Verordnung
über die Schul- und Volkszahnpflege
(vom 15.November 1965) FN1

I. Die Schulzahnpflege

A. Allgemeine Bestimmungen

Inhalt
§ 1. Die Gemeinden organisieren die Schulzahnpflege. Sie umfasst:

1. vorbeugende Massnahmen gegen den Gebisszerfall bei Schülern;

2. die regelmässige Aufklärung von Eltern und Schülern über die zweckmässige Ernährung und Mundpflege;

3. die regelmässige zahnärztliche Untersuchung und Behandlung der Schüler.

Ausserdem können von Zeit zu Zeit statistische Erhebungen über das Ausmass der Zahnschäden bei den Schülern getroffen werden. Die Direktionen des Gesundheits- und des Erziehungswesens sind befugt, im gegenseitigen Einvernehmen selbst solche Erhebungen vorzunehmen.

Umfang
§ 2. FN7 Die Schulzahnpflege erstreckt sich auf alle Schüler im

Volksschulalter. Die Gemeinden können die systematische Zahnpflege auf die noch nicht schulpflichtigen Kinder und auf Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausdehnen.

Schulzahnpflege in kantonalen Schulen und Anstalten
§ 3. In den kantonalen Schulen und Anstalten sorgen die zuständigen Direktionen des Regierungsrates für die erforderlichen Massnahmen (§§ 4-9).

B. Vorbeugende Massnahmen gegen den Gebisszerfall

Zweck
§ 4. Die Milchgebisse und die bleibenden Zähne der Schüler sollen gesund erhalten werden und möglichst wenig zahnärztliche Behandlung notwendig machen.

Die Gemeinden legen die dazu erforderlichen Massnahmen in Zusammenarbeit mit den Zahnärzten fest.

Arten
§ 5. Als vorbeugende Massnahmen gegen den Gebisszerfall sind insbesondere zu veranlassen:

a) Vorkehren zur Einschränkung des Konsums von Süssigkeiten, namentlich auf den Schulliegenschaften;

b) die aktive Förderung der Mundpflege bei den Schülern, namentlich die Anleitung zur richtigen Mundpflege und deren Kontrolle;

c) Massnahmen mit fluorhaltigen oder anderen zahnerhaltenden Mitteln ohne Ausübung eines Zwanges.

Die Direktionen des Gesundheits- und des Erziehungswesens können im gegenseitigen Einvernehmen selbst zusätzliche Massnahmen treffen.

C. Aufklärung über Ernährung und Mundpflege

Art der Aufklärung
§ 6. Die Lehrer unterrichten die Schüler periodisch über die zweckmässige Ernährung und Mundpflege und halten sie zur Befolgung dieser Grundsätze an. Neben den Lehrern können weitere Hilfskräfte beigezogen werden.

Die Schulzahnärzte haben die Eltern, Lehrkräfte und Schüler über die zweckmässige Ernährung und Mundpflege aufzuklären. Daneben können weitere Aufklärungsmassnahmen angeordnet werden.

D. Untersuchung und Behandlung der Zähne

Untersuchung
§ 7. Die Zähne der Schüler sind mindestens einmal im Jahr durch einen Zahnarzt zu untersuchen. Die Untersuchung ist obligatorisch. Die Gemeinden tragen die Kosten.

Behandlung
§ 8. Erweist sich auf Grund der Untersuchung eine Behandlung der Zähne als notwendig, sind die Eltern oder Besorger hievon zu unterrichten.

Die Behandlung ist nicht obligatorisch.

Sofern die Eltern oder Besorger nichts anderes anordnen, sollen die Schüler dem Schulzahnarzt zur Behandlung zugewiesen werden.

Behandlungskosten
§ 9. Die Kosten der Behandlung haben die Eltern oder Besorger

zu tragen, soweit sie nicht die Gemeinde übernimmt.

Bei Schülern, die nach dem Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Kranken- und Unfallversicherung FN5, FN2 der Krankenversicherungspflicht unterstellt werden können, leistet die Gemeinde einen Beitrag an die Kosten der Behandlung. Sie kann diese Kosten voll übernehmen und die Berechtigungsgrenzen ausdehnen.

Die Kostenbeteiligung kann nach Ermahnung der Eltern oder Besorger verweigert oder gekürzt werden, wenn die angeordneten vorbeugenden Massnahmen missachtet oder früher notwendige Behandlungen ohne triftigen Grund versäumt wurden.

