Vollziehungsbestimmungen
des Obergerichts zur Beamtenverordnung
(vom 26.Juni 1991) FN1

Das Obergericht,

gestützt auf § 78 Abs. 1 der Beamtenverordnung FN2,

beschliesst:

I. Die Amtsstellung

Zweck und Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Beamtenverordnung FN2 für die Gerichte und Notariate.

Eintrittsuntersuchung
§ 2. Verlangt eine Stelle besondere gesundheitliche Anforderungen, kann das Obergericht Bewerber und Angestellte, die gewählt werden sollen, zu einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Beamtenversicherungskasse aufbieten.

Wahl auf Amtsdauer
§ 3. Die Wahl ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jeweils auf Beginn eines Kalendermonats für Inhaber von Stellen zulässig, die nach der Beamtenverordnung FN2 besoldet werden.

Die Direktwahl ist ausnahmsweise möglich für gehobene Vorgesetztenstellen sowie bei Übertritt aus der Zentral- und Bezirksverwaltung oder aus andern öffentlichen Verwaltungen.

II. Besondere dienstrechtliche Bestimmungen

Wohnsitz
§ 4. Die Beamten haben ihren Wohnsitz grundsätzlich im Kanton Zürich zu wählen.

Das Obergericht kann jedoch ausnahmsweise aus wichtigen Gründen den Wohnsitz ausserhalb des Kantons bewilligen.

Beamten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben häufig auch ausserhalb der üblichen Arbeitszeit am Arbeitsort anwesend sein müssen, kann das Obergericht die Wohnsitznahme in angemessener Nähe des Arbeitsorts vorschreiben.

Verwandtschaft
§ 5. Beamte, die mit anderen Beamten oder Angestellten verheiratet, verwandt oder verschwägert sind, werden in der Regel nicht in der gleichen Abteilung oder sonst in naher dienstlicher Beziehung beschäftigt.

Schweigepflicht
§ 6. Der Beamte darf sich als Partei, Zeuge oder gerichtlicher Sachverständiger über Wahrnehmungen in Ausübung seiner Obliegenheiten nur äussern, wenn ihn das Obergericht dazu ermächtigt hat.

Die Ermächtigung zur Äusserung muss auch eingeholt werden, nachdem das Dienstverhältnis aufgelöst worden ist.

Annahme von Geschenken
§ 7. Geringfügige Aufmerksamkeiten gelten nicht als Geschenke.


Arbeitszeit, Abwesenheitskontrolle
§ 8. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden.

Die Dauer der Arbeitszeit in besonderen Fällen, die Schichtung der Arbeitszeit sowie die Schliessung der Gerichte und Notariate zwischen Weihnachten und Neujahr und das Vorholen der ausfallenden Arbeitszeit werden durch besondere Beschlüsse des Obergerichts geregelt.

Über Dienstaussetzungen wegen Krankheit, Unfalls und besoldeten oder unbesoldeten Urlaubs ist von den Vorgesetzten eine Kontrolle zu führen.

Zusätzliche Ruhetage
§ 9. Sofern das Obergericht nicht in besonderen Fällen eine abweichende Regelung trifft, gelten neben den Samstagen und Sonntagen

a) als zusätzliche ganze Ruhetage:


In den Bezirken ausser Zürich gilt auch der Fasnachtsmontag als Ruhetag;

b) als zusätzliche halbe Ruhetage:


Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die auf Samstage oder Sonntage sowie bei Teilzeitbeschäftigten nicht in die Arbeitszeit fallen, werden nicht nachgewährt.

Arbeitsschluss vor Feiertagen
§ 10. An den Tagen vor Karfreitag und Auffahrt sowie am Sylvester wird der Arbeitsschluss auf 15.00 Uhr festgesetzt.

Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen für Abteilungen und Ämter mit besonderen Arbeitsverhältnissen.

Überzeit,
a. Begriff, Zuständigkeit
§ 11. Die Vorgesetzten können Überzeitarbeit anordnen. Als Überzeit gilt auch die Beanspruchung an dienstfreien Tagen oder Halbtagen.

Die Vorgesetzten kontrollieren die geleistete Überzeit.

Für Überzeit von mehr als 20 Stunden im Kalendermonat ist die Bewilligung des Gerichtspräsidenten bzw. des Notariatsinspektors einzuholen.

b. Grundsatz
§12. Angeordnete Überzeit ist grundsätzlich durch Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen. Der Ausgleich hat, sofern möglich, im gleichen Kalenderjahr zu erfolgen. Ist ein Zeitausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich, ist die Überzeit ausnahmsweise zu vergüten.

Für nur gelegentliche Überschreitungen der ordentlichen Arbeitszeit bis zu einer halben Stunde im Tag besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Ausgleich oder Vergütung.

Bei der Abrechnung über die Gesamtzahl der auszugleichenden oder zu vergütenden Überstunden sind Bruchteile bis zu einer halben Stunde ab-, solche darüber aufzurunden.

c. Zeitzuschlag und Vergütung
§ 13. Bei Zeitausgleich wird für angeordnete Überzeit ein Zeitzuschlag, bei Barvergütung ein Geldzuschlag von je 25% gewährt.

Der massgebende Stundensatz für die Vergütung beträgt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden FN1/(42X52) = 1/2184 der Jahresbesoldung. Besteht Anspruch auf eine Vergütung nach § 17, wird diese zusätzlich ausbezahlt, jedoch nicht zum massgebenden Stundenansatz hinzugezählt. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Zuschlag erst bei Überschreitung eines vollen Monatspensums. FN6

Im Kalenderjahr werden grundsätzlich höchstens 120 Überstunden vergütet. Für die Vergütung einer höheren Überstundenzahl in Ausnahmefällen ist die Zustimmung des Obergerichts erforderlich.

Das Obergericht kann für besondere Dienstverhältnisse abweichende Regelungen treffen.

d. Überzeit auf Dienstreisen, Spezialfälle
§ 14. Für Überzeit auf Dienstreisen sowie für Überzeit, die nicht überprüft werden kann oder nicht ausdrücklich angeordnet wurde, besteht kein Anspruch auf Ausgleich oder Vergütung.

e. Kaderpersonal, besondere Verhältnisse
§ 15. Beamten der Besoldungsklassen 21-29 steht bei erheblichen Überzeitleistungen, soweit es der Dienst gestattet, ein angemessener Zeitausgleich ohne Zeitzuschlag zu. Als erheblich gelten Überzeitleistungen von mehr als 20 Stunden im Monat oder mehr als 120 Stunden im Jahr.

Über die ausnahmsweise Vergütung der Überzeit für Beamte der Klassen 21-29 entscheidet das Obergericht. Besondere Regelungen in andern Fällen bedürfen ebenfalls der Zustimmung des Obergerichts.

f. Essensvergütung
§ 16. Entstehen den Beamten im Zusammenhang mit Überzeitarbeit während der üblichen Mittagspause oder nach dem üblichen Arbeitsschluss am Abend Auslagen für eine Zwischenverpflegung, können ihnen diese mit Bewilligung der Vorgesetzten bis zum Betrag von höchstens Fr. 10.80 je Zwischenverpflegung vergütet werden.

Für das Nachtessen darf die Vergütung nur ausgerichtet werden, wenn am Abend - ohne die für das Nachtessen aufgewendete Zeit noch mindestens zwei Stunden Überzeit geleistet werden müssen.

