Gesetz
über die öffentliche Sozialhilfe
(Sozialhilfegesetz)
(vom 14.Juni 1981) FN1
A. Allgemeine Bestimmungen
Träger der Hilfe
§ 1. Die politischen Gemeinden sorgen nach Massgabe dieses Gesetzes für die notwendige Hilfe an Personen, die sich in einer Notlage befinden.
Der Staat unterstützt die Gemeinden bei ihrer Aufgabe. Er überwacht Heime für betreuungsbedürftige Erwachsene und fördert die Weiterentwicklung des Sozialwesens.
Grundsätze
a) Individuelle und ergänzende Hilfe
§ 2. Die Hilfe richtet sich nach den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls und den örtlichen Verhältnissen.
Sie berücksichtigt andere gesetzliche Leistungen sowie die Leistungen Dritter und sozialer Institutionen.
b) Mitwirkung des Hilfesuchenden
§ 3. Die Durchführung der Hilfe soll in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden erfolgen.
Die Selbsthilfe ist zu fördern.
c) Einsetzen der Hilfe
§ 4. Die Hilfe muss rechtzeitig einsetzen.
Sie wird vorbeugend geleistet, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann.
d) Ursachenbekämpfung
§ 5. Die Ursachen einer Notlage sind zu ermitteln und nach Möglichkeit zu beseitigen.
B. Behörden und ihre Aufgaben
Fürsorgebehörde
a) Bestellung, Organisation
§ 6. Die politischen Gemeinden bestellen eine Fürsorgebehörde von mindestens fünf Mitgliedern. Ein Mitglied des Gemeinderates gehört ihr von Amtes wegen an. Im übrigen wird die Organisation durch die Gemeindeordnung bestimmt.
Die Gemeindeordnung kann die Aufgaben der Fürsorgebehörde dem Gemeinderat übertragen.
b) Aufgaben
§ 7. Der Fürsorgebehörde obliegen:
a) Gewährleistung der persönlichen Hilfe;
b) Durchführung der wirtschaftlichen Hilfe;
c) Berichterstattung an die Oberbehörden.
Die Gemeindeordnung kann der Fürsorgebehörde weitere Aufgaben aus dem Sozialwesen zuweisen.
Die Fürsorgebehörde arbeitet mit andern öffentlichen und privaten sozialen Institutionen zusammen.
Bezirksrat
§ 8. Der Bezirksrat übt die Aufsicht über die Fürsorgebehörden aus.
Es obliegen ihm insbesondere:
a) periodische und, soweit erforderlich, ausserordentliche Prüfung der gesamten Hilfs- und Verwaltungstätigkeit der Fürsorgebehörden;
b) Berichterstattung an die Fürsorgedirektion.
Ferner beaufsichtigt er Heime, die unter § 9 lit. c fallen oder die Beiträge nach § 46 erhalten.
Fürsorgedirektion
§ 9. Der Fürsorgedirektion obliegen insbesondere:
a) Förderung der Information über das Sozialwesen sowie der Zusammenarbeit zwischen den sozialen Institutionen;
b) Beratung und Fortbildung der Fürsorgebehörden;
c) Erteilung und Entzug von Bewilligungen für den Betrieb privater Heime, die der dauernden Unterbringung, Verpflegung und persönlichen Betreuung von Betagten, Behinderten oder sonstwie betreuungsbedürftigen Personen dienen;
d) Vorbereitungen für die Aufnahme hilfebedürftiger Auslandschweizer und ihrer Familienangehörigen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden;
e) Entscheidung von Streitigkeiten der Gemeinden über Hilfepflicht und Kostentragung.
Regierungsrat
§ 10. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die öffentliche Sozialhilfe aus.
C. Persönliche Hilfe
Berechtigung
§ 11. Wer in einer persönlichen Notlage der Hilfe bedarf, kann bei einer der in § 13 genannten Stellen um Beratung und Betreuung nachsuchen.
Durchführung
§ 12. Die persönliche Hilfe wird im Einvernehmen mit dem Hilfesuchenden gewährt und ist an kein bestimmtes Verfahren gebunden.
Die Beratungs- und Betreuungsstellen bestimmen Art und Umfang der Hilfe.
Soweit sie Beratung und Betreuung nicht selbst vornehmen oder wo spezialisierte Hilfe nötig ist, vermitteln sie die Dienstleistungen anderer Stellen. Benötigt jemand wirtschaftliche Hilfe, verständigen sie die Fürsorgebehörde.
