Kantonale Fleischschauverordnung
(vom 14.Januar 1960) FN1
I. Organisation
§ 1. (Art. 8) FN4 Die Oberaufsicht über den Vollzug der eidgenössischen und der kantonalen Fleischschauverordnung obliegt unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Bundesbehörden dem Regierungsrat.
§ 2. (Art. 8) Die Direktion der Volkswirtschaft und das Veterinäramt FN7 leiten und überwachen den Vollzug der Vorschriften über die Fleischschau.
§ 3. FN6 (Art. 14) Das Institut für tierärztliche Lebensmittelhygiene der Universität Zürich führt die bakteriologischen Untersuchungen von Fleisch und Fleischwaren durch und nimmt die Prüfung der Qualität von Fleisch und Fleischwaren vor. Für das Gebiet der Stadt Zürich erfolgen diese Untersuchungen im Laboratorium des Schlachthofes.
Für chemische Untersuchungen ist das kantonale chemische Laboratorium zuständig.
§ 4. (Art. 15) Die örtlichen Gesundheitsbehörden sorgen in den Gemeinden mit Hilfe der Fleischschauer für den Vollzug der Vorschriften über die Fleischschau. Sie stellen dem Veterinäramt FN7 ein Doppel ihrer Verfügungen zu.
§ 5. (Art. 16 und 17) Die örtlichen Gesundheitsbehörden wählen die Fleischschauer und ihre Stellvertreter auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Wahl erfolgt gleichzeitig mit den übrigen Gemeindebeamten.
Das Wahlergebnis ist öffentlich bekanntzugeben. Das Wahlprotokoll ist dem Statthalteramt einzusenden und von diesem nach Ablauf
der Einsprachefrist und Erledigung allfälliger Einsprachen der Direktion der Volkswirtschaft zur Anerkennung der Wahl zu übermitteln.
§ 6. (Art. 16) Werden in einer Gemeinde mehrere Fleischschaukreise errichtet, so sind ihre Grenzen genau zu umschreiben. Die Kreiseinteilung unterliegt der Genehmigung der Direktion der Volkswirtschaft.
§ 7. (Art. 24) Der Aufgabenbereich der Fleischschauer richtet sich unter Vorbehalt besonderer kantonaler Bestimmungen nach den Vorschriften des Bundes.
Den Fleischschauern obliegt auch die periodische Inspektion der dem Inverkehrbringen von Fleisch und Fleischwaren dienenden Räume und Fahrzeuge. Die Anzahl der jährlichen Kontrollen wird von den örtlichen Gesundheitsbehörden entsprechend den Richtlinien der Direktion der Volkswirtschaft festgesetzt.
Das Veterinäramt FN7 lässt diese Räume und Fahrzeuge sowie die vorhandenen Vorräte an Fleisch und Fleischwaren durch einen ihm unterstellten Fleischinspektor und überdies periodisch durch die amtlichen Tierärzte inspizieren. Ferner führt der kantonale Lebensmittelinspektor in Gemeinden ohne hauptamtliche Fleischschauer entsprechende Kontrollen durch.
§ 8. (Art. 21, 22, 23) Die Einführungskurse und Wiederholungskurse für Fleischschauer, die nicht Tierärzte sind, sowie die Fortbildungskurse für tierärztliche Fleischschauer werden vom Veterinäramt FN7 angeordnet. Die Gemeinden richten den Teilnehmern an Einführungs- und Wiederholungskursen ein Taggeld aus; der Kanton übernimmt die täglichen Fahrtauslagen und die Kosten der gemeinsamen Mittagsverpflegung. Die Entschädigung der Teilnehmer an Fortbildungskursen trägt der Kanton.
Die Teilnahme an den Kursen ist obligatorisch.
§ 9. (Art. 26) Der Fleischschauer und dessen Stellvertreter dürfen in eigener Sache oder bei Verwandten oder Verschwägerten im Sinne von § 70 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 FN2 die Fleischschau oder sonstige Amtshandlungen nicht vornehmen.