Pikettdienst
§ 17. Die Gerichte und das Notariatsinspektorat können bei besonderen dienstlichen Verhältnissen für Beamte, die sich ausserhalb der Arbeitszeit auf Abruf hin zur unverzüglichen Arbeitsaufnahme bereitzuhalten haben, Pikettdienst anordnen.

Pikettdienst ist entweder Präsenzdienst des Beamten am Arbeitsort oder Bereitschaftsdienst in seiner Wohnung oder in deren unmittelbarer Nähe. Pikettdienst gilt nicht als Arbeitszeit, wird jedoch vergütet. Die Vergütung beträgt für Präsenzdienst Fr. 2.60, für Bereitschaftsdienst Fr. 1.50 je Stunde. Dienstleistungen während der Pikettstellung gelten als Überzeit, die auszugleichen oder zu vergüten ist.

Das Obergericht kann für besondere Dienstverhältnisse eine besondere Vergütung festsetzen.

Nebenbeschäftigung,
a. Grundsatz
§ 18. Nebenbeschäftigungen können nach Massgabe von § 19 vom Obergericht bewilligt werden, sofern sich keine Nachteile für die Amtstätigkeit ergeben. Gesuche sind vor Übernahme der Nebenbeschäftigung einzureichen.

b. Bedingungen, Auflagen
§ 19. Wird für eine überwiegend im dienstlichen Interesse bewilligte Nebenbeschäftigung Arbeitszeit beansprucht, besteht keine Pflicht zum Ausgleich. Die Nebeneinkünfte mit Ausnahme von Spesenentschädigungen sind in einem angemessenen Verhältnis zur aufgewendeten Arbeitszeit an die Staatskasse abzuliefern, sofern die Arbeitszeit nicht ausgeglichen wird. FN7 Wird für eine überwiegend im Interesse des Beamten bewilligte Nebenbeschäftigung Arbeitszeit beansprucht, ist diese grundsätzlich auszugleichen. Ausgenommen sind bis zu einem halben Arbeitstag pro Woche Nebenbeschäftigungen gemeinnütziger Art.

Mit einer Bewilligung nach Abs. 1 kann die Auflage verbunden werden, einen angemessenen Teil der Nebeneinkünfte an die Staatskasse abzuliefern, wenn der vorgeschriebene Ausgleich von Arbeitszeit nicht oder nur teilweise möglich ist.

Öffentliche Ämter,
a. Bewilligungspflicht
§ 20. Der Beamte, der sich um ein öffentliches Amt bewerben will, hat dies vor der Kandidatur dem Obergericht mitzuteilen.

Für die Übernahme eines öffentlichen Amtes, das nicht dem Amtszwang unterliegt, ist die Bewilligung des Obergerichts erforderlich.

b. Einschränkungen
§ 21. Die Bewilligung kann jederzeit mit Auflagen versehen oder zurückgezogen werden, wenn die Gefahr besteht, dass die dienstlichen Obliegenheiten durch das öffentliche Amt beeinträchtigt werden. Auflagen zum Ausgleich beanspruchter Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebeneinkünften richten sich nach § 19.

Vorbehalten bleiben Fälle mit Amtszwang.

c. Ausgleich von Arbeitszeit, Abgabepflicht
§ 22. Wird für das öffentliche Amt Arbeitszeit von mehr als einem halben Tag pro Woche beansprucht, ist diese grundsätzlich zu kompensieren.

Der Beamte kann verpflichtet werden, einen angemessenen Teil der Nebeneinkünfte an die Staatskasse abzuliefern, wenn der vorgeschriebene Ausgleich von Arbeitszeit nicht oder nur teilweise möglich ist.

Dienstliche Ausund Fortbildung
§ 23. Das Obergericht legt die Grundsätze für die dienstliche Ausund Fortbildung fest.

Verbesserungsvorschläge
§ 24. Das Obergericht regelt das Verfahren für die Einreichung, Prüfung und Prämierung von Verbesserungsvorschlägen.

III. Besoldung der vollamtlichen Beamten

Richtpositionsketten, Funktionsbereiche
§ 25. Für den Vollzug der Besoldungsordnung wird der Einreihungsplan wie folgt gegliedert:

Funktionsbereich 1:
Administrative Funktionen;
Funktionsbereich 2:
Technische und handwerkliche Funktionen;
Funktionsbereich 3:
Funktionen der Justiz und der Polizei;
Funktionsbereich 4:
Medizinische, erzieherische und soziale Funktionen sowie Funktionen der Forschung;
Funktionsbereich 5:
Land-, forst- sowie hauswirtschaftliche Funktionen und Funktionen des Hausdienstes;
Funktionsbereich 6:
Funktionen der Rechtspflege.
Richtpositionsumschreibungen
§ 26. Das Obergericht legt die Umschreibungen der Richtpositionen für den Funktionsbereich 6 fest.

Einreihung der Stellen,
a. Grundsatz
§ 27. Die Einreihung einer Stelle bestimmt sich gemäss dem Verfahren der «Vereinfachten Funktionsanalyse» nach der vorausgesetzten Ausbildung und Erfahrung, den mit der Stelle verbundenen geistigen Anforderungen, der Verantwortung, den psychischen und körperlichen Anforderungen und Belastungen, der Beanspruchung der Sinnesorgane und besondern äussern Arbeitsbedingungen, denen der Stelleninhaber ausgesetzt ist.

b. Besondere Verhältnisse
§ 28. Das Obergericht kann ausnahmsweise im Stellenplan für eine Stelle einen Rahmen von höchstens drei Einreihungsklassen in höchstens zwei verschiedenen Richtpositionen festlegen. Dies gilt namentlich

a) in Ausbildungsverhältnissen;

b) für Stellen mit rasch änderndem Arbeitswert, insbesondere Stabsstellen, zur Vermeidung von Stellenplanänderungen in kurzen Abständen;

c) in Bereichen mit erfahrungsgemäss häufigem Personalwechsel in den Klassen 1 bis 8.

Stellenbeschreibungen
§ 29. Die Gerichte und Notariate erlassen für alle Stellen in ihrem Bereich Stellenbeschreibungen. Diese dienen der Abgrenzung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Stellen und bilden ein Hilfsmittel zur Einreihung.

Das Obergericht erlässt Richtlinien über den Inhalt und die Gestaltung der Stellenbeschreibungen.

Stellenplan,
a. Erlass
§ 30. Das Obergericht setzt die Stellenpläne in der Regel pro Gericht, Notariat oder Amt fest.

Es überprüft auf Beginn einer neuen Amtsdauer die einzelnen Stellenpläne.

Stellenpläne, die im Verlaufe der Amtsdauer geändert und dabei nicht gesamthaft neu festgelegt werden, sind in der Regel auf Beginn der folgenden Amtsdauer zu bereinigen. Im übrigen gelten die Stellenpläne ohne besondern Beschluss jeweils auch für die neue Amtsdauer.

b. Inhalt, Gestaltung
§ 31. Der Stellenplan enthält:

a) die Anzahl der Stellen und deren prozentualen Umfang;

b) die Zuordnung jeder Stelle zu einer Richtposition und Besoldungsklasse gemäss Einreihungsplan;

c) die Funktionsbezeichnung, sofern sie von der Richtposition abweicht.

c. Stellenplananträge
§ 32. Anträge auf Änderungen und Ergänzungen von Stellenplänen sind dem Obergericht einzureichen. Den Anträgen sind die Organigramme und Stellenbeschreibungen beizulegen. Die Einreihung ist gemäss § 21 BVO FN2 und § 27 dieser Verordnung zu begründen.