Schulzahnärzte
§ 10. Die Gemeinden schliessen zur Durchführung der Schulzahnpflege Verträge mit privaten Zahnärzten oder deren Berufsorganisation.

Sie können die Schulzahnpflege auch amtlichen Zahnärzten übertragen und eigene Schulzahnkliniken einrichten.

§§ 11-21. FN6

III. Die Volkszahnpflege

Umfang
§ 22. FN7 Der Staat fördert die Zahnpflege für die wenig bemittelten Erwachsenen. Er kann Subventionen an Gemeinden gewähren, die eine solche Volkszahnpflege nach den folgenden Bestimmungen einführen, und er kann eigene Einrichtungen schaffen.

Anspruchsberechtigung
§ 23. Die Volkszahnpflege soll Personen zugute kommen, die nach dem Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Kranken-

und Unfallversicherung FN5, FN2 der Krankenversicherungspflicht unterstellt werden können.

Tarifgestaltung
§ 24. Die von den Patienten aufzubringenden Kosten für Untersuchungen und Behandlungen sollen unter den Ansätzen der amtlichen Taxordnung für private Zahnärzte liegen.

Die Gemeinde leistet dazu Beiträge an die Zahnarztkosten. Sie kann die Volkszahnpflege auch amtlichen Zahnärzten übertragen und eigene Volkszahnkliniken einrichten.

Die Kosten sind den Patienten vor der Behandlung bekanntzugeben.

Vorbeugungsmassnahmen, Ausschluss von den Vergünstigungen
§ 25. Die Behandlungen sollen durch geeignete Vorbeugungsmassnahmen, wie insbesondere durch regelmässige Untersuchungen der Zähne, auf ein Mindestmass beschränkt werden.

Patienten, welche die Vorbeugungsmassnahmen missachten oder angeordnete Behandlungen ohne triftigen Grund versäumt haben, sind von den Vergünstigungen ganz oder teilweise auszuschliessen.

Verträge mit privaten Zahnärzten
§ 26. Soweit die Volkszahnpflege nicht durch amtliche Zahnärzte erfolgt, schliessen die Gemeinden Verträge mit privaten Zahnärzten oder deren Berufsorganisation.

Subventionen
§ 27. FN7 Die Subventionen bei der Volkszahnpflege, insbesondere für Leistungen an die Patienten sowie für Bau, Einrichtung und Betrieb allfälliger Volkszahnkliniken, werden nach dem Finanzkraftindex der Gemeinden wie folgt bemessen.


Finanzkraftindex Kostenanteil %

bis 105 33

106-114 15

115 und mehr 3

IV. Allgemeine Vorbeugungsmassnahmen

Grundsatz
§ 28. Der Staat fördert auch ausserhalb der Schulzahnpflege vorbeugende Massnahmen gegen den Gebisszerfall.

Die Direktion des Gesundheitswesens kann dazu selbst Aufklärungs- und andere Massnahmen durchführen.

Subventionen FN7
§ 29. Den Gemeinden können Subventionen an die Kosten von Massnahmen gewährt werden, die sie selbst oder auf Veranlassung der Direktion des Gesundheitswesens zur allgemeinen Vorbeugung gegen den Gebisszerfall anordnen. FN7

Ausserdem können Kurse zur Ausbildung und Weiterbildung von Zahnärzten und Hilfspersonal für die Schul- und Volkszahnpflege unterstützt werden.

Solche Subventionen können auch für gleichgerichtete gemeinnützige Aktionen privater Organisationen gewährt werden. FN7

Voraussetzungen und Art der Subventionen FN7
§ 30. Die Subventionen FN7 werden nur für Massnahmen ausgerichtet, die vorher von der Direktion des Gesundheitswesens genehmigt worden sind.

. . . FN6

Neben oder anstelle von Geldbeiträgen kann die Direktion des Gesundheitswesens Drucksachen oder andere Mittel, die sich zu vorbeugenden Massnahmen gegen den Gebisszerfall eignen, unentgeltlich oder verbilligt abgeben.

V. Gemeinsame Bestimmungen

Ziel der Behandlungen
§ 31. Bei der Zahnpflege, vorab bei der Zahnpflege für Kinder und Jugendliche, ist eine systematische Sanierung und regelmässige Kontrolle der Gebisse anzustreben.

Mass der Aufwendungen
§ 32. Die Behandlungen sollen das notwendige Mass nicht überschreiten und den Verhältnissen entsprechend einfach und zweckmässig sein.