§ 10. (Art. 17) Im Verhinderungsfall dürfen die Fleischschauer ihre Verrichtungen nur durch die amtlich bezeichneten Stellvertreter ausführen lassen. Eine abweichende Regelung durch die örtliche Gesundheitsbehörde in besonderen Fällen bleibt vorbehalten.
Die Gesundheitsbehörden sorgen dafür, dass den Stellvertretern jährlich während mindestens drei Wochen Gelegenheit geboten ist, alle Verrichtungen eines Fleischschauers auszuüben.
§ 11. (Art. 25) Die nicht im Hauptamt tätigen festbesoldeten Fleischschauer werden für ihre Verrichtungen nach den in § 29 festgesetzten Ansätzen entschädigt.
Die Gemeinden regeln überdies die Entschädigungen für die periodischen Inspektionen der dem Inverkehrbringen von Fleisch und Fleischwaren dienenden Räume, Einrichtungen, Fahrzeuge und Gegenstände sowie die Kontrolle der Vorräte von Fleisch und Fleischwaren.
§ 12. (Art. 15) Die Amtstätigkeit der Fleischschauer wird von den örtlichen Gesundheitsbehörden überwacht. Überdies ordnet das Veterinäramt FN7 periodische Inspektionen durch die amtlichen Tierärzte oder besonders bezeichnete Fachleute über die Durchführung der Fleischschau und der übrigen, dem Fleischschauer übertragenen Aufgaben an.
§ 13. FN6 (Art. 119) Das Veterinäramt ordnet unter Beizug der Bezirkstierärzte die Berichterstattung über die Ausübung der Fleischschau und erstellt zuhanden des Bundesamtes für Veterinärwesen den Jahresbericht.
II. Schlachten und Schlachtlokale
§ 14. Beim Schlachten sowie beim Zerlegen und der weiteren Verarbeitung von Fleisch und Nebenprodukten ist auf grösste Reinlichkeit, Sorgfalt und Ordnung zu achten.
§ 15. (Art. 36) Gewerbsmässige Schlachtungen und Schlachtungen für Kollektivbetriebe dürfen nur in Räumen vorgenommen werden, die von der Direktion der Volkswirtschaft genehmigt sind.
Die örtlichen Gesundheitsbehörden wachen darüber, dass auch Not-, Haus- und gelegentliche Schlachtungen nach Möglichkeit in dafür geeigneten Räumen vorgenommen werden. Sie können vorschreiben, dass grössere regelmässige Schlachtungen von Kleintieren, wie Geflügel und Kaninchen, deren Fleisch in Verkehr gelangt, in zweckentsprechenden, behördlich genehmigten Lokalen vorzunehmen sind.
§ 16. (Art. 43) Die Pläne für den Umbau bestehender oder für die Errichtung neuer Schlachtlokale sind mit dem Antrag der örtlichen Gesundheitsbehörde vor Baubeginn der Direktion der Volkswirtschaft zur Genehmigung einzureichen.
Mit jedem Gesuch ist eine besondere Planvorlage über die Abwasserbeseitigung vorzulegen.
Nach Beendigung der Bauarbeiten ist das Schlachtlokal von der Gesundheitsbehörde abzunehmen. Es ist dabei festzustellen, ob es den eingereichten und bewilligten Plänen sowie den Vorschriften der eidgenössischen Fleischschauverordnung und allfälliger Weisungen der Gemeinden entsprechend gebaut und eingerichtet wurde. Entspricht das Schlachtlokal den Vorschriften, so erteilt die Gesundheitsbehörde unter Meldung an das Veterinäramt FN7 die Betriebsbewilligung.
§ 17. (Art. 39) Schlachthausgruben dürfen nicht in direkte Verbindung mit Stall- und Abtrittgruben gebracht werden.
Düngerstätten in der Nähe von Schlachtlokalen müssen mit eisernen oder hölzernen Deckeln versehen sein.
§ 18. (Art. 42) Die örtlichen Gesundheitsbehörden stellen in allen Schlachträumen auf Kosten der Gemeinde zweckentsprechende Gefässe zur Verwahrung von Fleischschaukonfiskaten auf. Ihre Leerung erfolgt durch die Abdecker.
§ 19.
