Verordnung
über das Dienstverhältnis der Lehrer
an Mittelschulen, an Seminaren
und am Technikum Winterthur Ingenieurschule (Mittelschullehrerverordnung)
(vom 7.Dezember 1988) FN1
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 193 des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859 FN5,
beschliesst:
I. Besoldungen FN6, Amtsdauern
Besoldung der Hauptlehrer
§ 1. Die Jahresgrundbesoldung der Hauptlehrer an Mittelschulen beträgt:
a) Mittelschulen
Jahresstufen Fr. Jahresstufen Fr.
(Klasse 22 BVO) FN2 (Klasse 22 BVO) FN2
20 159 905 9-10 130 975
19 156 749 8 127 292
18 153 592 7 123 610
17 150 436 6 119 929
16 147 280 5 116 246
14-15 144 125 4 112 564
13 140 969 3 108 882
12 137 813 2 105 200
11 134 656 1 101 518
b) Seminare und TWI
§ 1a. FN7 Die Jahresgrundbesoldung der Hauptlehrer an Seminaren zur beruflichen Ausbildung von Lehrern und am Technikum Winterthur Ingenieurschule (TWI) richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach § 1.
Hauptlehrer
a) an Seminaren zur beruflichen Ausbildung von Lehrern mit Fähigkeitszeugnis und mehrjähriger Unterrichtserfahrung als Volksschullehrer sowie abgeschlossener akademischer Ausbildung,
b) am TWI mit HTL- und Hochschulabschluss in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Fach,
c) am TWI mit HTL- oder Hochschulabschluss in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Fach und mehrjähriger Berufspraxis
erhalten folgende Jahresgrundbesoldung:
Jahresstufen Fr. Jahresstufen Fr.
(Klasse 23 BVO) FN2 (Klasse 23 BVO) FN2
20 171 402 9-10 140 392
19 168 019 8 136 445
18 164 636 7 132 498
17 161 254 6 128 552
16 157 870 5 124 605
14-15 154 487 4 120 658
13 151 105 3 116 712
12 147 722 2 112 765
11 144 338 1 108 818
c) Arbeitslehreinnen- und Haushaltungslehrerinnenseminar
§ 1 b. FN7 Die Jahresgrundbesoldung der Hauptlehrer für Fachdidaktik und beruflichen Fachunterricht am Arbeitslehrerinnen- und am Haushaltungslehrerinnenseminar beträgt:
Jahresstufen Fr. Jahresstufen Fr.
(Klasse 21 BVO) FN2 (Klasse 21 BVO) FN2
24 149 252 12 122 249
23 146 306 9-11 118 812
21-22 143 360 8 115 376
20 140 415 7 111 939
19 137 468 6 108 503
18 134 523 5 105 066
15-17 131 577 4 101 629
14 128 632 3 98 903
13 125 685 2 95 466
1 92 029
d) Zeitpunkt des Aufstiegs
§ 1 c. FN7 Der Aufstieg in der Skala der Jahresstufen erfolgt auf den 1. Januar.
Für Lehrer, die in verschiedenen Fächern unterrichten, wird die Besoldung im Verhältnis zu den Pflichtstundenzahlen gemäss § 10 festgesetzt.
Verkürzung des Aufstiegs, Beförderung
§ 1 d. FN7 Die Erziehungsdirektion kann auf begründeten Antrag der Schulleitung bei sehr guten Leistungen des Lehrers den Aufstieg zweimal um je ein Jahr verkürzen, indem sie auf die Stufen 10 und 15 (§ 1 und 1 a Abs. 2) bzw. 11 und 17 (§ 1 b) verzichtet.
Sie kann den Lehrer bei sehr guten Leistungen auf begründeten Antrag der Schulleitung in die Jahresstufen 20 (§ 1), 19 und 20 (§ 1 a Abs. 2) sowie 23 und 24 (§ 1 b) befördern.
Die Verkürzung des Besoldungsaufstiegs sowie die Beförderung in die obersten Jahresstufen erfolgen gestützt auf eine systematische Leistungsbeurteilung.
Unterbrechung des Aufstiegs, Rückstufung
§ 1 e. FN7 Der Regierungsrat kann den ordentlichen jährlichen Aufstieg in die nächste Stufe bei unbefriedigenden Leistungen eines Lehrers unterbrechen oder eine Rückstufung vornehmen.