Aufwendungen werden höchstens bis zu dem Mass berücksichtigt, wie es in der kantonalen Volkszahnklinik oder vergleichbaren anderen kantonalen Anstalten üblich ist. An unzweckmässige Aufwendungen werden keine Subventionen geleistet. FN7

Leistungen zugunsten von Patienten mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich werden nicht berücksichtigt.

Zusätzliche Leistungen von Gemeinden
§ 33. Erbringen die Gemeinden weitergehende Leistungen, als sie

in dieser Verordnung oder den Ausführungsbestimmungen der Direktion des Gesundheitswesens vorgesehen sind, werden die Mehrkosten

bei der Berechnung der Staatsbeiträge abgezogen.

Die Abzüge können schematisch erfolgen, wenn sich die Mehrkosten solcher weitergehender Leistungen nur mit unverhältnismässigem Aufwand berechnen lassen.

Bau von Kliniken
§ 34. Vor dem Bau von Volkszahnkliniken FN7 sind dem Regierungsrat Raumprogramm und Projekt mit Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Das Raumprogramm ist einzureichen, bevor mit der Projektierung begonnen wird.

Vor der Anschaffung fahrbarer Kliniken sind der Direktion des Gesundheitswesens die Pläne mit Kostenvoranschlägen zur Genehmigung vorzulegen.

Voranschläge
über die Betriebskosten
von Kliniken
§ 35. Von Volkszahnkliniken FN7, die mit amtlichem Personal geführt werden, sind der Direktion des Gesundheitswesens jährlich Voranschläge über die Betriebskosten einzureichen.

Auszahlung der Beiträge
§ 36. Baubeiträge werden nach Prüfung der abgeschlossenen Bauabrechnung ausbezahlt.

Die Betriebsbeiträge werden je für ein Kalenderjahr im folgenden Jahr ausbezahlt.

VI. Vollzugsbestimmungen

Vollzugsbehörden in den Gemeinden
§ 37. Die Organisation der Schulzahnpflege obliegt den Schulgemeinden, die Organisation der Zahnpflege für Jugendliche, der Volkszahnpflege und der allgemeinen Vorbeugungsmassnahmen gegen den Gebisszerfall den politischen Gemeinden.

Die Gemeinden können mit Genehmigung der Direktion des Gesundheitswesens abweichende Anordnungen treffen oder mit Genehmigung des Regierungsrates besondere Zweckverbände gründen.

. . . FN6

§ 38. FN4

Inhalt der Verträge mit privaten Zahnärzten
§ 39. In den Verträgen zwischen den Gemeinden und den privaten Zahnärzten oder deren Berufsorganisation ist die Zusammenarbeit mit den Zahnärzten sowie deren Entschädigung für die Untersuchungen, Behandlungen und sonstigen Verrichtungen zu regeln.

Die Direktion des Gesundheitswesens kann für diese Verträge im Einvernehmen mit den Gemeinden und der Berufsorganisation der Zahnärzte Muster aufstellen.

Ausführungsbestimmungen der Direktion des Gesundheitswesens
§ 40. Die Direktion des Gesundheitswesens kann im Rahmen dieser Verordnung weitere Ausführungsbestimmungen erlassen. Sie hört in wichtigen Fragen zuvor die Gemeinden und die Berufsorganisation der Zahnärzte an.

Aufsichtsund Kontroll-befugnisse der Direktion des Gesundheitswesens
§ 41. Die Direktion des Gesundheitswesens führt die Aufsicht über die Durchführung der Zahnpflege und berät die Gemeinden und die

von ihnen zugezogenen Zahnärzte. Die Gemeinden haben ihr auf Verlangen Bericht zu erstatten.

Der Direktion des Gesundheitswesens sind zur Berechnung der Staatsbeiträge die verlangten Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle zur Kontrolle erforderlichen Belege und Aufzeichnungen zu gewähren.

Inkrafttreten
§ 42. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den

Kantonsrat FN3 am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Die Staatsbeiträge werden erstmals für das Jahr 1965 ausgerichtet.

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FN1 OS 42, 143 und GS VI, 242. Vom Regierungsrat erlassen.
FN2 832.1.
FN3 Vom Kantonsrat genehmigt am 15. November 1965.
FN4 Aufgehoben durch RRB vom 2. Dezember 1987 (OS 50, 256).
FN5 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 1987 (OS 50, 256).
FN6 Aufgehoben durch RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 383).
FN7 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 383).