Einführungsgesetz
zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
(vom 4.Dezember 1960) FN1

I. Die kantonale Invalidenversicherungskommission

Aufgaben Sitz
§ 1. Die kantonale Invalidenversicherungskommission hat die ihr durch das IVG FN6 übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

Der Sitz der Kommission befindet sich in Zürich.

Organisation
§ 2. Zur Behandlung der einzelnen Versicherungsfälle bildet die Kommission Kammern mit fünf ordentlichen und fünf Ersatzmitgliedern. Für die Zusammensetzung der Kammern sind die Vorschriften des Bundes massgebend.

Der Regierungsrat ordnet die Organisation und das Verfahren der Kommission. Insbesondere setzt er die Zahl der Kammern fest und schafft nötigenfalls hauptamtliche Stellen; hiefür ist die Zustimmung des Eidgenössischen Departementes des Innern notwendig.

Wahl
§ 3. Präsident, Vizepräsident, Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission werden vom Regierungsrat auf Amtsdauer gewählt.

Die im Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen FN2 enthaltenen Vorschriften über Wählbarkeit, Amtsdauer sowie Entlassung und Rücktritt finden Anwendung.

Ausstand
§ 4. Ein Kommissionsmitglied hat von sich aus unter Mitteilung an den Präsidenten bei der Beurteilung eines Geschäftes in Ausstand zu treten, wenn einer der Ausstandsgründe des Gerichtsverfassungsgesetzes FN3 vorliegt oder wenn es aus einem anderen Grunde als befangen erscheint.

In Zweifelsfällen entscheidet der Präsident über den Ausstand.

Vorbehalt der Bundesvorschriften
§ 5. Für die Wahl, die Organisation und das Verfahren der Kommission bleiben die Vorschriften des Bundes vorbehalten.

Aufsicht und Berichterstattung
§ 6. Die Kommission untersteht der Aufsicht des Bundes. Sie gibt dem Regierungsrat für sich und zuhanden des Kantonsrates vom Voranschlag, von der Rechnung und vom Geschäftsbericht Kenntnis.

II. Verschiedene Bestimmungen

Rekursverfahren
§ 7. Für das erstinstanzliche Rekursverfahren gelten die Vorschriften über das Verfahren der kantonalen Rekurskommission für die Alters- und Hinterlassenenversicherung FN5.

Paritätisches Schiedsgericht
§ 8. Der Regierungsrat bezeichnet die schiedsgerichtliche Instanz, die auf Grund des Bundesgesetzes über den Entzug der Befugnis zur Behandlung von Versicherten oder zur Abgabe von Arzneien sowie über die Dauer des Entzuges entscheidet. Er bestimmt ein einfaches Verfahren, das ein vorausgehendes Sühneverfahren vorzusehen hat.

Regionalstelle
§ 8 FNbis. Der Kanton kann nach Massgabe der Bundesvorschriften eine Regionalstelle errichten und führen, sofern diese Aufgabe nicht mit Bewilligung des Bundes von einer gemeinnützigen privaten Organisation besorgt wird.

Die Errichtung erfolgt durch Beschluss des Regierungsrates oder durch eine von ihm abzuschliessende interkantonale Vereinbarung, wenn der Tätigkeitsbereich der Regionalstelle nach der vom Bund getroffenen Abgrenzung mehrere Kantone umfasst.

Finanzierung
§ 9. Der Beitrag des Kantons Zürich an die eidgenössische Invalidenversicherung gemäss Art. 78 IVG FN6 wird ausschliesslich vom Staat getragen.

Ergänzendes Recht
§ 10. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, finden die §§ 1-12 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung FN4 sinngemäss Anwendung.

III. Vollziehungs- und Schlussbestimmungen

Vollzug
§ 11. Der Regierungsrat sorgt im Rahmen der dem Kanton zugewiesenen Aufgaben für den Vollzug der Bundesvorschriften und der Bestimmungen des Gesetzes.

Er erlässt die erforderlichen Vollziehungsbestimmungen.

§ 12.

Inkrafttreten
§ 13. Das Gesetz tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten und nach Genehmigung durch den Bundesrat FN7 am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung in Kraft.

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FN1 OS 40, 1480 und GS VI, 324.
FN2 161.
FN3 211.1.
FN4 831.1.
FN5 831.11.
FN6 SR 831.20.
FN7 Vom Bundesrat genehmigt am 23. Dezember 1960.