Verfügung
über den Mindestzuckergehalt von Blauburgunder-
und RieslingXSylvaner-Trauben
(vom 1.Oktober 1990) FN1

Die Direktionen der Gesundheit und der Volkswirtschaft beschliessen:

I. Weine aus Blauburgunder-Trauben mit einem natürlichen Zuckergehalt unter 68 Öchslegraden dürfen nur unter der Bezeichnung «Rotwein» und Weine aus RieslingXSylvaner-Trauben mit einem natürlichen Zuckergehalt unter 65 Öchslegraden unter der Bezeichnung «Weisswein» in Verkehr gebracht werden.

II. Diese Verfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verfügung über den Mindestzuckergehalt von Blauburgunder- und RieslingXSylvaner-Trauben vom 16. September 1988 aufgehoben.

III. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.

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FN1 OS 51, 227.