Verfügung der Gesundheitsdirektion
über den Vollzug der Taxordnung der kantonalen Krankenhäuser
(vom 29.Juni 1992) FN1
Die Gesundheitsdirektion,
gestützt auf §§ 11, 16, 25 und 28 der Taxordnung der kantonalen Krankenhäuser vom 1. April 1992 FN3,
verfügt:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verfügung regelt den Vollzug der Taxordnung der kantonalen Krankenhäuser.
Begriffe
1. Patienten
§ 2. Stationär sind Patienten,
a) deren Behandlung einen Aufenthalt von mehr als 24 Stunden bedingt;
b) die innert 24 Stunden in ein anderes Krankenhaus verlegt werden oder sterben.
Akutpatienten sind Patienten, die wegen der personellen und technischen Infrastruktur in einem Krankenhaus behandelt werden.
Langzeitpatienten sind Patienten, die einer dauernden oder langfristigen, vorwiegend pflegerischen Betreuung bedürfen.
Patienten der Tages- oder Nachtklinik oder Ferienpatienten sind Patienten, die sich tags- oder nachtsüber oder vorübergehend zur Entlastung der Angehörigen in einem Krankenhaus aufhalten.
Eintagespatienten sind Patienten, die in einem Akutspital mit einer Aufenthaltsdauer von mindestens drei Stunden behandelt oder untersucht werden, ein Spitalbett benutzen und gleichentags entlassen werden. Als ambulant gelten die übrigen Patienten, die gleichentags entlassen werden.
2. Betriebskosten
§ 3. Die anrechenbaren Betriebskosten gemäss §§ 1 und 3 der Taxordnung umfassen den gesamten Betriebsaufwand eines Krankenhauses abzüglich der auf ambulante Patienten entfallenden Kosten sowie der Kosten der Nebenbetriebe.
Die Grundtaxen werden jeweils aufgrund der Betriebskosten des vorangegangenen Jahres ermittelt.
3. Investitionen
§ 4. Die Höhe der Investitionen, die den anrechenbaren Betriebskosten belastet werden, richtet sich nach § 30 der Verordnung über die Finanzverwaltung FN2.
Investitionen sind abzuschreiben und zu verzinsen.
Der jährliche Abschreibungssatz, berechnet auf dem Wiederbeschaffungswert der Investitionen, beträgt für
a) Mobilien 12,5%;
b) Einrichtungen (festmontierte Anlagen) 5%;
c) Gebäude 2%.
Der Zinssatz beträgt 9%, berechnet auf dem halben Anlagewert.
4. Lehre und Forschung
§ 5. Die Kosten für Lehre und Forschung werden in Prozenten der anrechenbaren Betriebskosten festgelegt. Der Prozentsatz beträgt für das Universitätsspital 25% und für die Psychiatrische Universitätsklinik 12%.
5. Taxgruppen
§ 6. In der Psychiatrischen Universitätsklinik, in den psychiatrischen Kliniken Hard und Rheinau sowie im Krankenheim Wülflingen wird für die Langzeitpatienten eine eigene Taxgruppe geschaffen.
6. Zusätzlich verrechenbare Leistungen
§ 7. Zu den Leistungen, die zürcherischen Allgemeinpatienten gemäss § 13 Abs. 1 der Taxordnung zusätzlich in Rechnung gestellt werden, gehören
a) Hämo- und Peritonealdialysen;
b) Nieren-, Pankreas-, Herz- und Lebertransplantationen;
c) allogene und autologe Knochenmarktransplantationen;
d) Hilflosenentschädigungen.
7. Persönliche Nebenleistungen
§ 8. Persönliche Nebenleistungen sind jene Leistungen, die nicht mit der Behandlung in Zusammenhang stehen und auf Wunsch des Patienten oder seiner Angehörigen erbracht werden.
8. Krankenhausabteilungen
§ 9. Alle kantonalen Krankenhäuser verfügen über Abteilungen für Allgemeinpatienten. Soweit die baulichen und betrieblichen Verhältnisse es zulassen, führen sie Abteilungen für Halbprivat- und Privatpatienten.
9. Übertritt
§ 10. Bei einem Übertritt in ein anderes Krankenhaus werden Aus- und Eintrittstag verrechnet.