§ 20. (Art. 44) Die Reglemente der Gemeinden über den Betrieb und die Benützung der öffentlichen Schlachtanlagen sowie die Taxen für deren Benützung, für die Fleischschau und für weitere Leistungen bedürfen der Genehmigung der Direktion der Volkswirtschaft.
III. Fleischschau
§ 21. (Art. 46) Für die zur Schlachtung bestimmten Tiere, deren Fleisch ganz oder teilweise in den Verkehr gebracht werden soll, sind dem Fleischschauer oder beim Einbringen in einen Schlachthof der beauftragten Person Verkehrsscheine abzugeben.
(Art. 11.11 TSV) FN4 Der Fleischschauer oder im Schlachthof die beauftragte Person hat die Verkehrsscheine zu prüfen, mit dem Datum der Abschlachtung zu versehen, in die Kontrolle einzutragen und drei Jahre aufzubewahren. FN6
§ 22. (Art. 46) Für selbstgezogene oder selbstgemästete Tiere, die zur Selbstversorgung in Kollektivbetrieben an Ort und Stelle geschlachtet werden, sowie bei Notschlachtungen durch die Viehbesitzer oder durch Viehversicherungskassen in der Gemeinde sind keine Verkehrsscheine erforderlich.
Werden Schlachtungen für Kollektivbetriebe sowie Haus- und gelegentliche Schlachtungen in Räumen, die für gewerbsmässige Schlachtungen bewilligt sind, oder in öffentlichen Schlachtanlagen vorgenommen, so sind in jedem Fall Verkehrsscheine abzugeben, und es hat eine Fleischschau stattzufinden.
§ 23. (Art. 47) Beim Schlachten von Kälbern, Schafen, Ziegen und Schweinen, deren Fleisch ausschliesslich im eigenen Haushalt verwendet und nicht an Dritte verkauft wird, kann die Fleischschau unterbleiben, sofern es sich um selbstgezogene oder selbstgemästete Tiere handelt, keine Notschlachtung vorliegt und keine Anzeichen für Seuchenverdacht oder Genussuntauglichkeit des Fleisches festzustellen sind.
Dagegen unterliegen die Schlachtungen von Kostgebereien, Gasthöfen, Speisewirtschaften, Erziehungs-, Kranken-, Verpflegungs-, Straf- und ähnlichen Anstalten, von Metzgern, Wurstern, Kuttlern, Fleischhändlern, der Fleischschau.
§ 24. (Art. 47) Die Gesundheitsbehörden können die Fleischschau für alle Tiere, deren Fleisch zum Genuss bestimmt ist, vorschreiben. Derartige Beschlüsse unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates.
§ 25. (Art. 48) Bei Tieren der Pferdegattung sowie bei allen notgeschlachteten, kranken oder durch die Viehversicherungskassen geschlachteten Tieren muss die Fleischschau von einem Tierarzt vorgenommen werden. Wo ein in der Gemeinde wohnender Tierarzt als Fleischschauer gewählt ist, ist dieser dafür zuständig. In allen andern Fällen ist sie von demjenigen Tierarzt vorzunehmen, der das Tier vor der Schlachtung behandelt hat.
Im Einvernehmen mit der Gesundheitsbehörde können die tierärztlichen Fleischschauer gegenseitig vereinbaren, dass in allen Fällen der behandelnde Tierarzt die Fleischschau vorzunehmen hat.
. . .
Der Fleischschaubefund ist dem zuständigen Fleischschauer zur Eintragung in die Kontrolle schriftlich mitzuteilen.
§ 26. Soweit die Fleischschau nicht den Tierärzten vorbehalten ist (§ 25), kann sie auch von einem nichttierärztlichen Fleischschauer vorgenommen werden.
Soll ein Schlachttier als nicht bankwürdig erklärt werden oder liegt Seuchenverdacht vor, so ist ein Tierarzt beizuziehen.
Die Taxe für den besonders zugezogenen Tierarzt, einschliesslich der Wegentschädigung von seinem Wohnort aus, bemisst sich nach den Ansätzen von § 29 Ziffern 1 und 5. Sie ist von der Gemeinde zu bezahlen. Die Gemeinde hat für diese Auslagen ein Rückgriffsrecht auf die Viehversicherungskasse oder bei unversicherten Tieren auf den Tierhalter.