Besetzung von Stellen mit tiefer eingereihten Funktionen
§ 33. Eine Stelle kann mit einem Beamten besetzt werden, dessen Funktion einer tiefer eingereihten Richtposition entspricht.

Die Besoldung wird gemäss Einreihung festgelegt, die sich aus der Stellenbeschreibung des betreffenden Beamten ergibt.

IV. Nicht vollamtliche Beamte und nicht vollamtliche Richter

Grundsatz
§ 34. Teilzeitbeschäftigte Beamte, deren Funktion im Einreihungsplan aufgeführt ist, und nicht vollamtliche Richter werden entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad besoldet. Dies gilt sinngemäss für Inhaber verschiedener Teilfunktionen.

V. Besoldungszulagen

Zulage für hervorragende Dienstleistungen
§ 35. Eine Zulage gemäss § 33 Abs. 2 BVO FN2 darf nicht ausgerichtet werden, wenn der Beamte im gleichen Kalenderjahr befördert wird.

Der Betrag für solche Zulagen muss im Voranschlag besonders ausgewiesen werden.

Dienstaltersgeschenk,
a. Bemessung
§ 36. Das Dienstaltersgeschenk wird nach der Grundbesoldung zuzüglich Teuerungszulage und ständige Zulagen mit Besoldungscharakter, jedoch ohne Kinderzulage, berechnet.

b. Dienstzeit
§ 37. Für das Dienstaltersgeschenk wird die Dienstzeit angerechnet, die ein Beamter bei der zürcherischen Staats- und Gerichtsverwaltung und bei zürcherischen Notariaten geleistet hat, einschliesslich der Dienstzeit als Lehrling, Auditor und Assistent. Voll angerechnet wird auch die Dienstzeit als Professor der Universität Zürich, als zürcherischer Mittel-, Berufs- oder Volksschullehrer, als Pfarrer im zürcherischen Kirchendienst und der Dienst bei Bezirksjugendsekretariaten.

Die Dienstzeit als Volontär oder Praktikant sowie unbesoldete Urlaube, soweit sie während der massgebenden Dienstzeit insgesamt zwei Monate übersteigen, werden nicht angerechnet. Beamten, die nach einem Unterbruch wieder in den Staatsdienst eintreten, wird die frühere Dienstzeit angerechnet.

c. Sonderfälle
§ 38. Das Obergericht setzt das Dienstaltersgeschenk für Beamte, die nicht ständig ein Vollamt ausgeübt haben, sowie in andern Sonderfällen fest.

Nicht vollamtliche Beamte und nicht vollamtliche Richter gemäss §§ 27 und 28 BVO FN2 erhalten das Dienstaltersgeschenk anteilmässig.

d. Teilbetrag
§ 39. Sofern bei ordentlichem Altersrücktritt, bei Rücktritt wegen Invalidität, bei freiwilligem Rücktritt oder bei unverschuldeter Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Staat im Sinne der Statuten der Beamtenversicherungskasse FN3 21 Jahre im Staatsdienst zurückgelegt sind, wird ein Teilbetrag des nächstfälligen Dienstaltersgeschenks ausgerichtet von FN7

a) 80%, wenn bis zur Fälligkeit ein Dienstjahr oder weniger fehlt,

b) 60%, wenn mehr als ein, aber höchstens zwei,

c) 45%, wenn mehr als zwei, aber höchstens drei,

d) 30%, wenn mehr als drei, aber höchstens vier Dienstjahre fehlen.

e. Umwandlung in Urlaub, Grundsatz
§ 40. Das Dienstaltersgeschenk vom 15. Dienstjahr an kann, soweit es die dienstlichen Verhältnisse gestatten, in besoldeten Urlaub von höchstens einem Monat umgewandelt werden. Über die Umwandlung entscheidet das Obergericht.

Das Dienstaltersgeschenk wird ausbezahlt und die Besoldung für die Dauer des Urlaubs gekürzt.

Die Dienstzeit während des Urlaubs wird angerechnet, und der Versicherungsschutz bleibt aufrechterhalten.

f. Umfang und Bezug des Urlaubs
§ 41. Der Urlaub kann in Abschnitte von je mindestens einer Woche aufgeteilt werden.

Er kann vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das Dienstaltersgeschenk fällig wird, bis ein Jahr nach Fälligkeit bezogen werden. Das Obergericht kann einen Aufschub bis zu einem weitern Jahr gewähren.

. . . FN5

VI. Allgemeine Bestimmungen über die Besoldung

Festsetzung der Besoldung, Zuständigkeit
§ 42. Die Besoldungen der Beamten der Gerichte und Notariate werden durch das Obergericht festgesetzt.

Massgebende Besoldungsklasse
§ 43. Soweit diese Verordnung auf Besoldungsklassen abstellt, ist vorbehältlich einer abweichenden Formulierung die persönliche Einreihungsklasse des Beamten massgebend.

Anfangsbesoldung
§ 44. Die Anfangsbesoldung kann ausnahmsweise in den Leistungsstufen der Einreihungsklasse, falls notwendig auch in einer Leistungsklasse festgesetzt werden, um einen vorzüglich qualifizierten Bewerber zu gewinnen. Der entsprechende Antrag muss besonders begründet werden.

Das Obergericht kann Richtlinien zur Festlegung der Anfangsbesoldung erlassen.

Anlaufstufe, Anlaufklassen
§ 45. Erfüllt der Beamte die Anforderungen einer Stelle hinsichtlich Ausbildung oder Erfahrung noch nicht voll, wird die Besoldung grundsätzlich in einer Anlaufstufe festgesetzt.

Die Anfangsbesoldung kann ausnahmsweise auch in einer tieferen Besoldungsklasse festgesetzt werden, namentlich wenn

a) der Beamte eine besonders intensive Einarbeitung benötigt;

b) der Beamte zum Ausgleich der fehlenden Ausbildung oder Erfahrung voraussichtlich länger als zwei Jahre benötigt;

c) der Beamte eine wesentlich höher eingereihte Funktion mit anfänglich beschränkter Verantwortung übernimmt.

Der Aufstieg von einer Anlaufstufe zur nächsten, in die Erfahrungsstufen oder aus einer Anlauf- in die Einreihungsklasse ist auf den 1. Januar und den 1. Juli zulässig und wird nicht als Beförderung angerechnet.

Aufstieg zum ersten Maximum bei Dienstaussetzungen
§ 46. Bei Dienstaussetzung von mehr als sechs Monaten im Kalenderjahr wegen Krankheit, Nichtberufsunfalls oder unbesoldeten Urlaubs erfolgt der Aufstieg in die nächste Erfahrungsstufe erst auf Beginn des übernächsten Kalenderjahres.

Bei Berufsunfällen wird die Erhöhung nicht hinausgeschoben.



Beförderung,
a. Termine
§ 47. Ordentlicher Beförderungstermin ist der 1. Januar. Das Obergericht kann ausnahmsweise oder für einzelne Bereiche den 1. Juli als zusätzlichen Beförderungstermin festlegen.