Organisation
§ 13. Persönliche Hilfe kann gewährt werden durch
a) gemeindeeigene Beratungs- und Betreuungsstellen;
b) gemeinsame Beratungs- und Betreuungsstellen mehrerer Gemeinden;
c) andere öffentliche oder private soziale Institutionen, denen die Gemeinde Aufgaben der persönlichen Hilfe ganz oder teilweise übertragen hat.
D. Wirtschaftliche Hilfe
I. Art und Umfang
Anspruch
§ 14. Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.
Umfang
§ 15. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.
Sie hat die notwendige ärztliche oder therapeutische Behandlung und die notwendige Pflege in einem Spital, in einem Heim oder zu Hause sicherzustellen.
Kindern und Jugendlichen ist eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung zu ermöglichen.
Formen
§ 16. Die wirtschaftliche Hilfe wird in Bargeld ausgerichtet.
Sie kann auf andere Weise erbracht werden, wenn es die Umstände rechtfertigen.
Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel Gutsprache. Über den Umfang der Gutsprache hinausgehende Leistungen müssen nicht übernommen werden.
Verpfändung, Abtretung und Verrechnung
§ 17. Die wirtschaftliche Hilfe kann weder verpfändet noch abgetreten werden. Sie darf nicht mit geschuldeten Steuern verrechnet werden.
II. Stellung des Hilfesuchenden
Auskunfterteilung
§ 18. Der Hilfesuchende hat über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren.
Die Fürsorgebehörde unterrichtet den Hilfesuchenden, wenn sie weitere Auskünfte einholt.
Abtretung von Ansprüchen
§ 19. Die Leistung wirtschaftlicher Hilfe kann davon abhängig gemacht werden, dass der Hilfesuchende vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten an die Fürsorgebehörde abtritt, soweit sie nicht von Gesetzes wegen übergehen.
Berücksichtigung nichtrealisierbarer Vermögenswerte
§ 20. Hat ein Hilfesuchender Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem Umfang, deren Realisierung ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wird in der Regel die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt. Darin verpflichtet sich der Hilfesuchende, die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden.
Die Forderung aus der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung kann pfandrechtlich sichergestellt werden.
Auflagen und Weisungen
§ 21. Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern.
Weitere Massnahmen
§ 22. Die Fürsorgebehörde benachrichtigt die Vormundschaftsbehörde, wenn aus gesundheitlichen oder andern im Interesse des Hilfeempfängers oder seiner Angehörigen liegenden Gründen weitere Massnahmen notwendig werden.
Widerstand des Unterhaltspflichtigen
§ 23. Ehegatten und unmündigen Kindern kann die wirtschaftliche Hilfe auch gegen den Willen des Unterhaltspflichtigen gewährt werden.
Nichtbefolgen von Anordnungen
§ 24. Wer Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere über seine Verhältnisse keine oder falsche Auskunft gibt, die Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert, Leistungen trotz Mahnung unzweckmässig verwendet oder Auflagen und Weisungen missachtet, wird unter Androhung der Folgen schriftlich verwarnt.
Bei erfolgloser Verwarnung können die Leistungen gekürzt werden.
III. Verwandtenunterstützung und Rückerstattung
Verwandtenunterstützung
§ 25. Die Fürsorgebehörde prüft, ob gemäss Art. 328 und 329 ZGB FN3 Verwandte zur Unterstützung des Hilfeempfängers verpflichtet sind.
Wenn es die Verhältnisse rechtfertigen, kann sie die Pflichtigen zur Hilfe auffordern und zwischen ihnen und dem Hilfeempfänger vermitteln.
Rückerstattung
a) bei unrechtmässigem Bezug
§ 26. Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet.
b) bei rechtmässigem Bezug
§ 27. Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ist zurückzuerstatten, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder andern nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt oder wenn die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach § 20 erfüllt sind.
Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich auf Leistungen, die der Hilfeempfänger für sich selbst, seinen Ehegatten während der Ehe und seine Kinder während ihrer Unmündigkeit erhalten hat.
Wirtschaftliche Hilfe, die jemand für sich selbst während seiner Unmündigkeit oder bis zum Abschluss einer in dieser Zeit begonnenen Ausbildung bezogen hat, ist nicht zurückzuerstatten.
c) aus dem Nachlass
§ 28. Stirbt der Hilfeempfänger, entsteht ein Anspruch auf Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe gegenüber seinem Nachlass.
Bei der Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs sind die Verhältnisse der Erben angemessen zu berücksichtigen.
d) Unverzinslichkeit
§ 29. Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich, ausgenommen bei unrechtmässigem Bezug.
e) Verjährung
§ 30. Leistungen, die im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung mehr als 15 Jahre zurückliegen, können nicht zurückgefordert werden.Ausgenommen sind Leistungen, für die eine Rückerstattungsverpflichtung nach § 20 eingegangen worden ist.