§ 27. Bakteriologische und andere ergänzende Untersuchungen, welche die Fleischschauer anordnen, werden von den in § 3 genannten Laboratorien ausgeführt. Die Kosten können vom Kanton übernommen werden.
§ 28. Auf Verlangen des Verkäufers oder des Käufers ist der Fleischschauer verpflichtet, das Schlachtgewicht nach den Vorschriften der eidgenössischen Fleischschauverordnung FN3 amtlich festzustellen und den Parteien schriftlich zu bestätigen.
§ 29. FN9 (Art. 25 und 100) Die Gebühren für die Verrichtungen des Fleischschauers betragen in Gemeinden ohne hauptamtliche Fleischschauer:
1. Für die ordentliche Fleischschau:
a) Grundtaxe je Gang und Schlachtlokal Fr. 20.30
In der Grundtaxe ist die Überwachung der Schlacht- und Personalhygiene sowie der Einhaltung der Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung inbegriffen.
b) Untersuchung je eines Stücks Grossvieh, Pferde Fr. 9.-
Kälber, Schafe, Ziegen und Schweine Fr. 4.70 in Grossmetzgereien mit Schlachtstrassen Fr. 3.50
c) Zusätzliche Gebühren zu lit. a und b bei Schlachtungen, die durch die Viehversicherung veranlasst werden, sowie bei Notschlachtungen und in Fällen, die eine bakteriologische Fleischuntersuchung erfordern:
für Extrabesuch Fr. 20.30
für Entnahme von Material zur bakteriologischen Fleischuntersuchung, Porto nicht inbegriffen Fr. 16.70
d) Kontrolle nach bakteriologischer Fleischuntersuchung Fr. 5.50
zusätzlich einfache, bei Extrabesuch doppelte Grundtaxe nach Ziffer 1 lit. a
e) Amtliche Überwachung des Durchgefrierens von Fleisch mit lebenden gesundheitsschädlichen Finnen, je Schlachttier Fr. 13.70
gegebenenfalls zusätzlich Grundtaxe nach Ziffer 1 lit. a
2. Für die Lebendviehuntersuchung, sofern dazu ein besonderer Gang notwendig ist:
a) Grundtaxe je Gang und Schlachtlokal Fr. 20.30
Sofern die Untersuchung nicht mindestens einen Arbeitstag im voraus verlangt wurde und sofort vorgenommen werden muss, kann die doppelte Grundtaxe verrechnet werden.
b) Zusätzlich zu lit. a ist der Zeitaufwand für die Untersuchung und allfälliges Warten gemäss Ziffer 3 zu entschädigen. Mindestansatz 15 Minuten.
3. Für die Aufwendungen von
a) tierärztlichen Fleischschauern eine Entschädigung nach Zeitaufwand gemäss § 3 lit. a der Verordnung über die Entschädigung der Veterinärfunktionäre vom 11. Juli 1990, aber ohne Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlag;
b) Laienfleischschauern eine Entschädigung nach Zeitaufwand gemäss der Entschädigungsverordnung der Gemeinde.
