

l) Strumektomie, ein- oder beidseitig 160

m) Ablatio mammae, Lumpektomie, Segmentresektio 120

n) Ablatio mammae mit Axilla-Ausräumung

Lumpektomie, Segmentresektio mit Axilla-Ausräumung 300

o) Inquinal-, Fumoralhernie einseitig 120

p) Operation der eingeklemmten oder Rezidiv-Hernie 150

r) Intraabdominelle Eingriffe:

-Unkomplizierte Appendektomie

Probeexzision (Biopsie)

Verwachsungen geringen Ausmasses (als selbständiger Eingriff) Intraabdominelle Naht (als selbständiger Eingriff)

Omentektomie Inzision, Drainage (als selbständiger Eingriff) Gastrotomie, Enterotomie, Cholecystotomie

Caesopexie, Colopexie

Einfache innere Sphinkerspaltung nach Eisenhammer 100

- Cholezystektomie 180

- Operation bei Strabismus, kombinierte (mehrere Muskeln) 180

- Operative Blutstillung nach Adenotomie 60

11. FN5 Assistenz bei Operationen

durch jeden diplomierten Arzt 33% der Operationstaxe

12. FN5 Röntgenleistungen

Röntgenbefundung

(ohne MRI und CT) 25% der Röntgenleistung

13. FN5Austrittsberichte

a) Detaillierter internistischer, neurologischer,

rheumatologischer Austrittsbericht an den einweisenden Arzt 13

b) Ausführlicher Austrittsbericht an den nachbehandelnden Arzt 5

4. Sonderregelung Psychiatriekliniken und Klinik Sonnenbühl
§ 15. In den psychiatrischen Krankenhäusern, im Krankenheim Wülflingen, im Kinderheim Brüschhalde sowie in der Klinik Sonnenbühl werden abweichend vom Spitalleistungskatalog als Bestandteil der Zusatztaxe zum Taxpunktwert für ärztliche Leistungen verrechnet:

I. Nichtärztliche Leistungen TP

1. Vom Arzt im Einzelfall angeordnete Physio-,

Ergo-, Logo- oder andere Therapien,

je Behandlung und Tag 12

2. Besonders aufwendige Pflege, je Tag

a) aufwendige Grundpflege 6

b) aufwendige Behandlungspflege 6

c) aufwendige Anleitung 6

Die Zuschläge können kumuliert werden.

Höchstmögliche monatliche Verrechnung

bei zürcherischen Langzeitpatienten 145

3. Von anderen Krankenhäusern oder Rechnungsbetrag

Instituten erbrachte Leistungen zuzüglich höch-

stens 10%, maxi-

maler Zuschlag

Fr. 500

4. Transporte ausserhalb des Krankenhausareals Fr. 1 je km Begleitung oder Chauffeur, je 15 Min.

und Person 4 TP

5. Medikamente Publikumspreis

6. Zuschläge für erhöhten Komfort

(je nach Lage, Zimmergrösse usw.) nur als Halbprivat

oder Privatpatient

Zürcherische Patienten bis höchstens

a) Einzelzimmer Fr. 5

b) WC im Zimmer Fr. 15

c) Dusche im Zimmer Fr. 15

d) WC und Dusche im Zimmer Fr. 30

Schweizerische Patienten bis höchstens

a) Einzelzimmer Fr. 10

b) WC im Zimmer Fr. 20

c) Dusche im Zimmer Fr. 20

d) WC und Dusche im Zimmer Fr. 40

Ausländische Patienten bis höchstens

a) Einzelzimmer Fr. 20

b) WC im Zimmer Fr. 30

c) Dusche im Zimmer Fr. 30

d) WC und Dusche im Zimmer Fr. 60

7. Pauschaler Zuschlag für Waschen und Flicken,

je Tag 1 TP

8. Sonstige Fremdleistungen Rechnungsbetrag

zuzüglich höch

stens 10%, maxi-

maler Zuschlag

Fr. 500

TP

9. Sitzwache, je Std. 7

II. Ärztliche Leistungen, sofern keine Rechnungsstellung gemäss Privattarif der Ärztegesellschaft erfolgt:

1. Eintrittsuntersuchung 45

2. Ärztliche Behandlung, je Tag

Akutpatienten 27

Langzeitpatienten 20

3. Aufwendige Beratung von Eltern

und Angehörigen

bis 15 Min. inbegriffen,

nachher je 15 Min. 5

5. Sonderregelung Tages- und Nachtkliniken
§ 16. In Tages- und Nachtkliniken werden abweichend vom Spitalleistungskatalog als Bestandteil der Zusatztaxe zum Taxpunktwert für ärztliche Leistungen verrechnet:

TP

1. Vom Arzt angeordnete und ausserhalb

der Tagesklinik erbrachte Physio-,

Ergo-, Logo- oder andere Therapien,

je Behandlung und Tag 12

2. Transporte Fr. 1 je km Begleitung oder Chauffeur,

je 15 Min. und Person 4 TP

3. Medikamente Publikumspreis

4. Aufwendige Beratung von Eltern und

Angehörigen usw.,

bis 15 Min. inbegriffen,

nachher je 15 Min. und Person 5 TP

6. Sonstige Fremdleistungen Rechnungsbetrag

zuzüglich höch-

stens 10%, maxi-

maler Zuschlag

Fr. 500

Schulunterricht
§ 17. Der Schulunterricht wird den Schulgemeinden zu den Ansätzen der Erziehungsdirektion verrechnet.