Die Rückerstattungsforderung verjährt fünf Jahre nachdem die Fürsorgebehörde von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat. Rückerstattungsforderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, unterliegen keiner Verjährung.
Geltendmachung
§ 31. Verwandtenunterstützung und Rückerstattung werden von den Behörden des kostentragenden Gemeinwesens geltend gemacht.
E. Örtliche Zuständigkeit
Grundsatz
§ 32. Die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe obliegt der Wohngemeinde des Hilfesuchenden.
Ausnahmen
§ 33. Die Aufenthaltsgemeinde ist zur Hilfeleistung verpflichtet, solange die Wohngemeinde des Hilfesuchenden nicht feststeht oder wenn eine Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe bedarf.
Wohnsitz
1. Begründung im allgemeinen
§ 34. Der Hilfesuchende hat seinen Wohnsitz nach diesem Gesetz in derjenigen Gemeinde, in der er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
Die polizeiliche Anmeldung, für Ausländer die Ausstellung einer Anwesenheitsbewilligung, gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist.
2. Heim- und Anstaltsinsassen; Familienpfleglinge
§ 35. Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Unterbringung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege begründen keinen Wohnsitz.
3. Familienangehörige
a) Ehefrau
§ 36. FN6 Die Ehefrau teilt, unabhängig von ihrem Aufenthaltsort, den Wohnsitz des Ehemannes.
Sie hat einen eigenen Wohnsitz,
a) wenn sie nicht die gleiche Staatsangehörigkeit hat wie ihr Ehemann;
b) wenn sie dauernd von ihm getrennt lebt.
b) Unmündige Kinder
§ 37. FN6 Das unmündige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Wohnsitz der Eltern oder des unverheirateten oder getrennt lebenden Elternteils, bei dem es wohnt.
Es hat einen eigenen Wohnsitz
a) am Wohnsitz der Eltern, wenn es bei ihnen wohnt, aber nicht ihr Gemeindebürgerrecht oder ihre Staatsangehörigkeit besitzt;
b) am Wohnsitz des unverheirateten oder getrennt lebenden Elternteils, bei dem es wohnt, ohne dessen Gemeindebürgerrecht oder Staatsangehörigkeit zu besitzen;
c) am Sitz der Vormundschaftsbehörde, unter deren Vormundschaft es steht oder, wenn es dauernd nicht bei den Eltern lebt, bei Bevormundung stehen würde;
d) am Ort nach § 34, wenn es erwerbstätig ist und sich normalerweise selber durchbringt.
4. Beendigung
§ 38. FN6 Der Wohnsitz endet mit dem Wegzug aus der Gemeinde, wenn der Hilfeempfänger nicht beabsichtigt, in absehbarer Zeit zurückzukehren.
Ist der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung.
Aufenthalt
§ 39. Als Aufenthalt nach diesem Gesetz gilt die tatsächliche Anwesenheit in einer Gemeinde.
Ist eine offensichtlich hilfebedürftige, insbesondere eine erkrankte oder verunfallte Person auf ärztliche oder behördliche Anordnung in eine andere Gemeinde verbracht worden, so gilt als Aufenthaltsort weiterhin die Gemeinde, von der aus die Zuweisung erfolgt ist.
Verbot der Abschiebung
§ 40. Die Behörden dürfen einen Hilfebedürftigen nicht veranlassen, aus der Gemeinde wegzuziehen.
Für Ausländer sind die Bestimmungen über den Widerruf von Anwesenheitsbewilligungen sowie über die Aus- oder Wegweisung und die Heimschaffung vorbehalten.
F. Finanzielle Bestimmungen
Kostentragung durch die hilfepflichtige Gemeinde
§ 41. Die hilfepflichtige Gemeinde trägt die Kosten der persönlichen und wirtschaftlichen Hilfe, sofern das Bundesrecht, interkantonale Vereinbarungen oder die nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes vorsehen.
Ersatzpflicht für wirtschaftliche Hilfe
a) der Wohngemeinde
§ 42. Erhält ein Hilfebedürftiger ausserhalb seiner Wohngemeinde wirtschaftliche Hilfe, ist die Wohngemeinde für die Kosten ersatzpflichtig.
b) der nach § 40 fehlbaren Gemeinde
§ 43. Bei Widerhandlung gegen das Verbot der Abschiebung bleibt die fehlbare Gemeinde für die Kosten der wirtschaftlichen Hilfeso lange ersatzpflichtig, als der Hilfebedürftige diese Gemeinde ohne den behördlichen Einfluss voraussichtlich nicht verlassen hätte, längstens aber während fünf Jahren.
c) des Staates
§ 44. Der Staat ersetzt der Wohngemeinde die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe an Ausländer, die noch nicht zehn Jahre ununterbrochen Wohnsitz im Kanton haben, soweit nicht der Heimatstaat ersatzpflichtig ist.
