Hebammentarif
für den vertragslosen Zustand
(vom 23.Mai 1984) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:
I. Gestützt auf Art. 22quater Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung FN2 wird für die Dauer des vertragslosen Zustandes zwischen Krankenkassen und Hebammen folgender Tarif erlassen:

Taxpunkte

1. Leitung einer Geburt mit Wochenbettpflege

während 10 Tagen 140

Nur Leitung einer Geburt 70

Nur Wochenbettpflege während 10 Tagen 70

2. Leitung einer Zwillingsgeburt mit Wochenbettpflege

während 10 Tagen 186

Nur Leitung einer Zwillingsgeburt 93

Nur Wochenbettpflege bei Zwillingsgeburt

während 10 Tagen 93

3. Beobachtung und Leitung einer Fehlgeburt oder einer Frühgeburt bis und mit dem 6. Schwangerschaftsmonat (einschliesslich 5 Tage Pflege) 70

4. Betreuung der Schwangeren vor der Geburt; Betreuung der Wöchnerin sowie des Kindes nach dem 10. Tag nach der Geburt, sofern eine ärztliche Verordnung vorliegt; pro Besuch:

- bei Tag 7

- bei Nacht oder sonntags 10,5

5. Betreuung der Wöchnerin und des Kindes bei Frühentlassung aus dem Spital; pro Besuch:

- bei Tag 7

- bei Nacht oder sonntags 10,5

6. Zuschlag zu Ziffern 1, 2, 4 und 5: Dauern die Geburten gemäss Ziffern 1 und 2 länger als 12 Stunden und die Besuche gemäss Ziffern 4 und 5 länger als eine Stunde, können für jede eine Stunde übersteigende Beanspruchung pro angefangene Stunde folgende Zuschläge verrechnet werden:

Taxpunkte

- bei Tag 7

- bei Nacht oder sonntags 10,5

7. Als Tageszeit gilt die Zeit von 7 bis 20 Uhr, als Nachtzeit die Zeit von 20 bis 7 Uhr.

8. Wo sich die Entschädigung nach Zeitaufwand bemisst, darf nur der aus medizinischen Gründen erforderliche Zeitaufwand in Rechnung gestellt werden.

9. Wegentschädigung je Kilometer 0,5

Die Wegentschädigung wird nur für den Hinweg und erst vom dritten Kilometer an verrechnet. Der angebrochene Kilometer wird als ganzer gezählt. Wird nicht die nächstwohnende Hebamme beigezogen, hat die Krankenkasse nur die Distanz bis zu dieser zu bezahlen.

10. Benötigtes Material gemäss Quittungen oder Rechnungen der Apotheke.

11. Der Taxpunkt wird nach dem jeweiligen Taxpunktwert bewertet, den die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und die Verbindung der Schweizer Ärzte jeweils vertraglich für die Rechnungsstellung der Ärzte an die Anstalt vereinbaren.

II. Dieser Tarif tritt rückwirkend ab 1. Januar 1983 in Kraft. Der Tarif vom 6. Juli 1983 wird rückwirkend aufgehoben.

III. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.

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FN1 OS 49, 69.
FN2 SR 832.10.