Befristete Sonderregelungen
§ 1 f. FN10 Der Regierungsrat kann, wenn der gesetzlich vorgeschriebene mittelfristige Ausgleich der Laufenden Rechnung dies gebietet, ausnahmsweise und befristet halbe Stufen festlegen. Die Zahl der Wartejahre darf dadurch nicht verlängert werden.
Der Regierungsrat kann unter denselben Voraussetzungen den Stufenaufstieg und Beförderungen sistieren.
Amtsdauer
§ 2. Die Amtsdauer der Hauptlehrer beträgt sechs Jahre.
Neu- und
Erneuerungs-wahlen
§ 3. Der Erziehungsrat erlässt Richtlinien für Neu- und Erneuerungswahlen von Hauptlehrern.
Anrechnung von Dienstjahren
§ 4. Der Regierungsrat stellt Grundsätze für die Anrechnung von Dienstjahren und für die Festsetzung der Anfangsbesoldung auf.
Dienstaltersgeschenke
§ 5. Ein Dienstaltersgeschenk wird Hauptlehrern sowie Lehrbeauftragten III und IV gemäss der Beamtenverordnung FN2 ausgerichtet. Die Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten zwei Jahre.
Lehrbeauftragte
§ 6. Für Stunden, die nicht Hauptlehrern zugewiesen werden können, wird der Unterricht Lehrbeauftragten übertragen. Der Erziehungsrat erlässt Richtlinien für ihre Ernennung im Rahmen folgender Kategorien:
a) der Lehrbeauftragte I wird auf Vorschlag der Schulleitung durch den Erziehungsrat für ein Semester ernannt
b) der Lehrbeauftragte II wird auf Vorschlag der Schulleitung durch den Erziehungsrat für ein Semester ernannt und erhält eine Stundengarantie für zwei Jahre
c) der Lehrbeauftragte III wird auf Vorschlag der Aufsichtskommission vom Erziehungsrat in der Regel auf eine Amtsdauer von sechs Jahren ernannt
d) der Lehrbeauftragte IV ist später zur Wahl als Hauptlehrer vorgesehen und wird auf Vorschlag der Aufsichtskommission durch den Erziehungsrat auf eine Amtsdauer von zwei Jahren ernannt
Die Erziehungsdirektion kann Anstellungen von weniger als einem Semester vornehmen.
a) Einreihung
§ 6 a. FN7 Die Lehrbeauftragten I bis III werden wie folgt den Besoldungskategorien A bis D zugeordnet:
| Besoldungs-kategorie | Lehr-beauftragte | Ausbildung/Tätigkeit |
| A | I | ohne Fachabschluss, ohne Diplom für das Höhere Lehramt |
| B | I, II | am Arbeitslehrerinnen- und am Haushaltungslehrerinnenseminar, mit tieferem Ausbildungsstand, für Instrumentalunterricht, mit Lehrdiplom |
| C | I | mit Fachabschluss, ohne Diplom für das Höhere Lehramt |
 | I-III | am Arbeitslehrerinnen- und am Haushaltungslehrerinnenseminar, mit höherem Ausbildungsstand |
 | III | für Instrumentalunterricht |
| D | I-III | mit Fachabschluss, mit Diplom für das Höhere Lehramt oder Eidg. Dipl. Turn- und Sportlehrer II, Diplom für Schulmusik II
an nachmaturitären Seminaren: Ausbildung als Volksschullehrer sowie Hochschulabschluss
am TWI: Unterricht in technischen Fächern
Berater am Primarlehrerseminar |
 | III | für Instrumentalunterricht nach Erreichen des Maximums in Besoldungskategorie C |
Die Lehrbeauftragten IV werden gemäss §§ 1, 1 a und 1 b besoldet.
