Verordnung
zum Gesetz über Leistungen an Arbeitslose FN2
(vom 18.Dezember 1991) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

A. Arbeitslosenversicherung

I. Kantonale Kasse

Unterstellung
§ 1. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ist eine Abteilung des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Rechnungsführung
§ 2. Die Kasse verwaltet das ihr von der Ausgleichsstelle zugewiesene Betriebskapital nach den Bundesvorschriften und führt über dessen Verwendung eine besondere Rechnung.

II. Beschwerdeverfahren

Beschwerdeeinreichung
§ 3. Beschwerden sind bei der Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung schriftlich einzureichen.

Beschlussfassung
§ 4. Die Rekurskommission entscheidet in der Regel aufgrund der Akten auf dem Zirkulationsweg.

Auf Anordnung des Präsidenten oder auf Verlangen eines Kommissionsmitgliedes wird ein mündliches Verfahren durchgeführt.

Der Beschwerdeführer hat auf Vorladung persönlich zu erscheinen. Der Beizug eines Beistandes ist gestattet.

Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Beratung und Beschlussfassung erfolgen unter Ausschluss der Parteien. Der Sekretär hat beratende Stimme.

Das Sekretariat wird von der Direktion der Volkswirtschaft besorgt.

Kosten
§ 5. Das Verfahren ist unentgeltlich. Die Verfahrenskosten können dem Beschwerdeführer auferlegt werden, wenn die Beschwerde mutwillig erhoben worden ist.

Der Beschwerdeführer trägt seine Reisekosten, die Auslagen für eine Verbeiständung und einen durch das Verfahren verursachten Verdienstausfall selber.

Ergänzende Bestimmungen
§ 6. Soweit die Bundesgesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens nichts anderes bestimmt, finden die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sinngemäss Anwendung.

B. Arbeitslosenhilfe

I. Anspruch

Meldung der Arbeitslosenkasse
§ 7. Die Arbeitslosenkasse benachrichtigt die Wohngemeinde, wenn ein Versicherter ausgesteuert wird. Sie bezeichnet den Zeitpunkt der Aussteuerung, die Höhe des zuletzt bezogenen Taggeldes und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung.

Anrechenbares Einkommen
§ 8. Anrechenbar gemäss § 8 des Gesetzes sind folgende während der Bezugsberechtigung anfallende Einkünfte des Gesuchstellers und seines in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten:

- Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit des Ehegatten;

- Erwerbsausfallentschädigung (Militärdienst, Zivilschutz) des Ehegatten;

- Taggelder der Arbeitslosenkasse oder der Arbeitslosenhilfe an den Ehegatten;

- Vermögenserträge;

- Taggelder von Unfall- und Krankenkassen;

- Renten und Pensionen;

- Alimente (ohne Alimente für Kinder);

- Stipendien;

- Vermächtnisse und Schenkungen;

- Lotteriegewinne und dergleichen.

Von den Einkünften werden die nach der kantonalen Steuergesetzgebung zulässigen Abzüge vorgenommen mit Ausnahme von Zinsen auf Sparkapitalien sowie von freiwilligen Zuwendungen jeder Art.

Soweit Einkünfte in längeren Perioden oder einmalig anfallen, sind sie auf Monatsbeträge umzurechnen.

Wohnsitz
§ 9. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit erstellt zuhanden der Gemeinden ein Verzeichnis der Kantone, die im Sinne von § 10 lit. a des Gesetzes Gegenrecht halten.

Vermögen
§ 10. Massgebendes Vermögen im Sinne von § 10 lit. d des Gesetzes ist das Reinvermögen gemäss kantonaler Steuergesetzgebung. In der Regel ist auf die letzte Steuerrechnung abzustellen.

II. Prüfungsverfahren

Gesuch
§ 11. Das Gesuch um Arbeitslosenhilfe ist der Gemeindebehörde schriftlich auf besonderem Formular einzureichen. Dem Gesuch sind beizufügen:

- Schriftenempfangsschein, bei Ausländern der Ausländerausweis, für sich und die unterhaltenen oder unterstützten Personen;

- Doppel der letzten Steuererklärung und die letzte Steuerrechnung;

- gegebenenfalls Lohnausweis für sich und den Ehegatten;

- Belege über geleistete Unterhalts- oder Unterstützungszahlungen.

Persönliche Auskunftserteilung
§ 12. Auf Verlangen der Gemeindebehörde hat sich der Gesuchsteller zur Auskunftserteilung persönlich bei ihr einzufinden.

Weitere
Auskünfte
§ 13. Die Gemeindebehörde holt nötigenfalls weitere Auskünfte bei Arbeitgebern und bei der Fürsorgebehörde ein.

Prüfung des Gesuches
§ 14. Die Gemeindebehörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung gemäss § 10 des Gesetzes erfüllt sind.

III. Entscheid

Berechnung des Taggeldes
§ 15. Sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, berechnet die Gemeindebehörde das Taggeld.

