Taxordnung
für Hebammen
(vom 4. Februar 1971) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 14 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962 FN2,

verordnet:
I. Sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes vereinbart worden ist, sind für die Entschädigung der Hebammen wegleitend:

- die nachfolgenden Taxen der Rubrik A:


- die nachstehenden Taxen der Rubrik B:

gegenüber anderen Personen und Kostenträgern.

Der Taxpunkt wird nach dem jeweiligen Taxpunktwert des Tarifs der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt bewertet.

Taxpunkte
A B

1. Leitung einer Geburt 45-55 55-100

2. Pflege der Wöchnerin und

des Säuglings pro Tag 4-6 6-8

3. Anderweitige Leistungen

der Hebammen

a) Konsultationen bei Tag 2-3 3-5

bei Nacht )

> 3-5 5-7

oder sonntags )

b) Besuch bei Tag 3-4 4-6

bei Nacht )
> 4-6 6-8
oder sonntags )


Taxpunkte
A B

c) Zuschlag zu a und b für

jede eine Stunde übersteigende

Beanspruchung, pro angefangene

Stunde

bei Tag 3-4 4-6 bei Nacht )

> 4-6 6-8

oder sonntags )


4. Wegentschädigung je Kilometer ½ Taxpunkt.
II. Die vorstehende Verordnung tritt am 1. Februar 1971 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Taxordnung für Hebammen vom 14. April 1954 aufgehoben.

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FN1 OS 44, 53 und GS VI, 56.
FN2 810.1.
FN3 832.1.