4. Für die Besichtigung von eingeführtem Fleisch und eingeführten Fleischwaren gemäss § 35 Abs. 1
a) Wenn die Kontrolle anlässlich der ordentlichen
Fleischschau in Geschäften und Betrieben erfolgt:
für die ersten 100 kg (Grundtaxe) Fr. 3.60
für je weitere 10 kg Fr. -.35
bei Dauerfleischwaren beträgt die Grundtaxe Fr. 2.-
b) Wenn dafür ein besonderer Besuch notwendig ist:
für die ersten 350 kg (Grundtaxe) Fr. 14.90
für je weitere 10 kg Fr. -.35
bei Dauerfleischwaren beträgt die Grundtaxe Fr. 10.80
c) Wenn die Kontrolle in einer von der Gesundheits-
behörde bezeichneten Kontrollstation erfolgt:
für die ersten 100 kg (Grundtaxe) Fr. 3.60
für je weitere 10 kg Fr. -.35
bei Dauerfleischwaren beträgt die Grundtaxe Fr. 2.-
5. Für die regelmässige Kontrolle des eingeführten Fleisches und der eingeführten Fleischwaren gemäss § 35 Abs. 2 und 3 im Lokal des Empfängers
bei Einfuhr bis 1000 kg im Jahr
je Kontrollgang Fr. 17.90
bei Einfuhr von 1001 bis 5000 kg im Jahr
je Kontrollgang Fr. 20.30
bei Einfuhr von 5001 bis 10 000 kg im Jahr
je Kontrollgang Fr. 23.30
bei Einfuhr von 10 001 bis 40 000 kg im Jahr
je Kontrollgang Fr. 26.30
bei Einfuhr von 40 001 bis 100 000 kg im Jahr
je Kontrollgang Fr. 31.70
bei Einfuhr von über 100 000 kg im Jahr
je Kontrollgang Fr. 37.-
Die örtliche Gesundheitsbehörde kann im Einvernehmen mit der Direktion der Volkswirtschaft für Grossbetriebe mit ausserordentlich umfangreicher Einfuhr den Höchstansatz dem vermehrten Aufwand entsprechend erhöhen. In diesen Gebühren ist die Entschädigung für den Gang inbegriffen.
Sofern die Nachfleischschau anlässlich der ordentlichen Fleischschau erfolgt, darf die Grundtaxe nur einmal erhoben werden.
6. a) Für die Ausstellung eines Fleischschauzeugnisses zu
einer Sendung jeder Art Fr. 4.20
b) Für einen Begleitschein (heftweise) Fr. -.30
Die Direktion der Volkswirtschaft ist ermächtigt, in besonderen Fällen diese Gebühr zu ermässigen oder einen anderen Gebührenbezug anzuordnen.
c) Für ein Spezialzeugnis, z. B. Abschlachtungsbestä-tigung, tierärztliche Bewilligung zur Abgabe von Tierfutter für Fleischfresser usw. Fr. 7.20
d) Für die Feststellung des Schlachtgewichts, ein-schliesslich der amtlichen Bescheinigung
in Betrieben
mit in die Hängebahn eingebauter Waage
für Grossvieh, Kälber und Kleinvieh Fr. 3.60
in Betrieben
ohne in die Hängebahn eingebauter Waage
für Grossvieh Fr. 11.-
für Kälber und Kleinvieh Fr. 4.80
Sofern dafür ein besonderer Besuch notwendig ist, zusätzlich Fr. 20.30
7. Muss die Fleischschau an einem Ort vorgenommen werden, der weiter als einen Kilometer vom Gemeindezentrum entfernt liegt, so darf für jeden darüber hinaus zurückgelegten Kilometer (Hin- und Rückweg) Fr. 2.80 berechnet werden. Die Kilometerentschädigung wird aus der Gemeindekasse entrichtet.
8. Die Fleischschauer beziehen die Fleischschauzeugnisse und die Begleitscheine in Heften zu 50 Stück vom Veterinäramt. Die Gebühr für ein Begleitscheinheft beträgt Fr. 7.50, für ein Heft Fleischschauzeugnisse Fr. 10.
9. Die Taxen werden durch die örtlichen Gesundheitsbehörden bezogen und den Fleischschauern mit der Kilometerentschädigung zugestellt. Die Fleischschauer haben der Gesundheitsbehörde zu diesem Zweck für jede Abrechnungsperiode eine Aufstellung über die in den Metzgereien besichtigten Tiere, die kontrollierten Einfuhrsendungen und die Kontrollbesuche in Geschäften mit Fleisch- und Fleischwareneinfuhr zuzustellen. Bei Einzelschlachtungen werden die Gebühren vom Fleischschauer sofort eingezogen.
Die Fleischschautaxen sind den Fleischschauern ohne Abzug von Einzugsgebühren auszubezahlen.
§ 30. In Gemeinden mit öffentlichen oder privaten Schlachtanlagen und hauptamtlichen Fleischschauern richten sich die Fleischschaugebühren nach dem betreffenden Reglement bzw. der Tarifordnung der Gemeinde.