10. Grund- und Behandlungspflege
§ 11. Zur Grundpflege gehören im wesentlichen: Ernährung, Lagewechsel, Körperpflege, Betten- und Wäschewechsel.
Zur Behandlungspflege gehören im wesentlichen: Kontrollen, Drainagen und Sonden, Verbände, Überwachen der Vitalzeichen, Medikation, psychische Betreuung.
Taxberechnungen
1. Grundsatz
§ 12. Massgebend für die Rechnungstellung gemäss Spitalleistungskatalog (SLK) sind die von der Medizinaltarifkommission UVG mit ihren Vertragsparteien vereinbarten Taxpunkte (TP) und Taxpunktwerte (TPW).
Leistungen, die im Spitalleistungskatalog (SLK) nicht geregelt sind, werden gleich wie jene Leistungen verrechnet, denen sie nach Schwierigkeit und Aufwand am nächsten kommen.
2. Zuschläge
§ 13. Für nichtärztliche und technische Leistungen wie Labor, Physiotherapie, Ergotherapie, Operationssaalbenützung usw. werden folgende prozentuale Zuschläge erhoben:
a) bei zürcherischen Patienten der allgemeinen
und Halbprivatabteilung
b) bei schweizerischen und ausländischen Patienten
der Halbprivatabteilung 20%
c) bei Patienten der Privatabteilung 40%
Für histologische Untersuchungen werden folgende Zuschläge erhoben:
a) bei zürcherischen Patienten der allgemeinen
und Halbprivatabteilung
b) bei schweizerischen und ausländischen Patienten
der Halbprivatabteilung 40%
c) bei Patienten der Privatabteilung 80%
Für ärztliche Leistungen werden folgende prozentuale Zuschläge erhoben:
a) bei Patienten der allgemeinen Abteilung
b) bei Patienten der Halbprivatabteilung 100%
c) bei Patienten der Privatabteilung 200% oder Privattarif der Ärztegesellschaft
3. Sonderregelung Akutspitäler
§ 14. In den Akutspitälern werden abweichend vom Spitalleistungskatalog als Bestandteil der Zusatztaxe zum Taxpunktwert für ärztliche Leistungen verrechnet:
I. Nichtärztliche und technische Leistungen
1. Operationssaalbenützung
(Leistungen gemäss Ziff. 3061.01 SLK exkl. Implantationsmaterialien)
a) Zeittarif (gemäss Rapport der Anästhesie) TP
- 30 Min. 90
- 45 Min. 115
- 60 Min. 135
- 90 Min. 175
- 120 Min. 215
- 150 Min. 265
- 180 Min. 290
- 240 Min. 340
- 300 Min. 385
- 360 Min. 450
- für jede weitere Stunde +60
b) Benützung der Herz-Lungen-Maschine: Zuschlag gemäss
Ziff. 2379.11 SLK + Verbrauchsmaterial bis höchstens Fr. 1250
2. allgemeine Anästhesie, Spinal- und Periduralanästhesie (Hilfspersonal, Gerätebenützung, Inhalationsgase und Material, exkl. Medikamente, Blutkonserven und Blutersatz) TP
- 30 Min. 30
- 45 Min. 45
- 60 Min. 60
- 90 Min. 90
- 120 Min. 120
- 150 Min. 150
- 180 Min. 180
- 240 Min. 240
- 300 Min. 300
- 360 Min. 360
- für jede weitere Stunde +60
Leitungsanästhesie (pauschal) 15
Infiltrationsanästhesie (pauschal) 5
3. Intensivpflegestation (IPS)
Tages- und Pflegetaxen werden zusätzlich verrechnet.
Technische Leistungen und Pflege exkl. Medikamente, je Std.