b) Besoldung
§ 7. FN8 Die Jahresgrundbesoldung der Besoldungskategorien A bis D wird wie folgt festgesetzt:
| Jahresstufen | A
(Klasse 17
BVO)2
Fr. | B
(Klasse 19
BVO)2
Fr. | C
(Klasse 20
BVO)2
Fr. | D
(Klasse 21
BVO)2
Fr. |
| 20 | 114 343 | 130 331 | 139 407 | 149 252 |
| 19 | 112 086 | 127 759 | 136 656 | 146 306 |
| 18 | 109 829 | 125 186 | 133 904 | 143 360 |
| 17 | 107 573 | 122 614 | 131 152 | 140 415 |
| 16 | 105 316 | 120 041 | 128 401 | 137 468 |
| 14-15 | 103 060 | 117 469 | 125 650 | 134 523 |
| 13 | 100 803 | 114 897 | 122 898 | 131 577 |
| 12 | 99 255 | 112 325 | 120 147 | 128 632 |
| 11 | 96 999 | 109 752 | 117 395 | 125 685 |
| 9-10 | 94 366 | 106 751 | 114 186 | 122 249 |
| 8 | 91 733 | 103 750 | 110 975 | 118 812 |
| 7 | 89 100 | 100 749 | 107 764 | 115 376 |
| 6 | 86 468 | 98 458 | 104 555 | 111 939 |
| 5 | 84 544 | 95 457 | 101 345 | 108 503 |
| 4 | 81 912 | 92 456 | 98 845 | 105 066 |
| 3 | 79 279 | 89 455 | 95 635 | 101 629 |
| 2 | 76 646 | 86 454 | 92 425 | 98 903 |
| 1 | 74 013 | 84 163 | 89 215 | 95 466 |
Die Erziehungsdirektion kann die Jahresgrundbesoldung eines Lehrbeauftragten I-III in besonders ausgewiesenen Fällen bis zur obersten Stufe des Hauptlehrers erhöhen.
Die Jahresstundenansätze für die einzelnen Fächer werden gestützt auf die im Mittelschullehrreglement festgelegten Stundenverpflichtungen berechnet.
Der Aufstieg in der Skala der Jahresstufen erfolgt auf den 1. September.
An den Mittelschulen und am Technikum Winterthur Ingenieurschule erfolgt die Berechnung des Besoldungsanspruchs für einzelne Schulwochen aufgrund von 1/40 der Jahresgrundbesoldung. Die Semesterbesoldung entspricht der Hälfte der Jahresbesoldung.
Die Jahresgrundbesoldung der Lehrbeauftragten I und II am Realund Oberschullehrerseminar darf bei der Ernennung die Entschädigung eines Lehrbeauftragten an der Universität nicht überschreiten.
Die Lehrbeauftragten IV werden gemäss § 1 besoldet.
Verkürzung des Aufstiegs, Beförderung
§ 7 a. FN7 Die Erziehungsdirektion kann auf begründeten Antrag der Schulleitung bei sehr guten Leistungen des Lehrbeauftragten den Aufstieg zweimal um je ein Jahr verkürzen, indem sie auf die Stufen 10 und 15 verzichtet.
Sie kann den Lehrbeauftragten auf begründeten Antrag der Schulleitung bei sehr guten Leistungen in die Jahresstufen 19 und 20 befördern.
Die Verkürzung des Besoldungsaufstiegs sowie die Beförderung in die obersten Jahresstufen erfolgen gestützt auf eine systematische Leistungsbeurteilung.
Die Erziehungsdirektion erlässt weitere Bestimmungen über die Anrechnung von Dienstjahren und den Aufstieg in der Besoldungsskala.
Unterbrechung des Aufstiegs, Rückstufung
§ 7 b. FN7 Der Erziehungsrat kann den ordentlichen jährlichen Aufstieg in die nächste Stufe bei unbefriedigenden Leistungen des Lehrbeauftragten unterbrechen oder eine Rückstufung vornehmen.
Befristete Sonderregelungen
§ 7c. FN10 Der Regierungsrat kann, wenn der gesetzlich vorgeschriebene mittelfristige Ausgleich der Laufenden Rechnung dies gebietet, ausnahmsweise und befristet halbe Stufen festlegen. Die Zahl der Wartejahre darf dadurch nicht verlängert werden.
Der Regierungsrat kann unter denselben Voraussetzungen den Stufenaufstieg und Beförderungen sistieren.
Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 8. Das Dienstverhältnis der Lehrbeauftragten I und II endet mit dem Ablauf des Semesters, dasjenige der Lehrbeauftragten III und IV mit dem Ablauf der Amtsdauer.
Der Lehrbeauftragte I kann auf sein Gesuch hin in begründeten Fällen innerhalb eines Semesters unter Einhaltung einer Frist von vier Schulwochen im Einvernehmen mit Schulleitung und Erziehungsdirektion entlassen werden. Für den Rücktritt von Lehrbeauftragten II, III und IV ist § 23 massgebend.
Die anstellende Behörde kann das Lehrauftragsverhältnis wegen krankheits- oder unfallbedingter Invalidität im Rahmen der Fristen nach Beamtenverordnung und Angestelltenreglement und aus wichtigen Gründen sofort auflösen.
Im übrigen finden auf das Dienstverhältnis die §§ 14, 21 sowie 22 Anwendung.