Zusätzliche Verrechnungen für alle Patienten
§ 18. Bei allen Patienten werden zusätzlich verrechnet:

1. Implantate (ausgenommen Organe) Einstandspreis Prothesen (Ekto- und Endoprothesen), zuzüglich höchstens Materialien und andere Instrumente 20 %, maximaler

oder Gegenstände Zuschlag Fr. 500

2. Vom Patienten gewünschte Medikamente Publikumspreis

3. Fremdtransport Rechnungsbetrag

zuzüglich höch- stens 10%, maxi- maler Zuschlag

Fr. 500

4. Transportbegleitung SLK

5. Leistungen, die nicht Pflichtleistungen sind SLK + Zuschläge

TP

6. versäumte, unentschuldigte Konsultationen 13

7. Blutalkoholuntersuchung

08.00-18.00 Uhr 20

18.00-08.00 Uhr 45

8. Blutgruppenbestimmung 14

9. Ernährungsberatung,

je 15 Min und Person SLK

10. Gutherie-Test (Routineuntersuchung) 5

11. Schwangerschaftsgymnastik, je 50 Min. 4,5

12. Bereitstellung eines Geburtsscheins 3

13. Sterilisation von Gegenständen, je Charge 4,5

14. Familienplanungsstelle

a) Grundtaxe 13

b) Untersuchung nach Papanicolau 6

c) Schwangerschaftsberatung durch

nichtärztliches Personal, je 15 Min. 3,5

15. Beratung von Drittpersonen analog Ziff.

über den Umgang mit den Patienten 1433.07-09 SLK

16. Zeugnisse zuhanden des Arbeitgebers 2 TP

17. Persönliche Nebenleistungen wie

a) Radio-, Fernseh- und Telefonmiete, Ansätze der Aufbewahrung von Wertgegenständen Hoteliervereinigung

b) Todesfallkosten nach Aufwand

c) Reparaturen von persönlichen Gegen-

ständen, Kleiderunterhalt usw., je Stunde Fr. 60

d) Leistungen der Verwaltung und des

Sozialdienstes wie Abklärung der

Garantenverhältnisse, Übersetzungen,

Ermitteln von Nachbetreuungsplätzen

usw., je Stunde Fr. 100

e) Instandstellung von Einrichtungen, Fr. 70 zuzüglich die der Patient beschädigt hat, je Stunde Material und Zuschlag von 10%

f) sonstige Leistungen nach Aufwand

Begleitpersonen
§ 19. Die Verwaltung des Krankenhauses wird ermächtigt, die Taxen für Begleitpersonen von Patienten festzusetzen.

Kleinbeträge
§ 20. Im Rechnungsverkehr zwischen den Zahlungspflichtigen und dem Krankenhaus können Saldobeträge bis zu Fr. 10 ausgebucht werden. Beträge zugunsten des Zahlungspflichtigen können bei der Verwaltung des Krankenhauses abgeholt werden.

Ausstehende Rechnungen
§ 21. Ausser in Notfällen werden die Patienten nur aufgenommen, wenn allfällige frühere Spitalrechnungen bezahlt sind.

Teuerung
§ 22. Die Anpassung der Grundtaxen gemäss § 10 der Taxordnung richtet sich nach dem Landesindex der Konsumentenpreise FN4; massgebend ist jeweils der Indexstand März.

Taxermässigung
§ 23. Die Verwaltung des Krankenhauses wird ermächtigt, Taxermässigungen gemäss § 25 der Taxordnung vorzunehmen. Die Abschreibungen sind dem Patientenfonds zu belasten.

Sicherstellung
24. Die Verwaltung des Krankenhauses wird ermächtigt, Art und Umfang der finanziellen Sicherstellung festzusetzen und die Garanten zu bezeichnen.

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 25. Die Verfügung der Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich zu den Taxordnungen für die kantonalen Krankenhäuser (stationäre Patienten sowie ambulante Patienten und Sonderverrechnungen) vom 11. April 1979 wird aufgehoben.

Inkrafttreten
§ 26. Diese Verfügung tritt auf den 1. Juli 1992 in Kraft.


___________
FN1 OS 52, 165.
FN2 612.
FN3 813.111.
FN4 SR 431.942.
FN5 Eingefügt durch Verfügung vom 22. Dezember 1993 (OS 52, 593). In Kraft seit 1. Oktober 1993.
FN6 Fassung gemäss Verfügung vom 22. Dezember 1993 (OS 52, 593). In Kraft seit 1. Oktober 1993.