Verfügung
über die Gebühren des Kantonalen Laboratoriums
(vom 25.Oktober 1991) FN1
Gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8. Dezember 1905 FN3 und § 51 Abs. 1 der kantonalen Vollzugsverordnung vom 29. August 1979 zur Bundesgesetzgebung über die Lebensmittel und Gebrauchs-gegenstände FN2 wird
verfügt:
I. Für die Untersuchungen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen im Kantonalen Laboratorium werden Gebühren nach dem Gebührentarif für die amtlichen Laboratorien der Lebensmittelkontrolle vom 1. Juli 1989 erhoben.
Der Aufwandpunktwert beträgt Fr. 1.70.
II. Der Tarif kann beim Kantonalen Laboratorium eingesehen oder gegen Gebühr bezogen werden.
III. Diese Verfügung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Sie tritt an die Stelle der gleichnamigen Verfügung vom 28. September 1989.
IV. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
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FN1 OS 51, 877.
FN2 817.1.
FN3 SR 817.0.