Vikare
§ 9. FN8 Vikare werden von der Schulleitung für höchstens 12 Schulwochen angestellt und für die erteilte Unterrichtsstunde gestützt auf § 7 wie folgt entschädigt:
a) für Fächer mit einer Verpflichtung von 22 oder 23 Wochenstunden:
- ohne Fachabschluss Fr. 88.10 (A, Stufe 3, 1/900);
- mit Fachabschluss Fr. 106.25 (C, Stufe 3, 1/900);
b) für Fächer mit einer Verpflichtung von 24 bis 26 Wochenstunden:
- ohne Fachabschluss Fr. 77.70 (A, Stufe 3, 1/1020);
- mit Fachabschluss Fr. 93.75 (C, Stufe 3, 1/1020).
Die Entschädigungen für Kurzstunden werden mit dem Faktor 0,91 umgerechnet. Am TWI richtet sich die Einstufung der Vikare nach §§ 6 a und 7.
II. Lehrverpflichtung, Rechte und Pflichten der Lehrer
Stundenverpflichtung
§ 10. Die Stundenverpflichtung der vollbeschäftigten Lehrer beträgt im Jahresdurchschnitt bei einer Lektionsdauer von 50 Minuten (Normalstunde) 22 bis 26 Wochenstunden, bei einer Lektionsdauer von 40 Minuten (Kurzstunde) 24 bis 29 Wochenstunden.
Der Regierungsrat regelt die Pflichtstundenzahl der Lehrer je Fach nach Massgabe der Belastung mit Vorbereitungsarbeiten und Korrekturen.
Entlastung und Urlaub
§ 11. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über Altersentlastung, Entlastung aus gesundheitlichen Gründen sowie Urlaub und Entlastung in besonderen Fällen.
Überstunden
§ 12. Im Interesse der Schule kann die Schulleitung einem Lehrer während eines Semesters oder eines ganzen Schuljahres bis zu drei Überstunden in der Woche zuweisen, die zu vergüten sind. Keine Vergütung wird ausgerichtet, wenn der Lehrer später zum Ausgleich entsprechend entlastet werden kann. Die jährliche Vergütung für Überstunden und andere zusätzliche Tätigkeiten darf vier Jahresstunden nicht überschreiten. Die Erziehungsdirektion kann mit Rücksicht auf die Beschäftigungslage die Zahl der jährlich zu vergütenden Stunden herabsetzen.
Die Vergütung von Überstunden richtet sich nach der Besoldungsstufe des Lehrers unter Berücksichtigung des unterrichteten Fachs.
Stellvertretung
§ 13. Für die Stellvertretung kann jeder Lehrer der Schule innerhalb eines Schuljahres bis zu zwölf Stunden in Anspruch genommen werden, die zum Vikariatsansatz gemäss § 9 entschädigt werden.
Besondere Funktionen
§ 14. Der Lehrer ist verpflichtet, ohne zusätzliches Entgelt an allen Konventen, Konferenzen und Veranstaltungen der Schule mitzuwirken und besondere Funktionen als Klassenlehrer, Pausenaufseher, Vorstand kleiner Sammlungen usw. zu übernehmen. Er hat sich ferner als Leiter von Schulreisen, Skilagern und andern sportlichen Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen. Eine Dispensation ist nur bei körperlicher Nichteignung möglich. Der Regierungsrat kann für das Klassenlehreramt eine Entlastung gewähren.
Die Lehrer können bei Bedarf zum Unterricht an andern Mittelschulen, an andern Seminaren oder an einem andern Technikum, an dem der Kanton Zürich massgeblich beteiligt ist, eingesetzt werden.
Jeder Hauptlehrer ist verpflichtet, bei Bedarf Aufgaben im Bereich der Mittelschullehrerausbildung an der Universität zu übernehmen.
Nebenbeschäftigung, öffentliche Ämter
§ 15. Vollbeschäftigte Hauptlehrer sowie Lehrbeauftragte III und IV dürfen ohne Bewilligung des Erziehungsrates keine Gutachtertätigkeit ausüben und keine Nebenbeschäftigung betreiben, die mit einem erheblichen Einkommen verbunden oder zeitraubend ist. Lehrer mit einem Teilpensum benötigen nur dann eine Bewilligung, wenn ihre gesamte Tätigkeit den zeitlichen Umfang einer Vollbeschäftigung übersteigt. Für die Mitwirkung von Lehrern des Technikums Winterthur Ingenieurschule an technischen Entwicklungsprojekten gilt § 27.