1. bis 10. Tag 10
für Herz-, Thorax-,Neuro- u.Gefässchirurgie 14
ab 11. Tag 6
Neonatologie IPS, je Std. 10
Überwachungsstation, je Std. 6
Verbrennungsstation, je Std. 18
Sterileinheit, je Std. 16
4. Sitzwache, je Std. 7
5. Raumbenutzung
a) je Geburt (Leistungen gemäss Ziff. 3061.-02 SLK),
bis zu 6 Std. 200
für jede weitere Std. +20
b) bei anschliessender Sectio 80
c) ohne Geburt 75
- Einfacher Eingriffsraum 10
- ESWL-Behandlungsraum 30
- Skopierräume 15
- Notfallstation 50
- Notfallzimmer 30
- Isolette ausserhalb der IPS, je Tag 15
6. Geburtshilfliche Pflegepauschale, je Aufenthalt 180
7. Hebammentaxe
a) normale Geburt 60
b) Mehrlingsgeburt 80
8. Besonders aufwendige Pflege ausserhalb der IPS, je Tag
a) Grundpflege aufwendig 6
sehr aufwendig 12
b) Behandlungspflege aufwendig 6
sehr aufwendig 12
Grund- und Behandlungspflege können kumuliert werden.
c) aufwendige Anleitung, Schulung, Beratung 6
Höchstmögliche monatliche Verrechnung
bei zürcherischen Langzeitpatienten 145
9. Ausserordentliche, totale Zimmerdesinfektion
40
10. Dialysen für Patienten mit Wohnsitz Ansätze der
in der Schweiz Krankenkassen
11. Fremdleistungen inkl. Transporte Fremdrechnungs-
betrag zuzüglich
höchstens 10%, ma-
ximaler Zuschlag
Fr. 500
12 Medikamente Publikumspreis
oder Pauschale
13. Medizinisches Verbrauchsmaterial Einstandspreis
zuzüglich 20%
oder Pauschale
14. Zuschläge für erhöhten Komfort
(je nach Lage, Zimmergrösse usw.)
zürcherische Patienten bis höchstens
a) Einzelzimmer Fr. 5
b) WC im Zimmer Fr. 15
c) Dusche im Zimmer Fr. 15
d) WC und Dusche im Zimmer Fr. 30
schweizerische Patienten bis höchstens
a) Einzelzimmer Fr. 10
b) WC im Zimmer Fr. 20
c) Dusche im Zimmer Fr. 20
d) WC und Dusche im Zimmer Fr. 40
ausländische Patienten bis höchstens
a) Einzelzimmer Fr. 20
b) WC im Zimmer Fr. 30
c) Dusche im Zimmer Fr. 30
d) WC und Dusche im Zimmer Fr. 60
II. Ärztliche Leistungen, sofern keine Rechnungstellung gemäss Privattarif der Ärztegesellschaft erfolgt:
1. Eintrittsuntersuchungen TP
operative und geburtshilfliche Fälle 10
nicht operative Fälle 45
2. Besuche von Belegärzten auf Abteilung oder Station FN6
a) FN6 Akutpatienten, werktags
- operative und geburtshilfliche Fälle 6
- nichtoperative Fälle 9
b) FN6 Akutpatienten, sonntags und feiertags
- operative und geburtshilfliche Fälle 13
- nichtoperative Fälle 16
c) FN6 Langzeitpatienten 2
Die Tagespauschale schliesst die regulären medizinisch notwendigen Leistungen bei der Betreuung des Patienten im Spital ein (z. B. Verbandwechsel, Nahtentfernung, zweimal Visite je Tag kurz nach grösseren Eingriffen, kleine Kontrollstaten bei Visiten, Beratung usw.) sowie eine (reduzierte) Wegentschädigung bei Visiten und Besuchen von auswärts.