IV. Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren
§ 31. FN6 (Art. 91) Neu- oder Umbauten von Räumen und Verkaufsfahrzeugen bedürfen der Genehmigung durch die örtliche Gesundheitsbehörde, wenn vorgesehen ist, dass in ihnen Fleisch oder Fleischwaren verarbeitet, hergestellt, gelagert oder verkauft werden. In Gemeinden ohne hauptamtliche Fleischschau sind Verkaufsräume für Fleisch und leicht verderbliche Fleischwaren, Verkaufsfahrzeuge und ständig betrie-bene Verkaufsstellen im Freien zur Abgabe von Fleischwaren zum sofortigen Verzehr im Einvernehmen mit dem Veterinäramt zu genehmigen.
Die Gesundheitsbehörde verbindet die Genehmigung mit den erforderlichen Bedingungen und Auflagen und ordnet die Kontrolle durch den Fleischschauer im Sinne von § 7 Abs. 2 an.
Vor jedem Inhaberwechsel ist die Betriebsbewilligung zu erneuern.
Bewilligungsbehörde für Verkaufsfahrzeuge ist die Gesundheitsbehörde am Wohn- oder Geschäftssitz des Fahrzeughalters.
Von der Genehmigungsverfügung und der Betriebsbewilligung haben die Gesundheitsbehörden dem Veterinäramt Kenntnis zu geben.
§ 32. (Art. 77 und 80) In Metzgereiräumen dürfen Waren, die durch Geruch, Staubentwicklung oder andere Auswirkungen Fleisch und Fleischwaren nachteilig beeinflussen, wie Gemüse, Früchte, Wurzel- und Knollengewächse und sonstige stark riechende Lebensmittel, nicht offen gelagert, verarbeitet und verpackt werden.
§ 33. (Art. 72 und 75) Unter sichernden Bedingungen kann die Direktion der Volkswirtschaft den Verkauf von Fleisch und Fleischwaren ab Fahrzeugen für die Versorgung abgelegener Gebiete bewilligen sowie zur Förderung des Absatzes frischer Süsswasserfische von Fall zu Fall das Hausieren mit solchen Fischen oder deren Verkauf an Verkaufsständen zulassen.
§ 34. FN6 (Art. 75) Der Handverkauf von Fleischwaren bei besonderen Veranstaltungen im Freien ist nur mit besonderer Bewilligung der Gesundheits- und der Polizeibehörde gestattet. Die Gemeinden sorgen durch Erlass zweckentsprechender Vorschriften dafür, dass die Verkaufsstände so eingerichtet sind, dass die zum Verkauf gelangenden Fleischwaren vor schädlichen Witterungseinflüssen, Staub, Ungeziefer, Verunreinigungen und anderen nachteiligen Einwirkungen geschützt sind. Das Veterinäramt kann Weisungen erlassen, über welche Einrich-tungen solche Verkaufsstellen verfügen müssen.
§ 35. (Art. 100 und 109) Alle Fleisch- und Fleischwarensendungen, einschliesslich Kaninchen, Geflügel, Wildbret, Fische, Frösche, Schildkröten, Krusten- und Weichtiere, ausgenommen Konserven und luftgetrocknetes, nicht zerkleinertes Fleisch, sind dem Fleischschauer rechtzeitig anzuzeigen. Die Kontrolle der Sendungen und der nach Art. 94 der eidgenössischen Fleischschauverordnung FN3 vorgeschriebenen Begleitpapiere erfolgt im Geschäft des Empfängers oder in von der Gesundheitsbehörde bestimmten Lokalen. Die Gesundheitsbehörden können besondere Kontrollstationen bezeichnen, in denen die kontrollpflichtigen Sendungen während bestimmter Öffnungszeiten vom Emp-fänger vorzuweisen sind. Wird die Kontrolle ausserhalb der Kontrollstation und nicht innert der festgesetzten Öffnungszeiten verlangt, ist hiefür eine besondere Gebühr zu entrichten.