Beförderungen in Verbindung mit einer Wahl können jeweils auf Beginn eines Monats vorgenommen werden.

b. Zeitlich verkürzter Aufstieg
§ 48. FN7 Der Aufstieg zum ersten Maximum kann durch Gewährung einer zusätzlichen Erfahrungsstufe pro Schritt verkürzt werden.

c. Beförderung in die Leistungsstufen; Aufstieg zum zweiten Maximum


Bei Dienstaussetzungen gilt § 46 sinngemäss. Die Rückstufung richtet sich nach § 51. FN7

Der Aufstieg zum zweiten Maximum kann durch Gewährung einer zusätzlichen Leistungsstufe pro Schritt verkürzt werden.

d. Leistungsklassen
§ 50. Bei Beförderung in eine Leistungsklasse wird die Besoldung in derjenigen Stufe festgesetzt, die einer Besoldungsverbesserung von mindestens 3% des Minimums der Leistungsklasse entspricht. Massgebend zur Bestimmung der Differenz ist die bisherige, bei Beförderungen auf 1. Januar diejenige Stufe, die der Beamte ohne Aufstieg in die Leistungsklasse erreicht hätte.

Die direkte Beförderung aus der Einreihungsklasse in die zweite Leistungsklasse ist nicht zulässig.

Der Aufstieg innerhalb der Leistungsklassen richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über den Aufstieg in der Einreihungsklasse.

Verfahren bei Unterbrechung des Besoldungsaufstiegs und bei Rückstufung
§ 51. Die Unterbrechung des Aufstiegs in die nächste Erfahrungsstufe, die Rückstufung und die Aufhebung einer Beförderung setzen eine Mitarbeiterbeurteilung voraus. FN7 Der Beamte ist zur Stellungnahme einzuladen.

Ergänzende Bestimmungen
§ 52. Das Obergericht regelt weitere Einzelheiten, namentlich die Beförderungsquoten, die Bestandesquoten sowie die Wartefristen.

Das Obergericht beschliesst über Durchführung und Dauer von Stufenhalbierungen oder Sistierungen des Stufenaufstiegs gemäss § 45 BVO. FN6

Mitarbeiterbeurteilung, a. Grundsatz
§ 53. Die Beamten sind in regelmässigen Abständen nach den Richtlinien des Obergerichts sowie nach Massgabe von § 46 BVO FN2 und §§ 49-51 der Vollziehungsbestimmungen zu beurteilen.

Ziele der Beurteilung sind die Förderung des Beamten sowie die Beurteilung seiner Leistungen zur Gewährleistung der Beförderungsordnung und der Effizienz der Dienstleistungen.

Gegenstand der Beurteilung bilden insbesondere die Arbeitsausführung, die Arbeitsergebnisse, die Selbständigkeit und das Verhalten sowie bei Vorgesetzten zusätzlich die Führungsfähigkeit.

b. Beurteilungssystem und -verfahren
§ 54. Das Obergericht legt das Beurteilungssystem fest und regelt das Beurteilungsverfahren.

c. Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 55. Der Beurteilende bespricht die Beurteilung mit dem Beamten im Rahmen eines Beurteilungs- und Förderungsgesprächs.

Der Beurteilungsbogen ist sowohl vom Beurteilenden als auch vom Beamten zu unterzeichnen. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Beamte lediglich, dass ihm die Beurteilung eröffnet und das Gespräch geführt worden ist.

Der Beurteilungsbogen bildet Bestandteil der Personalakten.

Besoldungsauszahlung,
a. Rundungen
§ 56. Die Besoldungen können zur administrativen Vereinfachung vom Januar bis November auf die nächsten 10 Franken abgerundet werden. Im Dezember oder bei Auflösung des Dienstverhältnisses wird die Rundung ausgeglichen.

b. Zeitpunkt, Vorschüsse
§ 57. Die Monatsbesoldung wird in der Regel am 25. Tag des Kalendermonats ausbezahlt.

Die 13. Monatsbesoldung wird im Juni und Dezember auf den Bezügen des ersten und zweiten Halbjahres ausgerichtet.

Vorschüsse dürfen nur ausnahmsweise und mit schriftlicher Zustimmung des Vorgesetzten von der zuständigen Besoldungsabteilung ausbezahlt werden.

c. Zeitpunkt des Ein- und Austritts
§ 58. Bei Eintritt oder Austritt oder bei Änderung des Dienstverhältnisses im Verlauf eines Monats wird die Besoldung nach den zur Besoldung berechtigenden Tagen einschliesslich der Sonntage berechnet.

Bei Eintritt zu Beginn einer Woche wird die Besoldung vom ersten Montag an, bei Austritt auf das Ende einer Woche bis und mit dem letzten Sonntag ausgerichtet.

Bei Eintritt am ersten Arbeitstag eines Monats wird die Besoldung vom ersten Kalendertag dieses Monats an, bei Austritt am letzten Arbeitstag eines Monats bis zum letzten Kalendertag dieses Monats ausgerichtet.

Dienstkleider
§ 59. Das Obergericht regelt die Zuteilung von Dienst- und Schutzkleidern und die Art und die Tragzeit dieser Kleider für die verschiedenen Personalgruppen.

VII. Ersatz der Barauslagen

Dienstreisen,
a. Allgemeines
§ 60. Auslagen bei Dienstreisen werden den Beamten durch Pauschalvergütung ersetzt.

Als Dienstreise gilt eine ausserhalb des Amtssitzes ausgeübte amtliche Tätigkeit. Amtssitz ist die politische Gemeinde, in der sich die Dienststelle befindet.

Dienstreisen sind so zu organisieren, dass möglichst wenig Reisevergütungen entstehen.

b. Ansätze
§ 61. Die Beamten erhalten folgende Vergütungen:


Besoldungsklassen 1-16 17-29

Hauptmahlzeit Fr. 22.50 27
Übernachten mit Morgenessen Fr. 100 120
Nebenauslagen Fr. 10 10

Auslagen, die wesentlich über den Ansätzen gemäss Abs. 1 liegen, können mit Bewilligung des Gerichtspräsidenten bzw. des Notariatsinspektors ausnahmsweise vergütet werden.

c. Anspruch
§ 62. Die Vergütungen der auf Dienstreisen entstehenden Auslagen werden ausgerichtet:

a) für eine Hauptmahlzeit, wenn der Antritt der Reise am Amtssitz vor 12.30 oder vor 19.00 Uhr, die Rückkehr dorthin nach 13.00 oder nach 19.30 Uhr erfolgt,

b) für das Übernachten, wenn die Abwesenheit vom Amtssitz zwischen 19.00 und 07.00 Uhr mindestens acht Stunden beträgt;

c) für Nebenauslagen, wenn die Abwesenheit vom Amtssitz länger als fünf Stunden dauert und kein Anspruch auf eine Vergütung für eine Hauptmahlzeit besteht, oder wenn die Abwesenheit länger als acht Stunden dauert und nur eine Hauptmahlzeit vergütet wird; ferner für Abendsitzungen, wenn kein Anspruch auf eine Vergütung für eine Hauptmahlzeit besteht.

Der Vorgesetzte muss Dienstreisen vor deren Antritt bewilligen und die Abrechnungen über die Vergütungen nach Prüfung der materiellen Berechtigung visieren.

