Beschluss des Regierungsrates
über die Bezeichnung der zuständigen Amtsstelle
zur Entgegennahme der Erklärung über den Verzicht
auf die Kassenpraxis in der Krankenversicherung
(vom 26.November 1964) FN1

I. Ärzte, die gemäss Art. 22bis Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung FN2 auf die Kassenpraxis verzichten wollen, haben dies der Direktion des Gesundheitswesens bekanntzugeben.

II. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1965 in Kraft. Die Direktion des Gesundheitswesens wird beauftragt, ihn dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

III. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.

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FN1 OS 41, 947 und GS VI, 354.
FN2 SR 832.01.