Er ersetzt der Aufenthaltsgemeinde die Kosten der von ihr geleisteten wirtschaftlichen Hilfe, soweit nicht die Wohngemeinde ersatzpflichtig ist oder eine Ersatzpflicht nach Bundesrecht besteht.
Er übernimmt die Kosten der ausserhalb des Kantonsgebiets geleisteten wirtschaftlichen Hilfe an Hilfeempfänger ohne zürcherischen Wohnsitz, soweit den Kanton bundesrechtlich eine Ersatzpflicht trifft.
Staatsbeiträge
a) für wirtschaftliche Hilfe
§ 45. FN7 Der Staat leistet den Gemeinden nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit an die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe Kostenanteile bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben.
b) für Heime
§ 46. Der Staat leistet den Gemeinden sowie öffentlich-rechtlichen oder privaten gemeinnützigen Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit Beiträge an den Bau und Betrieb von Heimen für Obdachlose, Verwahrloste und andere Hilfebedürftige.
Ausnahmsweise können Beiträge für andere Einrichtungen geleistet werden, die der Betreuung von Hilfebedürftigen dienen.
Die Beitragsgewährung richtet sich nach den Bestimmungen für Invalideneinrichtungen gemäss Gesetz über die Beitragsleistungen des Staates für Altersheime sowie Heime, Eingliederungsstätten und Werkstätten für Invalide FN2.
Beiträge nach diesem Gesetz sind ausgeschlossen, wenn eine andere kantonale Rechtsgrundlage für Beitragsleistungen besteht.
G. Rechtsmittel und Schweigepflicht
Rekurs
§ 47. Gegen Entscheide der Fürsorgebehörde über Art und Mass sowie Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe kann beim Bezirksrat und gegen dessen Entscheid beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden.
Gegen Entscheide und Verfügungen der Fürsorgedirektion kann beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden.
Schweigepflicht
§ 48. Personen, denen die Fürsorgebehörde Aufgaben der öffent-lichen Sozialhilfe überträgt, unterliegen der gleichen Schweigepflicht wie die Mitglieder der Fürsorgebehörde.
H. Schlussbestimmungen
Änderung bisherigen Rechts
§ 49. Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . . FN5
Übergangsbestimmungen
a) Bisher Unterstützte
§ 50. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Hilfepflicht und die Kostentragung für wirtschaftliche Hilfe an bisher unterstützte Personen auf das nach neuem Recht zuständige Gemeinwesen über.
Für Heim-, Spital- und Anstaltsinsassen sowie für Familienpfleglinge, die nach neuem Recht keinen Wohnsitz begründen, werden die Kosten jedoch weiterhin von der bisher unterstützungspflichtigen Gemeinde getragen.
b) Persönliche Hilfe
§ 51. Die Leistung persönlicher Hilfe muss zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sichergestellt sein.
c) Armengut
§ 52. Das Armengut ist innert fünf Jahren in das allgemeine Gemeindegut überzuführen.
d) Armenverbände
§ 53. Gemeinden, die bisher die Armenfürsorge gemeinsam besorgt haben, regeln ihren Zusammenschluss, sofern sie ihn für die öffentliche Sozialhilfe beibehalten wollen, innert zwei Jahren durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
e) Staatsbeiträge
§ 54. Staatsbeiträge an die Kosten wirtschaftlicher Hilfe werden nach neuem Recht erstmals für die Aufwendungen des Rechnungsjahres geleistet, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt.
An den Bau von Heimen und andern Einrichtungen gemäss § 46, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen worden sind, sowie für ungedeckte Betriebskosten aus Rechnungsjahren, die vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, werden keine Staatsbeiträge geleistet.
Staatsbeiträge an freiwillige Armenpflegen werden letztmals für die Aufwendungen des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorangegangenen Rechnungsjahres geleistet.
Inkrafttreten
§ 55. Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens FN4.
Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz über die Armenfürsorge vom 23. Oktober 1927 aufgehoben.
___________
FN1 OS 48, 197.
FN2 855.1.
FN3 SR 210.
FN4 In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 264).
FN5 Text siehe OS 48, 204.
FN6 Vgl. auch Art. 6-9 des Zuständigkeitsgesetzes (SR 851.1).
FN7 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).