Das Obergericht kann, wenn die Verrechnung von Reisevergütungen regelmässig erhebliche monatliche Beträge erreicht, jederzeit über die dem Beamten vorgesetzte Dienststelle eingehende Begründungen und Belege verlangen.

Pauschale Vergütung
§ 63. Für Beamte mit regelmässigem Aussendienst kann das Obergericht eine monatliche oder jährliche Pauschalvergütung anordnen.

Mahlzeiten in Betrieben
§ 64. Für zu bezahlende Mahlzeiten und Übernachtung in kantonalen oder vom Kanton subventionierten Betrieben können die halben Vergütungen gemäss §§ 61 und 62, bei Abwesenheit vom Amtssitz von länger als acht Stunden Dauer zudem eine Vergütung für Nebenauslagen berechnet werden.

Vergütung von Aufwendungen am Amtssitz, Einladungen
§ 65. Auslagen, die im Zusammenhang mit dienstlichen Tätigkeiten am Amtssitz, wie Teilnahme an Augenscheinen und Konferenzen oder Einladungen im amtlichen Interesse, entstehen, werden bis zu den in §§ 61 f. vorgesehenen Ansätzen vergütet.

Nimmt der Beamte auf Anordnung seines Vorgesetzten an offiziellen Einladungen teil, werden die tatsächlichen Auslagen bis zum Ansatz für Nebenauslagen zuzüglich allfälliger Reisekosten vergütet.

Auslandreisen
§ 66. Reisen ins Ausland müssen durch dienstliche Interessen ausgewiesen sein. Sie bedürfen der Zustimmung durch das Obergericht.

Den Anträgen sind ein detailliertes Programm und eine Kostenberechnung beizulegen.

Über jede Auslandreise ist dem Obergericht innert der nächsten zwei Wochen nach Rückkehr ein Bericht über den Verlauf und die in bezug auf den betreffenden Arbeitsbereich zu ziehenden Schlussfolgerungen zu unterbreiten.

Für Auslandreisen können die gemäss § 61 geltenden Vergütungsansätze bis 40% erhöht und ausser bei Benützung des Flugzeugs Billette der ersten Klasse verrechnet werden. Höhere Ansätze in besonders begründeten Fällen sowie die Vergütungen für aussereuropäische Reisen sind durch das Obergericht festzulegen.

Reisekosten
§ 67. Im Bereich des Zürcher Verkehrsverbundes können Bahnbillette zweiter Klasse und Billette anderer öffentlicher Verkehrsmittel vom Amtssitz aus verrechnet werden. Bei Reisen ausserhalb des Verbundsgebietes können Beamte der Besoldungsklassen 17-29 Billette erster, Beamte der Besoldungsklasse 1-16 Billette zweiter Klasse verrechnen, ausser wenn sie einen in der ersten Klasse reisenden Beamten begleiten.

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Vergütung des Halbtax-Abonnements.

Bei Benützung von Flugzeugen gelten grundsätzlich die Tarife der Economy-Klasse. Die Vergütung der Business-Klasse ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

Amtssitz und Wohnort
§ 68. Für Beamte mit ausserkantonalem Wohnsitz ist für die Vergütung von Reiseauslagen der Amtssitz massgebend. Arbeitswegkosten werden auch bei Dienstreisen, die vom Amtssitz über den Wohnort und umgekehrt führen, nicht vergütet.

Für Reisen, die nicht über den Amtssitz führen, können die Fahrkosten vom Wohnort aus und dorthin zurück, bei ausserkantonalem Wohnsitz ab Kantonsgrenze, verrechnet werden.

Vorübergehende Versetzung
§ 69. Einem Beamten, dem vorübergehend ein anderer Arbeitsort zugewiesen ist, können für jeden vollen Arbeitstag die Mehrauslagen für das Mittagessen bis zu Fr. 13.50 und die Kosten von Abonnementen öffentlicher Verkehrsmittel, gegebenenfalls die Kilometerentschädigung für die Benützung des eigenen Fahrzeugs, vergütet werden.

Ist eine tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht möglich, wird die Vergütung nach den besondern Verhältnissen durch das Obergericht festgesetzt.

Dienstabonnemente, Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
§ 70. Das Obergericht entscheidet über die Abgabe eines Dienstabonnements. Sofern der Beamte dieses auch privat verwenden kann, hat er einen angemessenen Kostenbeitrag zu entrichten. Verwendet oder erweitert der Beamte ein privates Abonnement für regelmässige Dienstfahrten, wird ihm ein Kostenanteil vergütet.

Das Obergericht legt die Kostenanteile jeweils auf Beginn einer Amtsdauer fest.

Das Obergericht regelt die Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch das Personal der Rechtspflege.

Benützung privater Motorfahrzeuge
§ 71. Die Benützung privater Motorfahrzeuge für Dienstreisen bedarf für jede Amtsdauer der Bewilligung durch das Obergericht.

Die Kilometerentschädigung beträgt:

für die Benützung

a) eines Autos bis 8000 km im Jahr: je km Fr. -.50 Mehrkilometer über 8000 km im Jahr: je km Fr. -.45

b) eines Motorrades oder Kleinmotorrades bis 8000 km im Jahr: je km Fr. -.35 Mehrkilometer über 8000 km im Jahr: je km Fr. -.30

c) eines Motorfahrrades je km Fr. -.25

Die Verrechnung dieser Kilometerentschädigung ist nur zulässig, wenn die Verwendung des Motorfahrzeuges gegenüber der Benützung anderer Verkehrsmittel eine wesentlich bessere Zeitausnützung oder eine Kostenersparnis mit sich bringt. Für Strecken mit guten Verbindungen ist grundsätzlich das öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.

Massgebend für die zu entschädigende Kilometerzahl ist je nach dienstlichen Bedürfnissen die kürzeste Fahrstrecke vom Wohnsitz über den Amtssitz oder direkt nach den auswärtigen Arbeitsorten und von dort über den Amtssitz oder direkt zurück.

In besondern Fällen kann das Obergericht die Kilometerentschädigung pauschal festlegen.

Parkplätze
§ 72. Beamte, die für die Einstellung ihres privaten Motorfahrzeuges eine Garage, einen Einstell- oder Abstellplatz innerhalb staatlicher oder vom Staat gemieteter Liegenschaften benützen, haben dafür grundsätzlich eine Gebühr zu entrichten. Die Zuteilung erfolgt durch Verfügung.

Das Obergericht regelt die weitern Einzelheiten durch besonderen Beschluss und erlässt ergänzende Richtlinien.

Für die Einstellung von Kleinmotorrädern während der Arbeitszeit wird keine Gebühr berechnet, sofern dafür keine besondern Einrichtungen erforderlich sind.

Abrechnung
§ 73. Die Rechnungen über Spesenvergütungen sind in der Regel am Ende jeden Monats auf dem besondern Abrechnungsformular einzureichen und haben folgende Angaben zu enthalten:

a) Ziel und nähere Umschreibung des Zwecks der Reise,

b) die Fahrkosten bzw. die Zahl der gefahrenen Kilometer,

c) die Abfahrts- und Ankunftszeiten (bei Benützung des Zuges die fahrplanmässigen Zeiten),

d) die Anzahl und die Höhe der Vergütungen für Hauptmahlzeiten und Nebenauslagen,

e) die Vergütungen für das Übernachten,

f) allfällige besondere Kosten.