d) FN5 Besuch, nicht notfallmässig von ausserhalb des Krankenhauses, werktags (zusätzlich zur Tagespauschale gemäss Ziffer 2 a)
- operative und geburtshilfliche Fälle 3,5
- nichtoperative geburtshilfliche Fälle 3,5
e) FN5 Notfallmässige Einzelbesuche von ausserhalb des Krankenhauses
- von 08.00 bis 18.00, werktags 7
(zusätzlich zur Tagespauschale gemäss Ziffer 2a)
- von 18.00 bis 08.00 Uhr 12
(zusätzlich zur Tagespauschale gemäss Ziffer 2a)
- sonntags und feiertags 12
(zusätzlich zur Tagespauschale gemäss Ziffer 2b)
f) FN5 Notfallmässiger Einzelbesuch
bei Aufenthalt im Spital 5
3. FN6 Geburtsleitung
Spontangeburt (inkl. Episiotomie) 95
Zwillingsgeburt 145
Beckenendlage 125
4. Neonatologische Untersuchung 25
5. Curettage (analog Ziff. 3003.01 SLK) 45
6. Sterilisation
a) Laparoskopische Sterilisation
(analog Ziff. 3024.02 SLK) 100
b) Sterilisation PP und transvaginal
(analog Ziff. 3024.01 SLK) 84
7. Anästhesie Risikoklassen
inkl. prä- und postoperative
Betreuung und Abklärung 1 2 3 4 5
für die ersten 30 Min. 28 34 40 46 52
für jede weitere 15 Min. 10 12 14 16 18
Risikoklasse 1: Eingriffe an Extremitäten, Appendix, Inguinal-hernien, Phimosen, Curettagen, einfache Biopsien;
Risikoklasse 2: ophtalmologische Operationen, Operationen am Gesicht, Strumektomien, gynäkologische und otologische Opera-tionen;
Risikoklasse 3: Laparotomien, Sectio caesarea, Kraniotomien, rhinolarynologische Operationen (Tonsillektomien);
Risikoklasse 4: Thorakotomien, Eingriffe an grossen Gefässen;
Risikoklasse 5: Eingriffe von Klassen 3 und 4 mit zusätzlichen Risikofaktoren.
Ist bei einem einzelnen Patienten das Risiko wesentlich erhöht, darf nach der nächsthöheren, in Ausnahmefällen nach der um zwei höheren Risikoklasse Rechnung gestellt werden.
Bei Patienten im Alter von weniger als einem Jahr und von mehr als 70 Jahren darf nach der nächsthöheren Risikoklasse Rechnung gestellt werden.
8. Reanimation ausserhalb der Intensivpflegestation 12
9. Intensivpflege Patienten-
kategorien
(gemäss SLK)
1 2 3
10. FN5 Chirurgische Leistungen
a) Bronchoskopie 90
b) Thorakoskopie 80
c) Ösophago-Gastro-Duodenoskopie 90
d) Laparoskopie 80
e) Operation Dupuytren'sche Kontraktur 100
f) Malleolus einfach oder Gabelsprengung
mit oder ohne Bandnaht 130
g) Tibia distal mit Gelenkbeteiligung 250
h) Tibiakopf einseitig 150
i) Tibiakopf-Trümmerfraktur
(Ziff. 2233.00-36.00 nicht inbegriffen) 250
j) Femur subtrochanter, distal intraartikulär 250
k) Extraartikulare Bandplastik als zusätzlicher Eingriff 70
l) Strumektomie, ein- oder beidseitig 160
m) Ablatio mammae, Lumpektomie, Segmentresektio 120
n) Ablatio mammae mit Axilla-Ausräumung
Lumpektomie, Segmentresektio mit Axilla-Ausräumung 300
o) Inquinal-, Fumoralhernie einseitig 120
p) Operation der eingeklemmten oder Rezidiv-Hernie 150
r) Intraabdominelle Eingriffe:
-Unkomplizierte Appendektomie
Probeexzision (Biopsie)
Verwachsungen geringen Ausmasses (als selbständiger Eingriff) Intraabdominelle Naht (als selbständiger Eingriff)
Omentektomie Inzision, Drainage (als selbständiger Eingriff) Gastrotomie, Enterotomie, Cholecystotomie
Caesopexie, Colopexie
Einfache innere Sphinkerspaltung nach Eisenhammer 100
- Cholezystektomie 180
- Operation bei Strabismus, kombinierte (mehrere Muskeln) 180
- Operative Blutstillung nach Adenotomie 60
11. FN5 Assistenz bei Operationen
durch jeden diplomierten Arzt 33% der Operationstaxe
12. FN5 Röntgenleistungen
Röntgenbefundung
(ohne MRI und CT) 25% der Röntgenleistung
13. FN5Austrittsberichte
a) Detaillierter internistischer, neurologischer,
rheumatologischer Austrittsbericht an den einweisenden Arzt 13
b) Ausführlicher Austrittsbericht an den nachbehandelnden Arzt 5
4. Sonderregelung Psychiatriekliniken und Klinik Sonnenbühl
§ 15. In den psychiatrischen Krankenhäusern, im Krankenheim Wülflingen, im Kinderheim Brüschhalde sowie in der Klinik Sonnenbühl werden abweichend vom Spitalleistungskatalog als Bestandteil der Zusatztaxe zum Taxpunktwert für ärztliche Leistungen verrechnet:
I. Nichtärztliche Leistungen TP
1. Vom Arzt im Einzelfall angeordnete Physio-,
Ergo-, Logo- oder andere Therapien,
je Behandlung und Tag 12
2. Besonders aufwendige Pflege, je Tag
a) aufwendige Grundpflege 6
b) aufwendige Behandlungspflege 6
c) aufwendige Anleitung 6
Die Zuschläge können kumuliert werden.
