Verordnung
über das Verfahren der kantonalen
AHV-Rekurskommission
(vom 7.November 1960) FN1
Zuständigkeit
§ 1. Die kantonale Rekurskommission für die Alters- und Hinter-lassenenversicherung (AHV-Rekurskommission) beurteilt erstinstanzlich:
a) Beschwerden gemäss Art. 84 und 91 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) FN5;
b) Beschwerden gemäss Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invaliden-versicherung (IVG) FN7;
c) Beschwerden gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Familien-zulagen in der Landwirtschaft (FLG) FN9;
d) Beschwerden gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über die Erwerbs-ersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EOG) FN8;
e) Schadenersatzklagen der Ausgleichskassen gegen Arbeitgeber ge-mäss Art. 81 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen-versicherung (AHVV) FN6;
f) Beschwerden gemäss Art. 33 Abs. 1 des Bundesbeschlusses über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung (Über-gangsordnung) FN10.
Sie entscheidet ferner endgültig über Rekurse gemäss § 27 des
kantonalen Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer FN4.
Beschwerde-
schrift
§ 2. Die Beschwerde ist schriftlich bei der Rekurskommission einzureichen. Ist sie rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde
erhoben worden, gilt die Frist als eingehalten.
Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, einen Antrag und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, setzt der Präsident eine angemessene Frist zur
Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Die Beweismittel sind beizulegen oder, soweit dies nicht möglich ist, zu bezeichnen.
Vertretung
§ 3. Der Beschwerdeführer kann sich vertreten oder verbeiständen lassen.
Der Vertreter bedarf einer schriftlichen Vollmacht.
Schriftenwechsel
§ 4. Die Beschwerde wird der zuständigen Ausgleichskasse und nötigenfalls auch der zuständigen Invalidenversicherungskommission
zur Vorlage der Akten und zur Beantwortung innert 20 Tagen
zugestellt.
Ist die Beschwerde direkt bei der Ausgleichskasse eingereicht
worden, so überweist diese sie innert 20 Tagen mit der Beschwerdeant-wort und den Akten der Rekurskommission. Ein weiterer Schriften-wechsel findet nur ausnahmsweise statt. Der Präsident kann weitere am Streit Beteiligte zur Vernehmlassung auffordern.
Präsidialverfügungen
§ 5. Ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, wird diese zurück-gezogen oder von der Ausgleichskasse anerkannt, so wird das
Verfahren durch Verfügung des Präsidenten erledigt.
Beweisverfahren
§ 6. Der Präsident stellt von Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest und erhebt die notwendigen Beweise; er
kann damit ein Kommissionsmitglied betrauen oder das Beweisverfah-ren vor der Gesamtkommission durchführen.
Parteiverhandlung
§ 7. In der Regel findet keine Parteiverhandlung statt.
Rechtfertigen es die Umstände oder verlangt eine Partei ausdrück-lich, sich zur Streitsache noch mündlich äussern zu können, lädt der Präsident die Parteien zur Verhandlung vor.
Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.
Beschlussfassung
§ 8. Die Rekurskommission entscheidet in der Besetzung von fünf Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern. Massgebend ist die Mehrheit der Stimmen.
Der Sekretär hat beratende Stimme mit dem Recht, Anträge zu
stellen.
Die Beratung findet in Abwesenheit der Parteien statt.
Das Sekretariat wird durch die zuständige Direktion des Regie-
rungsrates bestellt.
Zirkulationsbeschlüsse
§ 9. Die Beschlussfassung kann auf dem Zirkulationsweg erfolgen. Wird dabei ein Gegenantrag gestellt, so beruft der Präsident die Mitglieder zu einer Sitzung ein.
Entscheid
§ 10. Die Rekurskommission ist in der Beweiswürdigung frei und an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Sie kann eine Verfügung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ändern oder diesem mehr zusprechen, als er verlangt hat, wobei jedoch den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
Die Rekurskommission entscheidet selbst oder weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Mitteilung des Entscheides
§ 11. Der Entscheid ist in den nach Bundesrecht zu beurteilenden Rekursen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung
innert 30 Tagen seit der Ausfällung den Parteien, den allfällig Mitbeteiligten sowie dem Bundesamt für Sozialversicherung schriftlich zu eröffnen.
In Rekursverfahren gegen Verfügungen von Familienausgleichs-
kassen sind die Entscheide mit einer kurzen Begründung den Parteien, den allfällig Mitbeteiligten und der Direktion der Fürsorge zuzustellen.
Kosten
§ 12. Das Verfahren vor der Rekurskommission ist kostenlos. Die Aufwendungen, einschliesslich der Kostenvorschüsse an den Beschwerdeführer für Reisekosten und Erwerbsausfall gemäss Bundesrecht,
fallen zu Lasten der Staatskasse.
Im Falle leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerdeführung können dem Beschwerdeführer eine Spruchgebühr bis Fr. 500 und die Verfahrenskosten auferlegt werden.
Unentgeltliche Verbeiständung
§ 13. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ist dem Beschwerde-führer in jenen Rekursfällen, die sich nicht auf kantonales Recht stützen, die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen.
Der unentgeltliche Beistand wird durch den Präsidenten der
Rekurskommission bezeichnet und aus der Staatskasse entschädigt.
Entschädigung
§ 14. Der obsiegende Beschwerdeführer hat in den sich nicht auf kantonales Recht stützenden Rekursfällen Anspruch auf Ersatz der
Kosten der Prozessführung und der Vertretung. Die Prozessentschädi-gung wird bei Erledigung des Prozesses nach freiem Ermessen
festgesetzt und ist dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen.
Der Ausgleichskasse, die gegenüber einem Arbeitgeber gemäss
Art. 81 AHVV FN6 Klage erhebt, wird keine Prozessentschädigung zuge-sprochen.
Revision
§ 15. Gegenüber rechtskräftigen Entscheiden der Rekurskommis-sion kann von den Parteien und Mitbeteiligten Revision verlangt
werden:
a) wenn durch ein Strafurteil festgestellt ist, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt wurde, oder
b) wenn der Gesuchsteller erst nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt hat, welche er auch bei Anwendung der erforderlichen Umsicht nicht rechtzeitig hätte beibringen können.
Das Revisionsbegehren muss innerhalb 30 Tagen von der Entdekkung des Revisionsgrundes an schriftlich geltend gemacht werden. § 2
ist sinngemäss anwendbar.
Subsidiäres Recht
§ 16. Im übrigen sind die Bestimmungen des Gerichtsverfassungs-gesetzes FN2 und der Zivilprozessordnung FN3 sinngemäss anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 17. Die Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den
Kantonsrat sowie durch das Eidgenössische Departement des Innern
am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung in Kraft FN11.
Die Verordnung über das Verfahren der kantonalen Rekurskom-
mission für die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 16. Februar 1948 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
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FN1 OS 40, 1355 und GS VI, 320. Vom Regierungsrat erlassen.
FN2 211.1.
FN3 271.
FN4 836.1.
FN5 SR 831.10.
FN6 SR 831.101.
FN7 SR 831.20.
FN8 SR 834.1.
FN9 SR 836.1.
FN10 SR 837.100.
FN11 Vom Kantonsrat am 7. November 1960, vom Eidgenössischen Departement des Innern am 23. Dezember 1960 genehmigt.