Die Gemeinden können an Stelle einer Einfuhruntersuchung jeder einzelnen Sendung von Fleisch und Fleischwaren eine regelmässige Kontrolle in den Geschäften und Betrieben, die Fleisch und Fleischwaren einführen, anordnen. Der Fleischschauer hat dabei das eingeführte Fleisch und die eingeführten Fleischwaren sowie die Begleitpapiere zu kontrollieren. Der Betriebsinhaber hat die Begleitpapiere übersichtlich zur Verfügung zu halten.
Die Zahl der Kontrollen wird von der Gesundheitsbehörde entsprechend den Weisungen der Direktion der Volkswirtschaft nach der Art der eingeführten Fleischwaren, der Zahl und dem Umfang der Sendungen festgesetzt.
§ 36. (Art. 103) Die örtlichen Gesundheitsbehörden der Einfuhrgemeinden können die regelmässig erfolgenden Lieferungen von Fleisch und Fleischwaren an Metzgereien und andere Betriebe des Detailhandels sowie an Betriebe des Gastgewerbes unter folgenden Voraussetzungen von der Nachfleischschau befreien:
a) Die Lieferfirma muss sich in einer Gemeinde des Kantons Zürich mit tierärztlicher Fleischschau befinden und sowohl bezüglich ihrer Einrichtungen als auch ihrer Geschäftsführung Gewähr für eine vorschriftsgemässe Herstellung, Behandlung und Verpackung sowie für einen einwandfreien Versand bieten.
b) Der Betrieb des Empfängers muss bezüglich seiner Einrichtungen und seiner Geschäftsführung Gewähr für eine vorschriftsgemässe Aufbewahrung und Behandlung bieten. Er darf ausschliesslich von den in der Bewilligung bezeichneten Lieferfirmen regelmässig mit Fleisch und Fleischwaren beliefert werden.
Die Bewilligung darf nur im Einvernehmen mit dem Veterinäramt FN7 erteilt werden und ist jährlich zu erneuern.
Für Lieferungen aus anderen Kantonen kann die Direktion der Volkswirtschaft auf Antrag der örtlichen Gesundheitsbehörden eine entsprechende Bewilligung erteilen.
Die regelmässigen Kontrollen gemäss Art. 15 der eidgenössischen Fleischschauverordnung FN3 und § 7 dieser Verordnung bleiben vorbehalten.
§ 37. FN8 (Art. 103) Metzger, Fleisch- und Fleischwarenhändler, die an Kunden ausserhalb ihrer Gemeinde Fleisch und Fleischwaren zum privaten Gebrauch liefern, benötigen für derartige Sendungen weder Fleischschauzeugnisse noch Begleitscheine. Diese Sendungen sind von der Nachfleischschau befreit. Für diesen Verkehr ist eine jährlich zu erneuernde Bewilligung der Gesundheitsbehörde des Bestimmungsortes erforderlich (Fleischkarte). Die Karten sind vom Veterinäramt zum Preise von Fr. 4 zu beziehen. Die Gemeinden können diese Auslagen bei der Ausstellung der Bewilligung verrechnen und zudem eine Gebühr bis auf Fr. 13.70 FN9 erheben.
Die Gesundheitsbehörden können, sofern die örtlichen Verhältnisse dies rechtfertigen, die Fleischkarten auch für die Belieferung von Gasthöfen, Restaurationen, Kostgebereien, Pensionen, Erziehungs-, Kranken-, Verpflegungs-, Straf- und ähnlichen Anstalten als zulässig erklären. Derartige Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Direktion der Volkswirtschaft.
§ 38. (Art. 103) Der Verkauf von Fleischwaren und von verkaufsfertig abgepacktem tiefgekühltem Fleisch und ebensolchen Fleischwaren aus Verkaufsfahrzeugen ist unter folgenden Bedingungen von den Bestimmungen der Art. 94 und 100 der eidgenössischen Fleischschauverordnung FN3 befreit:
a) Der Betriebsinhaber muss über die notwendigen, dem Umfang des Verkaufs und der Art der Fleischwaren angepassten, behördlich genehmigten Räume verfügen.
b) Der Verkaufswagen darf nur in einem dafür zum voraus bezeichne-ten Betrieb mit Fleischwaren beladen und nur von dort aus nachbeliefert werden.
c) Die Fahrpläne der Fahrzeuge sind mit den Haltezeiten den Gesundheitsbehörden der betreffenden Gemeinden auf Verlangen bekanntzugeben. Die Gesundheitsbehörden veranlassen periodische Kontrollen des Wagens gemäss Art. 15 der eidgenössischen Fleischschauverordnung FN3 und § 7 dieser Verordnung.
d) Die auf den Wagen lautende Genehmigungsverfügung (§ 31 Abs. 4) ist auf dem Fahrzeug mitzuführen.