Höchstmögliche monatliche Verrechnung
bei zürcherischen Langzeitpatienten 145
3. Von anderen Krankenhäusern oder Rechnungsbetrag
Instituten erbrachte Leistungen zuzüglich höch-
stens 10%, maxi-
maler Zuschlag
Fr. 500
4. Transporte ausserhalb des Krankenhausareals Fr. 1 je km Begleitung oder Chauffeur, je 15 Min.
und Person 4 TP
5. Medikamente Publikumspreis
6. Zuschläge für erhöhten Komfort
(je nach Lage, Zimmergrösse usw.) nur als Halbprivat
oder Privatpatient
Zürcherische Patienten bis höchstens
a) Einzelzimmer Fr. 5
b) WC im Zimmer Fr. 15
c) Dusche im Zimmer Fr. 15
d) WC und Dusche im Zimmer Fr. 30
Schweizerische Patienten bis höchstens
a) Einzelzimmer Fr. 10
b) WC im Zimmer Fr. 20
c) Dusche im Zimmer Fr. 20
d) WC und Dusche im Zimmer Fr. 40
Ausländische Patienten bis höchstens
a) Einzelzimmer Fr. 20
b) WC im Zimmer Fr. 30
c) Dusche im Zimmer Fr. 30
d) WC und Dusche im Zimmer Fr. 60
7. Pauschaler Zuschlag für Waschen und Flicken,
je Tag 1 TP
8. Sonstige Fremdleistungen Rechnungsbetrag
zuzüglich höch
stens 10%, maxi-
maler Zuschlag
Fr. 500
TP
9. Sitzwache, je Std. 7
II. Ärztliche Leistungen, sofern keine Rechnungsstellung gemäss Privattarif der Ärztegesellschaft erfolgt:
1. Eintrittsuntersuchung 45
2. Ärztliche Behandlung, je Tag
Akutpatienten 27
Langzeitpatienten 20
3. Aufwendige Beratung von Eltern
und Angehörigen
bis 15 Min. inbegriffen,
nachher je 15 Min. 5
5. Sonderregelung Tages- und Nachtkliniken
§ 16. In Tages- und Nachtkliniken werden abweichend vom Spitalleistungskatalog als Bestandteil der Zusatztaxe zum Taxpunktwert für ärztliche Leistungen verrechnet:
TP
1. Vom Arzt angeordnete und ausserhalb
der Tagesklinik erbrachte Physio-,
Ergo-, Logo- oder andere Therapien,
je Behandlung und Tag 12
2. Transporte Fr. 1 je km Begleitung oder Chauffeur,
je 15 Min. und Person 4 TP
3. Medikamente Publikumspreis
4. Aufwendige Beratung von Eltern und
Angehörigen usw.,
bis 15 Min. inbegriffen,
nachher je 15 Min. und Person 5 TP
6. Sonstige Fremdleistungen Rechnungsbetrag
zuzüglich höch-
stens 10%, maxi-
maler Zuschlag
Fr. 500
Schulunterricht
§ 17. Der Schulunterricht wird den Schulgemeinden zu den Ansätzen der Erziehungsdirektion verrechnet.