Private Benützung staatlicher Einrichtungen FN7
§ 74. Die Benützung des Amtstelefons zu privaten Zwecken ist auf dringliche Angelegenheiten zu beschränken.

Für private Telefongespräche und Telefaxübermittlungen sind die gleichen Taxen zu vergüten, wie sie den Abonnenten von der Telefonverwaltung berechnet werden. Die Taxen werden monatlich für die Staatskasse eingezogen. Für die Benutzung von Druckern für private Computerausdrucke legt die Verwaltungskommission des Obergerichts Taxen fest. FN7

Beiträge an die Mittagsverpflegung
§ 75. Das Obergericht regelt die Ausrichtung von Beiträgen für die Mittagsverpflegung.

VIII. Taggelder

Bemessung der Tag- und Sitzungsgelder
§ 76. Die Tag- und Sitzungsgelder gemäss §§ 56 und 60 ff. BVO FN2 betragen für eine ganztägige Beanspruchung 1/360 der Jahresbesoldung gemäss Erfahrungsstufe 0 der jeweiligen Einreihungsklasse.

Das Obergericht legt die Ansätze fest.

IX. Ferien und Urlaub

Allgemeines
§ 77. Der Ferienanspruch wird für das Kalenderjahr berechnet.

Ferienanspruch im Eintrittsjahr
§ 78. Im Eintrittsjahr werden den Beamten die Ferien nach Massgabe der Dauer des Dienstverhältnisses im betreffenden Kalenderjahr gewährt.

Der Anspruch ist aufgrund der tatsächlichen Dienstzeit zu berechnen und das Ergebnis auf halbe Tage aufzurunden.

Ferienanspruch im Austrittsjahr
§ 79. Beamte, die aus dem Staatsdienst austreten, haben im Austrittsjahr einen Ferienanspruch nach Massgabe der Dienstzeit im betreffenden Kalenderjahr. Die Berechnung des Ferienanspruchs erfolgt in gleicher Weise wie für den Anspruch im Eintrittsjahr. Für zuviel bezogene Ferientage bleibt eine Besoldungsrückforderung vorbehalten.

Bezug der Ferien
§ 80. Die Ferien sollen in der Regel im Laufe des Kalenderjahres bezogen werden. Der tageweise Bezug ist höchstens im Umfang einer Ferienwoche zulässig.

Ferien, die im laufenden Kalenderjahr aus dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen nicht bezogen werden können, sollen in der Regel bis spätestens Mitte des folgenden Kalenderjahres nachbezogen werden. Übertragungen sowie der ausnahmsweise Vorbezug von Ferien sind von der vorgesetzten Dienststelle zu bewilligen.

Kürzung der Ferien
§ 81. Bei unbesoldetem Urlaub wird der nächste Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt.

Eine Kürzung um einen Zwölftel für jeden vollen Monat findet auch bei Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Nichtberufsunfalls statt, jedoch erst, soweit solche Dienstaussetzungen insgesamt drei Monate im Kalenderjahr überschreiten. Sind die Ferien im laufenden Jahr bereits bezogen, erfolgt der Abzug vom Ferienanspruch des folgenden Jahres.

Für die Kürzung werden ein Bruchteil eines halben Tages auf den nächsten vollen Tag, ein Bruchteil eines ganzen Tages auf den nächsten halben Tag abgerundet.

Bei Dienstaussetzung wegen Berufsunfalls werden die Ferien nicht gekürzt.

Erholungsurlaub
§ 82. Sofern sich der Beamte mit unbedeutenden Einschränkungen frei bewegen kann, hat er bei Erholungsbedürftigkeit in erster Linie die Ferien zur Wiederherstellung seiner Gesundheit zu verwenden.

Das Obergericht kann aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses, namentlich im Anschluss an eine schwere Krankheit oder einen Unfall, einen Erholungsurlaub bewilligen.

Bei wiederholten Gesuchen um Erholungsurlaub ist in der Regel vor der Bewilligung ein vertrauensärztlicher Bericht einzufordern.

Besondere Verhältnisse
§ 83. Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die in die Ferien fallen, werden nachgewährt, sofern es sich nicht um Samstage oder Sonntage handelt.

Wenn ein Beamter während der Ferien erkrankt oder einen Unfall erleidet, werden in der Regel die aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses ausgewiesenen Krankheits- oder Unfalltage nicht als Ferien gerechnet. Ausgenommen sind Krankheiten oder Unfälle, die der Beamte absichtlich herbeigeführt hat oder die als Folge einer bewusst eingegangenen besondern Gefährdung eingetreten sind.

Abgeltung des Ferienanspruchs
§ 84. Für nicht bezogene Ferien wird grundsätzlich keine Entschädigung ausgerichtet. Eine solche Entschädigung bleibt für den Ferienanspruch im Austrittsjahr in Ausnahmefällen vorbehalten, wenn das Dienstverhältnis unter Wahrung der vorgeschriebenen Kündigungsfrist aufgelöst wurde, die Ferien jedoch aus dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen vor Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr bezogen werden konnten.

Aus Ferien, die beim Tod des Beamten noch nicht bezogen sind, erwächst den Hinterbliebenen kein Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Abgeltung von Ferien bedarf der Bewilligung des Obergerichts.

Urlaub, Abordnungen
§ 85. Das Obergericht regelt die Gewährung von unbesoldetem Urlaub sowie von dienstlichen Abordnungen.

X. Besoldung bei Militär- und Zivilschutzdienst

Rückforderung von Besoldungsleistungen bei Austritt
§ 86. Das Obergericht regelt die Voraussetzungen für die Rückforderung von Besoldungsleistungen in Fällen, in denen bei Auflösung des Dienstverhältnisses die gesamte Dauer der Militärabwesenheit die gesamte Dauer der Tätigkeit im Staatsdienst überschreitet.

Obligatorischer Militär- und Zivilschutzdienst
§ 87. Als obligatorischer Militärdienst gelten sämtliche Dienstleistungen, zu denen Dienstpflichtige gemäss der Bundesgesetzgebung über die Militärorganisation verpflichtet werden können.

Als obligatorischer Zivilschutzdienst gelten die Dienstleistungen der Schutzdienstpflichtigen gemäss der Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz.

Freiwillige Dienstleistungen
§ 88. Für freiwilligen Militär- und Zivilschutzdienst sowie für den Beitritt zum Militärischen Frauendienst und zum Rotkreuz-Dienst ist die Zustimmung des Gerichtspräsidenten oder des Notariatsinspektors erforderlich. Diese ist in der Regel zu erteilen, wenn die betrieblichen Verhältnisse solche Dienstleistungen zulassen.

Für die Ausrichtung der Besoldung gelten die Bestimmungen über obligatorische Militärdienstleistungen.

Erwerbsersatz
§ 89. Die nach den Bestimmungen über den Erwerbsersatz einem Beamten ausgerichtete Entschädigung fällt in die Staatskasse. Ist die Entschädigung höher als der Besoldungsanspruch, gelangt jene zur Auszahlung.

Bei nicht vollamtlich im Staatsdienst tätigen Beamten wird die Erwerbsausfallentschädigung im Verhältnis der Teil- zur vollen Arbeitszeit angerechnet.