Ändern sich die Verhältnisse, ist das Taggeld neu zu berechnen.

Verfügung
§ 16. Die Gemeindebehörde erlässt zuhanden des Gesuchstellers eine Verfügung über die Anspruchsberechtigung und die Auszahlung.

Die Verfügung enthält zur Auszahlung Angaben über die Berechnungsperiode, die Anzahl der zu Taggeld berechtigenden Tage, die Anzahl der bisher bezogenen Taggelder, die Rahmenfrist für den Bezug, die Höhe des einzelnen Taggeldes und den Gesamtbetrag sowie eine Rechtsmittelbelehrung.

Die Gemeindebehörde gibt der Fürsorgebehörde von der Verfügung Kenntnis, falls der Gesuchsteller bereits Fürsorgeleistungen bezogen hat.

Auszahlung
§ 17. Die Auszahlung erfolgt in der Regel monatlich einmal bar durch die Gemeindekasse oder durch Post- oder Bankanweisung.

Kommt ein Empfänger seinen Unterhalts- und Unterstützungspflichten nicht nach, können die Berechtigten den Anspruch nötigenfalls anstelle des Empfängers geltend machen und eine Auszahlung der Arbeitslosenhilfe an sich selbst verlangen.

Beschwerdeverfahren
§ 18. Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Gemeinde behörden über die Arbeitslosenhilfe richtet sich nach den §§ 3-6.

IV. Staatsbeitrag

Kostenanteil
§ 19. Die Kostenanteile an die Taggeldleistungen der Gemeinden werden wie folgt berechnet:

Finanzkraftindex %
bis 105 75
106-115 50
116 und höher 30
Liegen die erbrachten Taggeldleistungen der Gemeinde bezogen auf die vom Statistischen Amt ermittelte Wohnbevölkerung um mehr als 5% über oder unter dem kantonalen Durchschnitt, so erhöht oder ermässigt sich der Kostenanteil nach folgender Skala:

Abweichung der Belastung vom Erhöhung oder Ermässigung des
kantonalen Durchschnitt in % Kostenanteils in % der erbrachten
Taggeldleistungen

mehr als 5 bis 15 1
mehr als 15 bis 25 2
mehr als 25 bis 35 3
mehr als 35 bis 45 4
mehr als 45 5

Abrechnungsverfahren
§ 20. Die Gemeinde, welche um einen Kostenanteil nachsucht, hat dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit eine Abrechnung über die während eines Kalenderjahres erbrachten Taggeldleistungen bis zum 31. März des folgenden Jahres einzureichen.

Die vollständigen Unterlagen sämtlicher Fälle von Arbeitslosenhilfe sind auf den gleichen Zeitpunkt alphabetisch geordnet dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit auf Abruf zur Verfügung zu halten.

C. Arbeitslosenfonds

Programme
§ 21. Die Weiterbildungs-, Umschulungs- und Beschäftigungsprogramme müssen zur Entlastung des Arbeitsmarktes beitragen und die Vermittlungsfähigkeit der Teilnehmer fördern oder erhalten. Die Programme müssen zweckmässig durchgeführt und sachkundig geleitet werden.

Verpflichtungen und Ausgaben
§ 22. Der Regierungsrat ermächtigt die Direktion der Volkswirtschaft, zu Lasten des Arbeitslosenfonds nach Massgabe der im Finanzplan eingestellten Mittel Verpflichtungen einzugehen und im Rahmen der Voranschlags- und Nachtragskredite Ausgaben zu tätigen.

Anrechenbare Kosten
§ 23. Folgende Kosten sind in der Regel anrechenbar:

- Besoldung der Organisatoren, Leiter und Lehrkräfte;

- Arbeitsentgelt der Teilnehmer;

- Beschaffung der Ausrüstungen und Materialien;

- Prämien für die Unfall-, Haftpflicht- und Sachversicherung;

- Verpflegung und Unterkunft, wenn diese Spesen nicht bei der Arbeitslosenversicherung geltend gemacht werden können; ein angemessener Selbstbehalt ist abzuziehen;

- Fahrten vom Wohnort zum Kurs- oder Einsatzort und zurück, wenn diese Spesen nicht bei der Arbeitslosenversicherung geltend gemacht werden können;

- Materialtransporte.

Planungs- und Raumkosten können angerechnet werden, wenn die Verhältnisse es rechtfertigen.

D. Schlussbestimmungen

Vollzug
§ 24. Die Direktion der Volkswirtschaft überwacht den Vollzug und kann Weisungen erlassen.

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 25. Es werden aufgehoben:

1. die §§ 9-26 und 37-39 der Verordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsvermittlung vom 5. September 1973;

2. die Verordnung über die Arbeitslosenhilfe vom 16. Juni 1976;

3. die Verordnung über den Entlastungsfonds der Arbeitslosenversicherung vom 18. August 1976.

Inkrafttreten
§ 26. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

___________

FN1 OS 52, 7.
FN2 837.2.