Zusätzliche Verrechnungen für alle Patienten
§ 18. Bei allen Patienten werden zusätzlich verrechnet:
1. Implantate (ausgenommen Organe) Einstandspreis Prothesen (Ekto- und Endoprothesen), zuzüglich höchstens Materialien und andere Instrumente 20 %, maximaler
oder Gegenstände Zuschlag Fr. 500
2. Vom Patienten gewünschte Medikamente Publikumspreis
3. Fremdtransport Rechnungsbetrag
zuzüglich höch- stens 10%, maxi- maler Zuschlag
Fr. 500
4. Transportbegleitung SLK
5. Leistungen, die nicht Pflichtleistungen sind SLK + Zuschläge
TP
6. versäumte, unentschuldigte Konsultationen 13
7. Blutalkoholuntersuchung
08.00-18.00 Uhr 20
18.00-08.00 Uhr 45
8. Blutgruppenbestimmung 14
9. Ernährungsberatung,
je 15 Min und Person SLK
10. Gutherie-Test (Routineuntersuchung) 5
11. Schwangerschaftsgymnastik, je 50 Min. 4,5
12. Bereitstellung eines Geburtsscheins 3
13. Sterilisation von Gegenständen, je Charge 4,5
14. Familienplanungsstelle
a) Grundtaxe 13
b) Untersuchung nach Papanicolau 6
c) Schwangerschaftsberatung durch
nichtärztliches Personal, je 15 Min. 3,5
15. Beratung von Drittpersonen analog Ziff.
über den Umgang mit den Patienten 1433.07-09 SLK
16. Zeugnisse zuhanden des Arbeitgebers 2 TP
17. Persönliche Nebenleistungen wie
a) Radio-, Fernseh- und Telefonmiete, Ansätze der Aufbewahrung von Wertgegenständen Hoteliervereinigung
b) Todesfallkosten nach Aufwand
c) Reparaturen von persönlichen Gegen-
ständen, Kleiderunterhalt usw., je Stunde Fr. 60
d) Leistungen der Verwaltung und des
Sozialdienstes wie Abklärung der
Garantenverhältnisse, Übersetzungen,
Ermitteln von Nachbetreuungsplätzen
usw., je Stunde Fr. 100
e) Instandstellung von Einrichtungen, Fr. 70 zuzüglich die der Patient beschädigt hat, je Stunde Material und Zuschlag von 10%
f) sonstige Leistungen nach Aufwand
Begleitpersonen
§ 19. Die Verwaltung des Krankenhauses wird ermächtigt, die Taxen für Begleitpersonen von Patienten festzusetzen.
Kleinbeträge
§ 20. Im Rechnungsverkehr zwischen den Zahlungspflichtigen und dem Krankenhaus können Saldobeträge bis zu Fr. 10 ausgebucht werden. Beträge zugunsten des Zahlungspflichtigen können bei der Verwaltung des Krankenhauses abgeholt werden.
Ausstehende Rechnungen
§ 21. Ausser in Notfällen werden die Patienten nur aufgenommen, wenn allfällige frühere Spitalrechnungen bezahlt sind.
Teuerung
§ 22. Die Anpassung der Grundtaxen gemäss § 10 der Taxordnung richtet sich nach dem Landesindex der Konsumentenpreise FN4; massgebend ist jeweils der Indexstand März.
Taxermässigung
§ 23. Die Verwaltung des Krankenhauses wird ermächtigt, Taxermässigungen gemäss § 25 der Taxordnung vorzunehmen. Die Abschreibungen sind dem Patientenfonds zu belasten.
Sicherstellung
24. Die Verwaltung des Krankenhauses wird ermächtigt, Art und Umfang der finanziellen Sicherstellung festzusetzen und die Garanten zu bezeichnen.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 25. Die Verfügung der Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich zu den Taxordnungen für die kantonalen Krankenhäuser (stationäre Patienten sowie ambulante Patienten und Sonderverrechnungen) vom 11. April 1979 wird aufgehoben.
Inkrafttreten
§ 26. Diese Verfügung tritt auf den 1. Juli 1992 in Kraft.
___________
FN1 OS 52, 165.
FN2 612.
FN3 813.111.
FN4 SR 431.942.
FN5 Eingefügt durch Verfügung vom 22. Dezember 1993 (OS 52, 593). In Kraft seit 1. Oktober 1993.
FN6 Fassung gemäss Verfügung vom 22. Dezember 1993 (OS 52, 593). In Kraft seit 1. Oktober 1993.