Die Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung die Lehrtätigkeit beeinträchtigt.
Keine Bewilligung benötigen Mitglieder der Bundesversammlung, des Kantonsrates und eines Grossen Gemeinderates, eines Wahlkollegiums oder einer Erziehungsbehörde sowie Organisten und Geschworene.
Wohnsitz
§ 16. Die Hauptlehrer haben im Kanton Wohnsitz zu nehmen. Der Regierungsrat legt die allgemeinen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Bewilligung des Wohnsitzes ausserhalb des Kantons aus wichtigen Gründen fest.
Professortitel
§ 17. Der Regierungsrat kann Hauptlehrern an Mittelschulen, an Seminaren und am Technikum Winterthur Ingenieurschule, die wissenschaftliche Fächer unterrichten, als Auszeichnung den Titel eines Professors verleihen. Voraussetzungen sind eine abgeschlossene akademische Ausbildung und eine Lehrtätigkeit, die zusammen mit den angerechneten Dienstjahren mindestens zwei Amtsdauern umfasst.
In begründeten Fällen kann der Regierungsrat einem Hauptlehrer den Professortitel in Abweichung von diesen Bestimmungen verleihen.
Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Verleihung des Professortitels an Hauptlehrer mit einem Teilpensum.
III. Militärdienst, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Niederkunft
Militärdienst, Zivilschutz usw.
§ 18. Hauptlehrer und Lehrbeauftragte I-IV erhalten während Wiederholungskursen die volle Besoldung. Während Instruktionskursen erhalten Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht die volle, Ledige ohne Unterstützungspflicht drei Viertel der Besoldung.
Obligatorische Dienstleistungen im Zivilschutz-, im Militärischen Frauen- und im Rotkreuzdienst sind obligatorischem Militärdienst gleichgestellt.
Die Lohnfortzahlung endet grundsätzlich mit dem Ablauf des Lehrauftragsverhältnisses. Vorbehalten bleiben einschränkende Regelungen in bezug auf die Besoldung in Fällen, in welchen bei Auflösung des Dienstverhältnisses die Dauer des Militärdienstes die gesamte Dauer der Tätigkeit im Schuldienst überschreitet, sowie für Aktivdienst.
Vikare erhalten bei Militärdienst, obligatorischen Dienstleistungen im Zivilschutz-, im Militärischen Frauen- und im Rotkreuzdienst die halbe Besoldung solang das Vikariat dauert, längstens jedoch für vier Wochen.
Krankheit
§ 19. Die Hauptlehrer sowie die Lehrbeauftragten III und IV erhalten bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung während längstens zwölf Monaten die volle Besoldung.
Die Erziehungsdirektion kann bei länger dauernder Krankheit in besonderen Fällen die teilweise Weiterausrichtung der Besoldung bis zur Wiederaufnahme der Arbeit bewilligen.
Lehrbeauftragten I und II wird die Besoldung bei Dienstaussetzung wegen Krankheit in der Regel wie folgt ausgerichtet:
- im 1. Dienstjahr 3 Monate 100%,
anschliessend 3 Monate 75%
- im 2. Dienstjahr 6 Monate 100%,
anschliessend 6 Monate 75%
- ab 3. Dienstjahr gemäss Absatz 1 und 2
Vikare erhalten bei Krankheit die volle Besoldung, solang das Vikariat dauert, längstens jedoch für vier Wochen.
Unfall
§ 20. Bei Nichtberufsunfall stehen den Hauptlehrern sowie den Lehrbeauftragten III und IV die gleichen Besoldungsleistungen zu wie bei Krankheit. Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Berufsunfalls oder Berufskrankheit wird ihnen während längstens zwölf Monaten die volle Besoldung ausgerichtet. Vom dreizehnten Monat an wird die Besoldung bis zur Wiederaufnahme der Arbeit oder bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses wegen Invalidität auf 80% reduziert.
Lehrbeauftragten I und II wird die Besoldung bei Dienstaussetzung wegen Nichtberufsunfall wie bei Krankheit ausgerichtet. Bei Berufsunfall wird die volle Besoldungszahlung nach Ablauf von drei, sechs bzw. längstens zwölf Monaten bis zur Wiederaufnahme der Arbeit oder bis zur Auflösung des Lehrauftragsverhältnisses wegen Invalidität auf 80% reduziert. Vorbehalten bleibt der Anspruch auf Taggeldleistungen aus Berufs- oder Nichtberufsunfallversicherung über das Ende des Lehrauftragsverhältnisses hinaus.