Die Beamten haben den Zahlstellen, die ihre Besoldungen berechnen, alle Unterlagen zu übergeben, die zur Geltendmachung des Erwerbsersatzes und allfälliger Unterstützungszulagen für Angehörige erforderlich sind, auch wenn diese Verhältnisse auf den Besoldungsanspruch keinen Einfluss haben.

XI. Schwangerschaft und Niederkunft

Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub
§ 90. Der Beamtin wird ein bezahlter Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Wochen gewährt. Dieser beginnt frühestens zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin.

Nach dem Mutterschaftsurlaub kann der Beschäftigungsgrad auf Gesuch der Beamtin unter Wahrung des Urlaubsanspruchs reduziert werden, soweit die dienstlichen Verhältnisse es zulassen. . . . FN5 Die nach den Richtlinien des Obergerichts für die Gewährung von besoldetem und unbesoldetem Urlaub zuständige Stelle kann zusätzlich unbesoldeten Urlaub gewähren. Dieser darf grundsätzlich vor der Niederkunft vier Wochen und nach dem Mutterschaftsurlaub sechs Monate nicht übersteigen.

Für weitere Dienstaussetzungen gelten die Bestimmungen über Krankheit. Ergänzend ist für den Schutz der Schwangeren und Mütter das Arbeitsgesetz sinngemäss anwendbar. Für besondere Verhältnisse im Einzelfall kann das Obergericht im Einvernehmen mit der vorgesetzten Dienststelle eine angemessene Lösung treffen.

XII. Krankheit und Nichtberufsunfall

Arztzeugnisse
§ 91. Der kranke oder verunfallte Beamte hat den Vorgesetzten über seine Dienstverhinderung unverzüglich zu verständigen. Für eine Dienstaussetzung von mehr als einer Woche Dauer hat er ein ärztliches Zeugnis einzusenden. Der Vorgesetzte ist berechtigt, auch für Dienstaussetzungen von weniger als einer Woche Dauer ein ärztliches Zeugnis einzufordern.

Meldungen über die Dienstaussetzung von Notaren sind dem Notariatsinspektor zu erstatten.

Gleichstellung von Krankheit und Nichtberufsunfall
§ 92. Dienstaussetzungen wegen Krankheit und wegen Nichtberufsunfalls im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung werden hinsichtlich der Besoldungszahlung gleich behandelt.

Wiederholte Dienstaussetzungen
§ 93. Sofern ein Beamter den Dienst während sechs zusammenhängenden Monaten wieder voll geleistet hat, werden frühere Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Nichtberufsunfalls bei einer erneuten Dienstaussetzung für die Besoldungszahlung nicht berücksichtigt.

Dienstaussetzungen, die weniger als sechs Monate auseinanderliegen, werden gesamthaft auf die für die Besoldungszahlung vorgesehene Dauer angerechnet, in der Regel jedoch längstens bis anderthalb Jahre vor der neuen Dienstaussetzung zurück. Ausgenommen von der Anrechnung sind Dienstaussetzungen wegen Berufsunfalls.

Verlängerung
§ 94. Dauert die Dienstaussetzung länger als einen Monat, sind in der Regel jeweils zu Beginn der folgenden Monate weitere ärztliche Zeugnisse einzureichen. Der Vorgesetzte hat mit dem kranken oder verunfallten Beamten Verbindung zu halten.

Vertrauensärztliche Untersuchung
§ 95. Dauert eine Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Nichtberufsunfalls länger als drei Monate und ist der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit ungewiss, ist schriftliche Meldung unter Beilage der bisherigen Arztzeugnisse an das Obergericht zu erstatten, das einen vertrauensärztlichen Bericht veranlassen kann.

Dauert die Dienstaussetzung mehr als sechs Monate, ist die Meldung gemäss Absatz 1 in jedem Fall zu erstatten.

Das Obergericht kann im übrigen in begründeten Fällen jederzeit eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Beamtenversicherungskasse veranlassen.

Dienstaussetzung von mehr als zwölf Monaten
§ 96. Hat die Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Nichtberufsunfalls zwölf Monate gedauert und besteht begründete Aussicht, dass der Beamte in absehbarer Zeit wieder arbeitsfähig wird, oder ist die Wiederaufnahme der Arbeit oder die Auflösung des Dienstverhältnisses wegen Invalidität noch ungewiss, kann das Obergericht die Weiterausrichtung von höchstens 75% der Besoldung bewilligen.

Beim Entscheid ist den Umständen des einzelnen Falles, wie Versicherungsleistungen und Anzahl der Dienstjahre, angemessen Rechnung zu tragen. Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung werden stets angerechnet.

Kinderzulagen werden auch nach Ablauf von zwölf Monaten ungekürzt ausgerichtet.

Nichtberufsunfallversicherung
§ 97. Der Abschluss der für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung und die ergänzenden Leistungen notwendigen Versicherungsverträge bedarf der Genehmigung des Obergerichts. Im übrigen obliegt die Betreuung der Unfallversicherung, wie der Verkehr mit dem Versicherungsträger, der Finanzdirektion.

Besondere Verhältnisse in bezug auf die Unfallversicherung werden nach Massgabe des Bundesrechts von der Finanzdirektion im Einvernehmen mit dem Obergericht geregelt.

Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen in Verordnungen und Beschlüssen des Regierungsrates und des Obergerichts.

Auflösung des Dienstverhältnisses wegen Invalidität
§ 98. Ergibt sich aus dem vertrauensärztlichen Bericht, dass der erkrankte oder verunfallte Beamte voraussichtlich die volle Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht wieder erlangt, ist das Dienstverhältnis aufzulösen.

Die Auflösung erfolgt in der Regel auf das Ende des dritten der Invaliderklärung folgenden vollen Monats. Ging der Invaliderklärung eine Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Nichtberufsunfalls von mehr als drei Monaten voraus, so wird das Dienstverhältnis in der Regel auf das Ende des nächsten vollen Monats der Dienstaussetzung aufgelöst. Die Auflösung ist dem Beamten in jedem Fall mindestens einen vollen Monat im voraus mitzuteilen. Anstelle der Besoldungszahlung treten nach der Auflösung des Dienstverhältnisses die Leistungen der Beamtenversicherungskasse.

Vordienstliche Krankheit und Selbstverschulden
§ 99. Die Besoldung kann im Fall von Krankheit oder Nichtberufsunfall ausgesetzt oder gekürzt werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit nachweisbar ganz oder teilweise auf Krankheiten oder Unfallfolgen zurückgeht, die beim Diensteintritt bereits bestanden haben, ebenso, wenn der Beamte einen Nichtberufsunfall oder eine Krankheit absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat oder wenn der Unfall oder die Krankheit als Folge einer bewusst eingegangenen, besondern Gefährdung eingetreten ist.

Die Festsetzung der Besoldung hat in solchen Fällen durch das Obergericht zu erfolgen.

Teilarbeitsfähigkeit
§ 100. Ist ein Beamter nach Ablauf der Zeit, für die er bei Krankheit oder Nichtberufsunfall die volle Besoldung bezieht, vorübergehend nur teilweise arbeitsfähig und wird er entsprechend beschäftigt, wird die Besoldung längstens während dreier Monate ungekürzt ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Anrechnung allfälliger Taggeldleistungen.