§ 39.
V. Behandlung von beanstandetem Fleisch und beanstandeten Fleischwaren
§§ 40 und 41.
§ 42. (Art. 115) Bewilligungen zum Bezug und zur Verwertung von bedingt bankwürdigem und ungeniessbarem Fleisch und Fleischwaren sowie von Schlachtabfällen zur Verfütterung an Tiere werden vom Veterinäramt FN7 erteilt. Eine solche Bewilligung ist auch erforderlich für die Verfütterung von Konfiskaten im Tierbestand einer Metzgerei. Die Betriebe unterstehen der Aufsicht der amtlichen Tierärzte. Die Begleitzeugnisse sind jeweils dem Fleischschauer abzugeben.
Die vorgeschriebenen Zeugnisse sind durch die tierärztlichen Fleischschauer beim Veterinäramt FN7 zu beziehen.
§§ 43-45.
VI. Einsprachen und Beschwerden
§ 46. (Art. 16 und 20) Einsprachen gegen die Wahl eines Fleischschauers sind, ausgenommen die Einsprachen des Kantonstierarztes nach Art. 19 der eidgenössischen Fleischschauverordnung FN3, innert 20 Tagen nach der öffentlichen Bekanntgabe beim Statthalteramt einzureichen. Der Entscheid des Statthalteramtes kann innert 20 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, an den Regierungsrat weitergezogen werden.
§ 47. (Art. 28 und 30) Einsprachen gegen Befunde und Verfügungen eines Fleischschauers sind von den Beteiligten spätestens innert fünf Tagen nach Empfang der Mitteilung des Befundes oder der Verfügung dem Veterinäramt FN7 einzureichen.
Wird eine unzulässige Beschaffenheit von Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Waren festgestellt, die dem Schlachten oder dem Inverkehrbringen von Fleisch und Fleischwaren dienen, so hat die Gesundheitsbehörde den Beteiligten davon Kenntnis zu geben. Diesen steht das Recht zu, innert fünf Tagen nach Empfang der Mitteilung bei der Gesundheitsbehörde Einsprache zu erheben.
In beiden Fällen steht dem Einsprecher das Recht zu, innert der gleichen Frist eine Expertise zu verlangen. Diese wird vom Veterinäramt FN7 angeordnet. Es kann vom Einsprecher einen Kostenvorschuss verlangen. Können sich die von den Beteiligten und vom Veterinäramt FN7 bezeichneten Experten über die Ernennung eines Obmannes nicht einigen, so ist dieser vom örtlich zuständigen Bezirksgerichtspräsidenten zu bezeichnen.
Das Veterinäramt FN7, bzw. die örtliche Gesundheitsbehörde, sofern es sich um eine Einsprache gemäss § 47 Abs. 2 handelt, trifft den Entscheid auf Grund des Expertengutachtens.
Innert 20 Tagen nach Empfang der Mitteilung können Entscheide des Veterinäramtes FN7 an die Direktion der Volkswirtschaft, diejenigen der örtlichen Gesundheitsbehörde an das Statthalteramt weitergezogen werden.
§ 48. Straf- und Einstellungsverfügungen betreffend Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Fleischschau sind dem Veterinäramt FN7 im Doppel zuzustellen.
VII. Straf- und Schlussbestimmungen
§ 49. (Art. 117) Schuldhafte Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung oder gegen Verfügungen der zuständigen Behörden werden, soweit nicht Bundesrecht zur Anwendung kommt, mit Polizeibusse bis zu Fr. 500 bestraft.
§ 50. Die Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Bundesrat FN5 am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung in Kraft.
Auf diesen Zeitpunkt wird die kantonale Fleischschauverordnung vom 1. Juni 1939 aufgehoben.
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