Vikare erhalten bei Nichtberufsunfall die volle Besoldung solang das Vikariat dauert, längstens jedoch für vier Wochen. Bei Berufsunfall gilt Absatz 2.
Schwangerschaft und Niederkunft
§ 21. Der Regierungsrat regelt den Urlaub der Lehrerinnen bei Schwangerschaft und Niederkunft.
IV. Altersrücktritt, Invalidität und Auflösung des Dienstverhältnisses
Altersrücktritt, Weiterbeschäftigung
§ 22. Der Zeitpunkt des Altersrücktritts richtet sich nach den Statuten der Versicherungskasse FN4 für das Staatspersonal. Mit Zustimmung des Erziehungsrates kann ein Lehrer ausnahmsweise bis zur Vollendung des 67. Altersjahres weiter beschäftigt werden.
Kündigung
§ 23. Der Rücktritt von der Lehrstelle ist auf Ende eines Schulsemesters und mit viermonatiger Kündigungsfrist zulässig.
V. Schulleitung und besondere Aufgaben
Rektoren, Direktoren
§ 24. FN8 Die Rektoren der Mittelschulen, die Direktoren der Semi-
nare und der Direktor des TWI sind zur Erteilung von 6 bis 10 Normalstunden oder 7 bis 11 Kurzstunden in der Woche verpflichtet. Neben der Lehrerbesoldung wird ihnen eine Zulage von Fr. 37 183 ausgerichtet.
Den Direktoren des Arbeitslehrerinnen- und des Haushaltungslehrerinnenseminars wird eine Zulage von Fr. 30 905 ausgerichtet.
Prorektoren und Vizedirektoren
§ 25. FN8 Die Prorektoren der Mittelschulen und die Vizedirektoren am Arbeitslehrerinnen- und am Haushaltungslehrerinnenseminar sowie am TWI sind zu 12 bis 16 Unterrichtsstunden oder 13 bis 18 Kurzstunden in der Woche verpflichtet. Neben der Lehrerbesoldung wird den Prorektoren der Mittelschulen und den Vizedirektoren des TWI eine Zulage von Fr. 23 879 und den Vizedirektoren am Arbeitslehrerinnen- und am Haushaltungslehrerinnenseminar Fr. 18 768 ausgerichtet.
Stundenplan-ordner, Sammlungs- und Bibliotheksvorstände
§ 26. Die Erziehungsdirektion erlässt Bestimmungen über die Berechnung des Entschädigungsanspruchs der Stundenplanordner sowie der Sammlungs- und Bibliotheksvorstände.
Technikum Winterthur Ingenieurschule Entwicklungsprojekte
§ 27. Der Regierungsrat bestimmt die Voraussetzungen zur Mitwirkung des Technikums Winterthur Ingenieurschule und seiner Lehrer an technischen Entwicklungsprojekten im Auftrag von Dritten und regelt die Rechte an Erfindungen.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Lektionsdauer
§ 28. Der Regierungsrat kann die Dauer der Normalstunden auf 45 Minuten herabsetzen und die Kurzstunden aufheben.
Anwendbarkeit der Beamtenverordnung
§ 29. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die Beamtenverordnung FN2 und ihre Ausführungsbestimmungen FN3 anwendbar.
Inkraftsetzung
§ 30. Diese Verordnung tritt auf Beginn des Herbst- bzw. Wintersemesters 1989/90 in Kraft.
Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Anstellung und Besoldung der Lehrer der kantonalen Mittelschulen vom 28. Juni 1948 aufgehoben.
Übergangsregelung
§ 31. FN9 Der erstmalige Stufenaufstieg nach Inkrafttreten der Änderungen dieser Verordnung vom 3. Oktober 1990 wird grundsätzlich
vom 1. Januar 1992 auf den 1. Juli 1992 verschoben.
___________
FN1 OS 50, 602.
FN2 177.11.
FN3 177.111.
FN4 177.21.
FN5 410.1.
FN6 Stand 1. Januar 1993.
FN7 Eingefügt durch RRB vom 3. Oktober 1990 (OS 51, 434).
FN8 Fassung gemäss RRB vom 3. Oktober 1990 (OS 51, 434).
FN9 Eingefügt durch RRB vom 27. November 1991 (OS 52, 16).
FN10 Eingefügt durch RRB vom 30. September 1992 (OS 52, 294). In Kraft seit 1. Januar 1993.