Taggelder
§ 101. Taggelder der Eidgenössischen Invalidenversicherung und der Eidgenössischen Militärversicherung während Dienstaussetzungen wegen Krankheit oder Nichtberufsunfalls werden grundsätzlich auf die Besoldung angerechnet.

Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung gehen an den Staat, soweit der Besoldungsanspruch höher ist. In dem die Besoldung übersteigenden Umfang werden sie dem Beamten ausbezahlt.

Werden Taggelder wegen groben Verschuldens gekürzt, ist die Besoldung in der Regel um den gleichen Betrag herabzusetzen.

Ausnahmen von diesen Bestimmungen bedürfen der Bewilligung des Obergerichts.

Anrechnung von Renten
§ 102. Renten der obligatorischen Unfallversicherung, der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Eidgenössischen Militärversicherung während Dienstaussetzungen wegen Krankheit oder Nichtberufsunfalls werden grundsätzlich auf die Besoldung angerechnet. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des Obergerichts.

Bezieht ein Beamter bei voller Arbeitsleistung eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung oder der Eidgenössischen Militärversicherung, wird die Besoldung grundsätzlich um die halbe Rente gekürzt. Das Obergericht kann in Verbindung mit der Finanzdirektion unter besondern Voraussetzungen, namentlich wenn die Rente vor dem Eintritt in den Staatsdienst zugesprochen wurde, oder bei ständigen erheblichen Mehrauslagen bzw. Beeinträchtigungen, auf eine Kürzung ganz oder teilweise verzichten.

Ansprüche gegenüber Dritten
§ 103. Ein erkrankter oder verunfallter Beamter hat allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe der bezogenen Besoldung an den Staat abzutreten und bei der Geltendmachung solcher Ansprüche mitzuwirken. Weigert sich der Beamte, kann die Besoldung entsprechend gekürzt werden.

XIII. Berufsunfall, Berufskrankheit

Berufsunfall und Berufskrankheit
§ 104. Für Berufsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung gelten grundsätzlich sinngemäss die Bestimmungen über Dienstaussetzung wegen Krankheit und Nichtberufsunfalls.

Heilungskosten
§ 105. Für Beamte der Besoldungsklassen 21 BVO FN2 und höher übernimmt der Staat höchstens die Differenz zwischen den Heilungskosten gemäss den Tarifen der Privatabteilungen der Zürcher Kantonsspitäler und den durch die obligatorische Unfallversicherung gedeckten Heilungskosten.

Bei absichtlicher oder grobfahrlässiger Herbeiführung des Berufsunfalls hat der Beamte diese Differenz zusätzlicher Heilungskosten selbst zu tragen.

Leistungen des Staates bei Invalidität und Tod
§ 106. Bezieht ein Beamter eine Bruttobesoldung, die über dem nach Bundesrecht obligatorisch versicherten Maximum liegt, richtet der Staat zusätzlich folgende Leistungen auf dem ungedeckten Besoldungsteil aus:

a) bei Invalidität eine Rente von 70%;

b) im Todesfall eine Rente von 30% an den überlebenden Ehegatten, von 15% an Halbwaisen und von 25% an Vollwaisen. An mehrere Hinterlassene zusammen wird höchstens eine Rente von 60% ausbezahlt.

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung FN4.

Sachschäden
§ 107. Sachschäden als Folge von Berufsunfällen werden nach Massgabe der Gesetzgebung über die Unfallversicherung ersetzt.

Schäden an den für Dienstfahrten im Sinne dieser Verordnung verwendeten Privatfahrzeugen werden nach Massgabe der Bestimmungen der staatlichen Kasko-Versicherung gedeckt.

Leistungen der Beamtenversicherungskasse
§ 108. Leistungen, welche die Beamtenversicherungskasse nach allfälligen Kürzungen gemäss § 63 der Statuten FN3 noch zu erbringen hat, gehen in dem Umfang an den Staat, in dem dieser Zusatzleistungen nach § 106 ausrichtet.

Nicht obligatorisch versicherte Beamte und Behördemitglieder
§ 109. Bei nebenamtlichen Beamten und Behördemitgliedern, die nicht obligatorisch versichert sind, erbringt der Staat bei Berufsunfällen die im Bundesgesetz über die Unfallversicherung FN4 vorgesehenen Leistungen.

XIV. Altersrücktritt, Besoldungsnachgenuss

Altersrücktritt
§ 110. Der Altersrücktritt richtet sich nach den Statuten der Beamtenversicherungskasse FN3.

Besoldungsnachgenuss
§ 111. Der Anspruch auf einen Besoldungsnachgenuss im Todesfall richtet sich nach den Statuten der Beamtenversicherungskasse FN3.

Für die Bemessung wird auf die volle Grundbesoldung einschliesslich der Zulagen mit Besoldungscharakter abgestellt, auch wenn die Besoldung bei vorausgegangener längerer Dienstaussetzung wegen Krankheit und Unfalls gekürzt werden musste.

Der Besoldungsnachgenuss für Hinterbliebene von Beamten, die nicht der Beamtenversicherungskasse angehören, wird wie in andern Sonderfällen nach den jeweiligen Verhältnissen vom Obergericht im Einvernehmen mit der Finanzdirektion festgesetzt.

XV. Verschiedene Bestimmungen

Personalakten, Recht auf Einsicht, Archivierung
§ 112. Der Beamte kann Einsicht in die ihn betreffenden Personalakten nehmen.

Die Akteneinsicht kann ausnahmsweise verweigert werden, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der Rechtspflege, der Verwaltung oder Dritter oder die Rücksichtnahme auf die Gesundheit des Beamten dies gebieten.

Vor Verwendung eines Aktenstückes gegen einen Beamten muss dieser davon Kenntnis erhalten und zur Stellungnahme eingeladen werden.

Das Obergericht regelt die Aufbewahrung von Personalakten.

§ 112 a. FN6 Die Amtsstelle übergibt dem Beamten die für sein Dienstverhältnis massgebenden Verordnungen.

Tage, Wochen, Monate
§ 113. Soweit diese Vollziehungsbestimmungen nicht ausdrücklich abweichende Vorschriften enthalten, gelten, wenn für die Berechnung von Ansprüchen auf Arbeitstage abgestellt wird, als solche die Arbeitstage der für den Beamten massgebenden 5-, 51/2- oder 6-TageWoche.

Wird für die Berechnung von Ansprüchen auf Wochen oder Monate abgestellt, sind darunter volle Wochen zu sieben Tagen oder volle tatsächliche Kalendermonate zu verstehen.

Dauer der Bewilligungen
§ 114. Sämtliche Bewilligungen gelten grundsätzlich längstens bis zum Ablauf der jeweiligen Amtsdauer.

Inkrafttreten
§ 115. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Vollziehungsbestimmungen des Obergerichts zur Verordnung über das Dienstverhältnis der Beamten der Verwaltung und der Rechtspflege vom 19. Oktober 1971 mit den

seitherigen Änderungen aufgehoben.

___________
FN1 OS 51, 588.
FN2 177.11.
FN3 177.21.
FN4 SR 832.20.
FN5 Aufgehoben durch B vom 9. Dezember 1992 (OS 52, 361).
FN6 Eingefügt durch B vom 9. Dezember 1992 (OS 52, 361).
FN7 Fassung gemäss durch B vom 9. Dezember 1992 (OS 52, 361).