Beschluss des Regierungsrates
über die Abgrenzung der Versicherten
in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen
in der Krankenversicherung
(vom 6.Februar 1991) FN1
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Versicherte in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen gemäss Art. 22 Abs. 2. und Art. 22bis Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung FN2 sind:
a) Einzelpersonen mit einem Einkommen über Fr. 106 000;
b) Familien (Ehepaare und Einzelpersonen) samt ihren unmündigen Kindern, deren Einkommen Fr. 140 000, zuzüglich Fr. 12 000 für jedes unmündige Kind, übersteigt.
Als Einkommen gilt das steuerrechtliche Reineinkommen, vermehrt um einen Zehntel des steuerrechtlichen Reinvermögens, soweit dieses Fr. 650 000 übersteigt. Als Grundlage für die Ausscheidung der Versicherten in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen dienen die aus dem Register für die Staats- und Gemeindesteuern ersichtlichen Reineinkommen und Reinvermögen.
II. Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1991 in Kraft und ersetzt den Beschluss vom 8. Februar 1989.
III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
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FN1 OS 51, 375.
FN2 SR 832.10.